Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit
Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit * (Gesundheitsgesetz, GesG) vom 30. Mai 2007 (Stand 1. Juli 2024) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 28 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalbe - rufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) 1 ) , des Bundesgesetzes vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) 2 ) , des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Ge - sundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) 3 ) , des Bundesge - setzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) 4 ) , des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Forschung am Men - schen (Humanforschungsgesetz, HFG) 5 ) , des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) 6 ) , des Bundesgesetzes vom 19. Ju - ni 2015 über das elektronische Patientendossier (EPDG) 7 ) , des Bundes - gesetzes vom 18. März 2016 über die Registrierung von Krebserkran - 8 ) 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) 9 ) und des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittel - gesetz, HMG) 10 ) , beschliesst: 1) SR 811.11 2) SR 935.81 3) SR 811.21 4) SR 832.10 5) SR 810.30 6) SR 810.21 7) SR 816.1 8) SR 818.33 9) SR 818.101 10) SR 812.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck, Begriff
1 Das Gesetz bezweckt die Gesundheit der Bevölkerung zu erhalten, zu fördern, wiederherzustellen und ihre Gefährdung zu verhindern. Der Eigenverantwortung und Wirtschaftlichkeit soll angemessen Rechnung getragen werden. 2 Die Gesundheit ist ein Zustand des vollständigen körperlichen, geisti - gen und sozialen Wohlergehens und nicht nur das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt: 1. die Organisation und Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden im Gesundheitswesen; 2. die Berufe im Gesundheitswesen; 3. die Institutionen im Gesundheitswesen; 4. die Patientenrechte und - pflichten; 5. die Gesundheitsförderung und Prävention; 6. die Krankheitsbekämpfung; 7. die Kontrolle und das Inverkehrbringen der Heilmittel. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zum Gesundheitswesen in anderen kantonalen Erlassen sowie im interkantonalen, eidgenössi - schen und internationalen Recht. 2 Organisation und Zuständigkeit 2.1 Kanton
Art. 3 Instanzen auf kantonaler Ebene
1 Die Gesundheitsgesetzgebung wird beim Kanton insbesondere von folgenden Instanzen vollzogen: 1. Regierungsrat; 2. Direktion; 3. Amt; 4. Kantonsärztin oder Kantonsarzt; 4a. * Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt; 5. Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker; 2
6. Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt; 7. Kantonschemikerin oder Kantonschemiker; 8. Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prävention; 9. Ethikkommission.
Art. 4 Regierungsrat
1 Das öffentliche Gesundheitswesen steht unter der Aufsicht des Regie - rungsrates.
Art. 5 Direktion
1 Die Direktion leitet, koordiniert und überwacht im Rahmen der eidge - nössischen und kantonalen Gesetzgebung das öffentliche Gesundheits - wesen. Sie vollzieht internationale und interkantonale Vereinbarungen. * 2 Sie ist für alle Massnahmen, Verfügungen und Entscheide auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind.
Art. 6 Amt
1 Das Amt ist Ausführungsorgan der Direktion und übernimmt alle Pla - nungs- und Verwaltungsaufgaben, die nicht einer anderen Instanz der Direktion übertragen sind. Es koordiniert diese Aufgaben mit den übri - gen Instanzen der Direktion. 2 Es ist zuständig, die Bewilligungen für die Berufe im Gesundheitswe - sen mit Ausnahme der Berufe in der Tiermedizin zu erteilen sowie deren Berufsausübung zu überwachen.
Art. 7 Kantonsärztin oder Kantonsarzt
1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt unterstützt die Direktion in hu - manmedizinischen Fragen und hat insbesondere: 1. Massnahmen gegen übertragbare und andere Krankheiten zu er - greifen oder anzuordnen; 2. die Gesundheitsbehörden der Gemeinden in humanmedizini - schen Belangen zu unterstützen und zu beraten; 3. das Amt bei der Überwachung der Berufsausübung zu unterstüt - zen; 4. Massnahmen zur Sicherung der Gesundheitsförderung und Prä - vention zu unterstützen; 3
5. die Aufgaben im Rahmen des schulärztlichen Dienstes gemäss der Volksschulgesetzgebung 11 ) zu erfüllen; 6. die amtsärztlichen Aufgaben zu Gunsten der Untersuchungs- und Gerichtsbehörden zu erfüllen.
Art. 7a * Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt
1 Die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt unterstützt die Direk - tion in zahnmedizinischen Fragen und hat insbesondere die folgenden Aufgaben: 1. die Aufsicht über die Schulzahnpflege; 2. die Begutachtung von zahnärztlichen Behandlungsvorschlägen bei Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen oder wirtschaftlicher Sozialhilfe sowie bei Gefängnisinsassen; 3. die Unterstützung und Beratung der kommunalen Gesundheitsbe - hörden in zahnmedizinischen Belangen; 4. die Unterstützung des Amtes bei der Überwachung der Berufs - ausübung.
Art. 8 Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker
1 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker unterstützt die Di - rektion in pharmazeutischen Fragen und ist insbesondere zuständig für: 1. die Heilmittelkontrolle mittels Betriebsinspektionen sowie Überwa - chung von Verkehr und Abgabe von Heilmitteln; 2. die Überprüfung der Berufsausübungen im Zusammenhang mit Heilmitteln.
Art. 9 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt unterstützt die Direktion in veterinärmedizinischen Fragen und ist insbesondere zuständig für: 1. die Aufsicht, Kontrolle und den Vollzug der Heilmittelgesetzge - bung für den Tierarzneimittelbereich; 2. die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung der Veterinärmedi - zinerinnen und Veterinärmediziner und anderer Berufe zur Ge - sundheitspflege am Tier. 11) NG 312.1, 312.11 4
Art. 10 Kantonschemikerin oder Kantonschemiker
1 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker unterstützt die Di - rektion insbesondere in Fragen betreffend Lebensmittel, Gebrauchsge - genstände und gefährliche Stoffe und nimmt die Aufgaben gemäss der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung wahr.
Art. 10a * Ethikkommission
1 Die Direktion ernennt gestützt auf Art. 54 HFG 12 ) eine Ethikkommissi - on. 2 Der Regierungsrat kann den Beitritt zu einer überregionalen Ethikkom - mission beschliessen. Dabei nimmt die Direktion die dem Kanton zuge - wiesenen Aufgaben wahr.
Art. 11 Koordinierter Sanitätsdienst
1 Der Kanton sorgt für die medizinische Versorgung, die psychologische Betreuung und die sanitätsdienstliche Rettung bei Katastrophen oder in ausserordentlichen Lagen (koordinierter Sanitätsdienst). 2 Die Direktion ist für Aufbau, Führung und Organisation des koordinier - ten Sanitätsdienstes sowie Unterhalt der benötigten Mittel zuständig.
Art. 12 Rettungsdienste
1 Der Kanton sorgt für Rettungsdienste. 2 Er stellt den Betrieb einer Sanitätsnotrufzentrale sowie die Notfall- und Krankentransporte sicher.
Art. 12a * Gemeinwirtschaftliche Leistungen
1. Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause 1 Der Kanton leistet Beiträge zur Sicherstellung der Grundversorgung mit Pflegeleistungen der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause auf dem gesamten Kantonsgebiet. 2 Er kann gestützt auf eine Leistungsvereinbarung mit einer oder mehre - ren Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen übernehmen, insbesondere für: 1. den Zusatzweg bei Pflege von Personen in abgelegenen Gebie - ten durch Organisationen mit einer Behandlungspflicht; 2. die Bereitstellung eines 24-Stundendienstes; 12) SR 810.30 5
3. die Gewährleistung eines Notfalldienstes; 4. Sicherstellung der Ausbildung. 3 Der Regierungsrat schliesst unter dem Vorbehalt der vom Landrat be - willigten Kredite die Leistungsvereinbarung ab. 4 Die Kosten für anerkannte Pflegeleistungen, die von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause erbracht werden und nicht in Zu - sammenhang mit der Erfüllung des Grundversorgungsauftrages stehen, sind durch die Pflegetaxe gemäss Art. 28f des kantonalen Krankenversi - cherungsgesetzes 13 ) gedeckt.
Art. 12b * 2. psychiatrische Versorgung
1 Der Kanton kann zur Sicherstellung der psychiatrischen Versorgung gestützt auf eine Leistungsvereinbarung Kosten für gemeinwirtschaftli - che Leistungen übernehmen. 2 Der Regierungsrat schliesst unter dem Vorbehalt der vom Landrat be - willigten Kredite die Leistungsvereinbarung ab. Der Landrat ist dabei nicht an die verfassungsmässige Finanzkompetenz gebunden.
Art. 12c * Kantonale Massnahmen
1. Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung 1 Der Kanton kann den Aufbau und Betrieb ambulanter medizinischer Einrichtungen mit Beiträgen oder anderen geeigneten Massnahmen un - terstützen, wenn die ambulante medizinische Grundversorgung der Be - völkerung nicht hinreichend gewährleistet ist. 2 Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite über die Unterstützung; er kann mit Dritten Leistungsvereinbarungen ab - schliessen.
