Verordnung über die kantonalen Mittelschulen
Verordnung über die kantonalen Mittelschulen (KMV) Vom 2. Juli 2024 (Stand 1. August 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst . d der Verfassung des Kantons Zug (Kantons - verfassung, KV) vom 31. Januar 1894 1 ) sowie in Vollziehung des Schulge - setzes (SchulG) vom 27. September 1990 2 ) und des Gesetzes über die kanto - nalen Schulen vom 27. September 1990 3 ) , beschliesst: 1. Schülerinnen und Schüler
§ 1 Eintritt
1 Der Eintritt in eine kantonale Mittelschule richtet sich nach dem Regle - ment betreffend das Übertrittsverfahren 4 ) bzw. nach dem Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen 5 ) und dem Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen 6 ) .
§ 2 Rechte und Pflichten
1 Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen 7 ) . 1) BGS 111.1 2) BGS 412.11 3) BGS 414.11 4) BGS 412.114 5) BGS 412.113 6) BGS 414.121 7) BGS 414.11
2 In einer kantonalen Mittelschule hat die Schülerinnen- und Schülervertre - tung das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen In - stanzen Anträge zu stellen.
§ 3 Unterrichtszeit
1 Das wöchentliche Pflichtpensum der Schülerinnen und Schüler darf ohne Klassenstunde 36 Lektionen nicht überschreiten.
§ 4 Schülerinnen- und Schülerberatung
1 Die Schulkommission regelt die Schülerinnen- und Schülerberatung.
2 Jede kantonale Mittelschule bietet eine Schülerinnen- und Schülerberatung an.
3 Die Beratung ist kostenlos.
§ 5 Studien- und Berufsberatung
1 Jede kantonale Mittelschule bietet eine Studien- und Berufsberatung an.
§ 6 Mediothek
1 Jede kantonale Mittelschule bietet eine Mediothek an.
2 Die Mediothek ist das schulinterne Kompetenzzentrum für die Beschaf - fung, Bewirtschaftung und Ausleihe von Medien. Sie berücksichtigt alle re - levanten Medientypen und bietet einen aktuellen, zeitgemässen, lehr- und lerngerechten Bestand für Unterrichtsgestaltung an.
3 Die Mediothek vermittelt die Nutzungsmöglichkeiten der Medien und för - dert Lese-, Informations- und Medienkompetenz auf allen Stufen der Schu - le.
§ 7 Schulärztlicher Dienst
1 Die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt ist mit dem schulärztlichen Dienst beauftragt, der insbesondere in der medizinischen Beratung einer kantona - len Mittelschule besteht.
§ 8 Mensa
1 Die Direktion für Bildung und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Finanzdirektion mit einer Institution einen Vertrag über die Führung einer schulinternen Mensa abzuschliessen.
2 Die Schulleitung definiert den Rahmen für ein bedürfnisgerechtes Angebot. 2. Erziehungsberechtigte
§ 9 Zusammenarbeit
1 Jede kantonale Mittelschule arbeitet mit den Erziehungsberechtigten zu - sammen.
2 Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen.
§ 10 Beiträge
1 Die Schulleitung ist berechtigt, für folgende Bereiche Beiträge zu verlan - gen:
a) Sprachaufenthalte;
b) Schul- und Klassenlager;
c) Arbeits- und Projektwochen, Schulreisen, Studienreisen und Ex- kursionen;
d) Lehrmittel, die erst ab dem 10. Schuljahr verwendet werden;
e) Materialien und Unterlagen für einzelne Fächer;
f) Veranstaltungsbesuche;
g) Kosten für zusätzliche Schulangebote.
2 Die Schulleitung kann die Beiträge in den Bereichen von Abs. 1 Bst. b–g in Härtefällen reduzieren oder erlassen.
3 Die Kosten für eigene, obligatorische Hardware (Tablet-Computer, Note - book und dgl.) gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten (Bring Your Own Device). Die Schulleitung kann in Härtefällen auf begründetes Gesuch hin den jeweiligen Schülerinnen und Schülern ein entsprechendes Gerät vergünstigt oder kostenlos zur Verfügung stellen.
