Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz
Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz vom 5. Juli 2023 (Stand 1. September 2024) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 der Zentralschweizer Fachhochschul-Ver einbarung vom 15. September 2011 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich 1 Diese Personalverordnung ordnet das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiten den der Hochschule Luzern. 2 Soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Personalrecht des Kantons Luzern anwendbar.
Art. 2
Mitarbeitende 1 Das Personal der Hochschule setzt sich zusammen aus a. den Dozierenden mit den 1. Professorinnen und Professoren, 2. künstlerischen Professorinnen und künstlerischen Professoren, 3. Dozierenden erweitertes Profil, Profil Lehre und Profil For schung, 4. Leitungsfunktionen Departement (Direktorin und Direktor, Vize direktorin und Vizedirektor, Institutsleiterin und Institutsleiter, Abteilungsleiterin und Abteilungsleiter), b. den assistierenden und wissenschaftlichen Mitarbeitenden mit den 1. Senior wissenschaftlichen Mitarbeitenden, GDB 415.42 OGS 2023, 23
2. wissenschaftlichen Mitarbeitenden, 3. Mitarbeitenden Fachinfrastruktur, 4. Assistierenden, 5. Hilfsassistierenden, c. den administrativen und technischen Mitarbeitenden mit den 1. administrativen Mitarbeitenden, 2. Mitarbeitenden Hausdienst, 3. Reinigungspersonal. 2 Die in dieser Verordnung verwendete Bezeichnung «Professorinnen und Professoren» gilt nicht für das Profil «künstlerische Professorinnen und künstlerische Professoren». Die künstlerischen Professorinnen und künst lerischen Professoren werden ausdrücklich als solche genannt. 3 Soweit in dieser Verordnung die Bezeichnung «Dozierende» gewählt wird, sind alle Profile nach Absatz 1a miteingeschlossen. 2 Zuständigkeiten
Art. 3
Personalpolitische Grundsätze 1 Der Fachhochschulrat legt die Grundsätze der Personalpolitik fest.
Art. 4
Zuständigkeit für die Begründung, die Beendigung und die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses 1 Zuständig für die Begründung, die Beendigung und die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses sowie für die damit verbundenen vorsorglichen Massnahmen sind a. der Fachhochschulrat für die Rektorin oder den Rektor, b. der Fachhochschulrat für die Direktorinnen oder Direktoren auf An trag der Rektorin oder des Rektors, c. die Direktorin oder der Direktor für die Vizedirektorinnen oder Vizedi rektoren der Departemente der Hochschule Luzern, vorbehältlich der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors sowie d. die Mitglieder der Fachhochschulleitung mit Stimmrecht 2 ) für die Mit arbeitenden ihres Zuständigkeitsbereichs. 2) Gemäss Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) vom 26.8.2021, SRL 520b 2
Art. 5
Zuständigkeit für die übrigen personalrechtlichen Entschei de 1 Die gemäss Artikel 4 zuständige Instanz ist auch für die übrigen perso nalrechtlichen Entscheide zuständig. 2 Für die Direktorinnen und Direktoren ist die Rektorin oder der Rektor zu ständig. 3 Die zuständige Instanz kann die Zeichnungsbefugnis für die übrigen per sonalrechtlichen Entscheide intern regeln oder übertragen.