Art. 12d * 2. Kostendämpfungsmassnahmen
1 Der Kanton kann befristet Projekte unterstützen, wenn sie: 1. Massnahmen vorsehen, die voraussichtlich geeignet sind, kosten - dämpfend oder kostensenkend auf die Gesundheitskosten einzu - wirken; und 2. sachlich hinreichend umschrieben sowie begründet sind. 2 Die Projekte sind mit einem Bericht abzuschliessen, der insbesondere die Wirkung der Massnahmen aufzeigt. 13) NG 742.1 6
3 Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite über die befristete Unterstützung von Projekten; er kann mit Dritten Leis - tungsvereinbarungen abschliessen.
Art. 12e * 3. Pflege von Angehörigen zu Hause
1 Der Kanton kann für die Pflege von Angehörigen zu Hause Entlas - tungsangebote sowie Informations- und Anlaufstellen mit Beiträgen oder anderen geeigneten Massnahmen unterstützen. 2 Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite über die Unterstützung; er kann mit Dritten Leistungsvereinbarungen ab - schliessen. 2.2 Gemeinden
Art. 13 Politische Gemeinden
1. Gesundheitsbehörde 1 Der Gemeinderat ist die örtliche Gesundheitsbehörde. 2 Er hat die Anordnungen der kantonalen Gesundheitsbehörden zu voll - ziehen. Er kann hierfür die Polizeiorgane beiziehen.
Art. 14 2. Aufgaben
1 Die politischen Gemeinden haben insbesondere folgende Aufgaben: 1. Schutz der Wohnbevölkerung vor Gesundheitsgefährdungen; 2. Anordnung von Massnahmen gegen gesundheitsschädliche Im - missionen; 3. Ausführung von Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten, einschliesslich Tierseuchen; 4. Durchführung von Massnahmen und Projekten im Bereich Ge - sundheitsförderung und Prävention; 5. Sicherstellung der bedarfsgerechten Pflegeversorgung aufgrund der kantonalen Pflegeheimplanung gemäss Art. 39 KVG 14 ) ; 6. * Gewährleistung der spitalexternen Gesundheitspflege und der Hilfe zu Hause; 7. Sicherstellung der Bestattungen. 14) SR 832.10 7
Art. 15 Schulgemeinden
1 Die Schulgemeinden sind zuständig für den schulärztlichen und schul - zahnärztlichen Dienst gemäss der Volksschulgesetzgebung 15 ) . 2 Sie führen Projekte durch und setzen Massnahmen im Bereich Ge - sundheitsförderung und Prävention um. 2.3 Dritte
Art. 16 Aufgabenübertragung an Dritte
1 Regierungsrat und der administrative Rat können Vollzugsaufgaben unter Vorbehalt der Verfügungsgewalt in Form von Leistungsaufträgen an Dritte übertragen. 3 Berufe im Gesundheitswesen 3.1 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 17 Gesundheitsfachpersonen
1 Gesundheitsfachpersonen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die einen bewilligungspflichtigen Beruf ausüben.
Art. 18 Bewilligungspflicht
1 Eine Bewilligung benötigt, wer privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung: * 1. Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der physi - schen und psychischen Gesundheit von Menschen und Tieren nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung feststellt und be - handelt; 2. Gelenkmanipulationen mit Impulsen vornimmt oder kranke, ver - letzte oder sonst gesundheitlich beeinträchtigte Menschen mit in - strumentellen Eingriffen behandelt, welche die Haut verletzen; 3. die Geburtshilfe ausübt; 4. komplementärmedizinische Tätigkeiten ausübt; 5. Arzneimittel anwendet, abgibt und herstellt; davon ausgenommen ist die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel. 15) NG 312.1, 312.11 8
Art. 19 * Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
1. Fachassistenz 1 Fachlich ausgebildete Personen bedürfen keiner Berufsausübungsbe - willigung, wenn: 1. sie unselbständig tätig sind; 2. die Anforderungen an eine Berufsausübungsbewilligung noch nicht erfüllen; und 3. unter der Verantwortung und Aufsicht einer Gesundheitsfachper - son mit der entsprechenden Bewilligung stehen. 2 Die Gesundheitsfachperson hat dem Amt den Einsatz der Fachassis - tenz binnen 20 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zu melden.
Art. 20 2. bei Zulassung in anderem Kanton
1 Gesundheitsfachpersonen, die zur Berufsausübung in anderen Kanto - nen zugelassen sind, benötigen keine Bewilligung: 1. wenn sie von der behandelnden Fachperson im Kanton Nidwal - den in Einzelfällen zugezogen werden; 2. für die berufliche Besuchstätigkeit von ihrem Wohnort aus; 3. * wenn sie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung eine der folgenden Tätigkeiten ausüben: a) einen universitären Medizinalberuf im Rahmen von Art. 35 Abs. 2 MedBG 16 ) ; b) den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychothera - peuten im Rahmen von Art. 23 Abs. 1 PsyG 17 ) ; oder c) einen Gesundheitsfachberuf im Rahmen von Art. 15 Abs. 2 GesBG 18 ) .
Art. 21 Bewilligungspflichtige Berufe
1 Unter die Bewilligungspflicht fallen namentlich folgende Berufe: * 1. die universitären Medizinalberufe gemäss MedBG 19 ) ; 2. die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gemäss PsyG 20 ) ; 3. die Gesundheitsfachberufe gemäss GesBG 21 ) ; 4. weitere Leistungserbringer gemäss KVG 22 ) ; 16) SR 811.11 17) SR 935.81 18) SR 811.21 19) SR 811.11 20) SR 935.81 21) SR 811.21 22) SR 832.10 9
5. die vom Regierungsrat durch Verordnung bezeichneten Berufe mit besonderem Gefährdungspotential. 2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die fachlichen Vorausset - zungen für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und die Be - rufsausübung.
Art. 22 Stellvertretung
1 Die Bewilligungsinstanz kann bei Krankheit, während der Ferien oder bei anderer begründeter vorübergehender Verhinderung eine Vertretung mit genügender Ausbildung bewilligen. 2 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Ausbildung. 3 Wird die Stellvertretung durch eine Person wahrgenommen, die bereits zur Berufsausübung oder zur Stellvertretung in diesem Beruf zugelas - sen ist, genügt die Meldung an die Bewilligungsinstanz.
Art. 23 Meldepflichtige Tätigkeiten
1 Der Regierungsrat kann nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten bezie - hungsweise Berufe: 1. einer Meldepflicht unterstellen; 2. verbieten, wenn diese eine Gefährdung von Leib und Leben zur Folge haben.
Art. 24 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Bewerberin oder der Bewerber: 1. die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten ausweist; 2. vertrauenswürdig ist; 3. physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsaus - übung bietet; 4. die geeigneten Räume und Einrichtungen zur Ausübung der Tä - tigkeit nachweist; 5. eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken abgeschlossen hat.
Art. 25 Einschränkung der Bewilligung
1 Die Bewilligung zur Berufsausübung kann mit bestimmten Einschrän - kungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen ver - bunden werden, soweit dies zur Sicherung einer qualitativ hochstehen - den und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist. 10
Art. 26 Verweis, Entzug der Bewilligung
1 Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn: 1. ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; 2. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Verweigerung der Bewilligung zur Folge gehabt hätten; 3. die Inhaberin oder der Inhaber die Berufspflicht schwerwiegend verletzt und dabei Patientinnen oder Patienten gefährdet hat; 4. wiederholte oder schwerwiegende Verstösse gegen dieses Ge - setz oder die darauf stützenden Erlasse sowie gegen die in der Bewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen vorkommen; 5. eine missbräuchliche Ausnützung der beruflichen Stellung vor - liegt. 2 Der Entzug kann für die Berufsausübung ganz oder teilweise sowie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen. 3 Bei den Tatbeständen gemäss Abs. 1 Ziff. 3–5 kann in leichten Fällen ein schriftlicher Verweis erteilt werden. 4 Die Disziplinarmassnahmen für die bundesrechtlich geregelten Berufs - gruppen gemäss Art. 43 MedBG 23 ) , Art. 30 PsyG 24 ) und Art. 19 GesBG 25 ) *
Art. 27 Erlöschen der Bewilligung, Unterbrechung
1 Die Bewilligung erlischt: 1. mit dem Tod; 2. * mit der Vollendung des 70. Altersjahres; die Bewilligung kann auf Gesuch hin um jeweils zwei Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für deren Erteilung gegeben sind; 3. bei schriftlicher Verzichtserklärung gegenüber der Bewilligungsin - stanz; 4. aufgrund eines rechtskräftig verfügten Entzugs. 2 Gesundheitsfachpersonen haben der Bewilligungsinstanz das vorüber - gehende Einstellen sowie die Wiederaufnahme der Tätigkeit mitzuteilen.
Art. 28 Veröffentlichung
1 Erteilung und Entzug der Bewilligung werden durch die Bewilligungsin - stanz im Amtsblatt veröffentlicht. 23) SR 811.11 24) SR 935.81 25) SR 811.21 11
Art. 29 Aufsicht
1 Die Bewilligungsinstanz hat die Aufsicht über die bewilligungspflichti - gen Tätigkeiten. Sie führt die nötigen Kontrollen durch und trifft die not - wendigen Massnahmen. Dazu ist ihr der Zugang zu den Räumlichkei - ten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren. 3.2 Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
Art. 30 Persönliche Berufsausübung, Sorgfaltspflicht
1 Gesundheitsfachpersonen haben die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben. 2 Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus und halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen ihrer Ausbildung sowie Weiter- und Fortbildung erworben haben.
