Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht (784.312)
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Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht

SRSZ 1.2.2025 1 (Vom 18. Juni 2024 ) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Bundesgesetz es über die Binnenschifffahrt (B SG ) vom

3. Oktober 1975

2 und auf § 2 Abs. 2 Bst. a bis d und f des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzBSG) vom 25. Oktober 1979 3 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

Diese Verordnung bez weckt den Schutz der einheimischen schiffbaren Gewässer vor der Einbringung von invasiven aquatischen Neobiota, die durch Schiffe ver- schleppt werden können.

§ 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für alle auf den schiffbaren Gewässer n des Kanton s Schwyz eingesetzten immatrikulationspflichtigen Schiffe und Wasserflugzeuge , soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der in- terkantonalen Vereinbarungen. II. Zuständigkeiten

§ 3 Verkehrsamt

1 Das V erk ehrsamt ist zuständig für die Entgegennahme der Meldung sowie für die Erteilung der Freigabe zur Gewässernutzung ( Einwasserungs f reigabe ) nach § 6 und § 7 und kann dazu Ausnahmen erteilen.
2 Es führt ein Verzeichnis der Schiffe mit deren Einwasserungs freigabe .
3 Es stellt den Vollzug sicher , soweit diese Verordnung keine anderen Zuständig- keiten vorsieht.

§ 4 Amt für Gewässer

1 Das Amt für Gewässer ist zuständig für die Autorisierung der Reinigungsstellen gemäss § 5, führ t ein Verzeichnis und beaufsichtigt diese .
2 Es stellt sicher, dass die autorisierten Reinigungsstellen fachgemässe Reinigun- gen vornehmen und deren Entwässerung ssystem dem Stand der Technik ent- spricht .
3 Es ist befugt , in Bezug auf die Reinigung, Schiffe , Reinigungs - und Einwasser - ungs stelle n zu kontrollieren und kann Dritte mit Kontrolltätigkeit en beauftragen.
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§ 5 Reinigungs - , Einwasserungs - und Kontrollstellen

1 Autorisierte Reinigungsstellen haben eine fachgerechte Reinigung der Schiffe sicherzustellen und stellen nach der Reinigung den entsprechenden Nachweis aus .
2 B etreute Einwasserungsstellen haben sicherzustellen, dass vor der Einwasserung von Schiffen eine Meldung sowie im Falle einer vorherigen Lage in einem anderen Gewässer eine fachgemässe Reinigung erfolgt ist.
3 Allfällig autor isierte Kontrollstellen haben die gereinigten Schiffe zu kontrollie- ren und stellen den entsprechenden Nachweis aus. III. Melde - und Reinigungspflicht

§ 6 Meldepflicht

1 Der Schiffsführer hat vorgängig die Umsetzung seines Schiffes in ein anderes Gewässer mittels Se lbstdeklaration zu melden.
2 Die Meldung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten a) Nötige Angaben zur Identifikation des Schiffes; b) Nötige Angaben zur Identifikation des Schiffhalters und - führers; c) Ausgangs - und Zielgewässer; d) Ort und Zeitpunkt der gepl anten Einwasserung.

§ 7 Reinigungspflicht

1 Schiffe , welche vor der Einwasserung in einem anderen Gewässer lagen, benöti- gen vor der Einwasserung eine Freigabe . Diese erhält wer: a) die Einwasserung nach § 6 gemeldet hat und b) das Schiff nachweislich nach § 5 Abs. 1 reinigen lies s .
2 Die Einwasserungs freigabe verfällt zum Zeitpunkt der gemeldeten Umsetzung in ein anderes Gewässer nach § 6 .
3 Vorbehalten bleiben weitere Anforderungen nach der eidgenössischen , interkan- tonalen und kantonalen Gesetzgebung. IV. S chlussbestimmung en

§ 8 Übergangsbestimmung

Die in den Zentralschweizer Gewässer n bereits immatrikulierten Schiffe erhalten mittels Selbstdeklaration bis zum 30 . September 2024 eine erstmalige Einwas- serungs freigabe .
SRSZ 1.2.2025 3

§ 9 Änderung bisheriges Recht

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird Anhang 2 der Verordnung zum kantona- len Geoinformationsgesetz vom 18. Dezember 2 012 4 (KGeoiV ) wie folgt erweitert: – Bezeichnung: Autorisierte Reinigungsstellen für Schiffe – Zugeordnete Rechtsgrundlage: SRSZ: xxx § 4 – Zuständige Stelle: Amt für Gewässer – Georeferenzdatensatz: – ÖREB - Kataster: – Zugangsberechtigungsstufe: A – Freie Nutzung und Weitergabe: X – Download - Dienst: X – Identifikator: 86 - SZ

§ 10 Publikation , Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1 . August 2024 i n Kraft. 5
2 Sie wird im Amts blatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
1 GS 27 - 39.
2 SR 747.201.
3 SRSZ 784.210.
4 SRSZ 214.111.
5 1. August 2024 (Abl 2024 1572).
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