Verordnung über die Förderung von Kunst und Bau (10.8211)
CH - UR

Verordnung über die Förderung von Kunst und Bau

Verordnung über die Förderung von Kunst und Bau (vom 28. Februar 2024 1 ; Stand am 1. Juli 2024) Der Landrat des Kantons Uri gestützt auf Artikel 12 des Gesetzes vom 26. September 2021 über die Förderung der Kultur im Kanton Uri (Kulturförderungsgesetz) 2 , beschliesst:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Grundsätze und das Verfahren zur Förderung von Kunst und Bau bei Neubauten und umfassenden Sanierungen von öffentlichen Bauten des Kantons.
2 Die Förderung von Kunst und Bau betrifft die einer Baute zugeordneten Kunstwerke.
3 Nicht unter die Förderung im Sinne dieser Verordnung fällt die übliche Raumausschmückung von Gebäuden mit Werken, die nicht der jeweiligen Baute zugeordnet sind.

Artikel 2 Grundsatz

Neubauten und bestehende Bauten des Kantons, die wesentlich oder umfassend saniert werden, können mit Kunst und Bau versehen werden.

Artikel 3 Zweck der Förderung

Die Förderung von Kunst und Bau des Kantons hat zum Zweck:
a) die öffentlichen Gebäude und die öffentlichen Räume in deren Umfeld mit künstlerischen Interventionen zu ergänzen und damit einen Beitrag zur Lebensqualität der Bevölkerung zu leisten;
b) das künstlerische Schaffen zu fördern.
1 AB vom 8. März 2024
2 RB 10.8111 1

Artikel 4 Unterstützungsformen

Die Förderung von Kunst und Bau kann folgende Punkte umfassen:
a) Durchführung von Wettbewerben
b) Vergabe und Finanzierung von Aufträgen
c) Planung der Umsetzung der Projekte zusammen mit den betroffenen Parteien
d) Information der Öffentlichkeit und der direkt betroffenen Stellen

Artikel 5 Verfahren

1 Bei der Durchführung der Verfahren werden die allgemein anerkannten Richtlinien der betreffenden Berufsverbände berücksichtigt.
2 Für die Auswahl von Projekten für Kunst und Bau können Wettbewerbe durchgeführt werden. Die Verwaltungskosten (Summe der Jury- und Wett - bewerbskosten) sollen maximal 20 Prozent der Gesamtsumme Kunst und Bau betragen.
3 Bei Wettbewerben wird eine Jury eingesetzt, die eine Empfehlung zum auszuführenden Projekt zuhanden der zuständigen Direktion 3 abgibt. Die Jury besteht aus Vertretungen der Benützerinnen und Benützer, aus Vertre - tungen der involvierten Ämter 4 , aus der beauftragten Architektin bzw. dem beauftragten Architekten und aus Fachexpertinnen und Fachexperten aus dem Kunstbereich.

Artikel 6 Beitrag für Kunst und Bau

1 Bei Bauvorhaben nach dieser Verordnung leistet der Kanton einen Beitrag für Kunst und Bau in der Höhe von 0,35 bis 1 Prozent der anrechenbaren Baukosten.
2 Die Höhe des prozentualen Beitrags für Kunst und Bau bestimmt sich im Einzelfall nach der Lage, der Zugänglichkeit und der Frequentierung des Gebäudes sowie der Aussenwirkung des Projekts.
3 Für Kunst und Bau stehen pro Bauprojekt maximal 200 000 Franken zur Verfügung.
4 Erreicht der Beitrag die Höhe von 50 000 Franken nicht, wird auf Kunst und Bau verzichtet.
5 Die Ausgaben für Kunst und Bau werden im Baukredit separat ausgewiesen.
3 Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4 Amt für Hochbau sowie Amt für Kultur und Sport; siehe Organisationsreglement (RB
2.3322).
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6 Die Kosten des Wettbewerbs sind Teil der Ausgaben für Kunst und Bau.

Artikel 7 Vollzug

1 Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung, soweit keine andere Behörde für zuständig erklärt wird. Er entscheidet insbesondere, ob auf Kunst und Bau verzichtet wird und wie hoch der Prozentsatz ist, der für die Ausgabeposition Kunst und Bau in der Baukreditvorlage verwendet wird.
2 Das zuständige Amt 5 ist für die Organisation der Wettbewerbe zuständig.
3 Über die Wahl des Projekts entscheidet die zuständige Direktion 6 absch - liessend, nachdem sie die Empfehlung der Jury zur Kenntnis genommen hat.
4 Für die Ausführung der ausgewählten Projekte sind der Bauherr und die beauftragten Kunstschaffenden zuständig.
5 Soweit nichts anderes geregelt ist, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege.

Artikel 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Im Namen des Landrats Der Präsident: Martin Huser Die Ratssekretärin: Kristin Arnold Thal - mann
5 Amt für Kultur und Sport; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
6 Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3
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