Verordnung über die kantonalen Spezialdienste der Volksschule (614.211)
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Verordnung über die kantonalen Spezialdienste der Volksschule

SRSZ 1.2.20 25 1 (Vom 14. Juni 2006 ) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 33 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005 2 und § 1 des Personal - und Besoldungsgesetzes für die Lehrpersonen an d er Volksschule (PGL) vom 27. Juni 2002, 3 beschliesst: I. A llgemeines

§ 1 4 Unterstellung

1 Die Abteilung Schulpsychologie und die Abteilung Logopädie sind dem Bi l- dungsdepartement zugeordnet und dem Amt für Volksschulen und Sport unte r- stellt.
2 Der Schulg esundheitsdienst ist dem Departement des Innern zugeordnet . Er ist administrativ und fachlich dem Kantonsärztlichen Dienst unte r stellt. § 2 5 Anmeldung
1 Zur Anmeldung bei der Abteilung Schulpsychologie oder bei der Abteilung Logopädie b e rechtigt sind: - Er ziehungsberechtigte ; - Lehrpersonen, Ärzte und Ärztinnen, Schul - und Kindesschutzbehörden .
2 D ie Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist Voraussetzung für die Anm e l- dung eines Kindes . Verweigern diese die Zustimmung, kann die Schulbehö r de eine B e g utachtung anordnen. § 3 6 Kosten Die Dienstleistungen der Spezialdienste sind unentgeltlich. II. Aufgaben § 4 7 Schulpsychologie Die Abteilung Schulpsychologie erfüllt in Zusammenhang mit Kindern und J u- gendlichen mit besonderen Bedürfnissen folgende Aufga ben: a) Beratung von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrpe r- sonen, Schul - und Kindesschutzbehörden , sowie weiteren an Entwicklung und Förderung beteiligten Fachpersonen und Institutionen in schulpsych o- logischen und behinderungsspezifischen Fragen; b) Diagnostik, Begleitung und Koordination;
2 c) schulpsychologische Abklärungen und schulische Standortbestimmu n gen; Abklärungen und Begutachtungen bei Kindern mit speziellem, behind e- rungsb e dingtem Förderbedarf im Alter von vier bis zwanzig Jahren; d ) Empfehlungen betreffend schulische, verstärkte, sonderpädagogische, sozi- alpädagogische und therapeutische Massnahmen; e) Einleitung und Begleitung von verstärkten Massnahmen; f) Antragstellung an das Amt und an die Schulträger. § 5 8 § 6 9 Logopädi e
1 D ie Abteilung Logopädi e erfüllt folgende A ufgaben: a) Durchführung der Abklärung, Diagnose - Stellung und Therapie bei Kindern mit Sprach - , Sprech - und Stimmstörungen, Schluck - und Essstörungen so- wie Störungen des Lesens und Schreibens; b) Beratung von Erziehungsbe rechtigten, weiteren Bezugspersonen, Fachpers o- nen im Vorschul - und Schulbereich sowie Behörden und Institutionen bei Fragen zur Prävention und Rehabilitation der sprachlichen Kommunikation s- fähigkeit; c) Durchführung von Reihenerfassungen in den Kindergärten ; d) Einleitung und Begleitung von verstärkten Massnahmen in Sprachheilinstitu- tionen in Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten und Schulbehörden; e) Antragstellung an das Amt.
2 Die Dienste der Abteilung Logopäde werden für Kinder der Volksschule sowie bei Beda rf für Kinder im Vorschulalter erbracht.
3 Für die Durchführung der Therapie werden die Räumlichkeiten und das Mobili- ar vom Standortschulträger unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für die Grösse des Logopädieraumes gilt der Richtwert von 30 m 2 . Die Besch affung der Lehr- mittel und des Therapiematerials ist Sache des Kantons. § 7 Schulgesundheitsdienst
