Statuten des Zweckverbandes für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet
                            VIII B/3/2  Statuten des Zweckverbandes für die  Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet  Vom 26. Juni 2006 (Stand 1. Juli 2007)  1. Zusammenschluss und Aufgabe  1.1. Zusammenschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Verbandsbildung
                            1  Die angeschlossenen Gemeinden der Kantone Glarus (Betschwanden, Bil  -  ten, Braunwald, Elm, Ennenda, Engi, Filzbach, Glarus, Haslen, Linthal, Luch  -  singen, Matt, Mitlödi, Mollis, Mühlehorn, Näfels, Netstal, Niederurnen, Ober  -  urnen, Obstalden, Riedern, Rüti, Schwanden, Schwändi, Sool), Schwyz (Alp  -  thal, Altendorf, Bezirk Einsiedeln, Feusisberg, Freienbach, Galgenen, Inner  -  thal, Lachen, Oberiberg, Reichenburg, Schübelbach, Tuggen, Unteriberg,  Vorderthal, Wangen, Wollerau) und St. Gallen (Amden, Benken, Ernetschwil,  Eschenbach, Goldingen, Gommiswald, Kaltbrunn, Rieden, Schänis, Schme  -  rikon, St. Gallenkappel, Uznach, Weesen) bilden unter der Bezeichnung  «Zweckverband für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet» (nachfolgend  «Verband» genannt) auf unbestimmte Dauer einen Zweckverband mit eige  -  ner Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Sitz
                            1  Der Sitz des Verbandes befindet sich in Niederurnen.  1.2. Aufgaben des Verbandes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zweck
                            1  Der Verband bezweckt die umweltgerechte und nachhaltige Behandlung  und Entsorgung von Abfällen. Er betreibt die dafür notwendigen Einrichtun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgabenerfüllung
                            1  Der Verband ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Annahme  von brennbaren Abfällen aus dem Verbandsgebiet verpflichtet. Er kann Ab  -  fälle von Dritten annehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verband ist verpflichtet, Klärschlamm aus dem Verbandsgebiet anzu  -  nehmen, soweit dies technisch möglich ist.  SBE 2024 20  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verband stellt die ökologische und ökonomische Nutzung der durch  die Abfallbehandlung anfallenden Energie sowie die umweltgerechte und  nachhaltige Entsorgung der Rückstände sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Transport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anlieferung des Abfalls hat mit dazu geeigneten Fahrzeugen zu erfol  -  gen. Der Transport ist Sache der Anlieferer (Gemeinden und Private).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebskommission sorgt für einen angemessenen Transportkosten  -  ausgleich zwischen den Verbandsgemeinden.  2. Organisation  2.1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Organe des Zweckverbandes sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Verbandsgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Abgeordnetenversammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Betriebskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Rechnungsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Betriebs- und der Rechnungsprüfungskommission wer  -  den von der Abgeordnetenversammlung für eine Amtsdauer von jeweils vier  Jahren gewählt.  2.2. Verbandsgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Verbandsgemeinden stehen folgende Befugnisse zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Finanzbefugnisse gemäss Anhang dieser Statuten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Zustimmung zu Änderungen dieser Statuten gemäss Artikel  31;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Auflösung des Verbandes gemäss Artikel  30;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Wahl des Abgeordneten gemäss Artikel  10.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Zuständigkeiten innerhalb der Verbandsgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zuständigkeiten innerhalb der Verbandsgemeinden richten sich nach  dem jeweiligen kantonalen bzw. kommunalen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/2  2.3. Abgeordnetenversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zusammensetzung
                            1  Die Abgeordnetenversammlung setzt sich aus den Vertretern der Ver  -  bandsgemeinden zusammen. Jede Verbandsgemeinde stellt einen Abgeord  -  neten und für jeden Abgeordneten einen Ersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Abgeordnete hat auf 2000 Gemeindeeinwohner oder einen Bruchteil  davon je eine Stimme. Massgebend ist die jeweils neueste eidgenössische  Volkszählung. Artikel 28 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Wahl
                            1  Die Wahl des Abgeordneten und dessen Ersatzes ist Sache der Verbands  -  gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kompetenzen
