Verordnung zum Migrationsgesetz (111.211)
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Verordnung zum Migrationsgesetz

SRSZ 1. 2 .20 25 1 (Vom 2. Dezember 2008 ) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz gestützt auf § § 2 Abs. 2 , 5, 12 Abs. 2, 13 Abs. 3, 20 Abs. 2, 21 Abs. 2, 24 Abs. 3, 2 5 Abs. 2 sowie 28 Abs. 2 und 3 de s Kantonalen Gesetzes zu m Bu n- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz ( Migrat i- on s gesetz, MigG) vom 21. Mai 2008 , 3 beschliesst: I. Allgemeines

§ 1 Gegenstand

Die se Verordnung regelt den Vollzug des Kantonalen Gesetzes zum Bundesg e setz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (MigG).

§ 2 4 Begriffe

1 Asylsuchenden gleichgestellt sind: a) Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung; b) vorläufig aufgenommene Ausländer.
2 Flüchtlingen gleichgestellt sind: a) Schutzbedürfte mit Aufe nthaltsbewilligung; b) anerkannte und vorläufig aufgenommene Staatenlose; c) vorläufig aufgenommene Flüchtlinge.
3 Vorbehalten bleiben ausdrücklich abweichende Bestimmungen . II. Zuständigkeiten

§ 3 5 Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständig für: a) de n Abschluss von Vereinbarungen über Integrationsmas s nahmen mit dem Bund (Art. 55 A I G 6 ); b) den Abschluss von Vereinbarungen zur Errichtung von interkantonalen Ste l- len für die Erfü l lung von Aufgaben nach dem Asylgesetz (Art. 15 AsylG 7 ); c) die interkantonal e Verständigung über die Verteilung von Asylsuchenden und grösseren Flüchtlingsgruppen auf die Kantone (Art. 27 und 57 AsylG); d) die Festsetzung des innerkantonalen Verteilschlüssels für die Zuteilung von Asylsuchenden und Flüchtlingen auf die Gemeinden ( § 12 Abs. 2 MigG) .
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§ 4 Volkswirtschaftsdepartem en t

1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist das zustä ndige Departement gemäss § 3 MigG.
2 Es ist zuständig für : a) die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen in Härtefällen (Art. 30 Abs 1 Bst. b und Art. 84 Ab s. 5 AIG ; Art. 14 Abs. 2 und 3 AsylG); b) die Anordnung der Ersatzvornahme gemäss § 13 MigG; c) die Bezeichnung einer Rückkehrberatungsstelle (Art. 93 AsylG); d) den Erlass von Weisungen für den Vollzug.

