Statuten des Zweckverbandes für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet (VIII B/3/2)
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Statuten des Zweckverbandes für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet

VIII B/3/2 Statuten des Zweckverbandes für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet Vom 26. Juni 2006 (Stand 1. Juli 2007) 1. Zusammenschluss und Aufgabe 1.1. Zusammenschluss

Art. 1 Verbandsbildung

1 Die angeschlossenen Gemeinden der Kantone Glarus (Betschwanden, Bil - ten, Braunwald, Elm, Ennenda, Engi, Filzbach, Glarus, Haslen, Linthal, Luch - singen, Matt, Mitlödi, Mollis, Mühlehorn, Näfels, Netstal, Niederurnen, Ober - urnen, Obstalden, Riedern, Rüti, Schwanden, Schwändi, Sool), Schwyz (Alp - thal, Altendorf, Bezirk Einsiedeln, Feusisberg, Freienbach, Galgenen, Inner - thal, Lachen, Oberiberg, Reichenburg, Schübelbach, Tuggen, Unteriberg, Vorderthal, Wangen, Wollerau) und St. Gallen (Amden, Benken, Ernetschwil, Eschenbach, Goldingen, Gommiswald, Kaltbrunn, Rieden, Schänis, Schme - rikon, St. Gallenkappel, Uznach, Weesen) bilden unter der Bezeichnung «Zweckverband für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet» (nachfolgend «Verband» genannt) auf unbestimmte Dauer einen Zweckverband mit eige - ner Rechtspersönlichkeit.

Art. 2 Sitz

1 Der Sitz des Verbandes befindet sich in Niederurnen. 1.2. Aufgaben des Verbandes

Art. 3 Zweck

1 Der Verband bezweckt die umweltgerechte und nachhaltige Behandlung und Entsorgung von Abfällen. Er betreibt die dafür notwendigen Einrichtun - gen.

Art. 4 Aufgabenerfüllung

1 Der Verband ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Annahme von brennbaren Abfällen aus dem Verbandsgebiet verpflichtet. Er kann Ab - fälle von Dritten annehmen.
2 Der Verband ist verpflichtet, Klärschlamm aus dem Verbandsgebiet anzu - nehmen, soweit dies technisch möglich ist. SBE 2024 20 1
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3 Der Verband stellt die ökologische und ökonomische Nutzung der durch die Abfallbehandlung anfallenden Energie sowie die umweltgerechte und nachhaltige Entsorgung der Rückstände sicher.

Art. 5

Transport
1 Die Anlieferung des Abfalls hat mit dazu geeigneten Fahrzeugen zu erfol - gen. Der Transport ist Sache der Anlieferer (Gemeinden und Private).
2 Die Betriebskommission sorgt für einen angemessenen Transportkosten - ausgleich zwischen den Verbandsgemeinden. 2. Organisation 2.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 6

Organe
1 Organe des Zweckverbandes sind:
a. die Verbandsgemeinden;
b. die Abgeordnetenversammlung;
c. die Betriebskommission;
d. die Rechnungsprüfungskommission.
2 Die Mitglieder der Betriebs- und der Rechnungsprüfungskommission wer - den von der Abgeordnetenversammlung für eine Amtsdauer von jeweils vier Jahren gewählt. 2.2. Verbandsgemeinden

Art. 7

Befugnisse
1 Den Verbandsgemeinden stehen folgende Befugnisse zu:
a. Finanzbefugnisse gemäss Anhang dieser Statuten;
b. Zustimmung zu Änderungen dieser Statuten gemäss Artikel 31;
c. Auflösung des Verbandes gemäss Artikel 30;
d. Wahl des Abgeordneten gemäss Artikel 10.

Art. 8

Zuständigkeiten innerhalb der Verbandsgemeinden
1 Die Zuständigkeiten innerhalb der Verbandsgemeinden richten sich nach dem jeweiligen kantonalen bzw. kommunalen Recht.
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VIII B/3/2 2.3. Abgeordnetenversammlung

Art. 9 Zusammensetzung

1 Die Abgeordnetenversammlung setzt sich aus den Vertretern der Ver - bandsgemeinden zusammen. Jede Verbandsgemeinde stellt einen Abgeord - neten und für jeden Abgeordneten einen Ersatz.
2 Jeder Abgeordnete hat auf 2000 Gemeindeeinwohner oder einen Bruchteil davon je eine Stimme. Massgebend ist die jeweils neueste eidgenössische Volkszählung. Artikel 28 bleibt vorbehalten.

