REGLEMENT über die Einwasserung von Schiffen
REGLEMENT über die Einwasserung von Schiffen (Einwasserungsreglement; EWR) (vom 25. Juni 2024 1 ; Stand am 1. August 2024) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel
3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG) 2 und Artikel 3 Absatz 2 Ziffer 3 der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 11. November 1981 zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsverord - nung; KBSV) 3 , beschliesst:
Artikel 1 Zweck
Dieses Reglement bezweckt den Schutz der einheimischen schiffbaren Gewässer vor der Einbringung invasiver aquatischer Neobiota durch gewäs - serwechselnde Schiffe.
Artikel 2 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für alle auf den schiffbaren Gewässern des Kantons Uri eingesetzten immatrikulationspflichtigen Schiffe und Wasserflugzeuge, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarungen.
Artikel 3 Meldepflichten
1 Schiffsführerende haben dem Amt für Strassen- und Schiffsverkehr (ASSV) vorgängig zu melden, wenn ihr Schiff:
a) zum ersten Mal eingewassert wird;
b) in ein anderes Gewässer umgesetzt wird (Abmeldung);
1 AB vom 12. Juli 2024
2 SR 747.201
3 RB 50.2111 1
c) eingewassert wird, nachdem es in einem anderen Gewässer einge - wassert war.
2 Die Meldung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) Nötige Angaben zur Identifikation des Schiffs;
b) Nötige Angaben zur Identifikation der Schiffshaltenden und der Schiffsführenden;
c) Ausgangs- und Zielgewässer;
d) Ort und Zeitpunkt der geplanten Einwasserung.
Artikel 4 Einwasserungsbewilligung
1 Wer ein Schiff einwassern will, benötigt dazu eine Einwasserungsbewilli - gung des Amts für Strassen- und Schiffsverkehr oder ein vergleichbares Dokument eines anderen Kantons.
2 Schiffsführende auf einem Urner Gewässer müssen mit einer Einwasse - rungsbewilligung oder einem vergleichbaren Dokument eines anderen Kantons jederzeit nachweisen können, dass das Schiff vorschriftsgemäss eingewassert wurde.
3 Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr erteilt die Einwasserungsbewilli - gung, wenn:
a) die Einwasserung gemeldet worden ist; und
b) ein gültiger Reinigungsnachweis vorliegt.
4 Die Einwasserungsbewilligung bleibt gültig bis zur Abmeldung des Schiffs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b.
Artikel 5 Einwasserungsstellen
Betreute Einwasserungsstellen, die die Einwasserung von Schiffen selb - ständig oder zusammen mit den Schiffsführenden ausführen, nehmen die Einwasserung nur mit Nachweis einer gültigen Einwasserungsbewilligung oder einem vergleichbaren Dokument eines anderen Kantons vor.
Artikel 6 Reinigungs- und Kontrollstellen
1 Ermächtigte Einwasserungsstellen habe sicherzustellen, dass Schiffe, die von einem anderen Gewässer eingewassert werden sollen, fachgemäss gereinigt werden.
2 Der für die Einwasserungsbewilligung benötigte Reinigungsnachweis wird von dazu ermächtigten Reinigungs- und Kontrollstellen ausgestellt.
2
3 Die Reinigungs- und Kontrollstellen benötigen hierfür eine Bewilligung des Amts für Umwelt.
Artikel 7 Amt für Umwelt
1 Das Amt für Umwelt erteilt die Bewilligung nach Artikel 6 und führt ein Verzeichnis über die bewilligten Reinigungs- und Kontrollstellen.
2 Es beaufsichtigt die bewilligten Reinigungs- und Kontrollstellen sowie die betreuten Einwasserungsstellen und stellt sicher, dass die Reinigungs - stellen die Reinigungen fachgemäss vornehmen, und dass deren Entwässe - rungssystem dem Stand der Technik entspricht.
Artikel 8 Amt für Strassen- und Schiffsverkehr
1 Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr erteilt die Einwasserungsbewilli - gung und führt ein Verzeichnis über die ausgestellten Bewilligungen.
2 Es vollzieht dieses Reglement, soweit die Zuständigkeit nicht anders geregelt ist.
Artikel 9 Übergangsbestimmung
1 Alle Schiffshaltenden eines im Kanton Uri immatrikulierten Schiffs sind verpflichtet, bis am 30. September 2024 eine erstmalige Einwasserungsbe - willigung zu erlangen.
2 Diese erstmalige Einwasserungsbewilligung wird ohne Reinigungsnach - weis erteilt, wenn vorgängig kein Gewässerwechsel erfolgt.
Artikel 10 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt von Artikel 4 Absatz 2 am
1. August 2024 in Kraft.
2
Artikel 4 Absatz 2 tritt am 1.
Oktober 2024 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Christian Arnold Der Kanzleidirektor: Roman Balli 3
Feedback