4 Am Langzeitgymnasium gehen die Kosten für obligatorische Hardware in den ersten drei Jahren zu Lasten des Kantons.
5 Die Direktion für Bildung und Kultur legt die Gebühren für die Anmel - dung sowie für die Abschlussprüfungen fest.
6 Bei der Anmeldung kann eine Gebühr erhoben werden, die im Falle des Nichteintritts verfällt.
3. Lehrpersonen
§ 11 Anstellung
1 Hauptlehrpersonen werden unbefristet angestellt. Die Anstellung setzt das Lehrdiplom für Maturitätsschulen oder eine andere fachliche und pädagogi - sche Ausbildung mit gleichem Niveau voraus. Für Fächer, in denen die wis - senschaftliche Ausbildung an einer universitären Hochschule möglich ist, wird als Abschluss ein universitärer Master oder ein vergleichbarer Ab - schluss verlangt.
2 Die Anstellungsbedingungen von Lehrbeauftragten sind im Personalgesetz geregelt 8 ) .
3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur vorübergehenden Vertre - tung einer Lehrperson bis zu einem Jahr angestellt.
§ 12 Berufsauftrag
1 Die Lehrpersonen erfüllen einen dreiteiligen Berufsauftrag:
a) Unterricht, einschliesslich Vor- und Nachbereiten des Unterrichts, Be - ratung und Betreuung einzelner Schülerinnen und Schüler sowie Zu - sammenarbeit im Kollegium der Lehrpersonen, mit den Erziehungsbe - rechtigten und allen an der Ausbildung Beteiligten;
b) Mitarbeit bei der Gestaltung des Schullebens, Mitwirkung bei der Er - füllung organisatorischer Aufgaben der Schule, Mitwirkung an der Schul- und Qualitätsentwicklung, Mitverantwortung für die Einhal - tung schulinterner Reglemente, Zusammenarbeit mit Schulbehörden;
c) Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen Kompetenzen, insbesondere durch fachliche, methodisch-didaktische und pädagogi - sche Weiterbildung.
2 Lehrpersonen, die ein Pensum von geringem Umfang unterrichten, erfül - len einen reduzierten Berufsauftrag und können durch das zuständige Schul - leitungsmitglied von der Mitarbeit in der Schule nach Abs. 1 Bst. b teilwei - se dispensiert werden.
3 Unterrichtet eine Lehrperson an mehreren Schulen im Kanton, können die zuständigen Schulleitungsmitglieder regeln, an welcher Schule der Haupt - teil der Mitarbeit gemäss Abs. 1 Bst. b zu erbringen ist. 8) BGS 154.21
§ 13 Arbeitszeit
1 Die Gesamtarbeitszeit gemäss § 12 Abs. 1 Bst. a–c teilt sich auf in die Un - terrichtszeit, in die von der Schulleitung festgelegte und in die von den Lehrpersonen frei gestaltbare Arbeitszeit.
2 Die Schulleitung stellt sicher, dass die Lehrpersonen alle drei Teile des Berufsauftrags angemessen erfüllen.
3 Unterrichtszeit und Freistellungen vom Unterricht sowie besondere Ent - schädigungen sind in separaten Beschlüssen des Regierungsrats geregelt.
§ 14 Weiterbildung / Bildungsurlaub
1 Die Schulleitung bewilligt die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltun - gen der Lehrpersonen. Sie kann die Lehrpersonen zur Teilnahme an Weiter - bildungskursen verpflichten.
2 Für die Einzelheiten der Unterstützung gelten die Bestimmungen des Re - glements über die Weiter- oder Zusatzausbildung sowie den Bildungsurlaub des Staatspersonals vom 17. Mai 2005 9 ) . 4. Schulorganisation
§ 15 Schulleitung
1 Jede kantonale Mittelschule wird von einer Rektorin bzw. einem Rektor geführt. Es ist auch ein Co-Leitungsmodell möglich.
2 Die Schulleitung besteht aus der Rektorin bzw. dem Rektor und den Pro - rektorinnen bzw. den Prorektoren. Sie organisiert sich selbst.
3 Die Wirtschaftsmittelschule wird an der Kantonsschule Zug geführt. Sie wird von einer Rektorin bzw. einem Rektor geführt. Sie bzw. er ist Mitglied der Schulleitung der Kantonsschule Zug.
4 Die Mitglieder der Schulleitung erfüllen bezüglich ihrer Ausbildung ver - gleichbare Anforderungen wie Hauptlehrerinnen und Hauptlehrer gemäss § 11 Abs. 1, verfügen über mehrjährige Unterrichtserfahrung und haben ei - ne abgeschlossene Schulleitungsausbildung absolviert oder absolvieren die - se innert nützlicher Frist nach Amtsantritt.