Art. 6
Ausführungsbestimmungen 1 Die Fachhochschulleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zum Vollzug des Personalrechts. 3 Arbeitsverhältnis 3.1 Begründung
Art. 7
Begründung des Arbeitsverhältnisses 1 Das Arbeitsverhältnis wird mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag be gründet. 2 Es gelten die gleichen Bedingungen wie für ein Anstellungsverhältnis, das durch einen Wahlakt begründet wird. Vorbehalten bleibt Absatz 3. 3 Eine Abweichung von den Anstellungsbedingungen gemäss § 8 des Personalgesetzes des Kantons Luzern vom 26. Juni 2001 3 ) ist im Rahmen von § 4 der Personalverordnung des Kantons Luzern vom 24. September 2002 4 ) möglich. 3.2 Befristete Arbeitsverhältnisse
Art. 8
Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende 1 Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende mit befristeter Anstel lung werden bis zu maximal fünf Jahren angestellt. 3) SRL 51 4) SRL 52 3
2 Eine Verlängerung ist nach einer Funktionsänderung möglich, wobei die Anstellungsdauer insgesamt auf maximal acht Jahre befristet ist. Falls das Arbeitsverhältnis nach Ablauf dieser Zeitdauer verlängert wird, hat es die Wirkung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. 3.3 Bandbreitenverträge für Dozierende
Art. 9
1 Aus schulorganisatorischen Gründen können Dozierende mit einem va riablen Pensum angestellt werden (Bandbreitenvertrag). Die Bandbreite beträgt im Normalfall maximal 20 Prozent des Pensums. In begründeten Fällen kann auch bei kleineren Pensen eine Bandbreite von maximal 20 Stellenprozenten vereinbart werden. 2 Eine Anpassung innerhalb dieser Bandbreite kann ohne Einhaltung von gesetzlichen Fristen (auch Sperrfristen) erfolgen, ist aber nur auf Semes terbeginn möglich und mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich mitzutei len. 3 Auf Verlangen der oder des Mitarbeitenden erfolgt die Lohnanpassung erst auf Ende des dritten Monats nach Mitteilung. Die bezahlten, aber nicht geleisteten Arbeitsstunden werden als Minusstunden erfasst und können durch zusätzliche Aufträge oder in der Pensenplanung des fol genden Studienjahres wieder ausgeglichen werden. 3.4 Besoldungen Dozierende
Art. 10
Zuordnung der Profile 1 Die Profile der Dozierenden (Funktionen) werden gemäss Anhang 1 Lohnklassen zugeordnet. Anhang 1 enthält auch die Umschreibung der Profile.
Art. 11
Einreihung und Einstufung 1 Die Dozierenden werden bei der Einreihung in die im Anhang 1 in den Profilen angegebene Lohnklasse und innerhalb der Lohnklasse in eine Lohnstufe eingeteilt. 2 Bei der Einreihung in eine Lohnstufe werden die berufliche Qualifikation und die berufliche Erfahrung sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt und der interne Quervergleich berücksichtigt. 4
Art. 12
Lohnzuschlag 1 Dozierenden mit gesamtpauschalierter Arbeitszeit nach Artikel 20, mit Ausnahme der Direktorinnen und Direktoren, kann ein Lohnzuschlag von bis zu 6 Prozent des Lohnes zugesprochen werden. 2 Mit dem Lohnzuschlag kann die Wettbewerbssituation und die Gewin nung von Fachkräften mit Praxiserfahrung und grossem Renommée in der Wissenschaftscommunity und die ausserordentlich erfolgreiche Akqui se von Drittmitteln berücksichtigt werden. 3 Der Lohnzuschlag kann befristet oder unbefristet zugesprochen werden. Er wird im Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen peri odisch angepasst. Der Lohnzuschlag gilt als Lohnbestandteil im engeren Sinn und ist bei der Pensionskasse als anrechenbarer Jahresverdienst versichert. 3.5 Funktionszulagen
Art. 13
1 Funktionszulagen gemäss anwendbarer Besoldungsverordnung 5 ) wer den den Mitarbeitenden für die Dauer der zusätzlichen Arbeiten bzw. der erweiterten Verantwortung zugesprochen. 3.6 Dozierende Nicht-Fachhochschulbereich
Art. 14
Dozierende Nicht-Fachhochschulbereich 1 Die Lehrpensen sowie die Lohneinreihung der Dozierenden im Nicht- Fachhochschulbereich werden in den Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht der Hochschule Luzern geregelt. Die Lohneinreihung er folgt dabei im Rahmen der Lohnklassen 22—26 der Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste des Kantons Luzern vom 2. Mai 2005 6 ) . 5) SRL 73a , 75 6) SRL 74 5
3.7 Beendigung
Art. 15