Art. 31 Vertragsfreiheit
1 Den Gesundheitsfachpersonen steht es frei, eine Patientin oder einen Patienten zu behandeln. 2 Vorbehalten bleibt die Beistandspflicht gemäss Art. 36.
Art. 32 Meldepflicht, Melderecht
* 1 Gesundheitsfachpersonen haben aussergewöhnliche Todesfälle un - verzüglich der Kantonspolizei zu melden. 2 Sie sind berechtigt, Wahrnehmungen, die auf ein Verbrechen gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität oder die öffentliche Gesundheit schliessen lassen, der Kantonspolizei zu melden. *
Art. 33 Fortbildungspflicht
1 Gesundheitsfachpersonen haben sich entsprechend den Anforderun - gen ihrer Tätigkeit kontinuierlich fortzubilden. 2 Die Bewilligungsinstanz kann einen Nachweis verlangen.
Art. 34 Werbung
1 Gesundheitsfachpersonen dürfen in der Öffentlichkeit über ihre Dienst - leistungen informieren. 2 Verboten sind aufdringliche und irreführende Werbung sowie das Ver - wenden falscher oder irreführender Bezeichnungen. 12
3.3 Besondere Bestimmungen für universitäre Medizinalberufe
Art. 35 Meldepflicht
1 Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, haben an - steckende Krankheiten und aussergewöhnliche Vorkommnisse betref - fend die Gesundheit unverzüglich der Kantonsärztin oder dem Kantons - arzt beziehungsweise der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zu melden.
Art. 36 Beistandspflicht
1 Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, sind ver - pflichtet, bei ernster und unmittelbarer Gefährdung von Personen Bei - stand zu leisten.
Art. 37 * Notfalldienst
1. Pflicht 1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker mit einer Berufsaus - übungsbewilligung sind verpflichtet, sich persönlich an einem Notfall - dienst zu beteiligen. 2 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Berufsverband pflichtige Per - sonen auf Gesuch hin von der Notfalldienstpflicht befreien oder davon ausschliessen. 3 Von der Notfalldienstpflicht befreite oder ausgeschlossene Personen sind dieser zu unterstellen, wenn der Befreiungs- oder Ausschlussgrund weggefallen ist. 4 Von der Notfalldienstpflicht befreite Personen können dieser wieder unterstellt werden, wenn dies zur Sicherstellung des Notfalldienstes not - wendig ist.
Art. 37a * 2. Ersatzabgabe
1 Pflichtige Personen, die keinen Notfalldienst leisten, haben dem Berufsverband eine Ersatzabgabe zu entrichten. 2 Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 500.– je Notfalldienst, höchstens jedoch Fr. 15'000.– je Jahr. 3 Sie wird verwendet für: 1. die Organisation und Sicherstellung des Notfalldienstes des je - weiligen Berufsverbandes; und 13
2. die Qualitätssicherung und - förderung des Notfalldienstes.
Art. 37b * 3. Organisation
1 Der Notfalldienst ist durch die Berufsverbände sicherzustellen. Sie er - lassen ein Reglement. 2 Die Mitwirkung am Notfalldienst ist auch für Nichtmitglieder verbindlich. 3 Das Amt ist über die Organisation des Notfalldienstes zu informieren; dieses regelt die Organisation des Notfalldienstes unter Kostenfolge zu Lasten des Berufsverbandes, wenn dieser den Notfalldienst nicht si - cherstellt. 4 Das Amt übt die Aufsicht über den Notfalldienst aus und entscheidet über Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem. 4 Institutionen im Gesundheitswesen 4.1 Betriebsbewilligung *
Art. 38 * Bewilligungspflicht
1 Eine Betriebsbewilligung benötigen: 1. Spitäler; 2. * Pflegeheime; 3. * die weiteren Organisationen und Einrichtungen gemäss Art. 35 KVG 26 ) ; 4. öffentliche Apotheken, Spitalapotheken, Heimapotheken sowie im Versandhandel von Heilmitteln tätige Unternehmen; 5. Drogerien; 6. Detailhandelsgeschäfte, wenn sie Arzneimittel abgeben; 7. Betriebe, welche Blut oder Blutprodukte nur lagern. 2 Vorbehalten bleiben Betriebsbewilligungen für Privatapotheken ge - mäss Art. 84 sowie aufgrund der Spezialgesetzgebung.
Art. 39 Aufsicht
1 Die Bewilligungsinstanz hat die Aufsicht über die bewilligungspflichti - gen Betriebe. Sie führt die nötigen Kontrollen durch und trifft die notwen - digen Massnahmen. Dazu ist ihr der Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren. 26) SR 832.10 14
Art. 40 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: 1. eine oder mehrere verantwortliche Personen bezeichnet werden, welche über die notwendige berufliche und fachliche Eignung ver - fügen; 2. das erforderliche fachliche und qualifizierte Personal zur Aus - übung der Leistungserbringung gewährleistet ist; 3. die Institution über die zweckentsprechenden medizinischen Ein - richtungen verfügt sowie die erforderlichen betrieblichen und hy - gienischen Voraussetzungen erfüllt sind; 4. ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist. 1a Die Leistungserbringer sind verpflichtet, sich angemessen an der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals zu beteiligen. * 2 Der Regierungsrat regelt die weiteren Voraussetzungen, die Pflichten und das Verfahren für die Bewilligungserteilung durch Verordnung.
Art. 41 Entzug der Bewilligung
1 Die Bewilligungsinstanz entzieht eine Bewilligung, wenn deren Voraus - setzungen nicht mehr erfüllt sind. 2 Sie kann bei Verletzung der Pflichten oder bei anderen Unregelmäs - sigkeiten die Bewilligung befristen. 4.2 Investitionsdarlehen für Pflegebetten *
Art. 41a * Grundsatz
1 Der Kanton leistet an Leistungserbringer gemäss Art. 38 Abs. 1 Ziff. 2 für die Neuerstellung von Pflegebetten zinslose Darlehen (Investitions - darlehen). 2 Er leistet keine Investitionsdarlehen an Sanierungen, Ersatzbauten und den Landerwerb. 3 Der Leistungserbringer hat die Investitionskosten, die nicht durch die Investitionsdarlehen gedeckt werden können, selber zu finanzieren.
Art. 41b * Voraussetzungen
1 Investitionsdarlehen sind zu leisten, wenn: 1. die Pflegebetten dem Bedarf gemäss kantonaler Pflegeheimpla - nung entspricht; 15
2. das Projekt ausgearbeitet ist und das Baugesuch bei der Baube - willigungsbehörde eingereicht werden kann; und 3. die neue Baute beziehungsweise die Erweiterung den Bedürfnis - sen der Pflegebedürftigen entspricht. 2 Mit dem Bau darf erst nach Beitragszusicherung durch den Kanton be - gonnen werden. Der Regierungsrat kann ausnahmsweise bewilligen, dass mit dem Bau bereits vor Zusicherung der Investitionsbeiträge be - gonnen werden darf.
Art. 41c * Darlehenshöhe
1 Der Kanton entrichtet je Pflegebett ein Investitionsdarlehen in der Hö - he von Fr. 300'000.–. 2 Diese Darlehenshöhe entspricht dem Stand des Zürcher Baukostenin - dexes von 100 Punkten (Basis April 2012 = 100 Punkte). Das auszube - zahlende Darlehen ist jeweils gestützt auf den Stand des Baukostenin - dexes bei Einreichung des Gesuchs um Zusicherung von Investitions - darlehen festzulegen. 3 Die Höhe des kantonalen Investitionsdarlehens ist höchstens auf 80 Prozent der effektiven Baukosten und den Ansatz gemäss Abs. 1 be - grenzt.
Art. 41d * Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat entscheidet über die Zusicherung von Investitions - darlehen; er kann die Zusicherung mit Auflagen und Bedingungen ver - binden. 2 Er legt im Entscheid fest, für welchen Zweck die Baute zu verwenden ist.
Art. 41e * Rückzahlung
1 Die Leistungserbringer haben die Investitionsdarlehen dem Kanton binnen 33 Betriebsjahren zurückzuzahlen; die Frist beginnt mit Inbe - triebnahme der neu erstellten Baute zu laufen. 2 Je Betriebsjahr ist mindestens 1/33 des Darlehens zurückzuzahlen. Die ganzen oder anteilsmässigen Darlehensrückzahlungen haben je - weils bis spätestens am 31. Dezember zu erfolgen. 16
Art. 41f * Verfahren
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zum Ver - fahren, insbesondere zur Gesuchseinreichung und zur Auszahlung der Investitionsdarlehen, in einer Verordnung.
