Monitoring Gesetzessammlung

REGLEMENT über den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Besc... (3.3115)

CH - UR

REGLEMENT über den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Besc... (3.3115)

REGLEMENT über den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

REGLEMENT über den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über das öffent - liche Beschaffungswesen (Submissionsreglement) (vom 14. Mai 2024 1 ; Stand am 1. Juni 2024) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 63 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) 2 , beschliesst:

Artikel 1 Beauftragte Person für das öffentliche Beschaffungswesen

1 Der Regierungsrat wählt eine beauftragte Person für das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsbeauftragte oder Submissionsbeauf - tragter) sowie eine Stellvertretung.
2 Die Entschädigung richtet sich nach der Nebenamtsverordnung 3 .

Artikel 2 Aufgaben

1 Die Aufgaben der oder des Submissionsbeauftragten umfassen den einheitlichen Vollzug, die Aus- und Weiterbildung und die Auskunftserteilung im öffentlichen Beschaffungswesen.
2 Die oder der Submissionsbeauftragte überwacht, berät und unterstützt die Vergabestellen bei der Einhaltung der IVöB.
3 Die oder der Submissionsbeauftragte wacht darüber, dass die Vergabe - stellen die Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag einhalten. Zu diesem Zweck kann sie von diesen entsprechende Nachweise verlangen.
4 Die oder der Submissionsbeauftragte kann bei Vergabestellen und Subventionsbehörden oder deren Aufsichtsbehörden Anzeige erstatten, wenn Anzeichen für eine Verletzung von Vergabebestimmungen bestehen.
5 Die Kontrolle durch spezialgesetzliche Kontrollorgane bleibt vorbehalten.
1 AB vom 31. Mai 2024
2 RB 3.3111
3 RB 2.2251 1

Artikel 3 Statistik

Gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 IVöB betraut der Regierungsrat die Baudi - rektion mit dem Verfassen der Statistik im Staatsvertragsbereich.

Artikel 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 4. April 2023 über den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsregle - ment) wird aufgehoben.

Artikel 5 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2024 in Kraft . Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Urs Janett Der Kanzleidirektor: Roman Balli
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