Beendigung aus Altersgründen 1 Das Arbeitsverhältnis endet spätestens am Monatsende nach Erfüllung des 65. Altersjahres. Für Dozierende endet es spätestens mit dem Se mester, in dem sie das 65. Altersjahr erfüllen. 2 Aus wichtigen betrieblichen Gründen können Mitarbeitende nach dem Zeitpunkt der ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Al tersgründen befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt werden. Dieses Arbeitsverhältnis endet spätestens am Monatsende beziehungsweise Semesterende nach der Er füllung des 70. Altersjahres. 3 In Ausnahmefällen können Mitarbeitende auch nach Erfüllung des 70. Altersjahres beschäftigt werden. In diesem Fall ist eine erneute befristete Anstellung möglich. 4 Die Anstellungen gemäss Absätze 2 und 3 müssen von der Rektorin oder vom Rektor bewilligt werden. 4 Arbeitszeit 4.1 Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende sowie administrative und technische Mitarbeitende
Art. 16
Arbeitszeitsaldo 1 Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo, das heisst geleistete Mehr- oder Minderstunden, errechnet sich aus der Differenz zwischen der ge leisteten Arbeitszeit und der Soll-Arbeitszeit. 2 Mitarbeitende bis und mit Lohnklasse 13 können von einem Kalender jahr auf das nächste einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 75 Stunden übertragen. In begründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden. 3 Mitarbeitende ab Lohnklasse 14 können von einem Kalenderjahr auf das nächste bei einem Vollzeitpensum einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 350 Stunden übertragen. Ein darüber hinausgehender positiver Arbeitszeitsaldo ist weder auf das nächste Kalenderjahr übertragbar noch wird er ausbezahlt. 4 Der negative Arbeitszeitsaldo darf bei einem Vollzeitpensum Ende Ka lenderjahr 30 Stunden nicht überschreiten. 6
Art. 17
Ausgleich des Arbeitszeitsaldos 1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist grundsätzlich durch Verkürzung der täg lichen Soll-Arbeitszeit oder durch ganz- oder halbtägigen Ausgleich zu kompensieren. 2 Ein negativer Arbeitszeitsaldo ist innerhalb eines Jahres zu kompensie ren, soweit er bei einem Vollzeitpensum 30 Stunden übersteigt. In be gründeten Fällen können Ausnahmen oder eine entsprechende Lohnkür zung bewilligt werden. 3 Die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos für Mitarbeitende bis und mit Lohnklasse 13 ist ausnahmsweise in begründeten Fällen möglich. 4 Mitarbeitenden ab Lohnklasse 14 kann vom maximal übertragbaren po sitiven Arbeitszeitsaldo gemäss Artikel 16 Absatz 3 bei einem Vollzeitpen sum pro Kalenderjahr eine Auszahlung von maximal 150 Stunden bewil ligt werden, wenn eine zeitliche Kompensation nicht möglich ist. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann von dieser Regelung abgewi chen werden. Die Auszahlung muss von der zuständigen Direktorin oder dem zuständigen Direktor bzw. von der Rektorin oder dem Rektor bewil ligt werden. 5 Die Mitglieder der Fachhochschulleitung haben keinen Anspruch auf Vergütung des positiven Arbeitszeitsaldos. 6 Ein negativer Arbeitszeitsaldo führt spätestens im Zeitpunkt der Beendi gung des Arbeitsverhältnisses zu einer Besoldungsrückforderung. In be gründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden. 4.2 Dozierende
Art. 18
Arbeitszeitsaldo 1 Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo, das heisst geleistete Mehr- oder Minderstunden, errechnet sich aus der Differenz zwischen der ge leisteten Arbeitszeit und der jährlichen Soll-Arbeitszeit. 2 Dozierende können von einem Studienjahr auf das nächste bei einem Vollzeitpensum einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 350 Stun den übertragen. Ein darüber hinausgehender positiver Arbeitszeitsaldo ist weder auf das nächste Studienjahr übertragbar noch wird er ausbezahlt. 3 Der negative Arbeitszeitsaldo darf bei einem Vollzeitpensum Ende Stu dienjahr 200 Stunden nicht überschreiten. 7
Art. 19
Ausgleich des Arbeitszeitsaldos 1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist grundsätzlich zeitlich zu kompensieren. 2 Ein negativer Arbeitszeitsaldo ist innerhalb eines Jahres zu kompensie ren, soweit er bei einem Vollzeitpensum 200 Stunden übersteigt. In be gründeten Fällen können Ausnahmen oder eine entsprechende Lohnkür zung bewilligt werden. 3 Vom maximal übertragbaren positiven Arbeitszeitsaldo gemäss Artikel 18 Absatz 2 kann bei einem Vollzeitpensum pro Studienjahr eine Auszah lung von maximal 150 Stunden bewilligt werden, wenn eine zeitliche Kom pensation nicht möglich ist. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie bei einem Wechsel in das Arbeitszeitmodell gemäss Artikel 20 kann von dieser Regelung abgewichen werden. Die Auszahlung muss von der zuständigen Direktorin bzw. dem zuständigen Direktor bewilligt werden. 4 Ein negativer Arbeitszeitsaldo führt spätestens im Zeitpunkt der Beendi gung des Arbeitsverhältnisses zu einer Besoldungsrückforderung. In be gründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.
