Verordnung über die Berufsmaturität
Verordnung über die Berufsmaturität * (Kantonale Berufsmaturitätsverordnung, kBMV) vom 11. November 2014 (Stand 1. August 2024) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 39 des Einführungsgesetzes vom 23. Januar 2008 zur Bundes - gesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsge - setz, kBBG) 1 ) und der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenös - sische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) 2 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt: * 1. * für Personen mit Wohnsitz im Kanton Nidwalden, die einen Berufsmaturitätslehrgang im Sinne der Verordnung über die eid - genössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) 3 ) absolvieren wollen; 2. * für die Berufsmaturitätslehrgänge der Berufsfachschule Nidwal - den. § 2 Berufsmaturitätsunterricht 1 Die Berufsmaturitätslehrgänge bereiten auf die eidgenössische Berufs - maturität vor. 2 Inhalt, Struktur und Umfang des Unterrichts, die Leistungsbeurteilung, die Promotion sowie die Berufsmaturitätsprüfung richten sich nach der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung 4 ) . 1) NG 313.1 2) SR 412.103.1 3) SR 412.103.1 4) SR 412.103.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Im Grundlagenbereich werden folgende Sprachen bestimmt: 1. erste Landessprache: Deutsch; 2. zweite Landessprache: Französisch; 3. dritte Sprache: Englisch. 2 Organisation § 3 Amt für Berufsbildung und Mittelschule 1 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschule übt die Aufsicht über die Berufsmaturitätslehrgänge aus. 2 Es ist für alle Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer ande - ren Instanz übertragen sind; insbesondere für: 1. die Sicherstellung der Verbindung zu den eidgenössischen und regionalen Berufsmaturitätsgremien; 2. die Überwachung der Aufnahmeverfahren und der Berufsmaturi - tätsprüfungen; 3. den Erlass der Prüfungsbestimmungen in Zusammenarbeit mit der Schulleitung; 4. die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen gemäss Art. 15 Abs. 2 BMV 5 ) ;. 5. * Entscheide betreffend Unregelmässigkeiten gemäss § 10. § 4 Schulleitung 1 Die Schulleitung ist zuständig für: 1. die Durchführung der Aufnahmeverfahren; 2. * den Entscheid über das Bestehen der Aufnahmeprüfung und über die definitive Zulassung zu den Berufsmaturitätslehrgängen; 3. die Organisation der Berufsmaturitätslehrgänge und - prüfungen; 4. * den Entscheid über die Promotion in das nächste Semester. § 5 * ... 5) SR 412.103.1 2
3 Zulassung und Aufnahmeverfahren § 6 Zulassungsvoraussetzungen 1 Zu lehrbegleitenden Berufsmaturitätslehrgängen wird zugelassen, wer: 1. über einen genehmigten Lehrvertrag für eine mindestens dreijäh - rige berufliche Grundbildung verfügt; und 2. das Aufnahmeverfahren besteht. 2 Zu Berufsmaturitätslehrgängen für gelernte Berufsleute wird zugelas - sen, wer: 1. über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis verfügt; und 2. das Aufnahmeverfahren besteht. § 7 Aufnahmeverfahren 1. Aufnahmeprüfung * 1 Das Aufnahmeverfahren mit einer Aufnahmeprüfung richtet sich nach den Bestimmungen des Standortkantons der aufnehmenden Schule. * 2–4 ... * 4a Die Gültigkeit der Aufnahmeprüfung ist befristet auf das Prüfungsjahr und die zwei darauffolgenden Jahre. * 5 ... * § 8 2. Prüfungsfreie Aufnahme * 1 Die prüfungsfreie Aufnahme in lehrbegleitende Berufsmaturitätslehr - gänge erfolgt: * 1. * für Lernende der Orientierungsschule, wenn a. der Unterricht in den Fächern Deutsch, Englisch, Franzö - sisch und Mathematik im Niveau A besucht wurde; und b. ein auf eine Dezimalstelle gerundetes Mittel von mindes - tens 5.0 aus den im ersten Semesterzeugnis der 3. Orien - tierungsschule erzielten Noten in den Promotionsbereichen Deutsch, Fremdsprachen (auf eine halbe Note gerundetes Mittel aus Englisch und Französisch) sowie Mathematik er - zielt wird, wobei der Promotionsbereich Mathematik dop - pelt gezählt wird. 2. * für Lernende des Langzeitgymnasiums, wenn im ersten Semes - terzeugnis der 3. Klasse die definitive Beförderung erreicht wur - de. 3
3. * für Lernende mit Wohnsitz im Kanton, die den obligatorischen Schulunterricht teilweise oder ganz ausserhalb des Kantons be - sucht haben und für Lernende aus einem anderen Schultyp oder einer anderen Schulstufe, wenn das Amt die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme als gegeben beurteilt. Es orientiert sich dabei an Ziff. 1 und 2. 2 Die prüfungsfreie Aufnahme in Berufsmaturitätslehrgänge für gelernte Berufsleute erfolgt: * 1. * im Abschlussjahr der beruflichen Grundbildung und den zwei dar - auffolgenden Jahren: wenn das eidgenössische Fähigkeitszeug - nis mit einer Gesamtnote von mindestens 5.0 erlangt wurde; oder 2. * falls das eidgenössische Fähigkeitszeugnis noch nicht vorliegt: wenn eine Zulassungsnote gemäss Abs. 3 von mindestens 5.0 erreicht wurde. 3 Die Zulassungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der ungewichteten schulischen Erfahrungsnoten bis und mit dem ersten Se - mester des Abschlussjahres, welche für das Qualifikationsverfahren ge - mäss der Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) über die jeweilige berufliche Grundbildung beige - zogen werden. * § 8a * 3. Berufsmaturitätslehrgänge Gestaltung und Kunst 1 Berufsmaturitätslehrgänge mit der Ausrichtung Gestaltung und Kunst setzen in jedem Fall zusätzlich eine bestandene gestalterische Eig - nungsprüfung voraus. 4 Berufsmaturitätsprüfung § 9 Zulassung zur Prüfung 1 Zu den Berufsmaturitätsprüfungen wird zugelassen, wer: 1. einen Berufsmaturitätslehrgang an der Berufsfachschule Nidwal - den besucht; und 2. zum Zeitpunkt der Berufsmaturitätsprüfung über ein eidgenössi - sches Fähigkeitszeugnis verfügt oder spätestens im Jahr der Berufsmaturitätsprüfung zum Qualifikationsverfahren zugelassen ist. 4
§ 10 Unregelmässigkeiten 1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregelmäs - sigkeit hat den Ausschluss von der Prüfung oder die Verweigerung be - ziehungsweise Ungültigkeitserklärung des Maturitätsausweises zur Fol - ge. 2 Liegt lediglich der Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, erhält die Kandidatin oder der Kandidat im betreffenden Fach neue Aufgaben. 3 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einer Prüfung unentschuldigt fern, gilt diese als abgelegt und wird mit der Note 1.0 bewertet. 4 Die Lernenden sind vor der Prüfung auf diese Bestimmungen aufmerk - sam zu machen. 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 11 Übergangsbestimmung 1 Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmatu - ritätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bis - herige Recht 6 ) . § 12 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 19. November 2003 über die kaufmännische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsreglement) 7 ) wird aufgehoben. § 13 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 6) A 2004, 66 7) A 2004, 66 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.11.