5 Die Mitglieder der Schulleitung unterrichten in der Regel ein Teilpensum. Dieses wird von der Schulleitung festgelegt. 9) BGS 154.215
6 Die Schulleitung ist für alle Bereiche zuständig, die nicht in den Kompe - tenzbereich des Amtes für Mittelschulen, der Rektorin bzw. des Rektors oder einer Prorektorin bzw. eines Prorektors fallen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie
a) ist für die personelle, pädagogische, organisatorische sowie administrative Führung der Schule zuständig;
b) veranlasst die für die Weiterentwicklung der Schule notwendigen Pla - nungen;
c) koordiniert die Zuteilung der Unterrichtslektionen an die einzelnen Lehrpersonen;
d) ernennt die Fachvorstände;
e) ernennt die Stundenplanerinnen bzw. Stundenplaner;
f) ernennt die Klassenlehrpersonen;
g) beantragt der Schulkommission die Änderungen der Stundentafel und die Einführung neuer Fächer;
h) ist verantwortlich für Budget und Rechnung;
i) legt die Jahresziele für die Schule fest und bespricht und genehmigt die Jahresziele der Schulleitungsmitglieder;
j) regelt das Feedback der Schülerinnen und Schüler zum Unterricht;
k) ist verantwortlich für eine zwischen den einzelnen Fächern und Lehr - personen vergleichbare Leistungsbeurteilung;
l) behandelt weitere, ihr von der Schulkommission und der Direktion für Bildung und Kultur übertragene Aufgaben.
7 Die Beschlüsse der Schulleitung werden nach dem Mehrheitsprinzip ge - fasst. Die Rektorin bzw. der Rektor hat den Stichentscheid.
§ 16 Verfahren für die Auswahl der Schulleitungsmitglieder
1 Die Rektorinnen bzw. die Rektoren werden vom Regierungsrat, die Pro - rektorinnen bzw. die Prorektoren werden von der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher der Direktion für Bildung und Kultur angestellt.
2 Das Auswahlverfahren wird wie folgt durchgeführt:
a) Die Stellen der Schulleitungsmitglieder werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben.
b) Eine Vorbereitungskommission trifft eine Vorauswahl zuhanden der Schulkommission. Die Vorbereitungskommission setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrpersonen einerseits und Mitgliedern der Schulkommission und der Direktion für Bildung und Kultur andererseits zusammen. Ein Mitglied der Schulleitung nimmt mit beratender Stimme teil.
§ 17 Leitung Zentrale Dienste
1 Jede Schulleitung hat eine Leitung Zentrale Dienste. Es ist ein Co-Lei - tungsmodell möglich.
2 Die Leitung Zentrale Dienste ist der Schulleitung unterstellt.
3 Sie nimmt an den Sitzungen der Schulleitung mit beratender Stimme teil.
4 Die Aufgaben und Kompetenzen sind in einem Stellenbeschrieb geregelt.
§ 18 Fachschaften bzw. Fachgruppen
1 Die Fachschaften sind Zusammenschlüsse aller Lehrpersonen, die dasselbe Fach unterrichten. Die Fachgruppen sind Zusammenschlüsse aller Lehrper - sonen, die verwandte Fächer unterrichten.
2 Innerhalb der Fachschaft bzw. Fachgruppe besitzt jede Lehrperson ein Stimmrecht.
3 Über die Bildung von Fachschaften und Fachgruppen entscheidet die Schulleitung.
