Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)
GntDLSVVDV
Ausfertigungsdatum: 22.08.2024
Vollzitat:
"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 22. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 270)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2023 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 10 Absatz 1 und 2, § 10a Absatz 8 sowie Anlage 2 Nummer 17 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), von denen § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) neu gefasst worden ist, § 10a Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist und Anlage 2 Nummer 17 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung vom 27. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 30) eingefügt worden ist, verordnet der Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau:
Inhaltsübersicht
Allgemeines
§ 1 | Studium |
§ 2 | Ziel des Studiums |
§ 3 | Dienstbehörde |
§ 4 | Ausbildungsstandorte; Ausbildungsverantwortliche |
§ 5 | Dienstaufsicht |
§ 6 | Erholungsurlaub |
§ 7 | Nachteilsausgleich |
Abschnitt 2
(zukünftig in Kraft)
§ 8 | (zukünftig in Kraft) |
§ 9 | (zukünftig in Kraft) |
§ 10 | (zukünftig in Kraft) |
§ 11 | (zukünftig in Kraft) |
§ 12 | (zukünftig in Kraft) |
§ 13 | (zukünftig in Kraft) |
§ 14 | (zukünftig in Kraft) |
§ 15 | (zukünftig in Kraft) |
§ 16 | (zukünftig in Kraft) |
§ 17 | (zukünftig in Kraft) |
§ 18 | (zukünftig in Kraft) |
§ 19 | (zukünftig in Kraft) |
Abschnitt 3
Studienordnung
§ 20 | Dauer und Gliederung des Studiums |
§ 21 | Studienplan |
§ 22 | Studieninhalte |
§ 23 | Fachstudien |
§ 24 | Praxisintegrierende Studienphasen |
§ 25 | Durchführung der Praktika |
§ 26 | Ausbilderinnen und Ausbilder |
§ 27 | Praxisbezogene Lehrveranstaltungen |
Abschnitt 4
Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 28 | Laufbahnprüfung |
§ 29 | Organisation und Durchführung |
§ 30 | Bewertung |
§ 31 | Prüferinnen und Prüfer |
§ 32 | Prüfungskommission |
§ 33 | Durchführung von Prüfungsleistungen |
§ 34 | Termine von Prüfungsleistungen |
§ 35 | Verhinderung bei Prüfungsleistungen und Teilen von Prüfungsleistungen |
§ 36 | Täuschung und Ordnungsverstoß |
§ 37 | Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen |
Unterabschnitt 2
Leistungsnachweise und Praktikumsbewertungen
§ 38 | Leistungsnachweise |
§ 39 | Praktikumsbewertungen |
Unterabschnitt 3
Zwischenprüfung
§ 40 | Zeitpunkt und Inhalt der Zwischenprüfung |
§ 41 | Zusammensetzung der Prüfungskommission |
§ 42 | Ergebnis der Zwischenprüfung |
Unterabschnitt 4
Abschlussprüfung
§ 43 | Ziel und Inhalt der Abschlussprüfung |
§ 44 | Zusammensetzung der Prüfungskommission |
§ 45 | Schriftlicher Teil |
§ 46 | Zulassung zum mündlichen Teil |
§ 47 | Mündlicher Teil |
§ 48 | Wiederholung |
Unterabschnitt 5
Abschluss und Prüfungsakte
§ 49 | Abschlussnote und Bestehen der Laufbahnprüfung |
§ 50 | Abschlusszeugnis |
§ 51 | Prüfungsakten; Einsichtnahme |
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 52 | Übergangsvorschriften |
§ 53 | Inkrafttreten |
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Studium
(1) Das duale Studium zur Diplom-Verwaltungswirtin und zum Diplom-Verwaltungswirt am Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung stellt den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung dar.
(2) Studienbeginn ist der 1. Oktober jedes Jahres.
§ 2 Ziel des Studiums
Das Studium vermittelt den Studierenden die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden und die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung selbständiger und eigenverantwortlicher Wahrnehmung gehobener Funktionen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung befähigen.
§ 3 Dienstbehörde
(1) Dienstbehörde ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig.
§ 4 Ausbildungsstandorte; Ausbildungsverantwortliche
(1) Ausbildungsstandorte können alle Standorte der Dienstbehörde sein.