§ 5 8 A mt für Migration

1 Das Amt für Migration ist d as zuständige Amt gemäss § 4 MigG.
2 Es ist gemäss Ausländergesetzgebung insbesondere zuständig für: a ) die Bewilligung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsen t scheid (Art. 17 Abs. 2 AIG ); b ) die Erteilung von Kurzaufenthalts - , Aufenthalts - und Niederlassu ngsbewill i- gungen (Art. 32 ff. AIG ) sowie die B e will igung des Kantonswechsels (Art. 37 ff. AIG ) und des Familiennachzugs (Art. 42 ff. und 85 Abs. 7 AIG ); c) den Abschluss von Integrationsvereinbarungen (§ 18 Abs. 2 MigG); d ) die Beantragung der Anordnung un d Beendigung der vorläufigen Aufnahme bei der zuständigen Bundesbehörde (Art. 83 Abs. 6 und 84 Abs. 3 AIG ); e ) die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an vorläufig Aufgenommene (Art. 84 Abs. 5 AIG ); f ) den Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügun gen (Art. 62 und 63 AIG ); g ) die formlose und ordentliche Wegweisung (Art. 64 AIG) sowie die Ausschaf- fung (Art. 69 AIG) ; h ) die Durchsuchung von Personen und Sachen (Art. 70 Abs. 1 AIG ); i ) die kurzfristige Festhaltung (Art. 73 AIG ), die Ein - und Ausgrenzu ng (Art. 74 AIG ), die Vorbereitungshaft (Art. 75 AIG ), die Ausschaffungshaft (Art. 76 f. AIG ) und die D urchsetzungshaft (Art. 78 AIG ) ; j) den Antrag auf Verlängerung der Ausschaffungs - und der Durchsetzungshaft (Art. 76 und 78 AIG ); k ) die Benachrichtigung der vo n der Verhafteten oder dem Verhafteten b e- zeichneten Pe r son (Art. 81 AIG ); l ) die Abrechnung der Betriebskosten für den Vollzug der Vorbereitungs - , Aus - s chaffungs - und Durchsetzungshaft (Art. 82 AIG ); m ) die Geltendmachung von Bundesbeiträge n für Aus schaffungs - , Ausreise - und Haftkosten (Art. 82 AIG ); n ) die Einforderung der K osten, die Kanton und Gemeinden durch ohne Bewi l- ligung beschäftigte Personen entstanden sind, bei deren Arbeitgeber innen und Arbeitgebern (Art. 122 Abs. 3 AIG ) .
3 Es ist gemäss A sylgesetzgebung insbesondere zuständig für: a ) die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an Asylsuchende nach Zusti m- mung der zuständigen Bundesbehörde (Art. 14 Abs. 2 AsylG);
SRSZ 1. 2 .20 25 3 b) die Ernennung einer Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asy l- suc hende zur Begleitung und Unterstützung im Asylverfahren (Art. 17 Abs. 3 AsylG); c) die Zuweisung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an die Gemeinden g e- mäss Verteilschlüssel (§ 12 MigG); d) die Durchführung von Bildungs - und Beschäftigungsprogrammen für Asy ls u- chende (§ 17 Abs. 1 MigG) ; e) die Leistung von Sozialhilfe an Asylsuchende und Flüchtlinge im kanton a len Durchgangszentrum (§ 20 MigG); f) die Leistung von Nothilfe an Asylsuchende mit rechtskräftigem Wegwe i- sungsentscheid und an Ausländer mit rechtskräf tigem Nichteintretensen t- scheid (Art. 82 AsylG) sowie an Asylsuchende, die ein Wiedererwägungsg e- such oder ein Mehrfachgesuch eingereicht haben (Art. 111b und Art. 111c AsylG); g) die Geltendmachung der Bundesbeiträge für die Sozialhilfe an Asylsuchende und Flüchtlinge (Art. 88 AsylG); h) die Auszahlung der pauschalen Beiträge an die Sozialhilfekosten der G e- meinden (§ 24 MigG) ; i ) d ie Geltendmachung der Bundesbeiträge an die Rückkehrberatungsstelle.

§ 6 Amt für Arbeit

1 Das Amt für Arbeit ist die kantonale A rbeitsmarktbehörde gemäss § 6 MigG.
2 Es ist zuständig für: a ) den Erlass von arbeit s marktlichen Vorentscheide n (Art. 40 Abs. 2 AIG ); b) die Erteilung von Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit gemäss Asylgesetz (Art. 43, 61 und 75 AsylG) sowie an vorläufig Au fgenommene (Art. 85 Abs. 6 AIG ); c) die An ordnung von Sanktionen gegenüber Arbeitgeber innen und Arbeitgebern gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 AIG .
3 Es unterstützt die Ansprechstelle für Integrationsfragen bei der Durchführung von Programmen zur beruflichen In tegration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen. § 7 Ansprechstelle für Integrationsfragen
1 Die Ansprechstelle für Integrationsfragen (§ 5 MigG) ist dem Departementsse k- retariat des Volkswirtschaftsdepartemen tes angegliedert. Sie wird von der oder d em Beauftragte n für Integrationsfr a gen ge leitet .
2 Sie : a) ist Ansprechstelle für den Bund und die Gemeinden sowie alle Organisati o- nen, die sich mit Integrationsfragen befassen ; b) koordiniert und vernetzt alle Tätigkeiten kantonaler Behörden und Amts ste l- l en im Bereich Integration ; c) unterstützt die Gemeinden bei den B emühungen zur Integration der auslä n- d ischen Wohnbevölkerung ; d) o rganis iert die Integrationsmassnahmen auf ka n tonaler Ebene .
4 § 8 K ommission für Integrationsfragen
1 In der K ommi ssion für In tegrationsfragen (§ 2 Abs. 3 MigG) sind die Parteien, die Gemein den, gesellschaftliche Organisationen , die sich mit Integrati onsfragen befassen, sowie Migrantinnen und Migranten vertreten. D ie Vorsteherin oder der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartemente s hat den Vorsitz inne. Übe r dies gehör t der Kommission ein Mitglied der in terdepartementalen Arbeit s gruppe (§ 9) an.
2 Der Regierungsrat ernennt die Kommissionsmitglieder und erlässt ein Regl e- ment über die Organisation der Kommission.
3 D ie oder d e r Beauft ragte für Integrationsfragen führt das Sekretariat und nimmt mit beratender Sti m me an den Kommi s sionssitzungen teil. § 9 Interdepartementale Arbeitsgruppe
1 Zur Koordination der kantonalen Integrationsaktivitäten setzt der Regierung s rat eine interdeparteme ntale Arbeitsgruppe ein.
2 Die se setzt sich aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kantonaler Amtsstell e n zusammen, die sich mit sozialen, wirtschaftlichen, rechtlichen, kulture l len und bildungspolitischen Fragen des Aufenthalts von Ausländerinnen und Au s lä ndern befa s sen.
3 D ie oder d e r Beauftragte für Integrationsfragen leitet die Arbeitsgruppe.