Art. 10 Wahl

1 Die Wahl des Abgeordneten und dessen Ersatzes ist Sache der Verbands - gemeinden.

Art. 11 Kompetenzen

1 Der Abgeordnetenversammlung stehen nebst den in diesen Statuten spezi - ell aufgeführten Befugnissen folgende Kompetenzen zu:
a. die Wahl des Verbandspräsidenten und von zwei Verbands-Vize - präsidenten aus je einem Verbandskanton;
b. die Wahl der Mitglieder der Betriebskommission;
c. die Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und deren Ersatzleute;
d. die Oberaufsicht über die Verwaltung des Verbandes sowie über den Bau und Betrieb der Anlage;
e. die Beschlussfassung über den Voranschlag;
f. die Beschlussfassung über Ausgaben und Kredite unter Vorbehalt von Artikel 7 Buchstabe a, gemäss Anhang dieser Statuten;
g. die Beschlussfassung über die Jahresrechnung;
h. die Abnahme der Bauabrechnungen;
i. die Abnahme der Geschäftsberichte von Präsidium und Betriebs - leitung;
k. die Beschlussfassung über Statutenänderungen im Rahmen von Artikel 31;
l. die Festsetzung von Finanzierungsgrundsätzen;
m. zuständig ist;
n. der Abschluss von Abfall-Lieferverträgen im Rahmen der Verbren - nungskapazität der Anlage mit einer festen Dauer von mehr als zehn Jahren;
o. der Entscheid über Folgen des Austritts einer Gemeinde aus dem Verband im Sinne von Artikel 29 Absatz 2;
p. die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes unter Vorbehalt von Artikel 30. 3
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Art. 12 Einberufung
1 Die Abgeordnetenversammlung tritt zusammen:
a. jährlich mindestens einmal bis Ende Oktober;
b. auf Antrag der Betriebskommission;
c. auf Verlangen von mindestens sechs Verbandsgemeinden. Die betreffende Versammlung muss innert vier Monaten stattfinden.
2 Den Verbandsgemeinden sind die Unterlagen zuhanden der Abgeordneten spätestens vier Wochen vor der Versammlung zuzustellen.
Art. 13 Beschlussfähigkeit und -fassung
1 Die Abgeordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Verbandsgemeinden vertreten ist.
2 Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr der Stimmen. Dasselbe gilt für Ab - stimmungen unter Vorbehalt der Beschlussfassungen über Ausgaben und Kredite gemäss Anhang, über Statutenänderungen gemäss Artikel 31 sowie über die Auflösung des Verbandes gemäss Artikel 30.
3 Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen.
4 Bei Stimmengleichheit hat der Versammlungsleiter bei Abstimmungen den Stichentscheid, bei Wahlen zieht er das Los. 2.4. Betriebskommission
Art. 14 Zusammensetzung
1 Die Betriebskommission setzt sich wie folgt zusammen:
a. der Verbandspräsident und die Verbands-Vizepräsidenten haben von Amtes wegen Einsitz in der Betriebskommission;
b. aus dem Kanton des Verbandspräsidenten werden drei weitere Mitglieder gewählt, aus den Kantonen der Vizepräsidenten je zwei weitere Mitglieder;
c. ein Mandat fällt zusätzlich der Standortgemeinde zu;
d. aus der gleichen Gemeinde soll in der Regel nur ein Mitglied stam - men.
2 Regionen, Zweckverbände oder andere öffentlich-rechtliche Organisatio - nen, mit welchen Abfall-Lieferverträge für eine feste Dauer von mehr als zehn Jahren bestehen, haben für die Vertragsdauer Anspruch auf einen Sitz mit beratender Stimme in der Betriebskommission (kein Stimmrecht). Die Wahl erfolgt durch die Abgeordnetenversammlung. Die Vertragspartner ha - ben das Recht, der Abgeordnetenversammlung Wahlvorschläge zu unter - breiten. Die Betriebskommissionsmitglieder aus den Verbandsgemeinden müssen immer die Mehrheit der Kommission bilden; der Sitzanspruch der Vertrags - partner ist insofern beschränkt. Massgeblich für die Frage des Sitzan - spruchs ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
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3 Die Betriebskommission wird vom Verbandspräsidenten präsidiert. Mit Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten konstituiert sie sich selber. Sie wählt einen Aktuar und einen Rechnungsführer. Als Rechnungs - führer kann auch ein Mitglied der Betriebskommission gewählt werden.
4 In dringenden Fällen tagt ein Ausschuss, bestehend aus dem Verbandsprä - sidenten und den beiden Verbands-Vizepräsidenten. Der Ausschuss kann den Aktuar beiziehen. Der Ausschuss orientiert die Betriebskommission an der nächsten Sitzung.
5 Die Betriebskommission kann Kommissionen bilden.
6 Der Betriebsleiter und der Aktuar nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Soweit die Betriebskommission den Rechnungsführer beizieht, hat dieser ebenfalls beratende Stimme. Soweit es sich beim Rechnungsfüh - rer um ein Mitglied der Betriebskommission handelt, hat dieser volles Stimmrecht.
7 Die Mitglieder der Betriebskommission können nicht gleichzeitig Mitglieder der Abgeordnetenversammlung sein.