(2) Für jeden Ausbildungsstandort wird durch die Dienstbehörde eine Ausbildungsverantwortliche oder ein Ausbildungsverantwortlicher bestellt und eine Person, die sie oder ihn vertritt. Die oder der Ausbildungsverantwortliche hat eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen, leitet und überwacht die Ausbildung am Standort und berät die Studierenden in Fragen des Studiums.
§ 5 Dienstaufsicht
(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.
(2) Daneben unterstehen die Studierenden während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung.
§ 6 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub ist in der Regel während der praxisintegrierenden Studienphasen zu nehmen.
§ 7 Nachteilsausgleich
(1) Schwerbehinderten, diesen gleichgestellte Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, wird auf Antrag im Auswahlverfahren und für die Teilnahme an Leistungsnachweisen und Prüfungen angemessener Nachteilsausgleich gewährt. Auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs ist vor dem Auswahlverfahren durch die Dienstbehörde und vor jedem Leistungsnachweis und jeder Prüfung durch das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung hinzuweisen. Die inhaltlichen Anforderungen des Auswahlverfahrens und der Prüfungen bleiben von Erleichterungen unberührt.
(2) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen entscheidet
1. im Auswahlverfahren die Dienstbehörde und
2. bei Leistungsnachweisen und Prüfungen das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung.
(3) Gewährter Nachteilsausgleich ist aktenkundig zu machen.
Abschnitt 2
(zukünftig in Kraft)
§§ 8 bis 19 (zukünftig in Kraft)
(+++ §§ 8 bis 19: Treten gem. § 53 Abs. 2 am 1.10.2024 in Kraft +++)
Abschnitt 3
Studienordnung
§ 20 Dauer und Gliederung des Studiums
(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Jahre.
(2) Das Studium ist als dualer Studiengang konzipiert und besteht aus Fachstudien am Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung der Hochschule des Bundes und aus praxisintegrierenden Studienphasen.
(3) Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte:
Studienabschnitt | Studienart | Dauer | |
---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | |
1 | Einführungspraktikum | praxisintegrierende Studienphase | ein Monat |
2 | Grundstudium | Fachstudien | sechs Monate |
3 | Praktikum I | praxisintegrierende Studienphase | sechs Monate |
4 | Hauptstudium I | Fachstudien | drei Monate |
5 | Praktikum II | praxisintegrierende Studienphase | fünf Monate |
6 | Hauptstudium II | Fachstudien | drei Monate |
7 | Praktikum III | praxisintegrierende Studienphase | drei Monate |
8 | Hauptstudium III | Fachstudien | drei Monate |
9 | Hauptstudium IV | Fachstudien | drei Monate |
10 | Praktikum IV | praxisintegrierende Studienphase | drei Monate |
§ 21 Studienplan
(1) Das Studium wird nach einem Studienplan durchgeführt, der vom Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung erstellt wird. Der Studienplan bestimmt, getrennt nach den Studienabschnitten für die Fachstudien und die praxisintegrierenden Studienphasen:
1. die Einzelheiten zu den Studieninhalten,
2. die Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden,
3. Vorgaben zu Inhalt, Art und Dauer der Leistungsnachweise und Prüfungen und
4. Art und Dauer der Teilabschnitte der Praktika.
(2) Der Studienplan wird auf der Internetseite des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung veröffentlicht und beim Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.
§ 22 Studieninhalte
(1) Das Studium vermittelt rechtswissenschaftliche, ökonomische und sozialwissenschaftliche Grundlagen sowie vertiefte sozialrechtliche Inhalte in den Gebieten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterssicherung und der landwirtschaftlichen Unfallsicherung.
(2) Die Studieninhalte des Grundstudiums sind:
1.
staatsrechtliche und -politische
Grundlagen des Verwaltungshandelns,
2. verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,
5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Psychologie, Soziologie und Pädagogik sowie
6. typische Bereiche der Aufgabenerfüllung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.