§ 10 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei ist die zuständige kantonale Behörde nach Art. 16 AIG . § 1 1 9 Richterliche Behörde Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für: a) die nachträgliche Beurteilung der kurzfristigen Fes t haltung auf Gesuch hin (Art. 73 Abs. 5 AIG ); b) die Beurteilung einer angeordneten Ein - oder Ausgrenzung auf Beschwerde hin (Art. 74 Abs. 3 AIG ); c) die Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft (Art. 78 Abs. 4 und 80 Abs. 2 und 3 AIG ); d) die Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungs - und Durchsetzung s- haft (Art. 76 Abs. 3 und 78 Abs. 2 AIG ); e) die Beurteilung von Haftentlassungsgesu chen (Art. 80 Abs. 5 AIG ) und die Überprüfung der Verlängerung der Durchsetzungshaft auf Gesuch hin (Art. 78 Abs. 4 AIG ). III. Zuweisung von Asylsuchenden und Flüchtlingen a n die G e meinden

§ 1 2 Kantonale Durchgangszentren

1 Asylsuchende und Flüchtlinge , di e d em Kanton Schwyz zugewiesen w orden sind, haben sich beim Amt für Migration zu melden.
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2 Dieses sorgt für deren Unterbringung in einem kantonalen Durchgangszentrum in der Regel während mindestens sechs Monaten.
3 Das Durchgangszentrum vermittelt den As ylsuchenden und Flüchtlinge n Grun d- informationen über das Leben in der Schweiz sowie Deutschkenntnisse . § 1 3 10 Verteilschlüssel
1 D ie Zuweisung an die Gemeinden erfolgt proportional zur Wohnbevölkerung.
2 Der Regierungsrat legt für die Gemeinden je eine Max imalzahl für Asylsuche n- de und Flüchtlinge fest.
3 Der Regierungsrat kann Standortgemeinden von Durchgangszentren von der Zuweisung au s nehmen. § 1 4 11 Zuweisung
1 Das Amt für Migration beurteilt laufend die Lage im Asylwesen u nd legt die Ausnützungsziffer n d er Maximal zahlen f est.
2 Es weist denjenigen Gemeinden Asylsuchende und Flüch t linge zu, die ihre Anteil e noch nicht erfüllt haben.
3 Die bereits in der Gemeinde wohnhaften Asylsuchenden und Flüchtlinge we r- den dabei wie folgt b e rücksichtigt: a) Asylsuchende bis längstens zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens; b) Schutzbedürftige bis längstens zum Erhalt der Aufenthaltsbewilligung; c) Vorläufig Aufgenommene während längstens sieben Jahren; d) Flüchtlinge und anerkannte Staatenlose während längstens fün f Jahren.
4 Die Gemeinden haben die zugewiesenen Asylsuchenden und Flüchtlinge i n nert sechs Wochen aufzunehmen.
5 Die Zuweisungen gelten jeweils auch für die im Rahmen des Familiennac h zugs einre i senden Angehörigen (Art. 42ff . und 85 Abs. 7 AIG ).
6 Für v orl äufig Aufgenommene und Flüchtlinge gilt die Zuweisung nur bis sie von ihrem Recht Gebrauch machen, den Wohnsitz innerhalb des Ka n tons frei zu wählen (Art. 85 AIG ). § 1 5 12 Ersatzvornahme Muss der Kanton anstelle einer säumigen Gemeinde Asylsuchende unterbri ngen, erhebt er eine Ersatzabgabe (§ 13 MigG) wie folgt: (AS = Asylsuchende; T = Tag) Anzahl Asy l- suchende Ersatzabgabe je AS/T im

1. Mt.

Ersatzabgabe je AS/T im

2. Mt.

Ersatzabgabe je AS/T im

3. Mt.

Ersatzabgabe je AS/T ab

4. Mt.

1 bis 5 Fr. 55. -- Fr. 66. -- Fr. 77. -- Fr. 88. --
6 bis 10 Fr. 66. -- Fr. 77. -- Fr. 88. -- Fr. 99. --
11 und mehr Fr. 77. -- Fr. 88. -- Fr. 99. -- Fr. 110. --
6 IV. Integration

§ 16 13 Grundsatz

1 Die Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländer n erfolgt pr i- mär über die R eg elstrukturen, i nsbesondere über Schule n , Berufsbildung, A r- beitswelt, Gesundheitsförderung und öffentliche Stellenvermittlung. Spezifische Massnahmen für Ausländerinnen und Ausländer sind nur ergänzend und su b- sidiär zu ergreifen.
2 Asylsuchende sowie Schutz bedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind hiervon ausgenommen. Vorbehalten bleibt § 17 Abs. 1 MigG .

