Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen
Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen vom 25. Juni 2024 (Stand 1. August 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 3 des Bundes 1 ) , gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über die Schifffahrt (VSF) vom 4. Dezember 2008 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck 1 Diese Ausführungsbestimmungen bezwecken den Schutz der einheimi schen schiffbaren Gewässer vor der Einbringung von invasiven aquati schen Neobiota, die durch Schiffe verschleppt werden können.
Art. 2
Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für alle immatrikulationspflichti gen Schiffe, für alle Schiffe aus dem Ausland und für alle schiffbaren Gewässer im Kanton. 2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden sowie abweichenden Bestimmun gen des Bundes und in interkantonalen Vereinbarungen. 2. Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht
Art. 3
Melde- und Reinigungspflicht 1 Schiffe, die in ein anderes Gewässer umgesetzt werden, sind vorgängig dem Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) zu melden. 1) SR 747.201 GDB 774.11 OGS 2024, 15
2 Als Umsetzung gilt: 1. die Einwasserung in ein Gewässer im Kanton, wenn das Schiff vor her in einem anderen kantonalen, einem ausserkantonalen oder ei nem ausländischen Gewässer lag; 2. die Auswasserung aus einem Gewässer im Kanton, wenn das Schiff in ein anderes kantonales, ein ausserkantonales oder ein ausländi sches Gewässer eingewassert werden soll. 3 Schiffe sind vor ihrem Einwassern von einer autorisierten Reinigungs stelle fachgerecht reinigen zu lassen. Die Reinigung hat so zu erfolgen, dass die Einschleppung invasiver aquatischer Neobiota verhindert wird. 4 Die Reinigungsstelle stellt einen Nachweis über die erfolgte Reinigung aus. Dieser Nachweis ist vor dem Einwassern dem Verkehrssicherheits zentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) zu übermitteln. 5 Die Meldungen gemäss Absatz 1 und 4 erfolgen über ein elektronisches Meldesystem, welches vom Kanton zur Verfügung gestellt wird. Sie ha ben die Angaben zu enthalten, welche vom Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) festlegt werden.
Art. 4
Ausnahmen 1 Von der Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht ausgenommen sind Organisationen, die Aufgaben im Bereich der öffentlichen Sicherheit erfül len. Sie stellen von sich aus eine fachgerechte Reinigung ihrer Schiffe si cher. 2 Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von der Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht gewähren.
Art. 5
Bewilligung 1 Schiffe, die auf Kantonsgebiet in ein schiffbares Gewässer einwassern, benötigen dafür eine Bewilligung des Verkehrssicherheitszentrums Ob walden/Nidwalden (VSZ). 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen erfüllt sind. Nachweise von Reini gungsstellen, die von anderen Kantonen autorisiert sind, werden ebenfalls anerkannt. 3 Die Erteilung der Bewilligung kann automatisiert und auf elektronischem Weg, namentlich ohne Unterschrift, erfolgen. 2
4 Die Bewilligung muss von der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer mit geführt und auf Verlangen den Kontrollorganen vorgewiesen werden. 5 Bei Nichterteilung der Bewilligung kann die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eine schriftliche, anfechtbare Verfügung verlangen. 6 Betreute Einwasserungsstellen haben sicherzustellen, dass die Bewilli gung vorliegt, bevor die Einwasserung erfolgt. 3. Zuständigkeiten
Art. 6
Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) 1 Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) erteilt die Bewilligung gemäss Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen (Einwasse rungsbewilligung). 2 Es führt ein automatisch erstelltes Verzeichnis der Schiffe mit Einwasse rungsbewilligung und stellt den Vollzug sicher.
Art. 7
Amt für Landwirtschaft und Umwelt 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ist zuständig für die Autorisie rung der Reinigungsstellen. Es führt ein Verzeichnis der autorisierten Rei nigungsstellen, beaufsichtigt diese und legt die Anforderungen an den 2 Es stellt sicher, dass die autorisierten Reinigungsstellen fachgerechte Reinigungen vornehmen und deren Entwässerungssystem dem Stand der Technik entspricht. 3 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ist befugt, Schiffe sowie Reini gungs- und Einwasserungsstellen zu kontrollieren. Es kann Dritte mit die sen Kontrollen beauftragen, soweit diese nicht der Kantonspolizei oblie gen. 4 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann im Einzelfall zeitlich befris tete Kontrollstellen autorisieren. Autorisierte Kontrollstellen haben die ge reinigten Schiffe zu kontrollieren und stellen den entsprechenden Nach weis aus. 3
Art. 8
Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei kann bei Verstössen gegen diese Ausführungsbe stimmungen Schiffe auf Kosten und Gefahr der Schiffshalterin oder des Schiffshalters vorübergehend sicherstellen sowie eine fachmännische Reinigung auf Kosten der Schiffshalterin oder des Schiffshalters anord nen. 4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 9
Selbstdeklaration 1 Schiffe, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausführungsbe stimmungen im Kanton immatrikuliert sind, erhalten kostenlos eine erst malige Einwasserungsbewilligung für ihr Standortgewässer. 2 Für die erstmalige Einwasserungsbewilligung ist das Standortgewässer mittels Selbstdeklaration im elektronischen Meldesystem innert zwei Mo naten seit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen anzugeben. Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) legt die wei teren dafür erforderlichen Angaben fest.
Art. 10
Einwasserungsbeschränkung 1 Auf dem Sarnersee, dem Lungerersee sowie dem Melchsee dürfen aus schliesslich Schiffe einwassern, die im Kanton Obwalden immatrikuliert sind (OW-Kontrollschild). Davon ausgenommen sind Schiffe gemäss Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen. 2 Für besondere Anlässe sowie in anderen begründeten Einzelfällen kann das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) eine Aus nahme vom Einwasserungsverbot gemäss Absatz 1 bewilligen. Es gilt die Melde- und Reinigungspflicht gemäss Art. 3 dieser Ausführungsbestim mungen. 3 Die Geltungsdauer der Einwasserungsbeschränkung ist auf ein Jahr ab Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen befristet. 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.06.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung OGS 2024, 15 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.06.2024 01.08.2024 Erstfassung OGS 2024, 15 6
Feedback