                            1  Der Abgeordnetenversammlung stehen nebst den in diesen Statuten spezi  -  ell aufgeführten Befugnissen folgende Kompetenzen zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Wahl des Verbandspräsidenten und von zwei Verbands-Vize  -  präsidenten aus je einem Verbandskanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Wahl der Mitglieder der Betriebskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und  deren Ersatzleute;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Oberaufsicht über die Verwaltung des Verbandes sowie über  den Bau und Betrieb der Anlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Beschlussfassung über den Voranschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Beschlussfassung über Ausgaben und Kredite unter Vorbehalt  von Artikel 7 Buchstabe a, gemäss Anhang dieser Statuten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Beschlussfassung über die Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Abnahme der Bauabrechnungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Abnahme der Geschäftsberichte von Präsidium und Betriebs  -  leitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  die Beschlussfassung über Statutenänderungen im Rahmen von  Artikel  31;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  die Festsetzung von Finanzierungsgrundsätzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  der Abschluss von Abfall-Lieferverträgen im Rahmen der Verbren  -  nungskapazität der Anlage mit einer festen Dauer von mehr als  zehn Jahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  der Entscheid über Folgen des Austritts einer Gemeinde aus dem  Verband im Sinne von Artikel  29  Absatz  2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes unter  Vorbehalt von Artikel  30.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Einberufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Abgeordnetenversammlung tritt zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  jährlich mindestens einmal bis Ende Oktober;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  auf Antrag der Betriebskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  auf Verlangen von mindestens sechs Verbandsgemeinden. Die  betreffende Versammlung muss innert vier Monaten stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Verbandsgemeinden sind die Unterlagen zuhanden der Abgeordneten  spätestens vier Wochen vor der Versammlung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Beschlussfähigkeit und -fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Abgeordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der  Verbandsgemeinden vertreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr der Stimmen. Dasselbe gilt für Ab  -  stimmungen unter Vorbehalt der Beschlussfassungen über Ausgaben und  Kredite gemäss Anhang, über Statutenänderungen gemäss  Artikel  31 sowie  über die Auflösung des Verbandes gemäss Artikel  30.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Stimmengleichheit hat der Versammlungsleiter bei Abstimmungen den  Stichentscheid, bei Wahlen zieht er das Los.  2.4. Betriebskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Betriebskommission setzt sich wie folgt zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Verbandspräsident und die Verbands-Vizepräsidenten haben  von Amtes wegen Einsitz in der Betriebskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  aus dem Kanton des Verbandspräsidenten werden drei weitere  Mitglieder gewählt, aus den Kantonen der Vizepräsidenten je zwei  weitere Mitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ein Mandat fällt zusätzlich der Standortgemeinde zu;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  aus der gleichen Gemeinde soll in der Regel nur ein Mitglied stam  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Regionen, Zweckverbände oder andere öffentlich-rechtliche Organisatio  -  nen, mit welchen Abfall-Lieferverträge für eine feste Dauer von mehr als  zehn Jahren bestehen, haben für die Vertragsdauer Anspruch auf einen Sitz  mit beratender Stimme in der Betriebskommission (kein Stimmrecht). Die  Wahl erfolgt durch die Abgeordnetenversammlung. Die Vertragspartner ha  -  ben das Recht, der Abgeordnetenversammlung Wahlvorschläge zu unter  -  breiten.  