§ 17 Gemeinden

1 Die Gemeinden fördern die Integration der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner.
2 Insbesondere bieten sie an: a) Informationsverans taltungen; b) Deutsch - und Integrationskurse ; c) Informationen über lokale Integrationsmöglichkeiten; d) Begegnungsmöglichkeiten.

§ 18 Kanton

1 Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Wahrnehmung ihrer Integra - t i onsaufgabe.
2 Er sorgt insbesondere für : a) ein Einzelpersonen und Fachstellen zugängliches Beratungsangebot in Inte g- rationsfragen; b) die Beteiligung des Kantons an interkantonalen und nationalen Integration s- projekten; c) die Beantragung der Bundesbeiträge für Integrationsmassna h men und deren Zuführung an die entsprechenden kommunalen oder kantonalen Massna h- men. § 19 Finanzierung
1 Die Gemeinden tragen die Kosten für kommunale Integrationsmassnahmen . Vorbehalten bleiben Bundesbeiträge (Art. 55 AIG ).
2 Der Kanton übernimmt die Kosten für kantona le Projekte. Er kann regionale Projekte mit Beiträgen unterstützen.
3 Wer an einem Integrationsprojekt teilnimmt , hat sich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse angemes sen an den Kosten zu bete i ligen.
SRSZ 1. 2 .20 25 7 V. Sozialhilfe für Asylsuchende § 20 14 Grundsätze a) Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Sozialhilfe für Asylsuchende.
2 Für alle anderen Personen richtet sich die Sozialhilfe nach dem Gesetz über die Sozialhilfe (ShG) vom 18. Mai 1983 15 und der Vollziehungsveror d nung zum Gesetz ü ber die Sozialhilfe (ShV) vom 30. Okt o ber 1984 . 16