(3) Studieninhalte des Hauptstudiums sind folgende Bereiche:
1. Sozialpolitik und soziale Sicherung,
2. Organisation und Verwaltungsabläufe der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
3. Selbstverwaltung und Aufsicht,
4. Verwaltungsverfahren der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
5. bereichsübergreifendes Leistungsrecht der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
6. Leistungen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung,
7. Pflegeversicherung,
8. Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung,
9. Leistungen der Alterssicherung der Landwirte,
10. Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft,
11. Kreis der versicherten Personen und Zuständigkeit in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
12. Finanzierung und Beiträge der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
13. Digitalisierung und Datenschutz sowie
14. Dienst- und Tarifrecht der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.
Fußnote
§ 22 Abs. 2 Nummer 1 Kursivdruck: Die Wörter "staatsrechtliche- und politische" werden wegen offensichtlicher Unrichtigkeit durch die Wörter "staatsrechtliche und -politische" ersetzt
§ 23 Fachstudien
(1) Die Fachstudien werden am Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung durchgeführt. Die Studierenden werden zu diesem Zweck dem Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung zugewiesen.
(2) Die Fachstudien bestehen aus fachtheoretischen Lehrveranstaltungen. Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
(3) Die fachtheoretischen Lehrveranstaltungen umfassen insgesamt 1920 Lehrveranstaltungsstunden. Davon entfallen 720 Lehrveranstaltungsstunden auf das Grundstudium. Auf der Grundlage des Studienplans erstellt der Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung einen Lehrveranstaltungsplan.
(4) Die fachtheoretischen Lehrveranstaltungen sind Präsenzveranstaltungen. In besonderen Ausnahmefällen können synchrone digitale Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.
(5) Die fachtheoretischen Lehrveranstaltungen werden von hauptamtlich Lehrenden oder Lehrbeauftragten des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung durchgeführt. Die Freiheit der Lehre einschließlich der inhaltlichen und methodischen Gestaltung der Lehrveranstaltungen und der Forschung werden gewährleistet.
§ 24 Praxisintegrierende Studienphasen
(1) In den praxisintegrierenden Studienphasen sollen die Studierenden berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien erwerben sowie die in den Fachstudien erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
(2) Die praxisintegrierenden Studienphasen bestehen aus
1. Praktika an den verschiedenen Ausbildungsstandorten und
2. praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(3) Die Durchführung der praxisintegrierenden Studienphasen erfolgt an den jeweiligen Ausbildungsstandorten.
§ 25 Durchführung der Praktika
(1) Die Praktika werden in den für das Ziel des Studiums wesentlichen fachlichen Bereichen der Dienstbehörde unter Anleitung hierfür qualifizierter Personen durchgeführt. Die Teilnahme an den Praktika ist verpflichtend.
(2) Die fachlichen Bereiche der Dienstbehörde, denen die Studierenden zuzuweisen sind, richten sich nach den Inhalten des jeweiligen Studienabschnitts und werden im Studienplan festgelegt.
(3) Vor Beginn jeder praxisintegrierenden Studienphase wird von der oder dem Ausbildungsverantwortlichen für jede Studierende und jeden Studierenden entsprechend dem Studienplan ein Einsatzplan aufgestellt, aus dem sich die fachlichen Bereiche ergeben, in denen die oder der Studierende ausgebildet werden soll. Der Plan ist dem Prüfungsamt schriftlich oder elektronisch vorzulegen. Die oder der Studierende erhält eine schriftliche oder elektronische Ausfertigung.
§ 26 Ausbilderinnen und Ausbilder
(1) Jeder Ausbildungsstandort bestellt Ausbilderinnen und Ausbilder.
(2) Die Ausbilderinnen und Ausbilder betreuen die Studierenden während der Praktika und leiten sie an.
(3) Bestellt werden darf nur, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
(4) Einer Ausbilderin oder einem Ausbilder sollen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie oder er mit Sorgfalt ausbilden kann.
§ 27 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
(1) Durch praxisbezogene Lehrveranstaltungen werden die in den Fachstudien gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis vertieft. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. Die Teilnahme an den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
(2) Praxisbezogene Lehrveranstaltungen werden im Umfang von 300 Lehrstunden während der praxisintegrierenden Studienphasen durchgeführt. Die Lerninhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen richten sich nach dem Studienplan.