Art. 41g * Rückzahlung bei Zweckentfremdung
1 Die Leistungserbringer haben die bestehende Restschuld vollumfäng - lich und sofort zurückzuzahlen, wenn: 1. die Baute, für die der Kanton Investitionsdarlehen geleistet hat, für einen anderen Zweck verwendet, zweckwidrig umgebaut, ab - gerissen oder Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten wer - den; und 2. diese Zweckentfremdung vor Ablauf von 33 Betriebsjahren er - folgt. 2 Die Restschuld ist am Ende desjenigen Monats fällig, in dem die Zweckentfremdung erfolgt. 3 Der Regierungsrat kann von der sofortigen Rückzahlung der Rest - schuld aus dem Investitionsdarlehen absehen, wenn: 1. die Baute weiterhin für die Betreuung von Pflegebedürftigen ver - wendet wird; oder 2. ein Härtefall vorliegt. 5 Patientenrechte und - pflichten 5.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 42 Geltungsbereich
1 Dieses Kapitel regelt die Rechte und Pflichten der Personen, welche durch Gesundheitsfachpersonen oder in Institutionen des Gesundheits - wesens behandelt werden.
Art. 43 Grundsätze
1 Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten haben sich nach den anerkannten Berufsgrundsätzen, der Verhältnismässig - keit und der Wirtschaftlichkeit zu richten. 17
2 Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Achtung ihrer per - sönlichen Freiheit und ihrer Würde. Sie haben das Recht auf Informati - on und Selbstbestimmung. 3 Vorbehalten bleiben Zwangsmassnahmen, die dieses Gesetz oder andere Gesetze ausdrücklich vorsehen.
Art. 43a * Palliative Behandlung und Betreuung
1 Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben Anspruch auf eine angemessene Behandlung und Betreuung mittels medizinischer, pflege - rischer und begleitender Palliativmassnahmen, wenn eine kurative Be - handlung als aussichtslos erscheint. 2 Es sind eine würdevolle Sterbebegleitung und ein würdevolles Ab - schiednehmen von der verstorbenen Person zu ermöglichen.
Art. 44 Mitwirkung
1 Patientinnen und Patienten obliegt die zumutbare Mitwirkung und Un - terstützung im Rahmen der erforderlichen Behandlung. 2 Sie haben Auskünfte über ihren Gesundheitszustand, ihre Person und ihre Umgebung zu erteilen, soweit dies für die Behandlung und Administration erforderlich ist.
Art. 45 * Aufzeichnungen
1. Grundsatz 1 Im Rahmen der beruflichen Tätigkeit sind über die Behandlung Auf - zeichnungen zu führen. 2 Diese haben Angaben zur behandelten Person sowie über die Dauer und Art der Behandlung zu enthalten. 3 Die Aufzeichnungen sind während zehn Jahren aufzubewahren; vor - behalten bleiben längere Aufbewahrungsfristen, insbesondere gemäss
Art. 40 HMG 27
) und Art. 35 Transplantationsgesetz 28 ) .
Art. 45a * 2. bei Einstellung der Tätigkeit
1 Gesundheitsfachpersonen, die ihre Tätigkeit vorübergehend oder end - - len. 27) SR 812.21 28) SR 810.21 18
2 Mit der Mitteilung ist der Hinweis auf die Wahlmöglichkeit der Patien - tinnen und Patienten zu verbinden, dass die sie betreffenden Aufzeich - nungen entweder: 1. an sie auszuhändigen sind; oder 2. an eine von den Patientinnen und Patienten bezeichnete Gesund - heitsfachperson weiterzuleiten sind.
Art. 45b * 3. im Todesfall
1 Stirbt eine Gesundheitsfachperson, sind die von ihr geführten Auf - zeichnungen dem Amt zu übergeben. 2 Dieses ist unter Vorbehalt von Art. 46 Abs. 2 zuständig für die Mittei - lung sowie die Aushändigung oder Weiterleitung gemäss Art. 45a. Die Mitteilung an die Patientinnen und Patienten kann durch Veröffentli - chung im Amtsblatt oder in weiteren geeigneten Medien erfolgen. 3 Die Aufwendungen des Amtes werden in der Regel nach der Gebüh - rengesetzgebung 29 ) dem Nachlass belastet.
Art. 45c * Elektronisches Patientendossier
1 Der Regierungsrat trifft im Hinblick auf die Einführung des elektroni - schen Patientendossiers geeignete Massnahmen zur Steuerung, Koor - dination und Förderung der Zusammenarbeit im Gesundheitswesen. 2 Er kann zu diesem Zweck: 1. sich an Trägerschaften und Projekten beteiligen; 2. Organisation und Vernetzung von Gemeinschaften steuern, koor - dinieren und fördern; oder 3. im Rahmen der bewilligten Kredite finanzielle Mittel sprechen.
Art. 46 Einsicht in die Aufzeichnungen
1 Patientinnen und Patienten beziehungsweise deren Vertretung können die Aufzeichnungen und deren Unterlagen einsehen oder Kopien davon verlangen. 2 Das Einsichtsrecht besteht nicht für persönliche Notizen der behan - delnden Personen sowie für persönliche Angaben von Dritten. 29) NG 265.5 19
Art. 47 Berufsgeheimnis
1 Gesundheitsfachpersonen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Institutionen des Gesundheitswesens und der Gesundheitsfachper - sonen sind verpflichtet, über Tatsachen zu schweigen, die ihnen in ihrer beruflichen Stellung anvertraut wurden oder von denen sie bei der Aus - übung ihres Berufes Kenntnis erhielten. 2 Sie sind vom Berufsgeheimnis befreit: 1. bei Einwilligung der oder des Berechtigten; 2. bei schriftlicher Bewilligung der Direktion als Aufsichtsbehörde im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches 30 ) ; 3. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf Wahrneh - mungen, die auf ein Delikt gegen Leib und Leben, die sexuelle In - tegrität oder die öffentliche Gesundheit schliessen lassen; 4. im Rahmen ihrer Meldepflicht gemäss Art. 32; 5. * ... 3 Sofern die Patientin oder der Patient nicht andere Anweisungen gege - ben hat oder aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen geschlossen werden muss, wird die Einwilligung vermutet für: 1. * Auskünfte an die nächsten Angehörigen und die vertretungsbe - rechtigten Personen gemäss Art. 378 ZGB 31 ) ; 2. medizinisch notwendige Auskünfte an Gesundheitsfachpersonen, die zuweisen, mitbehandeln, nachbehandeln oder an der Therapie beteiligt sind.
Art. 48 Nächste Angehörige
1 Nächste Angehörige sind: 1. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner beziehungsweise die Partnerin oder der Partner bei einer eingetragenen Partnerschaft; 2. die Nachkommen; 3. die Mutter und der Vater; 4. die Geschwister. 30) SR 311.0 31) SR 210 20
5.2 Untersuchung, Behandlung und Pflege
Art. 49 Aufklärung
1 Die behandelnden Personen haben unaufgefordert die Patientinnen und Patienten mit der gebotenen Sorgfalt sowie in verständlicher und geeigneter Form aufzuklären über: 1. die diagnostischen Untersuchungen und die Diagnosen; 2. die vorgeschlagene sowie andere mögliche Therapien; 3. die Risiken und die Nebenwirkungen; 4. die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes mit oder ohne vorgeschlagene Therapie; 5. die Kostenfolgen und die Deckung durch die Krankenversiche - rung. 2 Wenn sofortiges Handeln notwendig ist, kann die Aufklärung an - schliessend erfolgen.
Art. 50 Einwilligung, Ausdehnung von Operationen
1 Untersuchungen, Behandlungen und Pflege dürfen nur mit ausdrückli - cher oder stillschweigender Einwilligung der aufgeklärten Patientin oder des aufgeklärten Patienten durchgeführt werden. 2 Zeigt sich im Verlauf einer Operation, dass sie über das von der Pati - entin oder dem Patienten bekannt gegebene Mass hinaus ausgedehnt werden sollte, ist die Ärztin oder der Arzt beziehungsweise die Zahnärz - tin oder der Zahnarzt zur Ausweitung der Operation berechtigt, wenn damit im Interesse und mit mutmasslicher Einwilligung der Patientin oder des Patienten gehandelt wird.
Art. 51 * Urteilsunfähige Patientinnen und Patienten
1 Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten richtet sich die Rei - henfolge der vertretungsberechtigten Personen, die Behandlung in dringlichen Fällen, die Behandlung einer psychischen Störung und das Einschreiten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach den
Art. 378–381 ZGB 32
) . 32) SR 210 21
Art. 52 * Urteilsfähige, nicht handlungsfähige Patientinnen und
Patienten 1 Sind Patientinnen oder Patienten urteilsfähig, aber minderjährig oder umfassend verbeiständet, ist bei grösseren oder mit erheblichem Risiko verbundenen Eingriffen auch deren gesetzliche Vertretung zu informie - ren. 2 Diese Information kann unterbleiben, wenn die Patientin oder der Pati - ent dies aus wichtigen Gründen verlangt oder der Verbeiständungs - grund in keinem Zusammenhang mit dem medizinischen Eingriff steht.
Art. 53 Ablehnung von Massnahmen
1 Lehnen Patientinnen oder Patienten beziehungsweise die Vertretung eine medizinische Massnahme ab, haben sie dies auf Verlangen der be - handelnden Person unterschriftlich zu bestätigen und diese beziehungs - weise die Institution von der Haftung zu entbinden. 2 Behandelnde Personen sind nicht verpflichtet, von Patientinnen und Patienten verlangte Massnahmen durchzuführen, die sie aus medizini - schen, pflegerischen oder ethischen Gründen nicht verantworten kön - nen.