§ 21 b) Gemeinden

Die Gemeinden bezeichnen die Stelle , welche die Sozialhilfe gewährt und ersta t- ten auf Verlangen des Amtes für Migration Bericht über ihre Tätigkeit. § 2 2 Wirtschaftliche Hilfe a) Grundsatz
1 Asylsuchende, die ihren Unterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (Art. 81 AsylG).
2 Zu den eigenen Mitteln gehören insbesondere alle Einkünfte und das Verm ö- gen, Versicherungsle istungen und Sonderhilfen aufgrund besonderer Erlasse sowie familienrechtliche Unterhalts - und Unterstützungsansprüche.
3 Kinder, die im gleichen Haushalt wie ihre Eltern leben, sind im Rahmen der Verwandtenunterstützung verpflichtet, ihren Lohn in das Fam ilienbudget einz u- gebe n.
4 Wer um wirtschaftliche Hilfe nachsucht, oder sie erhält, hat über seine Ve r- hältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren und Änderungen seiner Verhältnisse umgehend zu me l den. § 2 3 b) Art un d Mass
1 Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe richten sich nach den Vorschriften des Asylgesetzes, des Migrationsgesetzes, des Sozialhilfegesetzes und dieser Veror d- nung. Im Rahmen dieser Erlasse kommt d en Empfehlungen und Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge wegleitender Chara k ter zu.
2 Die zuständige Fürsorgebehörde berücksichtigt bei der Festsetzung der wir t- schaftlichen Hilfe die örtlichen Verhältnisse und entscheidet nach pflichtgemä s- sem Erme s sen.
3 Für Asylsuchende, die in einem Durchgangszentrum leben, bestimmt das Amt für Migration Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe. § 2 4 17 c) Bemessung
1 Die wirtschaftliche Hilfe deckt die Kosten für eine angemessene Unterkunft (inkl usive Hausrat - und Haftpflichtversicherungen) so wie die medizinische Grundversorgung (Krankenkassenprämien, Selbstbehalte und Franchisen, Zah n- behandlungen zur Schmerzbekämpfung und zum Erhalt der Kaufähigkeit) .
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2 Zur Deckung des Grundbedarfes für den Lebensunterhalt ist eine Pauschale zu entrichten. D iese deckt die Kosten für Nahrungsmittel, Getränke, Bekleidung und Schuhe, laufende Haushaltführung (Reinigung/Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, Reinigungsmittel, Waschmittel, Kehrichtgebühren), Schulkosten, Haushaltartikel, Gesundheitspflege (selbs tgekaufte Medikamente, ohne Selbst- behalte und Franchisen), Verkehrsauslagen, Nachrichtenübermittlung (Telefon, Post), Körperpflege (Toilettenartikel, Windeln) und den persönlichen Bedarf.
3 Die Pauschale bemisst sich wie folgt: Einz elpersonenhaushalte: Fr . 14. -- ; Mehrpersonenhaushalte: Erste Person: Fr. 14. -- ; jede weitere erwachsene Pe r son Fr. 13.50; erstes Kind: Fr. 13. -- ; zweites Kind: Fr. 12. -- ; drittes Kind: Fr. 8. -- : viertes Kind: Fr. 7 . -- ; fünftes Kind: Fr. 6. -- ; sechstes und jedes weitere Kind: Fr. 5. -- .
4 In Durchgangszentren und Kollektivunterkünften kann die Pauschale teilwe i se in Form von Sachleistungen ausgerichtet werden.
5 Die Auszahlung der Leistungen kann täglich, wöchentlich oder monatlich erfo l- gen. § 2 5 d) AHV - Minimalbeiträge Die Wohns itzgemeinde übernimmt im Risikofall die AHV - M i nimalbeträge ab Datum der Einreise der betroffenen Person (Art. 14 Abs. 2 bis AHVG 18 ). § 2 6 e) Einschränkungen der Sozialhilfe
1 Das Amt für Migration verfügt im Sinne von Art. 83 AsylG die Able h nung oder Einschr änkung von Sozialhilfeleistungen an Personen, die i n einem kantonalen Durc h gangszentrum untergebracht sind.
2 Die zuständige Fürsorgebehörde verfügt im Sinne von Art. 83 AsylG die Able h- nung oder Einschränkung von Sozialhilfeleistungen an Personen, die in d er Gemeinde Wohnsitz haben.
3 Vor Anordnung dieser Massnahmen ist eine schriftliche Verwarnung auszuspr e- chen.
4 Einschränkungen der Sozialhilfe sind immer zu befristen, um der betroff e nen Person Gelegenheit zu geben, ihr Verhalten zu ändern. § 2 7 19 Persönl iche Hilfe
1 Asylsuchende haben Anspruch auf persö n liche Hilfe.
2 Diese umfasst insbesondere die Beratung und Betreuung, die Ve r mittlung von ärztlicher, pflegerischer oder psychologischer Behandlung, von Heimplä t zen und von wirtschaftlicher Hilfe.
3 Anspru ch auf Unterstützung bei der Suche nach Lehr - und Arbeitsstellen ha- ben nur vorläufig aufgenommene Ausländer und Schutzbedürftige.
4 Nicht zur persönlichen Hilfe gehört die Beratung im Asy l verfahren.
SRSZ 1. 2 .20 25 9 VI. Beiträge an die Gemeinden

§ 2 8 20 Grundsatz

1 Die Ge meinden erhalten für ihre Aufwendungen in der Sozialhilfe pauschale Beiträge pro Tag und unterstützte Person (§ 24 MigG).
2 Keine Pauschalen werden ausgerichtet für: a) erwerbstätige Personen bis zum 25. Geburtstag; b) erwerbstätige Personen ab 25 Jahren bis zum 60. Geburtstag mit einem monatlichen Bruttoein kommen von über Fr. 600. -- ; c) erwerbstätige Asylsuchende mit dem Ausweis N (unabhängig von Alter und Nettoeinkommen ).
3 Nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne von Abs. 2 Bst. a gelten Arbeitseinsätze, di e im Rahmen von vom Amt für Migration genehmigten Systemen und Pro- grammen geleistet werden, sofern sie ausbildungsorientiert sind und sie für die teilnehmende Person insgesamt eine Entschädigung von maximal Fr. 600. -- brutto pro Monat einbringen.
4 Die Bei tragsdauer entspricht der Dauer der Kostenerstattungspflicht des Bu n- des gemäss Art. 20 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfr a gen (AsylV 2 21 ) .