(3) Die Durchführung der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen erfolgt grundsätzlich an den Ausbildungsstandorten. Die fachlichen Bereiche der Dienstbehörde haben die Vermittlung der Lerninhalte sicherzustellen und Dozentinnen und Dozenten zu benennen.
Abschnitt 4
Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 28 Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsleistungen:
1. den Leistungsnachweisen,
2. den Praktikumsbewertungen,
3. der Zwischenprüfung und
4. der Abschlussprüfung.
(2) Prüfungsleistungen können aus mehreren Teilen bestehen.
§ 29 Organisation und Durchführung
(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungsleistungen ist das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung zuständig, sofern diese Aufgabe durch diese Verordnung nicht anderen Stellen übertragen ist.
(2) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung ist Widerspruchsbehörde für alle Entscheidungen im Rahmen der Prüfungsleistungen.
(3) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung kann von den Studierenden eine Versicherung verlangen, dass die jeweilige Prüfungsleistung von Ihnen selbständig und ohne unzulässige Hilfsmittel erbracht worden ist.
§ 30 Bewertung
(1) Die Prüfungsleistungen werden mit folgenden Rangpunkten und Noten bewertet:
Note | Rangpunkte | Beschreibung | |
---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | |
1 | sehr gut | 15 | Eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht. |
14 | |||
2 | gut | 13 | Eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht. |
12 | |||
11 | |||
3 | befriedigend | 10 | Eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht. |
9 | |||
8 | |||
4 | ausreichend | 7 | Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. |
6 | |||
5 | |||
5 | mangelhaft | 4 | Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten. |
3 | |||
2 | |||
6 | ungenügend | 1 | Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
0 |
(2) Aus den Rangpunkten werden Durchschnittsrangpunktzahlen errechnet. Sie sind auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Für die Zuordnung zu einer Note nach der Tabelle in Absatz 1 ist die errechnete Durchschnittsrangpunktzahl aufzurunden, wenn sie mindestens 5 beträgt und der Wert der beiden Dezimalstellen gleich oder größer 50 ist. Im Übrigen bleiben Dezimalstellen bei der Zuordnung zu einer Note unberücksichtigt.
(3) Als Bewertungshilfsgröße können Bewertungspunkte verwendet werden. Die Zuordnung von Bewertungspunkten zu dem numerischen Notenwert wird wie folgt bestimmt:
Bewertungspunkte (Prozentanteile) | Rangpunkte | Note | |
---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | |
1 | ab 93,7 | 15 | sehr gut |
ab 87,5 | 14 | ||
2 | ab 83,4 | 13 | gut |
ab 79,2 | 12 | ||
ab 75,0 | 11 | ||
3 | ab 70,9 | 10 | befriedigend |
ab 66,7 | 9 | ||
ab 62,5 | 8 | ||
4 | ab 58,4 | 7 | ausreichend |
ab 54,2 | 6 | ||
ab 50,0 | 5 | ||
5 | ab 41,7 | 4 | mangelhaft |
ab 33,4 | 3 | ||
ab 25,0 | 2 | ||
6 | ab 12,5 | 1 | ungenügend |
unter 12,5 | 0 |
(4) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt sind.
§ 31 Prüferinnen und Prüfer
(1) Prüferinnen und Prüfer für die Leistungsnachweise sind hauptamtlich Lehrende oder Lehrbeauftragte des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung. Für die Praktikumsbewertungen können Angehörige des gehobenen oder höheren Dienstes mit besonderer Eignung als Prüferinnen und Prüfer eingesetzt werden.
(2) Prüferinnen und Prüfer werden vom Prüfungsamt des Fachbereichs der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestellt.
(3) Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
§ 32 Prüfungskommission
(1) Die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung werden vor einer Prüfungskommission abgelegt. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Studierenden und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfung es erfordern.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und deren Vorsitzende oder Vorsitzender werden auf Vorschlag der Dienstbehörde durch das Prüfungsamt des Fachbereichs der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestellt. Für die Mitglieder der Prüfungskommission sind Vertreterinnen und Vertreter zu bestellen.