Die Betriebskommissionsmitglieder aus den Verbandsgemeinden müssen  immer die Mehrheit der Kommission bilden; der Sitzanspruch der Vertrags  -  partner ist insofern beschränkt. Massgeblich für die Frage des Sitzan  -  spruchs ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betriebskommission wird vom Verbandspräsidenten präsidiert. Mit  Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten konstituiert sie sich  selber. Sie wählt einen Aktuar und einen Rechnungsführer. Als Rechnungs  -  führer kann auch ein Mitglied der Betriebskommission gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In dringenden Fällen tagt ein Ausschuss, bestehend aus dem Verbandsprä  -  sidenten und den beiden Verbands-Vizepräsidenten. Der Ausschuss kann  den Aktuar beiziehen. Der Ausschuss orientiert die Betriebskommission an  der nächsten Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Betriebskommission kann Kommissionen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Betriebsleiter und der Aktuar nehmen an den Sitzungen mit beratender  Stimme teil. Soweit die Betriebskommission den Rechnungsführer beizieht,  hat dieser ebenfalls beratende Stimme. Soweit es sich beim Rechnungsfüh  -  rer um ein Mitglied der Betriebskommission handelt, hat dieser volles  Stimmrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Mitglieder der Betriebskommission können nicht gleichzeitig Mitglieder  der Abgeordnetenversammlung sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Einberufung und Beschlussfassung
                            1  Die Betriebskommission tritt zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  auf Einladung des Präsidenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  auf Begehren von mindestens drei Mitgliedern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  auf Verlangen einer Verbandsgemeinde innert zwei Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimm  -  berechtigten Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der Präsident  gestimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Ausschuss ist befugt, in dringenden Fällen Entscheide zur Aufrechter  -  haltung des Betriebes zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufgaben und Befugnisse
                            1  Der Betriebskommission obliegen ausser den ihr durch diese Statuten im  Einzelnen übertragenen Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Beschlussfassung über die mit dem Voranschlag genehmigten  Ausgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Beschlussfassung über Ausgaben ausserhalb des Voranschla  -  ges, welche die zwingende Folge von Bestimmungen dieser Statu  -  ten oder besonderer Beschlüsse der Abgeordnetenversammlung,  gesetzlicher Vorschriften und richterlicher Urteile sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Aufsicht über den Bau und Betrieb der Anlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Beschlussfassung über neue einmalige und neue wiederkeh  -  rende Ausgaben gemäss Anhang dieser Statuten;  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Anstellung des Personals, des Aktuars und des Rechnungsfüh  -  rers; die Anstellung erfolgt durch privatrechtliche Verträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die   Entschädigung   des   Präsidenten   und   der   Mitglieder   der  Betriebskommission im Rahmen des Voranschlags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Vorbereitung der Abgeordnetenversammlung und deren Ge  -  schäfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Ausführung der Beschlüsse der Abgeordnetenversammmlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  der Abschluss von Abfall-Lieferverträgen und von Zusammenar  -  beitsverträgen im Rahmen der Zielsetzungen des Verbandes und  der Kapazität der Anlagen, vorbehältlich der Kompetenz der Abge  -  ordnetenversammlung gemäss Artikel 11 Buchstabe n;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  die Festlegung der im Rahmen von Artikel 4 anzunehmenden Stof  -  fe und der Modalitäten der Anlieferung und Kontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  der Abschluss von Verträgen, die nicht in die Kompetenz des  Betriebsleiters fallen und soweit nicht die Abgeordnetenversamm  -  lung zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  der freihändige oder zwangsrechtliche Erwerb von Grund und  Rechten im Rahmen genehmigter Bauprojekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  die Bestimmung der Modalitäten für Fremdfinanzierungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  das Führen von Prozessen und von Verfahren für den Verband in  privat- und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q.  der Erlass von Pflichtenheften für das Personal, technischen Re  -  glementen, Betriebsordnung und Ähnlichem;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r.  alle weiteren Aufgaben, für die kein anderes Organ zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Betriebsleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die technische Leitung der Anlage obliegt dem Betriebsleiter. Dessen Auf  -  gaben und Kompetenzen werden in einem Pflichtenheft umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Präsident, Zeichnungsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Präsident vertritt den Verband nach aussen. Er leitet die Verhandlun  -  gen der Abgeordnetenversammlung und der Betriebskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Verband zeichnen kollektiv zu zweien: Der Präsident mit dem Aktu  -  ar oder dem Betriebsleiter; jeder Vizepräsident mit dem Aktuar oder dem  Betriebsleiter.  2.5. Rechnungsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei fachkundigen Mitglie  -  dern und drei Ersatzmitgliedern. Jeder Verbandskanton stellt ein Mitglied  und ein Ersatzmitglied.  Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission  und die Ersatzmitglieder dürfen nicht der Betriebskommission angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufgabe
                            1  Die Rechnungsprüfungskommission prüft zuhanden der Abgeordnetenver  -  sammlung Voranschlag und Jahresrechnung sowie Bauabrechnungen auf  Gesetzmässigkeit und Richtigkeit nach anerkannten Revisionsgrundsätzen  und gibt der Abgeordnetenversammlung eine Empfehlung für die Beschluss  -  fassung im Sinne von Artikel 11 Buchstabe g ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechnungsprüfungskommission kann im Rahmen der im Voranschlag  bewilligten Mittel eine externe Revisionsstelle beiziehen.  3. Finanzwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Rechnungsführung
                            1  Der Verband führt eine eigene Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechnungsführung hat den allgemeinen Grundsätzen für öffentlich-  rechtliche Körperschaften zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Führung der Verbandsrechnung und Verbandskasse kann dem Finanz  -  verwalter einer Verbandsgemeinde oder einer Drittperson übertragen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Rechnungsjahr
                            1  Das Rechnungsjahr dauert vom 1.  Juli bis 30.  Juni.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Krediterteilung
                            1  Kredite für neue Aufgaben werden durch speziellen Beschluss des zustän  -  digen Organs erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgeordnetenversammlung kann ausnahmsweise neue, in ihren Zu  -  ständigkeitsbereich fallende Ausgaben auch im Rahmen des Entscheides  über den Voranschlag beschliessen. Diese sind im Budget als neue Ausga  -  ben zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gebundene Ausgaben sind in den Voranschlag einzusetzen. Vorbehalten  bleiben dringende Ausgaben für die Aufrechterhaltung des Betriebes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gebunden sind Ausgaben, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  durch Gesetz, andere rechtliche Verpflichtungen oder richterliches  Urteil zwingend vorgegeben sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für die Aufrechterhaltung des durch den Verband geführten Betrie  -  bes unumgänglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Alle übrigen Ausgaben sind neue Ausgaben. Als neue Ausgaben gelten ins  -  besondere auch Ausgaben für Neu- und Ersatzanschaffungen von techni  -  schen Anlagen und Apparaturen, wenn in Bezug auf den Zeitpunkt der An  -  schaffung, die Wahl des Produktes oder hinsichtlich sonstiger Modalitäten  ein erheblicher Ermessensspielraum besteht.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die aus den Investitionen und aus dem Betrieb der Anlagen sich ergeben  -  den Kosten werden über verursachergerechte Gebühren finanziert. Der  Finanzhaushalt ist mittelfristig ausgeglichen zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgeordnetenversammlung legt im Rahmen der Genehmigung des  Voranschlags   die   Finanzierungsgrundsätze   fest.   Für   Investitionen   sind  Finanzierungspläne vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Festlegung der Gebührenansätze obliegt im Rahmen der von der Abge  -  ordnetenversammlung festgelegten Finanzierungsgrundsätze und des ge  -  nehmigten Voranschlags der Betriebskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Verzicht auf Abgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standortgemeinde verzichtet gegenüber dem Verband auf die Erhe  -  bung aller Abgaben, von denen öffentlich-rechtliche Körperschaften befreit  sind.  4. Rechtsschutz und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Rechtsschutz und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rechtsschutz und die Aufsicht über den Verband richten sich nach den  Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über den Zweckverband  für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet der Kantone Glarus, Schwyz und  St. Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  .  5. Übergangs-, Kündigungs- und Liquidationsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Finanzierung bestehender Klärschlammentsorgungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Amortisation der bestehenden Klärschlammentsorgungsanlagen wird  gemäss genehmigtem Finanzierungsplan weitergeführt. Die vorzeitige Amor  -  tisation durch die Vertragspartner ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  28  Zusammenschluss von Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Stimmrechtsverhältnisse   der   Verbandsgemeinden   werden   durch  Gemeindefusionen, die nach dem 1. Juli 2007 stattfinden, nicht verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Zusammenlegung von Gemeinden gehen die Abgeordnetenstim  -  men der fusionierenden Gemeinden im bisherigen Umfang auf das neue  Gemeinwesen über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ebenso bleiben den neuen Gemeinwesen die Gemeindestimmen der fusio  -  nierenden Gemeinden erhalten.  1)  GS  VIII  B/3/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Austritt