§ 2 9 22 Pauschale für Asylsuchende

1 Die Tagespauschale für die Gemeinden pro erwachsene n Asylsuchende n setzt si ch z u sammen aus: a) dem Tagessatz für den Lebensunterhalt einer Einzelperson gemäss § 24 Abs. 3; b) Fr. 10. 66 pro Tag/Asylsuchender für die Unterbringung; c) Fr. 10. 54 pro Tag/Asylsuchender für die Gesundheitskosten .
2 Die Tagespauschale für asylsuchende K inder setzt sich z u sammen aus: a) dem Tagessatz für den Lebensunterhalt des zweiten Kindes gemäss § 24 Abs. 3; b) Fr. 10. 66 pro Tag/Kind für die Unterbringung c) Fr. 4.0 7 pro Tag/Kind für die Gesundheitskosten . § 30 23 Pauschale für Flüchtlinge
1 Die Tagesp auschale für die Gemeinden pro erwachsene n Flüchtling setzt sich z u sammen aus: a) Fr. 38.00 pro Tag/Flüchtling für den Lebensunterhalt ; b) Fr. 13.31 pro Tag/Flüchtling für die Unterbringung ; c) Fr. 2.03 pro Tag/Flüchtling für die Gesundheitskosten .
2 Die T agespauschale für Flüchtlingskinder setzt sich z u sammen aus: a) Fr. 17.00 pro Tag/Flüchtlingskind für den Lebensunterhalt ; b) Fr. 13.31 pro Tag/Flüchtlingskind für die Unterbringung ; c) Fr. 2.03 pro Tag/Flüchtlingskind für die Gesundheitskosten .
10 § 31 Aus zahlung der Beiträge
1 Die Gemeinden stellen für die entsprechenden Tagespauschalen (Art. 88 AsylG und 87 AIG ) jeweils sp ä testens 30 Tage nach Quartalsende Rechnung.
2 Das Amt für Migration prüft die Abrechnungen und überweist die Beträge sp ä- testens 90 Tag e nach Quartalsende. V I I . Nothilfe § 3 2 24 Grundsatz
1 Durch die Nothilfe ist das Recht auf Existenzsicherung (Art. 12 BV 25 ) zu wa h- ren.
2 Nothilfe erhalten bei Bedarf: a) Ausländerinnen und Ausländer mit rechtskräftigem Nichteintretensen t- scheid; b) Asylsuchende mi t rechtskräftigem Wegweisungsentscheid, denen eine Au s reisefrist gesetzt worden ist; c) Asylsuchende, die ein Wiedererwägungsgesuch oder ein Mehrfachgesuch eingereicht haben; d) Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung.
3 Nothilfe wird in Form von Sac h - oder Geldleistungen ausgerichtet. § 3 3 Umfang
1 Nothilfe umfasst: a) Unterkunft mit minimalem Standard; b) Verpflegung; c) Kleidung; d) Pflichtleistungen nach KVG sowie zahnärztliche Notfallbehandlungen nach vorgängiger Kostengutsprache.
2 Das Amt für Migration leg t Art und Mass der Nothilfe im Einzelfall fest. § 3 4 Finanzierung
1 Der Kanton finanziert die Nothilfe (§ 23 Abs. 1 MigG).
2 Gemeinden, die im Auftrag des Amtes für Migration Aufgaben im Bereich der Nothilfe übernehmen, erhalten die Tagespauschalen gemäss § 29 . V I I I . Zwangsmassnahmen § 3 5 Haftanordnung
1 Hält das Amt für Migration eine Person zwecks Anordnung einer auslände r- rechtlichen Zwangsmassnahme (Art. 73 ff. AIG ) fest, hört sie di ese umg e hend zum Grund der Festnahme an und befragt sie zu den persönlic hen und famili ä- ren Verhältnissen sowie zum Gesundheitsz u stand.
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2 Es eröffnet der festgehaltenen Person die Haftanordnung schriftlich mit B e- gründung. Wird von einer Inhaftierung abgesehen, ist die festgehaltene Person sofort fre i zulassen.
3 Das Amt für Mi gration hat die inhaftie r te Person : a) über ihr e Rechte aufzukl ä ren (§ 36 ) ; b) zu befragen, welche Person in der Schweiz zu benachricht i gen ist ; c) über die richterliche Haftüberprüfung zu informieren ; d) zu befragen, ob sie mittels schriftlicher Einverstä ndniserklärung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird (Art. 80 Abs. 3 AIG ).
4 Befindet sich eine Person bereits im Strafvollzug oder in Untersuchungsha ft, sind bei der Anordnung der ausländerrechtlichen Haft die Vorkeh ren nach den Absätzen 1 bis 3 e benfalls zu treffen.
5 Kann eine Person vor der Haftanordnung nicht angehört und befragt werden, sind Anhörung, Befragung und Information umgehend nachzuholen . Wird d a- nach die Haftanordnung nicht aufrechterhalten, ist die inhaftierte Person sofort aus der Haft zu entla s sen. § 36 Rechte der inhaftierten Person
1 Die inhaftierte Person kann eine Person in der Schweiz bezeichnen, die über ihre Inhaftierung benachr ichtigt werden soll.