1 Der Schulgesundheitsdienst erfüllt folgende A ufgaben: a) Erkennung gesundheitlicher St örungen und Risiken von Schulki n dern ; b) Prävention von Infektionskran kheiten insbesondere durch Kontrolle und Fö r derung der Durchimpfung ; c) Beratung in Gesundheitsfragen ; d) Gesundheitsberichterstattung zuhanden des Kantonsärztlichen Dienstes .
2 Im Speziellen gehören die s chulärztlichen Untersuchungen nach Vorgaben des K a ntonsärztlichen Dienstes zu seinem Auftrag. § 8 10 Reihenu ntersuch ung Schulärztliche Reihenuntersuchungen werden regelmässig durchgeführt. Sie sind für die Schülerinnen und Schüler freiwillig.
SRSZ 1.2.20 25 3 II I . Personalrecht § 9 11 Grundsatz
1 Für die Angestellten der Abteilung Schulpsychologie und des Schulgesun d- heitsdienstes sowie für die Leitung der Abteilung Logopädie gilt das Persona l- recht für das Kantonspersonal.
2 Für die Angestellten der Abteilung Logopädie und das Therapiepersonal an den kantonalen Sonderschul en gilt das Personalrecht für die Lehrpersonen an der Volksschule, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen ent - hält. § 1 0 12 Arbeitsverhältnis a) Anstellungsbehörde
1 Zwischen dem Kanton und den Angestellten gemäss § 9 Abs. 2 wird ein öffen t- lich - rechtliches vertragliches Arbeitsverhältnis begründet. Es ist in der Regel unbefristet.
2 Das Amt für Volksschulen und Sport ist Anstellungsbehörde für die Angestel l- ten der Abteilung Logopädie. Das Therapiepersonal an den kantonalen Sonde r- schulen wird von der Schulleitung angestellt. § 1 1 13 b) Anforderungen
1 Die Anstellung als Logopädin oder Logopäde setzt einen von der EDK anerkan n- ten Abschluss in Logopädie oder einen gleichwertigen Abschluss voraus.
2 Der Erziehungsrat entscheidet über die Anerkennu ng von Ausbildungsgängen und Diplomen; er berücksichtigt allfällige Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversich e rung. § 1 2 14 § 1 3 15 § 1 4 16 Arbeitszeit
1 Die Arbeitszeit der voll beschäftigten Logopädinnen und Logopäden setzt sich zusammen aus: a) wöchentl ich 21.75 Stunden Arbeit mit dem Kind bzw. therapeutische Täti g- keit während der vom Erziehungsrat festgelegten Schulwochen ;
2 B ei einem Vollpensum ist eine Lektionen für Besprechungsaufwand anzurec h- nen .
4 § 1 5 Altersentlastung
1 Die für die Arbeit mit dem Kind bzw. die therapeutische Tätigkeit bestimmte Arbeitszeit gemäss § 14 Buchst abe a wird ab erfülltem 55. Altersjahr um eine Stunde und ab erfülltem 60. Altersjahr um zwei Stunden pro Woche red u ziert.
2 Die Altersentlastung gilt auch für Therapiepersonal, das Teilzeitarbeit leistet, wobei die Arbeitszeit anteilmässig reduziert wird.
3 Dieser Entlastungsanspruch entsteht mit Beginn des Schuljahres, in welchem diese Altersgrenze n erreicht werden. § 16 17 Einreihung Logopädinnen und Logopäden sowie das Therap iepersonal werden in die Lohn - klasse Therapie (§ 35 Abs. 1 PGL) eingereiht. § 17 18 § 18 Arbeitsfreie Tage Arbeitsfrei sind die vom Kanton festgesetzten öffentlichen Ruhetage. § 19 19 Ferien
1 Die Ferien der Logopädinnen und Logopäden sowie des Therapiepers onals en t sprechen grundsätzlich den Schulferien.
2 Logopädinnen und Logopäden sowie das Therapiepersonal können während eines Teils der Ferien zur Weiterbildung und zur Teilnahme an Konferenzen verpflichtet werden. § 2 0 20 Weiterbildung
1 Logopädinnen und L ogopäden haben bei einem Vollpensum durchschnittlich fünf Kurstage Weiterbildung pro Schuljahr zu besuchen.
2 Die Abteilungsleitung regelt die Einzelheiten der Kursbesuche. Sie kann We i- terbildung anordnen.