(3) Die Mitglieder und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden für eine Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn
1. bei der Zwischenprüfung alle ihre Mitglieder anwesend sind oder vertreten werden und
2. bei der Abschlussprüfung mindestens vier ihrer Mitglieder anwesend sind oder vertreten werden.
(5) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich.
(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferinnen und Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
§ 33 Durchführung von Prüfungsleistungen
(1) Die Inhalte der Prüfungsleistungen sind bis zum Beginn der Prüfungsleistung geheim zu halten.
(2) Für jede schriftliche Prüfungsleistung, die unter Aufsicht stattfindet, ist von der aufsichtführenden Person ein Protokoll zu erstellen.
(3) Schriftliche Aufsichtsarbeiten für Zwischen- und Abschlussprüfungen sind von zwei Prüferinnen und Prüfern unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission.
(4) Mündliche Prüfungsleistungen, die im Rahmen von Leistungsnachweisen erbracht werden, sind von zwei Prüferinnen und Prüfern abzunehmen. Die Prüferinnen und Prüfer erstellen ein Protokoll.
§ 34 Termine von Prüfungsleistungen
(1) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung setzt im Einvernehmen mit der Dienstbehörde Ort und Zeitpunkte der Prüfungsleistungen fest, es sei denn, es ist in dieser Verordnung etwas Abweichendes geregelt.
(2) Schriftliche Aufsichtsarbeiten sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden. Nach zwei Arbeitstagen soll ein freier Tag vorgesehen werden. An einem Tag darf nur eine Aufsichtsarbeit gestellt werden.
(3) Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung ist spätestens zwei Wochen vor dem Beginn des mündlichen Teils abzuschließen. Der mündliche Teil der Abschlussprüfung soll bis zum Ende des letzten Studienabschnitts abgeschlossen sein.
(4) Die Zeitpunkte und die Art der Prüfungsleistungen sind den Studierenden rechtzeitig mitzuteilen.
§ 35 Verhinderung bei Prüfungsleistungen und Teilen von Prüfungsleistungen
(1) Ist eine Studierende oder ein Studierender ganz oder teilweise daran gehindert, eine Prüfungsleistung oder einen Teil der Prüfungsleistung abzulegen, so kann sie oder er beim Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung schriftlich oder elektronisch beantragen, dass die Verhinderung anerkannt wird. Die Verhinderung wird nur anerkannt, wenn
1. ein wichtiger Grund für die Verhinderung vorliegt und
2. die oder der Studierende
a) den Antrag unverzüglich stellt, nachdem ihr oder ihm der Grund für die Verhinderung bekannt ist, und
b) den Grund für die Verhinderung unverzüglich nachweist.
(2) Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen. Auf Verlangen des Prüfungsamtes des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
(3) Wird die Verhinderung anerkannt, so gelten die Prüfungsleistung oder der Teil der Prüfungsleistung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die Prüfungsleistung oder der Teil der Prüfungsleistung nachgeholt wird.
(4) Wird die Verhinderung nicht anerkannt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. Wird in diesem Fall gar keine Leistung erbracht, so wird die Prüfungsleistung oder der Teil der Prüfungsleistung mit „ungenügend“, Rangpunkte 0, bewertet.
§ 36 Täuschung und Ordnungsverstoß
(1) Wer bei der Ablegung einer Prüfungsleistung täuscht, eine Täuschung versucht oder dazu beiträgt oder gegen die Ordnung verstößt, kann von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. Über den sofortigen Ausschluss entscheidet die nach Absatz 2 zuständige Stelle.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes nach Absatz 1 entscheidet
1. bei Leistungsnachweisen und Praktikumsbewertungen: das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung und
2. bei Zwischen- und Abschlussprüfung: die jeweils zuständige Prüfungskommission.
(3) Wird ein Verstoß nach Absatz 1 festgestellt, kann je nach Schwere des Verstoßes
1. die Wiederholung der Prüfungsleistung als Ganzes oder des betreffenden Teils der Prüfungsleistung angeordnet werden,
2. die Prüfungsleistung als Ganzes oder der betreffende Teil der Prüfungsleistung mit „ungenügend“, Rangpunkte 0, bewertet werden,
3. die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden oder
4. die Laufbahnprüfung für endgültig nicht bestanden erklärt werden.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie dann erst nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung im Benehmen mit der Dienstbehörde innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem die betroffene Person die Abschlussprüfung absolviert hat, die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. Wird die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt, ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.
