VIDEOVERORDNUNG (3.8115)
CH - UR

VIDEOVERORDNUNG

VIDEOVERORDNUNG (vom 31. März 2010 1 ; Stand am 1. Juli 2024) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 21a und 23b des Polizeigesetzes vom 30. November 2008 (PolG) 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:
a) den Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungen bei öffentlichen Veranstal - tungen und Kundgebungen; und
b) den Einsatz von Videogeräten ohne Ton, um öffentlich zugängliche Strassen, Plätze und Räume zu überwachen;
c) den Einsatz der automatisierten Fahrzeugfahndung. 3
2 Sie gilt für die Kantonspolizei und für die Gemeindebehörden, die mit Videogeräten öffentlich zugängliche Strassen, Plätze und Räume überwa - chen.
3 Vorbehalten bleibt die besondere Gesetzgebung, namentlich die Strafpro - zessordnung 4 .
2. Abschnitt: Bild- und Tonaufzeichnungen bei öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen

Artikel 2 Voraussetzungen

1 Bild- und Tonaufzeichnungen bei öffentlichen Veranstaltungen und Kund - gebungen sind zulässig, wenn Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte.
1 AB vom 16. April 2010
2 RB 3.8111
3 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
4 RB 3.9222 1
2 Das ist insbesondere der Fall, wenn
a) im Vorfeld einer Veranstaltung oder Kundgebung zu Gewalttätigkeiten aufgerufen wird;
b) aufgrund der organisierenden Personen, der Teilnehmer oder Teilneh - merinnen, des Themas einer Veranstaltung oder Kundgebung oder des allgemeinen politischen Klimas mit spontanen Gewalttätigkeiten oder anderen Rechtsgutverletzungen zu rechnen ist;
c) bei Sportveranstaltungen mit randalierendem Publikum gerechnet werden muss.

Artikel 3 Zuständigkeit

Der Polizeikommandant oder die Polizeikommandantin ist zuständig, bei öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Bild- und Tonaufzeich - nungen anzuordnen. In dringenden Fällen kann der Pikettoffizier oder die Pikettoffizierin an seiner oder ihrer Stelle handeln.
3. Abschnitt: Videoüberwachung

Artikel 4 Voraussetzungen

Öffentlich zugängliche Strassen, Plätze und Räume dürfen mit Videoka - meras ohne Ton überwacht werden, wenn diese Massnahme geeignet und notwendig erscheint, um die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, und wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel steht.

Artikel 5 Zuständigkeit

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion 5 kann die Videoüberwachung verfügen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.
2 In gleicher Weise kann der Gemeinderat die Videoüberwachung auf dem Gemeindegebiet verfügen. Er koordiniert sie vorgängig mit der Kantons - polizei.
3 Die beauftragte Person für Datenschutz führt ein öffentliches Register über alle Videoüberwachungen, in das jede Person Einsicht nehmen kann.
4 Die verfügende Behörde meldet der mit dem Datenschutz beauftragten Person unverzüglich die rechtskräftig verfügte Videoüberwachung.
5 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
2

Artikel 6 Anordnung

1 Die Videoüberwachung ist mit einer schriftlichen Verfügung anzuordnen. Diese nennt:
a) den Zweck der Überwachung;
b) das überwachte Gebiet;
c) die Dauer und Art der Überwachung;
d) das Rechtsmittel, das gegen die Verfügung ergriffen werden kann.
2 Die Verfügung ist im Amtsblatt des Kantons Uri zu veröffentlichen, bevor die Videoüberwachung durchgeführt wird.

Artikel 7 Rechtsmittel

1 Verfügungen, die eine Videoüberwachung anordnen, sind anfechtbar. Die Beschwerdefrist läuft ab der Veröffentlichung der Verfügung im Amtsblatt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 6 .

Artikel 8 Hinweis vor Ort

Am überwachten Ort ist gut sichtbar auf die Videoüberwachung hinzu - weisen. Die Stelle, die die Überwachung angeordnet hat, ist zu bezeichnen.