Art. 54 * Sterbehilfe
1 Bei Fragen der Sterbehilfe sind die Richtlinien und Empfehlungen der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften zu be - achten.
Art. 55 * ...
Art. 56 Vorzeitige Entlassung auf Antrag
1 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten sind auf Antrag vorzeitig zu entlassen, wenn nicht anzunehmen ist, dass sie sich oder andere ge - fährden. 2 Die vorzeitige Entlassung umfassend verbeiständeter oder urteilsunfä - higer minderjähriger Patientinnen oder Patienten bedarf der Zustim - mung der vertretungsberechtigten Person gemäss Art. 378 ZGB 33 ) . * 3 Die vorzeitige Entlassung von Patientinnen oder Patienten, die von ei - ner Behörde eingewiesen wurden, ist nur mit deren Zustimmung zuläs - sig. 33) SR 210 22
4 Die Patientin oder der Patient, die gesetzliche Vertretung oder die ein - weisende Behörde haben schriftlich die Übernahme der Verantwortung für die vorzeitige Entlassung zu erklären. 5 Vorschriften anderer Erlasse, insbesondere diejenigen über die fürsor - gerische Unterbringung und über die übertragbaren Krankheiten bleiben vorbehalten. *
Art. 57 Vorzeitige Entlassung auf Anordnung
1 Die zuständige ärztliche Person kann die vorzeitige Entlassung anord - nen, wenn die Patientin oder der Patient: 1. für den Behandlungserfolg ausschlaggebende Anordnungen der behandelnden Personen wiederholt grob missachtet; 2. den Betrieb in schwerwiegender Weise vorsätzlich stört. 2 Für die vorzeitige Entlassung behördlich eingewiesener Patientinnen oder Patienten ist die Einweisungsbehörde zuständig. 3 Die vorzeitige Entlassung muss medizinisch zu verantworten sein.
Art. 58 Freiwilliger Eintritt und Austritt psychisch kranker und
suchtkranker Personen 1 Psychisch kranke oder suchtkranke Patientinnen und Patienten, die auf eigenen Wunsch in stationäre Einrichtungen eintreten, haben ihren Willen, sich untersuchen, behandeln und pflegen zu lassen, schriftlich zu erklären. 2 Die Zurückbehaltung freiwillig eingetretener Personen richtet sich nach
Art. 427 ZGB 34
) . *
Art. 59 * Zwangsweise Einweisung und Entlassung
1 Für die zwangsweise Einweisung sowie die Entlassung zwangsweise eingewiesener Patientinnen oder Patienten gelten die Bestimmungen des ZGB 35 ) über die fürsorgerische Unterbringung.
Art. 60 * Einschränkung der Freiheit
1 Die Voraussetzungen für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit, die Protokollierung der Einschränkung sowie die Information darüber richten sich nach Art. 383 f. ZGB 36 ) . 34) SR 210 35) SR 210 36) SR 210 23
2 Der mündliche und schriftliche Verkehr der Patientin oder des Patien - ten mit ihren Angehörigen und Dritten kann ärztlicher Kontrolle unter - stellt und eingeschränkt werden, sofern es zum Schutz der Patientin oder des Patienten sowie von Drittpersonen notwendig ist. Davon aus - genommen ist der Verkehr mit Behörden und Rechtsvertreterinnen oder Rechtsvertretern.
Art. 61 Rechtsschutz
1 Die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 60 kann mittels Be - schwerde bei der für die gerichtliche Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen zuständigen Instanz angefochten werden. * 2 Bei Zwangsmassnahmen kann die Patientin oder der Patient eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung verlangen. 5.3 Transplantation und Obduktion
Art. 62 Transplantation
1 Die Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen richtet sich nach den Bestimmungen des Transplantationsgesetzes 37 ) . 2 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten sowie die Organisation und Koordination im Zusammenhang mit Transplantationen.
Art. 63 Obduktion
1 Eine Obduktion darf vorgenommen werden, sofern die Zustimmung der verstorbenen Person vorliegt oder an ihrer Stelle die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Partne - rin oder der Partner bei einer eingetragenen Partnerschaft oder die Nachkommen zustimmen. Sind diese nicht vorhanden, bedarf es der Zustimmung der übrigen nächsten Angehörigen. 2 Vorbehalten bleibt die Obduktion auf Anordnung: 1. der Strafverfolgungsbehörden; 2. der Direktion zur Sicherung der Diagnose, insbesondere bei Ver - dacht auf eine übertragbare Krankheit. 3 Die nächsten Angehörigen und die gesetzliche Vertretung können Ein - sicht in den Obduktionsbefund verlangen. 37) BBl 2004 5453 24
6 Gesundheitsförderung und Prävention
Art. 64 Grundsatz
1 Der Kanton und die Gemeinden betreiben Gesundheitsförderung und Prävention zur Verbesserung des Gesundheitszustandes der Einzelper - sonen und der Gesamtbevölkerung insbesondere in den Bereichen Sucht, Gewalt, Sexualpädagogik, psychische Gesundheit, Ernährung, Bewegung und Entspannung. 2 Die Gesundheitsförderung bezweckt, die Potentiale der Gesundheit zu erfassen und zu stärken. Sie setzt sowohl bei den Verhaltensweisen als auch bei den Verhältnissen an, in denen Einzelpersonen und die Ge - samtbevölkerung leben. 3 Die Prävention hat zum Ziel, Gesundheitsgefährdungen frühzeitig zu erkennen, das Eintreten von Erkrankungen und Unfällen zu verhindern sowie das Ausmass von deren Folgen zu vermindern.
Art. 65 Beiträge
1 Der Kanton gewährt Beiträge im Rahmen des Voranschlags: 1. an Projekte zur Gesundheitsförderung und Prävention; 2. an die Erhebung von Grundlagen betreffend den Gesundheitszu - stand der Bevölkerung; 3. an Institutionen, die einen wichtigen Beitrag an die Gesundheits - förderung oder Prävention leisten.
Art. 66 Strategie
1 In der kantonalen Strategie für Gesundheitsförderung und Prävention werden unter Berücksichtigung der Bedürfnisse je nach betroffenem Be - reich die Ziele und Schwerpunkte festgelegt. 2 Die Strategie wird auf Antrag der Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prävention vom Regierungsrat in der Regel für die Dauer von vier Jahren festgelegt. 3 Die Strategie ist im Rahmen der Zusammenarbeit mit den beteiligten Kantonen zu koordinieren.
Art. 67 Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prävention
1 Der Kanton führt eine Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prä - vention (Fachstelle) für die Bereiche Strategie, Projektentwicklung, - för - derung und - umsetzung sowie Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit. 25
2 Er kann die Fachstelle zusammen mit anderen Kantonen führen oder Dritte damit beauftragen. 3 Die Fachstelle: 1. erarbeitet unter Beizug von Vertreterinnen und Vertretern von Gemeinden sowie von Fachpersonen die kantonale Strategie für Gesundheitsförderung und Prävention zuhanden des Regierungs - rates und sorgt für deren Umsetzung; 2. berät und unterstützt die Gemeinden bei der Umsetzung von Massnahmen; 3. vernetzt die relevanten Stellen und Personen.
Art. 68 Gemeinden
1 Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden führen Projekte und Massnahmen nach ihren Bedürfnissen auf kommunaler Ebene durch. 2 Sie sorgen für eine gemeinsame wirkungsvolle Organisation, in der die politischen Instanzen und die interessierten Organisationen angemes - sen vertreten sind. 3 Jede Gemeinde bezeichnet eine Delegierte oder einen Delegierten für Gesundheitsförderung und Prävention. Diese werden von der Fachstelle periodisch zu einem Fachaustausch eingeladen.
Art. 69 Beratung von werdenden Eltern und von Familien
1 Der Kanton sorgt für eine umfassende Sexual- und Schwangerschafts - beratung. 2 Die politischen Gemeinden sorgen für eine fachgerechte Mütter- und Väterberatung im Bereich der Pflege, Gesundheit und Entwicklung von Säuglingen und Kleinkindern. 3 Kanton und Gemeinden fördern weitere Massnahmen zur Hilfe von werdenden Eltern und von Familien.
Art. 70 Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst
1 Zur Überwachung der gesundheitlichen Verhältnisse und zur Präventi - on führen die Schulträger schulärztliche und schulzahnärztliche Dienste gemäss dem Volksschulgesetz 38 ) . 2 Für die kantonalen Schulen obliegt diese Pflicht dem Kanton. 38) NG 312.1, 312.11 26
3 Die Fachstelle wird für die Bereiche der Gesundheitsförderung und der Prävention beigezogen.
Art. 71 * ...
Art. 72 * Verkauf von Tabak
1 Es ist verboten, Tabak und Tabakerzeugnisse zu verkaufen: 1. an Personen unter 18 Jahren; 2. durch Automaten. 2 Vom Verbot ausgenommen sind Automaten, bei denen geeignete Massnahmen den Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ausschliessen. 7 Krankheitsbekämpfung 7.1 Übertragbare Krankheiten
Art. 73 Allgemeine Hygiene
1 Die Gemeinde wacht über die Erhaltung der Hygiene auf ihrem Gemeindegebiet. 2 Sie führt regelmässig Kontrollen durch und ergreift die nötigen Mass - nahmen. 3 Die Kosten gehen zu Lasten der Verursacherinnen und Verursacher.