(5) Die oder der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach Absatz 3 oder Absatz 4 anzuhören.
§ 37 Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der oder des Studierenden können folgende Leistungen anerkannt werden:
1. Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen staatlicher Hochschulen oder staatlich anerkannter Hochschulen sowie
2. Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind
a) an einer öffentlichen Bildungseinrichtung,
b) an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder
c) vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
(2) In dem Antrag auf Anerkennung von Studien- oder Prüfungsleistungen hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Der Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung erkennt die Leistungen an, wenn sie gleichwertig sind mit den Leistungen, die nach dieser Verordnung für das Studium zu erbringen sind. Wesentliche Unterschiede führen zur Nichtanerkennung.
(4) Das Nähere zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, insbesondere zur Übernahme der Bewertung oder zur Zuordnung einer Bewertung, regelt der Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung in einer Richtlinie. Die Richtlinie wird auf der Internetseite des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung veröffentlicht und beim Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.
Unterabschnitt 2
Leistungsnachweise und Praktikumsbewertungen
§ 38 Leistungsnachweise
(1) Während der Fachstudien und praxisintegrierenden Studienphasen haben die Studierenden Leistungsnachweise gemäß den Festlegungen im Studienplan zu erbringen. Zur Erbringung eines Leistungsnachweises können folgende Leistungen dienen:
1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,
2. Hausarbeiten,
3. sonstige schriftliche Ausarbeitungen,
4. Referate,
5. sonstige mündlich zu erbringende Leistungen, insbesondere Beiträge zu Fachgesprächen und Kolloquien, und
6. Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form.
(2) Aufgaben für zu erbringende Leistungsnachweise werden von den Prüferinnen und Prüfern gestellt und bewertet. Die Bewertung der erbrachten Leistung wird der oder dem Studierenden durch das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. In der Mitteilung des Leistungsnachweises sind Studienabschnitt, Lehrinhalt, Art des Nachweises, Rangpunkte und Note zu bezeichnen.
(3) Die Leistungsnachweise in den Hauptstudien I bis III sollen einen Monat vor Ende des jeweiligen Studienabschnitts, im Hauptstudium IV einen Monat vor Beginn des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung erbracht sein. Ist im Falle des § 35 Absatz 3 der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung nachgeholt worden, gilt er als mit „ungenügend“, Rangpunkte 0, bewertet.
(4) Zum Ende des Studiums stellt das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung ein Zeugnis in schriftlicher oder elektronischer Form aus, in dem die Bewertungen der Leistungsnachweise mit ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in Fächern, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu bescheinigen.
§ 39 Praktikumsbewertungen
(1) Die oder der Ausbildungsverantwortliche erstellt für die Praktika I bis IV jeweils eine Praktikumsbewertung über die Leistungen und den Befähigungsstand der oder des Studierenden. Die Ausbilderinnen und Ausbilder für die Teilabschnitte sind ins Benehmen zu setzen. Die Praktikumsbewertung soll insbesondere auf das Ergebnis selbständiger Bearbeitung von berufspraktischen Aufgaben am Arbeitsplatz gestützt werden. Der Entwurf der Bewertung der Teilabschnitte wird durch die Ausbildungsverantwortliche oder den Ausbildungsverantwortlichen oder die Ausbilderin oder den Ausbilder der oder dem Studierenden eröffnet und mit dieser oder diesem erörtert. Die oder der Studierende kann schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.
(2) Für die Bewertung können Teilabschnitte je nach der Bedeutung, die sie für die zu erwerbende Befähigung haben, zusammengefasst werden Die Praktikumsbewertung wird der oder dem Studierenden schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. Studienabschnitt, Art des Nachweises, Rangpunkte und Note sind zu bezeichnen.
(3) Zum Ende des Studiums stellt das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung der oder dem Studierenden ein Zeugnis in schriftlicher oder elektronischer Form aus, in dem die Praxisbewertungen mit den Rangpunkten und Noten aufgeführt werden.