§ 2 1 21 Spesen

Für die Angestellten der Abteilung L ogopädie gilt die gleiche Spesenregelung wie für das Kantonspersonal.
SRSZ 1.2.20 25 5 I V. Übergangs - und Schlussbestimmungen § 2 2 22 § 2 3 23 Aufhebung von Erlassen Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird das Reglement über die kantonalen Therapiedienste an den Volkss chulen vom 10. Dezember 2002 24 aufgehoben. § 2 4 25 Inkrafttreten
1 Diese r Erlass tritt am 1. August 2006 in Kraft. 26
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm - lung aufgenommen. Anhang: Umschreibung der Richtposition Thera pie (§ 35 Abs. 1 PGL 27 ) 28 Funktion:  Erteilung von Logopädie  Erteilung von Psychomotorik - Therapie an der Volksschule  Erteilung von Ergotherapie an den Sonderschulen Ausbildung:  Diplom für Logopädie  Diplom für Psychomotorik - Therapie  Diplom für Ergother apie 
1 GS 21 - 76 mit Änderungen vom 4. Dezember 2007 (VVzPBV; GS 21 - 155c), vom 17. Juni 2008 (GS 22 - 14) , vom 19. Juni 2012 (GS 23 - 40) , vom 18. Dezember 2012 (VVzKindes - und Erwac h- senensc hutzrecht, GS 23 - 63 h ) , vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kanton s ver- fassung, GS 23 - 97) und vom 25. Juni 2024 (GS 27 - 40).
2 SRSZSRSZ 611.210.
3 SRSZ 612.110.
4 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
5 Abs. 1 in der Fassung vom 18. Dezember 2012.
6 Abs. 2 aufgehoben am 17. Juni 2008.
7 Überschrift, Einleitung, Bst. c und f (neu) in der Fassung vom 17. Juni 2008 ; Bst . a in der Fassung vom 18. Dezember 2012 ; Bst. d und e in der Fassung vom 25. Juni 2024 .
8 Aufgehoben am 17. Juni 2008.
9 Überschrift und Einleitung von Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008 ; Abs. 1 Bst. a, c, d und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. Juni 2024.
6
10 Fassung vom 25. Juni 2024.
11 Abs. 1 in der Fassung vom 1 9 . Juni 20 12 ; Abs. 2 in der Fassung vom 17. Deze mber 2013 .
12 Fassung vom 19. Juni 2012.
13 Abs. 1 in der Fassung vom 19. Juni 2012.
14 Aufgehoben am 19. Juni 2012.
15 Aufgehoben am 19. Juni 2012.
16 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 19. Juni 2012.
17 Fassung vom 1 7 . Dezember 2013 .
18 Aufgehoben am 19. Juni 2012.
19 Fassung vom 19. Juni 2012.
20 Fassung vom 19. Juni 2012.
21 Fassung vom 19. Juni 2012.
22 Aufgehoben am 19. Juni 2012.
23 Fassung vom 17. Dezember 2013.
24 GS 20 - 348.
25 Fassung vom 17. Dezember 2013.
26 Abl 2006 1068; Änderungen vom 4. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2387), vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1327) , vom 19 . Juni 2012 am 1. August 2012 ( A b l 2012 1561) , vom 18. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 201 4 (Abl 2013 2974) und vom 25. Juni 2024 am 1. August
2024 (Abl 2024 1655) in Kraft getr e ten.
27 SRSZ 612.110.
28 Fassung vom 17. Dezember 2013.
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