4 Die Fachschaften und Fachgruppen treffen sich zur Behandlung von Fach - fragen mindestens einmal im Semester.
5 Die Fachschaften bzw. Fachgruppen haben ein Antragsrecht an die Schul - leitung.
§ 19 Vorstehende von Fachschaften bzw. Fachgruppen
1 Die Vorstehenden der Fachschaften bzw. Fachgruppen leiten die Fach - schaften bzw. die Fachgruppen.
2 Sie werden von der Schulleitung ernannt. Die Schulleitung kann die Amts - zeit beschränken.
3 Die Vorstehenden der Fachschaften bzw. Fachgruppen
a) achten auf die Weiterentwicklung des Lehrplans mit der Fachschaft und evaluieren mit der Fachschaft regelmässig die verwendeten Lehr - mittel; ihre Fachschaft bzw. Fachgruppe;
c) sind Kontaktpersonen zwischen Fachschaft bzw. Fachgruppe und dem zuständigen Schulleitungsmitglied;
d) koordinieren die fachschaftsinterne bzw. fachgruppeninterne Weiter - bildung;
e) koordinieren die Zusammenarbeit mit anderen Fachschaften bzw. Fachgruppen;
f) sind verantwortlich für das Budget gegenüber dem zuständigen Schul - leitungsmitglied;
g) sind in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Schulleitungsmitglied verantwortlich für die Führung der Assistentin bzw. des Assistenten, sofern eine Assistentin bzw. ein Assistent in der Fachschaft angestellt ist.
4 Die Schulleitung kann den Vorstehenden der Fachschaften bzw. Fachgrup - pen weitere Aufgaben übertragen. Diese können in Form eines Pflichten - hefts festgehalten werden.
§ 20 Mentorat
1 Neue Lehrpersonen werden durch eine Mentorin bzw. einen Mentor be - gleitet.
2 Die Schulleitung erlässt ein Mentoratsreglement.
§ 21 Projekte
1 Auf Antrag der betroffenen Schulleitung kann die Direktion für Bildung und Kultur für bestimmte Projekte eine Projektleitung auf Zeit ernennen.
2 Im Antrag sind zu umschreiben:
a) Ziele
b) Auftrag
c) Kompetenzen
d) Zeitplan
e) Kostenrahmen
f) Unterrichtsentlastung
g) Unterstellung
3 Die betroffene Schulleitung kann zur Behandlung von Spezialfragen schulinterne Arbeitsgruppen einsetzen.
§ 22 Konferenzen
1 Die Schulleitung legt die Teilnahmepflicht an Konferenzen fest. Stellver - treterinnen und Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme teil - zunehmen.
2 In Abstimmungen, welche die gesamte Schule betreffen, besitzt jede an - wesende stimmberechtigte Lehrperson eine Stimme. Die Rektorin bzw. der Rektor hat den Stichentscheid.
3 Delegierte der Schülerschaft können mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulleitung bestimmt die Ausnahmen.
4 Die Konferenzen befassen sich mit pädagogischen Fragen, mit der Gestal - tung des Unterrichts und mit Fragen der Organisation der Schule.
5 Die Konferenz aller Lehrpersonen hat das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge an die Direktion für Bildung und Kultur zu stellen. Die Konferenz aller Lehrpersonen kann zu Erlassen des Regierungsrats und der Schulkommission Stellung nehmen.
6 Die Konferenz aller Lehrpersonen hat das Recht, dem Regierungsrat eine Lehrperson als Vertreterin bzw. Vertreter in der Schulkommission zu bean - tragen.
§ 23 Klassenlehrpersonen
1 Jede Klasse wird von einer Klassenlehrperson betreut. Die Schulleitung er - lässt ein Reglement über die Aufgaben der Klassenlehrpersonen.
§ 24 Klassenvertretung
1 Jede Klasse wählt eine Klassenvertretung mit der Aufgabe, die Klasse ge - genüber den Lehrpersonen und der Schulleitung zu vertreten. 5. Schulkommission
§ 25 Aufgaben
1 Die Aufgaben der Schulkommission richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen 10 ) .
2 Die Schulkommission hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:
a) sie genehmigt die strategischen Elemente der Schulentwicklung und beteiligt sich an deren Entwicklung;
b) sie überprüft die Umsetzung der internen Evaluation anhand der Re - chenschaftsberichte der Schule;
c) sie genehmigt das Konzept für die Personalführung;
d) sie entscheidet über eine Vertretung der Schülerschaft an ihren Sitzun - gen;
e) sie beaufsichtigt die Tätigkeit der Schülerinnen- und Schülerberatung;
f) sie legt Höchstansätze für die Beiträge an Sprachaufenthalte, Schul- und Klassenlager, Arbeits- und Projektwochen sowie Schul- und Stu - dienreisen fest. 10) BGS 414.11
3 Die Schulkommission beantragt:
a) die Ausgestaltung und die Organisation des Schulangebotes, u.a. die Führung von Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern an den Gymnasi - en;
b) die für die Führung und Entwicklung der Schule notwendigen Rah - menbedingungen;
c) die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 02.07.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung GS 2024/043
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 02.07.2024 01.08.2024 Erstfassung GS 2024/043
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