Art. 15 Einberufung und Beschlussfassung

1 Die Betriebskommission tritt zusammen:
a. auf Einladung des Präsidenten;
b. auf Begehren von mindestens drei Mitgliedern;
c. auf Verlangen einer Verbandsgemeinde innert zwei Monaten.
2 Die Betriebskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimm - berechtigten Mitglieder anwesend ist.
3 Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der Präsident gestimmt hat.
4 Der Ausschuss ist befugt, in dringenden Fällen Entscheide zur Aufrechter - haltung des Betriebes zu treffen.

Art. 16 Aufgaben und Befugnisse

1 Der Betriebskommission obliegen ausser den ihr durch diese Statuten im Einzelnen übertragenen Aufgaben:
a. die Beschlussfassung über die mit dem Voranschlag genehmigten Ausgaben;
b. die Beschlussfassung über Ausgaben ausserhalb des Voranschla - ges, welche die zwingende Folge von Bestimmungen dieser Statu - ten oder besonderer Beschlüsse der Abgeordnetenversammlung, gesetzlicher Vorschriften und richterlicher Urteile sind;
c. die Aufsicht über den Bau und Betrieb der Anlage;
d. die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen;
e. die Beschlussfassung über neue einmalige und neue wiederkeh - rende Ausgaben gemäss Anhang dieser Statuten; 5
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f. die Anstellung des Personals, des Aktuars und des Rechnungsfüh - rers; die Anstellung erfolgt durch privatrechtliche Verträge;
g. die Entschädigung des Präsidenten und der Mitglieder der Betriebskommission im Rahmen des Voranschlags;
h. die Vorbereitung der Abgeordnetenversammlung und deren Ge - schäfte;
i. die Ausführung der Beschlüsse der Abgeordnetenversammmlung;
k. der Abschluss von Abfall-Lieferverträgen und von Zusammenar - beitsverträgen im Rahmen der Zielsetzungen des Verbandes und der Kapazität der Anlagen, vorbehältlich der Kompetenz der Abge - ordnetenversammlung gemäss Artikel 11 Buchstabe n;
l. die Festlegung der im Rahmen von Artikel 4 anzunehmenden Stof - fe und der Modalitäten der Anlieferung und Kontrolle;
m. der Abschluss von Verträgen, die nicht in die Kompetenz des Betriebsleiters fallen und soweit nicht die Abgeordnetenversamm - lung zuständig ist;
n. der freihändige oder zwangsrechtliche Erwerb von Grund und Rechten im Rahmen genehmigter Bauprojekte;
o. die Bestimmung der Modalitäten für Fremdfinanzierungen;
p. das Führen von Prozessen und von Verfahren für den Verband in privat- und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten;
q. der Erlass von Pflichtenheften für das Personal, technischen Re - glementen, Betriebsordnung und Ähnlichem;
r. alle weiteren Aufgaben, für die kein anderes Organ zuständig ist.

Art. 17

Betriebsleiter
1 Die technische Leitung der Anlage obliegt dem Betriebsleiter. Dessen Auf - gaben und Kompetenzen werden in einem Pflichtenheft umschrieben.