Art. 74 * Massnahmen des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat: 1. sorgt für Impfungen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 21 Abs. 2 EpG 39 ) ; 2. erklärt Impfungen gestützt auf Art. 22 EpG für obligatorisch; 3. ordnet gestützt auf Art. 40 EpG Massnahmen gegenüber der Be - völkerung und bestimmten Personengruppen an. 39) SR 818.101 27
Art. 75 * Durchführung von Massnahmen
1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt vollzieht alle dem Kanton auf - grund der Epidemiengesetzgebung 40 ) zufallenden Aufgaben, soweit die - se nicht einer anderen Instanz übertragen sind. 2 Die Direktion kann die Durchführung von Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten übertragen an: 1. die Gesundheitsbehörde der Gemeinden; 2. die Ärztinnen und Ärzte; 3. die Apothekerinnen und Apotheker; 4. Institutionen des Gesundheitswesens; 5. weitere Organisationen. 3 Der Kanton leistet Beiträge an die Kosten, die den Beauftragten durch die Aufgabenübertragung entstanden sind.
Art. 76–77 * ...
7.2 Nicht übertragbare Krankheiten *
Art. 77a * Krebsregister
1. allgemein 1 Der Kanton führt das kantonale Krebsregister nach dem Krebsregis - trierungsgesetz 41 ) selbständig oder gemeinsam mit anderen Kantonen aufgrund einer Leistungsvereinbarung.
Art. 77b * 2. Datenbekanntgabe
1 Die Gemeinden geben den Instanzen, die das kantonale Krebsregister oder das Schweizer Kinderkrebsregister führen, Daten nach Massgabe von Art. 32 Abs. 2 KRG 42 ) jährlich unentgeltlich bekannt, soweit dies zum Nachweis der Qualität und zur Ergänzung der für die Registrierung erforderlichen Daten notwendig ist. 2 Die Übermittlung erfolgt über eine gesicherte elektronische Datenver - bindung im elektronischen Abrufverfahren 40) SR 818.101 41) SR 818.33 42) SR 818.33 28
7.3 Bestattungen
Art. 78 Zuständigkeit
1 Bestattungen sind Aufgabe der politischen Gemeinden. Sie stellen ge - nügend Friedhofplätze für ihre Einwohnerinnen und Einwohner sowie geeignete Aufbewahrungsräume bereit. 2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung insbesondere die Leichen - schau, die Bestattungsarten, die Grabesruhe sowie die Aufsicht über die Friedhöfe und deren Anlage.
Art. 79 Ort der Bestattung
1 Verstorbene werden auf einem Friedhof ihrer Wohnsitzgemeinde be - stattet. 2 Auf Wunsch einer verstorbenen Person oder ihrer nächsten Angehöri - gen kann die Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen, so - fern diese zustimmt. 3 Hatte die verstorbene Person keinen festen Wohnsitz oder kommt nie - mand für die Kosten des Rücktransportes in ihre Wohnsitzgemeinde auf, so wird sie in jener Gemeinde bestattet, in welcher der Tod einge - treten ist oder der Leichnam gefunden wurde.
Art. 79a * Kosten
1 Die notwendigen Kosten im Zusammenhang mit einer einfachen, schicklichen Bestattung gehen zu Lasten der Wohnsitzgemeinde bezie - hungsweise zu Lasten der Politischen Gemeinde gemäss Art. 79 Abs. 3, sofern diese: 1. nicht aus dem Nachlass der verstorbenen Person beglichen wer - den können; und 2. nicht anderweitig übernommen werden. 2 Diese Kosten umfassen die Ausgaben für den Leichentransport, einen Standardsarg mit einfacher Ausstattung, die Kremation inklusive einfa - cher Urne sowie die eigentliche Bestattung. 3 Machen mit der Bestattung beauftragte Dritte gegenüber der Politi - schen Gemeinde ausstehende Forderungen gemäss Abs. 1 geltend, ha - ben sie hinreichende Inkassobemühungen darzutun. 4 Werden Kosten Dritter übernommen, geht deren Anspruch von Geset - zes wegen auf die Politische Gemeinde über. 29
8 Heilmittel 8.1 Arzneimittel 8.1.1 Herstellung
Art. 80 Herstellungsbewilligung, Meldepflicht
1 Die Bewilligungspflicht richtet sich nach dem Heilmittelgesetz 43 ) . 2 Bewilligungen zur Herstellung von Arzneimitteln nach Formula magis - tralis, Formula officinalis oder nach eigener Formel werden auf Antrag der Kantonsapothekerin oder des Kantonsapothekers vom Amt erteilt. 3 Apotheken und Drogerien melden der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker vor dem Inverkehrbringen die Zusammensetzung der nach eigener Formel in kleinen Mengen hergestellten Arzneimittel; die Arzneimittelinformationen und die dafür verwendeten Anpreisungen sind beizulegen. * 8.1.2 Verschreibung, Anwendung und Abgabe
Art. 81 Verschreibung
1 Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Chiropraktorinnen und Chiro - praktoren sowie Tierärztinnen und Tierärzten im Rahmen ihrer Zustän - digkeit verschrieben werden.
Art. 82 * ...
Art. 83 * Abgabe und Anwendung verschreibungspflichtiger
Arzneimittel 1 Die Abgabe und Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel richtet sich nach Art. 24 HMG 44 ) sowie Art. 41 und 42 der eidgenössi - schen Verordnung über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM) 45 ) . 43) SR 812.21 44) SR 812.21 45) SR 812.212.21 30
2 Die Direktion bestimmt in einer Ausführungsbestimmung die verschrei - bungspflichtigen Arzneimittel, die von Berufskategorien gemäss Art. 52 VAM angewendet werden dürfen. 3 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kann Personen gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c HMG die Anwendung bestimmter verschrei - bungspflichtiger Arzneimittel gemäss Art. 24 Abs. 3 HMG bewilligen.
Art. 84 * Privatapotheke von Medizinalpersonen
1 Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind mit Be - willigung des Amtes berechtigt, zur Abgabe von Arzneimitteln eine Pri - vatapotheke zu führen. 2 Tierärztinnen und Tierärzte sind mit Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes berechtigt, zur Abgabe von Tierarzneimitteln eine Privatapotheke zu führen. 3 Die Abgabe von Arzneimitteln ist nur für den eigenen Praxisbedarf für die behandelten Patientinnen und Patienten sowie für die behandelten Tiere gestattet. Der Handverkauf an Dritte und die Belieferung von Wie - derverkäuferinnen und –verkäufern ist verboten. 4 Patientinnen und Patienten sowie Tierhalterinnen und Tierhalter sind in geeigneter Weise zu informieren, dass sie verschriebene Arzneimittel auch in einer öffentlichen Apotheke beziehen können.
Art. 85 * Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimitte
1 Die Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel richtet sich nach den Art. 25 HMG 46 ) sowie Art. 43 und 44 VAM 47 ) .
Art. 86 * ...
Art. 86a * Datenaustausch
1 Zur Bekämpfung des Missbrauchs von Betäubungsmitteln und psycho - tropen Stoffen sowie des Missbrauchs mit gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepten können die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker sowie die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt mit den Apothekerinnen und Apothekern sowie den Ärztinnen und Ärzten Informationen über Personen, die Betäubungsmittel oder Heilmittel be - ziehen, austauschen. 46) SR 812.21 47) SR 812.212.21 31
2 Der Datenaustausch darf besonders schützenswerte Personendaten umfassen und kann auch im Abrufverfahren erfolgen. 3 Der Regierungsrat regelt den Umfang des Datenaustausches, den Kreis der empfangs- oder zugriffsberechtigten Personen sowie die orga - nisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bear - beiten. 8.2 Gemeinsame Bestimmungen für Arzneimittel und Medizinprodukte
Art. 87 * ...
Art. 88 Aufsicht
1 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker und die Kantons - tierärztin oder der Kantonstierarzt sind je in ihrem Aufgabenbereich zu - ständig für die Marktüberwachung im Kompetenzbereich des Kantons. 9 Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Art. 89 * Beschwerdeverfahren
1 Beschwerden gegen Verfügungen oder Entscheide, die in Anwendung dieses Erlasses ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechts - pflegegesetz 48 ) . 3 Vorbehalten bleiben die Rechtsmittel der Spezialgesetzgebung.
Art. 90 Strafbestimmungen
1 Unter Vorbehalt der Strafbestimmungen des Bundesrechts wird mit Busse bis 100'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ge - gen Art. 18, 19, 30, 32, 34–38, 45, 47, 49, 50, 60, 63, 72, 80–81 oder 83–85 verstösst. * 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 48) NG 265.1 32
3 Anstelle einer juristischen Person sind die natürlichen Personen straf - bar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Ge - sellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt. 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 91 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen.