2 Sie kann eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter beiziehen und mit dieser oder diesem mündlich und schriftlich verkehren. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird im Regelfall nur bei einer Haftverlä n gerung gewährt.
3 S ie kann sich gegen die Nichteinhaltung der Haftbedingungen beschweren ( § 43 Abs. 2).
4 Bei einer kurzfristigen Festhaltung sind die Rechte gemäss Art. 73 Abs. 3 und
4 AIG zu gewährleisten. § 37 Kommunikation, Sprache und Protokolli e rung
1 Das Amt für Migra tion kommuniziert mit der inhaftierten Person in einer für sie verständlichen Sprache, soweit erforderlich unter Beizug eine r Dolmetscherin oder eines Do l metschers.
2 Es protokolliert Anhörung en und Befragung en sowie weitere für das Verfahren massgebende V orgä n ge.
3 Das Amt für Migration : a) ermöglicht die Kontaktaufnahme der inhaftierten Person zu der von ihr b e- zeichneten Person ; b) teilt de r Einzelrichterin oder dem Einzelrichter die von der inhaftierten Pe r- son bezeichnete Rechtsvertreterin oder deren Rec ht s vertreter mit ; c) gewährleistet die Kommunikation zwischen Einzelrichter in oder Einzelrichter und inha f tierte r Person und d) eröffnet der inhaftierten Person Entscheide und Mitteilungen de r Einzelric h- terin oder des Ei n zelrichters.
12 § 38 Richterliche Ha ftüberprüfung
1 Das Amt für Migration teilt de r Einzelrichterin oder dem Einzelrichter die Fes t- haltung und die Haftanordnung, die voraussichtlich länger als 96 Stunden ab der auslände r rechtlich begründeten Festhaltung dauert, sofort mit. Es stellt ihr oder ihm die Akten sowie ein allfälliges schriftliches Einverständnis der inha f- tierten Person zum Verzicht auf eine mündliche Ve r handlung zu.
2 D ie Einzelrichterin oder der Einzelrichter setzt Ort und Zeit der mündlichen Ve r handlung fest, sofern nicht das schr iftliche Verfahren durchzuführen ist ( Art. 80 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 77 AIG ) oder die inhaftierte Person auf eine mündliche Verhandlung ve r zichtet hat (Art. 80 Abs. 3 AIG ).
3 An der mündlichen Verhandlung haben die inhaftierte Person sowie ein e Ve r- trete rin oder ein Vertreter des Amtes für Migration teilzunehmen. Im Bedarf s fall ist eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beizuzi e hen.
4 Bestätigt d ie Einzelrichterin oder der Einzelrichter die angeordnete Haft, hat sie oder er die inhaftierte Person auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsges u- ches hinzuwe i sen.
5 Eröffnet d ie Einzelrichterin oder d er Einzelrichter den Entscheid mündlich, ist der begründete schriftliche Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung rasch zuzuste l- len.
6 Findet keine mündliche Verhandlun g statt, entscheidet d ie Einzelrichterin oder der Einzelrichter au f grund der vo m Amt für Migration eingereichten Akten.
7 Erfolgte die Haftüberprüfung im Einverständnis mit der inhaftierten Person ohne mündliche Verhandlung, ist d ie Einzelrichterin oder d e r Einzelrichter u m- gehend in Kenn t nis zu setzen, wenn die Ausschaffung nicht innerhalb von acht Tagen durchgeführt w ird . D ie Einzelrichterin oder der Einzelrichter setzt sodann Ort und Zeit der mündlichen Verhan d lung fest. § 39 Verlängerung der Ausschaffung s - und Durchsetzungshaft
1 Das Amt für Migration hat das begründete Gesuch um richterliche Zustimmung zur angeordneten Haftverlängerung (Art. 76 Abs. 3 und 78 Abs. 2 AIG ) späte s- tens acht Arbeitstage vor Ablauf der bestätigten Haftdauer mit den Akten de r Ei nzelrichterin oder dem Einzelrichter einzure i chen.
2 D ie Einzelrichterin oder der Einzelrichter setzt eine mündliche Verhandlung an, wenn dies das übergeordnete Recht verlangt oder wenn sie oder er dies für e r- forderlich hält.
3 Im Übrigen ist § 38 sinngemä ss anwendbar. § 40 Haftentlassungsgesuch und Prüfung der Verlängerung der Durc h- setzungshaft auf Gesuch hin