Art. 20
Gesamtpauschalierte Arbeitszeit 1 Für Professorinnen und Professoren, Direktorinnen und Direktoren, Vi zedirektorinnen und -direktoren, Institutsleiterinnen und -leiter und Abtei lungsleiterinnen und -leiter gilt gesamtpauschalierte Arbeitszeit. Artikel 18 und 19 finden keine Anwendung. 5 Verschiedene Bestimmungen
Art. 21
Lohnfortzahlung bei Krankheit 1 Die Hochschule Luzern kann für die Lohnfortzahlung bei Krankheit eine Krankentaggeldversicherung abschliessen. Die Prämien werden von der Hochschule Luzern und den Mitarbeitenden je zur Hälfte getragen. 2 Die Fachhochschulleitung entscheidet über die Verwendung der Sozial versicherungsprämien, die zufolge Leistungen der Krankentaggeldversi cherung den Sozialversicherungen nicht geschuldet sind.
Art. 22
Mitarbeitende nach Erfüllung des 65. Altersjahres 1 Die Fortzahlung der Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit dauert für Mitar beitende nach Erfüllung des 65. Altersjahres während einer allfälligen Probezeit einen Monat und danach maximal 120 Kalendertage. 8
Art. 23
Professorentitel 1 Der Fachhochschulrat kann Dozierenden den Titel einer Professorin oder eines Professors der Hochschule Luzern verleihen. Er legt die Vor aussetzungen für die Erlangung, den Entzug und das Erlöschen des Ti tels fest und regelt das Verfahren.
Art. 24
Geistiges Eigentum 1 Erfindungen, welche die Mitarbeitenden im Zusammenhang mit der Aus übung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen, gehören der Hochschule Lu zern. Handelt es sich um Gelegenheits- oder Zufallserfindungen oder wur den diese nur teilweise im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit geschaffen, spricht die Hochschule Luzern den Mitarbeitenden eine angemessene Vergütung zu oder überträgt ihnen die Erfindung zum Eigentum. 2 Für urheberrechtlich geschützte Werke, welche die Mitarbeitenden wäh rend der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit schaffen, steht ihnen das Urheberrecht zu. Der Hochschule Luzern steht daran ein zeitlich unbe schränktes, unentgeltliches und umfassendes Verwendungsrecht zu. Dasselbe gilt für Werke, welche die Mitarbeitenden nur teilweise im Zu sammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen haben. Die Verwendungsaktivitäten sind im Sinne der Interessen der Hochschule Luzern und der Treuepflichten mit der oder dem Vorgesetz ten zu vereinbaren. 3 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, auf geistiges Eigentum Dritter, wel ches sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verwenden, hinzuweisen. 6 Schlussbestimmungen
Art. 25
Übergangsbestimmung für befristete Arbeitsverhältnisse 1 Anstellungsverhältnisse aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung sind an die gemäss Artikel 8 geltende Höchstdauer von befristeten Arbeitsverhältnissen anrechenbar. 9
Art. 26
Übergangsbestimmung zur Arbeitszeit 1 Dozierenden, die aufgrund des neuen Rechts in das Arbeitszeitmodell mit gesamtpauschalierter Arbeitszeit wechseln, wird der per 31. August 2024 bestehende positive Arbeitszeitsaldo (maximal 350 Stunden bei ei nem Vollzeitpensum) entweder vergütet oder sie können diesen innerhalb von fünf Jahren bis spätestens am 31. August 2029 zeitlich kompensie ren.
Art. 27
Besoldungsbesitzstand für Dozierende 1 Die Dozierenden in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis erhalten nach neuem Recht per 1. September 2024 bei gleichem Beschäftigungsgrad mindestens den Betrag, der ihrer Besoldungseinreihung des Monats Au gust 2024 entspricht.
Art. 28
Aufhebung bisheriges Recht 1 Die Personalverordnung der Hochschule Luzern vom 6. Juli 2016 wird 7 ) aufgehoben.