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung A 2014, 2019 03.11.2015 01.01.2016 § 3 Abs. 2, 5. geändert A 2015, 1771 03.11.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 1, 2. geändert A 2015, 1771 03.11.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 1, 4. geändert A 2015, 1771 03.11.2015 01.01.2016 § 5 aufgehoben A 2015, 1771 12.12.2017 01.03.2018 § 7 Abs. 5 geändert A 2018, 16 26.09.2023 01.01.2024 § 1 Abs. 1 geändert 2023-037 26.09.2023 01.01.2024 § 1 Abs. 1, 1. eingefügt 2023-037 26.09.2023 01.01.2024 § 1 Abs. 1, 2. eingefügt 2023-037 26.09.2023 01.01.2024 § 7 Titel geändert 2023-037 26.09.2023 01.01.2024 § 7 Abs. 4a eingefügt 2023-037 26.09.2023 01.01.2024 § 8 Titel geändert 2023-037 26.09.2023 01.01.2024 § 8 Abs. 1 geändert 2023-037 26.09.2023 01.01.2024 § 8 Abs. 2 geändert 2023-037 26.09.2023 01.01.2024 § 8 Abs. 2, 1. eingefügt 2023-037 26.09.2023 01.01.2024 § 8 Abs. 2, 2. eingefügt 2023-037 26.09.2023 01.01.2024 § 8 Abs. 3 eingefügt 2023-037 26.09.2023 01.01.2024 § 8a eingefügt 2023-037 12.03.2024 01.08.2024 Erlasstitel geändert 2024-007 12.03.2024 01.08.2024 § 7 Abs. 1 geändert 2024-007 12.03.2024 01.08.2024 § 7 Abs. 2 aufgehoben 2024-007 12.03.2024 01.08.2024 § 7 Abs. 3 aufgehoben 2024-007 12.03.2024 01.08.2024 § 7 Abs. 4 aufgehoben 2024-007 12.03.2024 01.08.2024 § 7 Abs. 5 aufgehoben 2024-007 12.03.2024 01.08.2024 § 8 Abs. 1 geändert 2024-007 12.03.2024 01.08.2024 § 8 Abs. 1, 1. eingefügt 2024-007 12.03.2024 01.08.2024 § 8 Abs. 1, 2. eingefügt 2024-007 12.03.2024 01.08.2024 § 8 Abs. 1, 3. eingefügt 2024-007 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.11.2014 01.01.2015 Erstfassung A 2014, 2019 Erlasstitel 12.03.2024 01.08.2024 geändert 2024-007
§ 1 Abs. 1 26.09.2023
01.01.2024 geändert 2023-037
§ 1 Abs. 1, 1. 26.09.2023
01.01.2024 eingefügt 2023-037
§ 1 Abs. 1, 2. 26.09.2023
01.01.2024 eingefügt 2023-037
§ 3 Abs. 2, 5. 03.11.2015
01.01.2016 geändert A 2015, 1771
§ 4 Abs. 1, 2. 03.11.2015
01.01.2016 geändert A 2015, 1771
§ 4 Abs. 1, 4. 03.11.2015
01.01.2016 geändert A 2015, 1771
§ 5 03.11.2015
01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1771
§ 7 26.09.2023
01.01.2024 Titel geändert 2023-037
§ 7 Abs. 1 12.03.2024
01.08.2024 geändert 2024-007
§ 7 Abs. 2 12.03.2024
01.08.2024 aufgehoben 2024-007
§ 7 Abs. 3 12.03.2024
01.08.2024 aufgehoben 2024-007
§ 7 Abs. 4 12.03.2024
01.08.2024 aufgehoben 2024-007
§ 7 Abs. 4a 26.09.2023
01.01.2024 eingefügt 2023-037
§ 7 Abs. 5 12.12.2017
01.03.2018 geändert A 2018, 16
§ 7 Abs. 5 12.03.2024
01.08.2024 aufgehoben 2024-007
§ 8 26.09.2023
01.01.2024 Titel geändert 2023-037
§ 8 Abs. 1 26.09.2023
01.01.2024 geändert 2023-037
§ 8 Abs. 1 12.03.2024
01.08.2024 geändert 2024-007
§ 8 Abs. 1, 1. 12.03.2024
01.08.2024 eingefügt 2024-007
§ 8 Abs. 1, 2. 12.03.2024
01.08.2024 eingefügt 2024-007
§ 8 Abs. 1, 3. 12.03.2024
01.08.2024 eingefügt 2024-007
§ 8 Abs. 2 26.09.2023
01.01.2024 geändert 2023-037
§ 8 Abs. 2, 1. 26.09.2023
01.01.2024 eingefügt 2023-037
§ 8 Abs. 2, 2. 26.09.2023
01.01.2024 eingefügt 2023-037
§ 8 Abs. 3 26.09.2023
01.01.2024 eingefügt 2023-037
§ 8a 26.09.2023
01.01.2024 eingefügt 2023-037 7
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