Artikel 9 Einstellung der Videokameras

1 Videokameras sind so auf- und einzustellen, dass nur jene Orte erfasst werden, die nach Artikel 6 überwacht werden sollen.
2 Sie sind nur zu jenen Zeiten zu betreiben, die nötig sind, um das Ziel der Überwachung zu erreichen.
6 RB 2.2345 3
3a. Abschnitt: 7 Automatisierte Fahrzeugfahndung

Artikel 9a 8 Anordnung, Protokollierung und Überprüfung

1 Zur Anordnung der automatisierten Fahrzeugfahndung sind befugt:
a) Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bei stationären Überwachungen;
b) Das Kommandopikett bei mobilen und semi-stationären Überwa - chungen.
2 Die Anordnung von mobilen und semi-stationären Überwachungen ist auf höchstens zwei Tage begrenzt.
3 Die Einsätze der automatisierten Fahrzeugfahndung sind nach Ort, Zeit und Dauer, Zweck und Art des Einsatzes, Umfang des Abgleichs mit Dateien und deren wesentlichen Ergebnisse zu protokollieren.
4 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant überprüft peri - odisch die Verhältnismässigkeit von stationären Überwachungen.
4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 10 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:
a) Auswertung: Die Bild- und Tonaufzeichnungen werden abgespielt und eingesehen.
b) Bearbeitung: Jeder weitere Umgang mit den Bild- und Tonaufzeich - nungen, wie Umarbeitung, Verwendung, Bekanntgabe, Weitergabe, Archivierung oder Vernichtung.

Artikel 11 Auswertung

1 Die Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen sind nur dann auszuwerten, wenn strafbare Handlungen vorgefallen sind oder solche angezeigt werden.
2 Die Auswertung der Aufzeichnungen ist der Kantonspolizei vorbehalten.
7 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
8 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
4

Artikel 12 Bearbeitung

1 Die Kantonspolizei ist befugt, Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen zu bearbeiten, um:
a) die strafbaren Handlungen zu dokumentieren;
b) den Täter oder die Täterin zu ermitteln.
2 Bild- und Tonaufzeichnungen, die bei öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen gemacht worden sind, dürfen zudem bearbeitet werden, um den Polizeieinsatz im Hinblick auf mögliche Straf- oder Disziplinarverfahren sowie Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen die Polizei fest - zuhalten.
3 Werden die Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen weitergegeben, sind Personendaten unbeteiligter Dritter zu anonymisieren.

Artikel 13 Vernichtung

1 Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen sind von der sie anordnenden Behörde zu vernichten, sobald der Grund für die Aufzeichnung weggefallen ist, spätestens aber 90 Tage seit der Aufzeichnung.
2 Grundsätzlich ist jene Stelle verpflichtet, die Aufzeichnung zu vernichten, die sie angeordnet hat. Aufzeichnungen, die ausgewertet oder bearbeitet worden sind, sind von der Kantonspolizei zu vernichten. Über die Vernich - tung ist ein Protokoll zu führen.
3 Aufzeichnungen, die in einem Rechtsverfahren als Beweismittel aufbe - wahrt werden, sind spätestens zu vernichten, wenn das Verfahren rechts - kräftig abgeschlossen oder die massgeblichen Verjährungsfristen abge - laufen sind.
4 Es dürfen keine Kopien der Aufzeichnungen angelegt werden.

Artikel 14 Datensicherheit und Datenschutz

1 Der Polizeikommandant oder die Polizeikommandantin bezeichnet die Personen, die berechtigt sind, Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen im Sinne dieser Verordnung auszuwerten und zu bearbeiten.
2 Die Aufzeichnungen sind durch technische und organisatorische Mass - nahmen vor dem Zugriff unbefugter Personen zu schützen.
3 Zugang zu den Aufzeichnungsgeräten haben nur die nach Absatz 1 bezeichneten Personen und das technische Wartungspersonal, um die technischen Geräte zu unterhalten. 5
4 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz von Personendaten 9 .
5. Abschnitt: Finanzierung

Artikel 15 Kosten

1 Wer Bild-, Ton- oder Videoaufzeichnungen anordnet, trägt die damit verbundenen Kosten.
2 Die Kosten für die Auswertung und Bearbeitung der Bildaufzeichnungen trägt der Kanton.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 16 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt 10 . Im Namen des Landrats Der Präsident: Paul Jans Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
9 RB 2.2511
10 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 12. November 2010).
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