Unterabschnitt 3
Zwischenprüfung
§ 40 Zeitpunkt und Inhalt der Zwischenprüfung
(1) Am Ende des Grundstudiums findet eine Zwischenprüfung statt. In der Zwischenprüfung haben Studierende nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.
(2) Die Zwischenprüfung ist an den Lernzielen auszurichten. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils in einem der Studieninhalte nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 liegen.
(3) Die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten beträgt jeweils drei Zeitstunden.
§ 41 Zusammensetzung der Prüfungskommission
Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Personen, die hauptamtlich Lehrende beziehungsweise Lehrbeauftragte des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung sind und von denen eine den Vorsitz führt.
§ 42 Ergebnis der Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn zwei Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist.
(2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grundstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses wiederholt werden.
(3) In begründeten Ausnahmefällen kann die Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen, wenn hinreichend Aussicht auf das Bestehen der Zwischenprüfung besteht.
(4) Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.
(5) Ist die Wiederholung der Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet.
(6) Die Hochschule des Bundes erteilt der oder dem Studierenden über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis in schriftlicher oder elektronischer Form, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittsrangpunktzahl enthält.
Unterabschnitt 4
Abschlussprüfung
§ 43 Ziel und Inhalt der Abschlussprüfung
(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Studierenden das Ziel des Studiums erreicht haben.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(3) Die Prüfung ist an den Lernzielen auszurichten. In ihr sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Abschlussprüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
§ 44 Zusammensetzung der Prüfungskommission
(1) Die Prüfungskommission besteht aus:
1. einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzende beziehungsweise Vorsitzender,
2. zwei Angehörigen des höheren Dienstes als Beisitzerinnen beziehungsweise Beisitzer,
3. zwei Angehörigen des gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen beziehungsweise Beisitzer.
(2) Mindestens drei der Mitglieder der Prüfungskommission sollen dem nichttechnischen Dienst angehören. Zwei der Mitglieder sollen Lehrende beziehungsweise Lehrbeauftrage des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung sein.
(3) Anstelle der Angehörigen des höheren Dienstes können der Prüfungskommission Professorinnen beziehungsweise Professoren an Fachhochschulen der Verwaltung oder an gleichstehenden Bildungseinrichtungen der Verwaltung angehören. Der Prüfungskommission können auch andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes angehören, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie die Angehörigen des gehobenen oder höheren Dienstes erfüllen.
§ 45 Schriftlicher Teil
(1) Die Prüfungsaufgaben des schriftlichen Teils bestimmt das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung auf Vorschlag der Dienstbehörde. Der Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung wird bei der Erarbeitung beteiligt.
(2) Im schriftlichen Teil sind je eine schriftliche Aufsichtsarbeit aus den Studieninhalten des Hauptstudiums mit folgenden Aufgabenschwerpunkten zu erstellen:
1. Kreis der versicherten Personen und Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
2. Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung,
3. Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte und Zusatzversorgung und Qualifizierung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft,
4. Leistungen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung,
5. Finanzierung und Beiträge der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und
6. Verwaltungsverfahren der Dienstbehörde und bereichsübergreifendes Leistungsrecht der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.
(3) Die übrigen Studieninhalte des Hauptstudiums sind bei der Aufgabenstellung angemessen zu berücksichtigen.
(4) Für die Bearbeitung ist eine Zeit von jeweils vier Zeitstunden anzusetzen.
§ 46 Zulassung zum mündlichen Teil
(1) Zum mündlichen Teil wird zugelassen, wer für mindestens vier schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens die Bewertung „ausreichend“ erreicht hat.
(2) Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden.
(3) Die Zulassung oder Nichtzulassung ist der oder dem Studierenden rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung durch das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung schriftlich oder elektronisch bekanntzugeben. Im Fall der Zulassung sollen dabei auch die in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mitgeteilt werden.
§ 47 Mündlicher Teil
(1) Die Prüfungskommission bestimmt für das Prüfungsgespräch unterschiedliche Themen, die sich nach den Studieninhalten des Studienplans richten. Der mündliche Teil soll sich im Wesentlichen auf Studieninhalte des Hauptstudiums erstrecken, die nicht Gegenstand des schriftlichen Teils waren. Im Prüfungsgespräch können auch konkrete berufliche Situationen behandelt werden, zu denen die oder der Studierende unter rechtlichen, verfahrensmäßigen und verhaltensmäßigen Gesichtspunkten Lösungswege aufzeigen soll.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Studierenden in geeigneter Weise geprüft werden.