Art. 92 Änderung des Sozialhilfegesetzes
1 Das Gesetz vom 29. Januar 1997 über die Sozialhilfe (Sozialhilfege - setz) 49 ) wird wie folgt geändert: ...
Art. 93 Übergangsbestimmungen
1 Ist ein Beruf im Gesundheitswesen nach diesem Gesetz nicht mehr bewilligungspflichtig, erlischt die erteilte Bewilligung mit dem Inkrafttre - ten dieses Gesetzes. 2 Ist ein Beruf weiterhin bewilligungspflichtig, bleibt die bisherige Bewilli - gung in Kraft. 3 Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes einen bewilligungs - pflichtigen Beruf des Gesundheitswesens ausüben und über 70 Jahre alt sind, müssen binnen drei Monaten ein Gesuch gemäss Art. 264 1 Ziff. 2 einreichen. 4 Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine neu der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeit ausüben, haben inner - halb von sechs Monaten ein Gesuch einzureichen. 5 Die Institutionen im Gesundheitswesen haben ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Frist von einem Jahr, um eine Betriebsbewilligung zu beantragen. 6 Automaten zum Verkauf von Tabak und Tabakerzeugnissen, welche die Voraussetzungen von Art. 72 Abs. 2 nicht erfüllen, sind noch ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassen. 49) NG 761.1, A 1997, 165, 626 33
Art. 93a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22.
Oktober 2014 1. Investitionsdarlehen für Pflegebetten 1 Der Kanton hat den Leistungserbringern die jährlich geschuldete Rück - zahlungsrate für Investitionsdarlehen für Pflegebetten gemäss Art. 41c zu erlassen: 1. zu 100 Prozent in den Jahren 2015 bis 2021; 2. zu zwei Dritteln in den Jahren 2022 bis 2026; 3. zu einem Drittel in den Jahren 2027 bis 2031. 2 Bei einer Zweckentfremdung gemäss Art. 41g hat der Leistungserbrin - ger zusätzlich die jährlich geschuldeten Rückzahlungsraten, die der Kanton gemäss Abs. 1 erlassen hat, nachträglich ohne Zinsen dem Kanton zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsraten sind am Ende desjeni - gen Monats fällig, in dem die Zweckentfremdung erfolgt.
Art. 93b * 2. Investitionsbeiträge an Pflegeheime
1 Wurden an Pflegeheime vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. Okto - ber 2014 Investitionsbeiträge ausgerichtet, gelten für diese Beiträge weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Januar 1997 über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) 50 ) und der Vollziehungsverordnung vom 28. Mai 1991 zum Sozialhilfegesetz betreffend die Leistungen von Investitionsbeiträgen an Heime (Sozialhilfeverordnung 2) 51 ) , insbesonde - re die Bestimmungen zur Zweckentfremdung.
Art. 93c * 3. bedingt rückzahlbare, zinslose Darlehen an Heime
für Betagte 1 Wurden an Heime für Betagte vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. Oktober 2014 bedingt rückzahlbare, zinslose Darlehen ausgerichtet, gelten unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Januar 1997 über die Sozialhilfe (Sozialhilfege - setz) 52 ) und der Vollziehungsverordnung vom 28. Mai 1991 zum Sozial - hilfegesetz betreffend die Leistungen von Investitionsbeiträgen an Hei - me (Sozialhilfeverordnung 2) 53 ) . 2 Die bisherigen Bestimmungen kommen nur für diejenigen Pflegebetten zur Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt wurden. 50) NG 761.1, A 1997, 165, 626 51) A 1991, 991, 1588 52) NG 761.1, A 1997, 165, 626 53) A 1991, 991, 1588 34
3 Die Amortisation der Darlehen hat ab Inkrafttreten der Änderung vom 22. Oktober 2014 in jährlichen Raten zu erfolgen. Die Raten sind derart zu bemessen, dass die Darlehen per 31. Dezember 2032 vollständig getilgt sind. § 16 der Sozialhilfeverordnung 2 54 ) ist nicht mehr anwend - bar.
Art. 93d * 4. Investitionsdarlehen an Ersatzbauten
1 An Ersatzbauten von Leistungserbringern, die gemäss Art. 62 ff. des Gesetzes vom 29. Januar 1997 über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) 55 ) bedingt rückzahlbare, zinslose Darlehen erhalten haben, werden einma - lig Investitionsdarlehen gemäss Art. 41a ff. ausgerichtet. 2 Die bei Gewährung der Investitionsdarlehen bestehende Restschuld aus dem bedingt rückzahlbaren, zinslosen Darlehen ist mit Inbetrieb - nahme des Ersatzbaus dem Kanton zurückzuzahlen. 3 Der Anspruch auf Investitionsdarlehen erlischt, wenn nicht binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 22. Oktober 2014 eine rechtskräftige Baubewilligung für die Ersatzbaute vorliegt. Bei Erlöschen des Anspruchs sind bereits geleistete Investitionsdarlehen zurückzuzah - len.
Art. 94 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere: 1. das Gesetz vom 29. April 1973 über das Gesundheitswesen (Ge - sundheitsgesetz) 56 ) ; 2. die Verordnung vom 10. Dezember 1997 über die Berufe der Ge - sundheitspflege (Gesundheitsverordnung) 57 ) ; 3. die Vollziehungsverordnung vom 27. März 1981 zum Gesetz über das Kantonsspital (Spitalverordnung) 58 ) ; 4. Art. 3 Abs. 2 Ziff. 3 und Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1969 über das Veterinärwesen 59 ) .
Art. 95 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 54) A 1991, 991, 1588 55) NG 761.1, A 1997, 165, 626 56) A 1973, 673 57) A 1997, 2125; A 1998, 261 58) A 1981, 394, 730 59) NG 826.1 35
2 Es ist betreffend die Bestimmungen zu den Heilmitteln dem Bund zur Kenntnis zu bringen. 3 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 60 ) fest. 60) Volksabstimmung vom 28. September 2008, A 2008, 1943, 1944, 2127; A 2009, 199; Datum des Inkrafttretens: 1. März 2009 36
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.05.2007 01.03.2009 Erlass Erstfassung A 2007, 889; A 2008, 1943, 1944, 2127; A 2009, 199 09.06.2010 01.01.2011 Art. 14 Abs. 1, 6. geändert A 2010, 1093, 1575 14.12.2011 01.01.2013 Art. 47 Abs. 3, 1. geändert A 2011, 1743; A 2012, 558 14.12.2011 01.01.2013 Art. 51 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558 14.12.2011 01.01.2013 Art. 52 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558 14.12.2011 01.01.2013 Art. 54 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558 14.12.2011 01.01.2013 Art. 55 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558 14.12.2011 01.01.2013 Art. 56 Abs. 2 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558 14.12.2011 01.01.2013 Art. 56 Abs. 5 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558 14.12.2011 01.01.2013 Art. 58 Abs. 2 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558 14.12.2011 01.01.2013 Art. 59 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558 14.12.2011 01.01.2013 Art. 60 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558 14.12.2011 01.01.2013 Art. 61 Abs. 1 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558 22.10.2014 01.01.2015 Titel 4.1 geändert A 2014, 1856, A 2015, 52 22.10.2014 01.01.2015 Art. 38 totalrevidiert A 2014, 1856, A 2015, 52 22.10.2014 01.01.2015 Titel 4.2 geändert A 2014, 1856, A 2015, 52 22.10.2014 01.01.2015 Art. 41a eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52 22.10.2014 01.01.2015 Art. 41b totalrevidiert A 2014, 1856, A 2015, 52 22.10.2014 01.01.2015 Art. 41c eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52 22.10.2014 01.01.2015 Art. 41d eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52 22.10.2014 01.01.2015 Art. 41e eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52 22.10.2014 01.01.2015 Art. 41f eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52 22.10.2014 01.01.2015 Art. 41g eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52 22.10.2014 01.01.2015 Art. 93a eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52 22.10.2014 01.01.2015 Art. 93b eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52 22.10.2014 01.01.2015 Art. 93c eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52 22.10.2014 01.01.2015 Art. 93d eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52 27.05.2015 01.01.2016 Art. 89 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 20.04.2016 01.07.2016 Art. 3 Abs. 1, 4a. eingefügt A 2016, 707 20.04.2016 01.07.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert A 2016, 707 20.04.2016 01.07.2016 Art. 7a totalrevidiert A 2016, 707 20.04.2016 01.07.2016 Art. 10a eingefügt A 2016, 707 20.04.2016 01.07.2016 Art. 12a eingefügt A 2016, 707 20.04.2016 01.07.2016 Art. 12b eingefügt A 2016, 707 37
