Verordnung über die Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht für Schiffe (654.12)
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Verordnung über die Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht für Schiffe

Verordnung über die Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht für Schiffe (VMRB) vom 25. Juni 2024 (Stand 1. August 2024) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von

Art. 2 des Einführungsgesetzes vom 23. Februar 2000 zum Bundesge -

setz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz, kBSG) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck 1 Diese Verordnung bezweckt den Schutz der einheimischen schiffbaren Gewässer vor der Einbringung von invasiven aquatischen Neobiota, die durch Schiffe verschleppt werden können. § 2 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für immatrikulationspflichtige Schiffe, die in ei - nem schiffbaren Gewässer des Kantons Nidwalden stationiert oder ein - gesetzt werden. 2 Sie gilt nicht: 1. bei dringlichen Ernstfällen für Schiffe von Organisationen, die Auf - gaben im Bereich der öffentlichen Sicherheit erfüllen; 2. für Stehpaddelbretter (Stand-Up-Paddle-Board) oder vergleichba - re Schiffe nach Vorgaben des Verkehrssicherheitszentrums Ob - walden / Nidwalden (VSZ). 3 Vorbehalten bleiben die ergänzenden sowie abweichenden Bestim - mungen des Bundes und in interkantonalen Vereinbarungen. 1) NG 654.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht § 3 Meldepflicht 1 Halterinnen und Halter haben die Umsetzung ihres Schiffs in ein ande - res Gewässer dem VSZ über ein elektronisches Meldesystem zu mel - den. 2 Als Umsetzung gilt: 1. die Einwasserung in ein Gewässer im Kanton, wenn das Schiff vorher in einem anderen Gewässer lag; 2. die Auswasserung aus einem Gewässer im Kanton, wenn das Schiff in ein anderes Gewässer eingewassert werden soll. 3 Die Meldung hat vor der Einwasserung beziehungsweise umgehend nach der Auswasserung zu erfolgen. § 4 Einwasserungsbewilligung 1 Schiffe benötigen zur Einwasserung gemäss § 3 Abs. 2 Ziff. 1 eine Be - willigung des VSZ (Einwasserungsbewilligung). 2 Das VSZ erteilt die Einwasserungsbewilligung, wenn: 1. das Schiff durch eine autorisierte Reinigungsstelle fachgerecht gereinigt wurde und dies mit einem gültigen Nachweis belegt wird; und 2. die Einwasserung ordnungsgemäss gemeldet wurde. 3 Vorbehalten bleiben weitere Anforderungen nach der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. 4 Die Einwasserungsbewilligung wird formlos und kostenlos auf elektro - nischem Weg ausgestellt. Bei Abweisung eines Gesuchs können die Halterinnen und Halter eine Verfügung verlangen. 5 Einwasserungsbewilligungen haben Gültigkeit bis eine Auswasserung gemäss § 3 Abs. 2 Ziff. 2 erfolgt. 6 Das VSZ führt ein Verzeichnis der Schiffe mit einer Einwasserungsbe - willigung. Die Vollzugsinstanzen, die Polizei sowie die betreuten Ein - wasserungsstellen haben auf das Verzeichnis elektronisch Zugriff. § 5 Reinigungsstellen 1 Autorisierte Reinigungsstellen haben eine fachgerechte Reinigung der Schiffe sicherzustellen und stellen nach der Reinigung einen elektroni - schen Nachweis (Reinigungsnachweis) aus. 2
2 Die Entwässerungssysteme der Reinigungsstellen haben dem Stand der Technik zu entsprechen. 3 Das Amt für Umwelt und Energie ist zuständig für die Autorisierung der Reinigungsstellen. 4 Es führt ein elektronisches, öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den autorisierten Reinigungsstellen. § 6 Betreute Einwasserungsstellen 1 Betreute Einwasserungsstellen haben sicherzustellen, dass bei der Einwasserung von Schiffen die Einwasserungsbewilligung vorliegt. Liegt diese nicht vor, ist die Einwasserung zu verweigern. § 7 Aufsicht, Kontrolle 1 Das Amt für Umwelt und Energie beaufsichtigt die Reinigungs- und die Einwasserungsstellen. 2 Es ist befugt Schiffe, Reinigungs- und Einwasserungsstellen zu kontrollieren und kann Dritte mit der Kontrolltätigkeit beauftragen. 3 Es hat insbesondere zu kontrollieren, ob die Reinigungsstellen fachge - rechte Reinigungen vornehmen und die Entwässerungssysteme dem Stand der Technik entsprechen. 3 Übergangsbestimmung § 8 Übergangsbestimmung 1 Halterinnen und Halter haben immatrikulierte Schiffe, die beim Inkraft - treten dieser Verordnung bereits in einem Gewässer im Kanton lagen, innert zweier Monate seit Inkrafttreten dieser Verordnung über ein elek - tronisches Meldesystem dem VSZ zu melden. 2 Das VSZ erteilt für diese Schiffe auf elektronischem Weg eine formlo - se Einwasserungsbewilligung. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.06.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung 2024-022 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.06.2024 01.08.2024 Erstfassung 2024-022 5
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