Art. 29
Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft. Sie ist zu veröffentli chen. 7) OGS 2016, 47, OGS 2020, 21, OGS 2021, 32 10
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 05.07.2023 01.09.2024 Erlass Erstfassung OGS 2023, 23 11
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 05.07.2023 01.09.2024 Erstfassung OGS 2023, 23 12
Seite 1/4 Anhang 1 (Stand 01.09.2024) UMSCHREIBUNG DER PROFILE DER DOZIERENDEN (FUNKTIONEN) 1. Professorin/Professor Lohnklasse 30 Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben): 50-20-20: Tätigkeit mit mindestens 50 Stellenprozenten in Lehre und Forschung & Entwicklung, wobei der Anteil Lehre und der Anteil Forschung & Entwicklung mindestens je 20 Stellenprozente betragen Tätigkeit in allen Leistungsaufträgen erwünscht aktives Engagement in der Scientific Community und in der Fachöffentlichkeit Vertretung des Fachthemas nach aussen Kompetenzen: Aus- und Weiterbildung: Masterabschluss (MSc/M.A. usw.) Promotion oder Äquivalenz zur Promotion Qualifikation in Hochschuldidaktik Forschungsmethoden und -management und Berufserfahrung: mindestens drei Jahre im Fachgebiet ausserhalb des Hochschulbereichs (Ausnahmen möglich) Lehr- und Forschungserfahrung Renommée in der Wissenschaftscommunity und Aus-/Weiterbildung und/oder Erfahrung: Managementkompetenzen 2. künstlerische Professorin/künstlerischer Professor Lohnklasse 28 Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben): Tätigkeit in der Lehre (Aus- und/oder Weiterbildung) Tätigkeit in der Forschung erwünscht Aktives Engagement in der künstlerisch-kreativen Community
Seite 2/4 Kompetenzen: Aus- und Weiterbildung: Masterabschluss (MSc/M.A. usw.) Promotion erwünscht Qualifikation in Hochschuldidaktik und Berufserfahrung: in der Regel drei Jahre im Fachgebiet ausserhalb des Hochschulbereichs künstlerische bzw. gestalterische Leistungen Renommée in der gestalterisch-künstlerischen Community Lehrerfahrung Forschungserfahrung erwünscht Lohnklasse 28 Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben): Tätigkeit in der Lehre (Aus- und/oder Weiterbildung) Vertreten und Weiterentwickeln des Lehrthemas Tätigkeit in weiteren Leistungsbereichen erwünscht (insbesondere in der Forschung resp. in der künstlerisch-gestalterischen Tätigkeit) Kompetenzen: Aus- und Weiterbildung: Masterabschluss (MSc/M.A. usw.) Promotion erwünscht Qualifikation in Hochschuldidaktik bei Tätigkeit mit mindestens 20 Stellenprozenten in der Forschung: Forschungsmethoden und -management und Berufserfahrung: drei Jahre im Fachgebiet ausserhalb des Hochschulbereichs, oder drei Jahre im Hochschulbereich und mindestens ein Jahr ausserhalb des Hochschulbereichs Renommée in der Fachcommunity Lehrerfahrung erwünscht und Aus-/Weiterbildung und/oder Erfahrung: erweiterte Kompetenz in Forschung, Fachgebiet oder Praxisfeld 3. Dozentin/Dozent erweitertes Profil
Seite 3/4 Lohnklasse 26 Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben): Über 50 Prozent des Pensums in der Lehre (Aus- und/oder Weiterbildung) tätig: Organisation und Durchführung Lehre Betreuung/Coaching Studierende Qualitätsmanagement Weitere Tätigkeitsfelder möglich Kompetenzen: Aus- und Weiterbildung: Masterabschluss (MSc/M.A. usw.) Promotion erwünscht Qualifikation in Hochschuldidaktik und Berufserfahrung: drei Jahre im Fachgebiet ausserhalb des Hochschulbereichs, oder drei Jahre im Hochschulbereich und mindestens ein Jahr ausserhalb des Hochschulbereichs (Ausnahmen in Theorie- und/oder Grundlagenfächern möglich) Lehrerfahrung erwünscht Lohnklasse 26 Über 50 Prozent des Pensums in Forschung & Entwicklung und/oder Dienstleistungen-für- Dritte-Tätigkeiten (inkl. Projektleitung, Akquisition, Publikationen, Konferenzbeiträge etc.) weitere Tätigkeitsfelder möglich Kompetenzen: Aus- und Weiterbildung: Masterabschluss (MSc/M.A. usw.) Promotion erwünscht Forschungsmethoden und -management bei selbstständiger Lehrtätigkeit: in der Regel Hochschuldidaktik und Berufserfahrung: drei Jahre Forschungserfahrung konkreter Leistungsnachweis in der Forschung 4. Dozentin/Dozent Profil Lehre 5. Dozentin/Dozent Profil Forschung
Seite 4/4 Lohnklassen 31–34 Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben): Leitung eines Departements resp. eines Teilbereichs im Rahmen der Kompetenzregelungen der Hochschule Luzern Kompetenzen: Aus- und Weiterbildung: Masterabschluss (MSc/M.A. usw.) Promotion oder Äquivalenz zur Promotion erwünscht Managementkompetenzen und Berufserfahrung: Führungserfahrung Funktions- resp. fachspezifische Vernetzung Lehr- und/oder Forschungserfahrung erwünscht 6. Leitungsfunktionen Departement
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