(3) Die Dauer des mündlichen Teils soll 40 Minuten je Prüfling nicht unterschreiten. Es sollen mindestens zwei und nicht mehr als fünf Studierende gleichzeitig geprüft werden.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen.
(5) Über den Ablauf des mündlichen Teils ist für jede Prüfungsgruppe ein Protokoll zu fertigen, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben ist.
(6) Der mündliche Teil ist bestanden, wenn mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist.
§ 48 Wiederholung
(1) Studierende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die Abschlussprüfung wiederholen.
(2) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Abschlussprüfung wiederholt werden kann. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die Abschlussprüfung ist vollständig zu wiederholen.
(3) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung kann auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmen, ob und welche Studienabschnitte die oder der Studierende zur Vorbereitung auf die Wiederholungsabschlussprüfung erneut zu absolvieren hat. Alle Leistungsnachweise sind innerhalb dieser zu wiederholenden Studienabschnitte erneut zu erbringen. Die dabei erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Das Studium wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
(4) Wird die Abschlussprüfung auch im Wiederholungsversuch nicht bestanden, so ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden und das Studium beendet.
(5) In begründeten Ausnahmefällen kann die Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen, wenn hinreichend Aussicht auf das Bestehen der Abschlussprüfung besteht. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
Unterabschnitt 5
Abschluss und Prüfungsakte
§ 49 Abschlussnote und Bestehen der Laufbahnprüfung
(1) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Abschlussprüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote der Laufbahnprüfung fest. Für die Festsetzung der Abschlussnote wird eine Durchschnittsrangpunktzahl gebildet, in die die folgenden Rangpunkte mit folgender Gewichtung eingehen:
1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit fünf Prozent,
2. die Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungsnachweise des Hauptstudiums, die keine Hausarbeit sind, mit sechs Prozent,
3. die Rangpunkte der Hausarbeit mit drei Prozent,
4. die Durchschnittsrangpunktzahl der Praktika mit neun Prozent,
5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung mit jeweils neun Prozent, insgesamt mit 54 Prozent,
6. die Durchschnittsrangpunktzahl des mündlichen Teils der Abschlussprüfung mit 23 Prozent.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn insgesamt und im mündlichen Teil der Abschlussprüfung jeweils mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission gibt die oder der Vorsitzende den Studierenden das Prüfungsergebnis mündlich bekannt.
(4) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung der oder dem Studierenden dies in schriftlicher oder elektronischer Form bekannt.
§ 50 Abschlusszeugnis
(1) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung erteilt der oder dem Studierenden über das Ergebnis der bestandenen Laufbahnprüfung ein Abschlusszeugnis in schriftlicher oder elektronischer Form.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält:
1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,
2. die Durchschnittsrangpunktzahl nach § 49 Absatz 1 Satz 2 und
3. die Abschlussnote.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung berichtigt. Unrichtige schriftliche Abschlusszeugnisse sind zurückzugeben, unrichtige Abschlusszeugnisse in elektronischer Form zu löschen.
§ 51 Prüfungsakten; Einsichtnahme
(1) Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung eine Prüfungsakte.
(2) In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:
1. der Einsatzplan,
2. die Bewertungen der Leistungsnachweise,
3. die Praktikumsbewertungen,
4. die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen,
5. die Protokolle der schriftlichen Aufsichtsarbeiten,
6. eine Ausfertigung des Zeugnisses über das Bestehen der Zwischenprüfung oder der Bescheid über das Nichtbestehen der Zwischenprüfung,
7. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder der Bescheid über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung,
8. Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen,
9. das Protokoll über den mündlichen Teil der Abschlussprüfung und
10. die Feststellung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung.
(3) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung gewährt der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte.
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 52 Übergangsvorschriften
Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2023 ein Studium bei der Dienstbehörde begonnen haben, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
§ 53 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in Kraft.
(2) Abschnitt 2 dieser Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
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