Art. 18

Präsident, Zeichnungsberechtigung
1 Der Präsident vertritt den Verband nach aussen. Er leitet die Verhandlun - gen der Abgeordnetenversammlung und der Betriebskommission.
2 Für den Verband zeichnen kollektiv zu zweien: Der Präsident mit dem Aktu - ar oder dem Betriebsleiter; jeder Vizepräsident mit dem Aktuar oder dem Betriebsleiter. 2.5. Rechnungsprüfungskommission

Art. 19

Zusammensetzung
1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei fachkundigen Mitglie - dern und drei Ersatzmitgliedern. Jeder Verbandskanton stellt ein Mitglied und ein Ersatzmitglied. Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und die Ersatzmitglieder dürfen nicht der Betriebskommission angehören.
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Art. 20 Aufgabe

1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft zuhanden der Abgeordnetenver - sammlung Voranschlag und Jahresrechnung sowie Bauabrechnungen auf Gesetzmässigkeit und Richtigkeit nach anerkannten Revisionsgrundsätzen und gibt der Abgeordnetenversammlung eine Empfehlung für die Beschluss - fassung im Sinne von Artikel 11 Buchstabe g ab.
2 Die Rechnungsprüfungskommission kann im Rahmen der im Voranschlag bewilligten Mittel eine externe Revisionsstelle beiziehen. 3. Finanzwesen

Art. 21 Rechnungsführung

1 Der Verband führt eine eigene Rechnung.
2 Die Rechnungsführung hat den allgemeinen Grundsätzen für öffentlich- rechtliche Körperschaften zu entsprechen.
3 Die Führung der Verbandsrechnung und Verbandskasse kann dem Finanz - verwalter einer Verbandsgemeinde oder einer Drittperson übertragen wer - den.

Art. 22 Rechnungsjahr

1 Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Juli bis 30. Juni.

Art. 23 Krediterteilung

1 Kredite für neue Aufgaben werden durch speziellen Beschluss des zustän - digen Organs erteilt.
2 Die Abgeordnetenversammlung kann ausnahmsweise neue, in ihren Zu - ständigkeitsbereich fallende Ausgaben auch im Rahmen des Entscheides über den Voranschlag beschliessen. Diese sind im Budget als neue Ausga - ben zu bezeichnen.
3 Gebundene Ausgaben sind in den Voranschlag einzusetzen. Vorbehalten bleiben dringende Ausgaben für die Aufrechterhaltung des Betriebes.
4 Gebunden sind Ausgaben, die:
a. durch Gesetz, andere rechtliche Verpflichtungen oder richterliches Urteil zwingend vorgegeben sind;
b. für die Aufrechterhaltung des durch den Verband geführten Betrie - bes unumgänglich sind.
5 Alle übrigen Ausgaben sind neue Ausgaben. Als neue Ausgaben gelten ins - besondere auch Ausgaben für Neu- und Ersatzanschaffungen von techni - schen Anlagen und Apparaturen, wenn in Bezug auf den Zeitpunkt der An - schaffung, die Wahl des Produktes oder hinsichtlich sonstiger Modalitäten ein erheblicher Ermessensspielraum besteht. 7
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Art. 24 Finanzierung
1 Die aus den Investitionen und aus dem Betrieb der Anlagen sich ergeben - den Kosten werden über verursachergerechte Gebühren finanziert. Der Finanzhaushalt ist mittelfristig ausgeglichen zu gestalten.
2 Die Abgeordnetenversammlung legt im Rahmen der Genehmigung des Voranschlags die Finanzierungsgrundsätze fest. Für Investitionen sind Finanzierungspläne vorzulegen.
3 Die Festlegung der Gebührenansätze obliegt im Rahmen der von der Abge - ordnetenversammlung festgelegten Finanzierungsgrundsätze und des ge - nehmigten Voranschlags der Betriebskommission.

Art. 25

Verzicht auf Abgaben
1 Die Standortgemeinde verzichtet gegenüber dem Verband auf die Erhe - bung aller Abgaben, von denen öffentlich-rechtliche Körperschaften befreit sind. 4. Rechtsschutz und Aufsicht

Art. 26

Rechtsschutz und Aufsicht
1 Der Rechtsschutz und die Aufsicht über den Verband richten sich nach den Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über den Zweckverband für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet der Kantone Glarus, Schwyz und St. Gallen
1 ) . 5. Übergangs-, Kündigungs- und Liquidationsbestimmungen