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.04.2016 01.07.2016 Art. 27 Abs. 1, 2. geändert A 2016, 707 20.04.2016 01.07.2016 Art. 32 Titel geändert A 2016, 707 20.04.2016 01.07.2016 Art. 32 Abs. 2 geändert A 2016, 707 20.04.2016 01.07.2016 Art. 37 totalrevidiert A 2016, 707 20.04.2016 01.07.2016 Art. 37a eingefügt A 2016, 707 20.04.2016 01.07.2016 Art. 37b eingefügt A 2016, 707 20.04.2016 01.07.2016 Art. 43a eingefügt A 2016, 707 20.04.2016 01.07.2016 Art. 45 totalrevidiert A 2016, 707 20.04.2016 01.07.2016 Art. 45a eingefügt A 2016, 707 20.04.2016 01.07.2016 Art. 45b totalrevidiert A 2016, 707 20.04.2016 01.07.2016 Art. 47 Abs. 2, 5. aufgehoben A 2016, 707 20.04.2016 01.07.2016 Art. 71 aufgehoben A 2016, 707 20.04.2016 01.07.2016 Art. 72 totalrevidiert A 2016, 707 20.04.2016 01.07.2016 Art. 74 totalrevidiert A 2016, 707 20.04.2016 01.07.2016 Art. 75 totalrevidiert A 2016, 707 20.04.2016 01.07.2016 Art. 76 aufgehoben A 2016, 707 20.04.2016 01.07.2016 Art. 77 aufgehoben A 2016, 707 20.04.2016 01.07.2016 Art. 79a eingefügt A 2016, 707 20.04.2016 01.07.2016 Art. 80 Abs. 3 geändert A 2016, 707 20.04.2016 01.07.2016 Art. 82 aufgehoben A 2016, 707 20.04.2016 01.07.2016 Art. 84 totalrevidiert A 2016, 707 20.04.2016 01.07.2016 Art. 86a eingefügt A 2016, 707 20.04.2016 01.07.2016 Art. 87 aufgehoben A 2016, 707 25.09.2019 01.01.2020 Erlasstitel geändert A 2019, 1624, 2215 25.09.2019 01.01.2020 Art. 12c eingefügt A 2019, 1624, 2215 25.09.2019 01.01.2020 Art. 12d eingefügt A 2019, 1624, 2215 25.09.2019 01.01.2020 Art. 12e eingefügt A 2019, 1624, 2215 25.09.2019 01.01.2020 Art. 18 Abs. 1 geändert A 2019, 1624, 2215 25.09.2019 01.01.2020 Art. 19 totalrevidiert A 2019, 1624, 2215 25.09.2019 01.01.2020 Art. 20 Abs. 1, 3. geändert A 2019, 1624, 2215 25.09.2019 01.01.2020 Art. 21 Abs. 1 geändert A 2019, 1624, 2215 25.09.2019 01.01.2020 Art. 26 Abs. 4 geändert A 2019, 1624, 2215 25.09.2019 01.01.2020 Art. 38 Abs. 1, 2. geändert A 2019, 1624, 2215 25.09.2019 01.01.2020 Art. 38 Abs. 1, 3. geändert A 2019, 1624, 2215 25.09.2019 01.01.2020 Art. 45c eingefügt A 2019, 1624, 2215 25.09.2019 01.01.2020 Titel 7.2 geändert A 2019, 1624, 2215 25.09.2019 01.01.2020 Art. 77a eingefügt A 2019, 1624, 2215 25.09.2019 01.01.2020 Art. 77b eingefügt A 2019, 1624, 2215 38
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.09.2019 01.01.2020 Art. 83 totalrevidiert A 2019, 1624, 2215 25.09.2019 01.01.2020 Art. 85 totalrevidiert A 2019, 1624, 2215 25.09.2019 01.01.2020 Art. 86 aufgehoben A 2019, 1624, 2215 25.09.2019 01.01.2020 Art. 90 Abs. 1 geändert A 2019, 1624, 2215 24.04.2024 01.07.2024 Art. 40 Abs. 1a eingefügt 2024-018 39
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.05.2007 01.03.2009 Erstfassung A 2007, 889; A 2008, 1943, 1944, 2127; A 2009, 199 Erlasstitel 25.09.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 1624, 2215
Art. 3 Abs. 1, 4a. 20.04.2016
01.07.2016 eingefügt A 2016, 707
Art. 5 Abs. 1 20.04.2016
01.07.2016 geändert A 2016, 707
Art. 7a 20.04.2016
01.07.2016 totalrevidiert A 2016, 707
Art. 10a 20.04.2016
01.07.2016 eingefügt A 2016, 707
Art. 12a 20.04.2016
01.07.2016 eingefügt A 2016, 707
Art. 12b 20.04.2016
01.07.2016 eingefügt A 2016, 707
Art. 12c 25.09.2019
01.01.2020 eingefügt A 2019, 1624, 2215
Art. 12d 25.09.2019
01.01.2020 eingefügt A 2019, 1624, 2215
Art. 12e 25.09.2019
01.01.2020 eingefügt A 2019, 1624, 2215
Art. 14 Abs. 1, 6. 09.06.2010
01.01.2011 geändert A 2010, 1093, 1575
Art. 18 Abs. 1 25.09.2019
01.01.2020 geändert A 2019, 1624, 2215
Art. 19 25.09.2019
01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 1624, 2215
Art. 20 Abs. 1, 3. 25.09.2019
01.01.2020 geändert A 2019, 1624, 2215
Art. 21 Abs. 1 25.09.2019
01.01.2020 geändert A 2019, 1624, 2215
Art. 26 Abs. 4 25.09.2019
01.01.2020 geändert A 2019, 1624, 2215
Art. 27 Abs. 1, 2. 20.04.2016
01.07.2016 geändert A 2016, 707
Art. 32 20.04.2016
01.07.2016 Titel geändert A 2016, 707
Art. 32 Abs. 2 20.04.2016
01.07.2016 geändert A 2016, 707
Art. 37 20.04.2016
01.07.2016 totalrevidiert A 2016, 707
Art. 37a 20.04.2016
01.07.2016 eingefügt A 2016, 707
Art. 37b 20.04.2016
01.07.2016 eingefügt A 2016, 707 Titel 4.1 22.10.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 1856, A 2015, 52
Art. 38 22.10.2014
01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 1856, A 2015, 52
Art. 38 Abs. 1, 2. 25.09.2019
01.01.2020 geändert A 2019, 1624, 2215
Art. 38 Abs. 1, 3. 25.09.2019
01.01.2020 geändert A 2019, 1624, 2215
Art. 40 Abs. 1a 24.04.2024
01.07.2024 eingefügt 2024-018 Titel 4.2 22.10.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 1856, A 2015, 52
Art. 41a 22.10.2014
01.01.2015 eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52
Art. 41b 22.10.2014
01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 1856, A 2015, 52
Art. 41c 22.10.2014
01.01.2015 eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52
Art. 41d 22.10.2014
01.01.2015 eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52
Art. 41e 22.10.2014
01.01.2015 eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52 40
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 41f 22.10.2014
01.01.2015 eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52
Art. 41g 22.10.2014
01.01.2015 eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52
Art. 43a 20.04.2016
01.07.2016 eingefügt A 2016, 707
Art. 45 20.04.2016
01.07.2016 totalrevidiert A 2016, 707
Art. 45a 20.04.2016
01.07.2016 eingefügt A 2016, 707
Art. 45b 20.04.2016
01.07.2016 totalrevidiert A 2016, 707
Art. 45c 25.09.2019
01.01.2020 eingefügt A 2019, 1624, 2215
Art. 47 Abs. 2, 5. 20.04.2016
01.07.2016 aufgehoben A 2016, 707
Art. 47 Abs. 3, 1. 14.12.2011
01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 51 14.12.2011
01.01.2013 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 52 14.12.2011
01.01.2013 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 54 14.12.2011
01.01.2013 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 55 14.12.2011
01.01.2013 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 56 Abs. 2 14.12.2011
01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 56 Abs. 5 14.12.2011
01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 58 Abs. 2 14.12.2011
01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 59 14.12.2011
01.01.2013 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 60 14.12.2011
01.01.2013 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 61 Abs. 1 14.12.2011
01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 71 20.04.2016
01.07.2016 aufgehoben A 2016, 707
Art. 72 20.04.2016
01.07.2016 totalrevidiert A 2016, 707
Art. 74 20.04.2016
01.07.2016 totalrevidiert A 2016, 707
Art. 75 20.04.2016
01.07.2016 totalrevidiert A 2016, 707
Art. 76 20.04.2016
01.07.2016 aufgehoben A 2016, 707
Art. 77 20.04.2016
01.07.2016 aufgehoben A 2016, 707 Titel 7.2 25.09.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 1624, 2215
Art. 77a 25.09.2019
01.01.2020 eingefügt A 2019, 1624, 2215
Art. 77b 25.09.2019
01.01.2020 eingefügt A 2019, 1624, 2215
Art. 79a 20.04.2016
01.07.2016 eingefügt A 2016, 707
Art. 80 Abs. 3 20.04.2016
01.07.2016 geändert A 2016, 707
Art. 82 20.04.2016
01.07.2016 aufgehoben A 2016, 707
Art. 83 25.09.2019
01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 1624, 2215
Art. 84 20.04.2016
01.07.2016 totalrevidiert A 2016, 707
Art. 85 25.09.2019
01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 1624, 2215
Art. 86 25.09.2019
01.01.2020 aufgehoben A 2019, 1624, 2215
Art. 86a 20.04.2016
01.07.2016 eingefügt A 2016, 707
Art. 87 20.04.2016
01.07.2016 aufgehoben A 2016, 707
Art. 89 27.05.2015
01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 41
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 90 Abs. 1 25.09.2019
01.01.2020 geändert A 2019, 1624, 2215
Art. 93a 22.10.2014
01.01.2015 eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52
Art. 93b 22.10.2014
01.01.2015 eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52
Art. 93c 22.10.2014
01.01.2015 eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52
Art. 93d 22.10.2014
01.01.2015 eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52 42
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