                            1  Eine Verbandsgemeinde kann in begründeten Fällen und unter Einhaltung  einer Kündigungsfrist von zwei Jahren aus dem Verband austreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die austretende Verbandsgemeinde hat keinen Anspruch auf einen Anteil  am Verbandsvermögen. Sie haftet für rechtskräftig eingegangene Verpflich  -  tungen des Verbandes, die während ihrer Mitgliedschaft entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Auflösung
                            1  Der Verband kann aufgelöst werden, wenn seine Aufgaben erfüllt sind oder  anderweitig wahrgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auflösung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Abgeordneten  -  stimmen sowie von drei Vierteln der Verbandsgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Auflösungsbeschluss sind zu regeln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Verwendung des Verbandsvermögens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Haftung der Verbandsgemeinden für die Verpflichtungen des  Verbandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Liquidationsanteile bzw. die Haftungsquoten der Verbandsgemeinden  sind auf Grund der von diesen in den zehn Jahren vor der Auflösung ange  -  lieferten Abfallmengen anteilmässig festzulegen.  6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Statutenänderung
                            1  Die Änderung dieser Statuten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der  Abgeordnetenstimmen sowie von zwei Dritteln der Verbandsgemeinden.  Vorbehalten bleibt Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit sich durch eine Fusion von Verbandsgemeinden eine Änderung der  Zusammensetzung des Verbandes ergibt, wird Artikel 1 der Statuten durch  einfachen Beschluss der Abgeordnetenversammlung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Inkrafttreten, Vollzug
                            1  Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 4. Mai 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie treten nach der Genehmigung von zwei Dritteln der Abgeordnetenstim  -  men und zwei Dritteln der Verbandsgemeinden  2  )  , ferner nach der Genehmi  -  gung durch die Regierungsräte der Kantone Glaus und Schwyz sowie durch  das Baudepartement des Kantons St. Gallen in Kraft  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Statuten werden ab 1. Juli 2007 angewendet.  2)  Alle 54 Verbandsgemeinden haben im Zeitraum Oktober 2006 bis März 2007 die  -  sen Statuten zugestimmt.  3)  Die Statuten wurden genehmigt vom Baudepartement des Kantons St. Gallen am  22. Mai 2007, vom Regierungsrat des Kantons Glarus am 12. Juni 2007, vom Re  -  gierungsrat des Kantons Schwyz am 27. Juni 2007.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/2  A1. Anhang 1: Finanzbefugnisse der Verbandsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A1-1  Finanzbefugnisse der Verbandsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Neue Ausgaben:  Gegenstand  Betriebskommissi  -  on (brutto, Fr.)  Abgeordnetenver  -  sammlung (brutto,  Fr.)  Verbandsgemein  -  den (brutto, Fr.)  einmalige pro Jahr  bis 500  000  über 500  000 bis  7  000  000  über 7  000  000  wiederkehrende pro  Fall  bis 20  000  über 20  000 bis  200  000  über 200  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebundene Ausgaben:  Gegenstand  Betriebskommission (brut  -  to, Fr.)  Abgeordnetenversamm  -  lung (brutto, Fr.)  gebundene Ausgaben ge  -  mäss Art.  23 der  Statuten/Nachtragskredite  wenn nicht im Budget: ab  -  schliessend  durch Genehmigung des  Budgets
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusatzkredite:  Gegenstand  Betriebskommissi  -  on (brutto, Fr.)  Abgeordnetenver  -  sammlung (brutto,  Fr.)  Verbandsgemein  -  den (brutto, Fr.)  teuerungsbedingte  abschliessend  nicht teuerungsbe  -  dingte  bis 20  % des ur  -  sprünglichen Kredi  -  tes, jedoch maximal  500  000  bis maximal  2  000  000, soweit  nicht die Betriebs  -  kommission ab  -  schliessend zustän  -  dig ist  soweit nicht die  Betriebskommissi  -  on oder die Abge  -  ordnetenversamm  -  lung abschliessend  zuständig ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
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