Art. 27

Finanzierung bestehender Klärschlammentsorgungsanlagen
1 Die Amortisation der bestehenden Klärschlammentsorgungsanlagen wird gemäss genehmigtem Finanzierungsplan weitergeführt. Die vorzeitige Amor - tisation durch die Vertragspartner ist möglich.
Art. 28 Zusammenschluss von Gemeinden
1 Die Stimmrechtsverhältnisse der Verbandsgemeinden werden durch Gemeindefusionen, die nach dem 1. Juli 2007 stattfinden, nicht verändert.
2 Bei der Zusammenlegung von Gemeinden gehen die Abgeordnetenstim - men der fusionierenden Gemeinden im bisherigen Umfang auf das neue Gemeinwesen über.
3 Ebenso bleiben den neuen Gemeinwesen die Gemeindestimmen der fusio - nierenden Gemeinden erhalten. 1) GS VIII B/3/1
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Art. 29 Austritt

1 Eine Verbandsgemeinde kann in begründeten Fällen und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren aus dem Verband austreten.
2 Die austretende Verbandsgemeinde hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Verbandsvermögen. Sie haftet für rechtskräftig eingegangene Verpflich - tungen des Verbandes, die während ihrer Mitgliedschaft entstanden sind.

Art. 30 Auflösung

1 Der Verband kann aufgelöst werden, wenn seine Aufgaben erfüllt sind oder anderweitig wahrgenommen werden.
2 Die Auflösung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Abgeordneten - stimmen sowie von drei Vierteln der Verbandsgemeinden.
3 Im Auflösungsbeschluss sind zu regeln:
a. die Verwendung des Verbandsvermögens;
b. die Haftung der Verbandsgemeinden für die Verpflichtungen des Verbandes.
4 Die Liquidationsanteile bzw. die Haftungsquoten der Verbandsgemeinden sind auf Grund der von diesen in den zehn Jahren vor der Auflösung ange - lieferten Abfallmengen anteilmässig festzulegen. 6. Schlussbestimmungen

Art. 31 Statutenänderung

1 Die Änderung dieser Statuten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Abgeordnetenstimmen sowie von zwei Dritteln der Verbandsgemeinden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Soweit sich durch eine Fusion von Verbandsgemeinden eine Änderung der Zusammensetzung des Verbandes ergibt, wird Artikel 1 der Statuten durch einfachen Beschluss der Abgeordnetenversammlung angepasst.

Art. 32 Inkrafttreten, Vollzug

1 Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 4. Mai 1994.
2 Sie treten nach der Genehmigung von zwei Dritteln der Abgeordnetenstim - men und zwei Dritteln der Verbandsgemeinden 2 ) , ferner nach der Genehmi - gung durch die Regierungsräte der Kantone Glaus und Schwyz sowie durch das Baudepartement des Kantons St. Gallen in Kraft 3 ) .
3 Diese Statuten werden ab 1. Juli 2007 angewendet. 2) Alle 54 Verbandsgemeinden haben im Zeitraum Oktober 2006 bis März 2007 die - sen Statuten zugestimmt. 3) Die Statuten wurden genehmigt vom Baudepartement des Kantons St. Gallen am 22. Mai 2007, vom Regierungsrat des Kantons Glarus am 12. Juni 2007, vom Re - gierungsrat des Kantons Schwyz am 27. Juni 2007. 9
VIII B/3/2 A1. Anhang 1: Finanzbefugnisse der Verbandsorgane
Art. A1-1 Finanzbefugnisse der Verbandsorgane
1 Neue Ausgaben: Gegenstand Betriebskommissi - on (brutto, Fr.) Abgeordnetenver - sammlung (brutto, Fr.) Verbandsgemein - den (brutto, Fr.) einmalige pro Jahr bis 500 000 über 500 000 bis 7 000 000 über 7 000 000 wiederkehrende pro Fall bis 20 000 über 20 000 bis 200 000 über 200 000
2 Gebundene Ausgaben: Gegenstand Betriebskommission (brut - to, Fr.) Abgeordnetenversamm - lung (brutto, Fr.) gebundene Ausgaben ge - mäss Art. 23 der Statuten/Nachtragskredite wenn nicht im Budget: ab - schliessend durch Genehmigung des Budgets
3 Zusatzkredite: Gegenstand Betriebskommissi - on (brutto, Fr.) Abgeordnetenver - sammlung (brutto, Fr.) Verbandsgemein - den (brutto, Fr.) teuerungsbedingte abschliessend nicht teuerungsbe - dingte bis 20 % des ur - sprünglichen Kredi - tes, jedoch maximal 500 000 bis maximal 2 000 000, soweit nicht die Betriebs - kommission ab - schliessend zustän - dig ist soweit nicht die Betriebskommissi - on oder die Abge - ordnetenversamm - lung abschliessend zuständig ist
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