1 Das Haftentlassungsgesuch (Art. 80 Abs. 3 AIG ) sowie das Gesuch um Übe r- prüfung der Verlängerung der Durchsetzungshaft ist d er Einzelrichterin oder d e m Einzelrichter schriftlich einz u reich en.
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2 Ein dem Amt für Migration eingereichtes Haftentlassungsgesuch oder ein Gesuch um Übe r prüfung der verlängerten Durchsetzungshaft ist sofort mit den Akten und einer Stellungnahme an d ie Einzelrichterin oder den Einzelrichter weiterzuleiten, wenn d as Amt für Migrat i on dem Gesuch nicht stattgibt.
3 D ie Einzelrichterin oder der Einzelrichter setzt Ort und Zeit der mündlichen Ve r handlung fest.
4 Im Übrigen ist § 38 sinngemäss anwendbar. § 41 Kurzfristige Festhaltung
1 Das Gesuch um Überprüfung der Rechtmässigkeit der kurzfristigen Festha l tung (Art. 73 Abs. 5 AIG ) i st der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter schriftlich ei n zureichen.
2 Ein de m Amt für Migration eingereichtes Gesuch ist sofort mit den Akten und einer Stellungnahme an d ie Einzelrichterin oder den Einzelrichter weiterzule i ten. § 42 Ein - und Ausgrenzung
1 Vor der Anordnung einer Ein - oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG ) ist der betroff e- nen Pe r son das rechtliche Gehör zu gewähren.
2 § 3 7 ist sinngemäss anwendba r. § 43 Haftbedingungen
1 Die Haftbedingungen haben den Vorgaben des übergeordneten Rechts zu ent - sprechen. D as Amt für Migration sorgt namentlich dafür, dass: a) die Haft in geeigneten Räumlichkeiten vollzogen wird; b) die Zusammenlegung mit Personen in U ntersuchungshaft oder im Strafvol l- zug vermieden wird; c) der Aufenthalt und die körperliche Bewegung im Freien während mindestens einer Stunde pro Tag gewährleistet ist; d) soziale Kontakte innerhalb der Anstalt wie auch nach aussen mö g lich sind; e) inhaft ierten Personen nach Möglichkeit eine geeignete Beschäftigung ang e- boten werden kann.
2 Die inhaftierte Person kann bei m Amt für Migration gegen die Haftbedingu n- gen Aufsichtsbeschwerde führen. Der schriftliche Beschwerdeen t scheid ist dem Regierungsrat zur K enntnisna h me zuzustellen.
3 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter prüft die Haftbedingungen im Ra h- men der Haftüberprüfung (Haftanordnung, Verlängerungs - und Haftentlassung s- gesuch). § 44 Haftbeendigung
1 Das Amt für Migration überprüft fortlaufend, ob der Haftgrund entfa l len oder der Vollzug der Weg - oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grü n- den undurchführbar geworden ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG ). Trifft dies zu, ist die Haft sofort aufz u heben.
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2 Die Haft ist auch aufzuheben, wenn sie unverhältnismässig gewo r den ist. IX. Gebühren § 45 Höhe
1 Für die in Art. 8 Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ge b V - AIG 26 ) bezeichneten ausländerrechtl i che n V erfügungen und Dienstleistungen werden die bunde srechtlichen Höchstansä t ze erhoben.
2 Die Gebühren für andere ausländerrechtliche Verfügungen und Dienstleistu n- gen sowie für arbeitsmarktliche Verfügungen ( Art. 9 GebV - AIG ) richten sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Recht s pflege im Ka nton Schwyz . 27 § 46 Gebühreneinzug und - anteil
1 Ein Fünftel der vom zuständigen Einwohneramt nach Art. 8 GebV - AIG erhob e- nen Gebühren fallen der Woh n sitz gemeinde der ausländischen Person zu.
2 Die Gebühren gemäss Art. 9 GebV - AIG stehen de r einziehenden Inst anz zu. X. Schlussbestimmungen § 47 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 19. Dezember 1989 zum Bundesgesetz über die Auslän - derinnen und Ausländer und zum Asylgesetz 28 wird auf den Zeitpunkt des I n- krafttretens dieser Vollzugsverordnung aufgehoben. § 48 Inkraftsetzung
1 Diese Vollzugs v erordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 29
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgeno m- men.
1 GS 22 - 47 mit Änderung vom 7. Dezember 2010 (Anpassung StPO und JV, GS 22 - 131e) , vom

26. Juni 2018 (GS 25 - 26) und vom 11. Juni 2024 (GS 27 - 38) .

2 Erlasstitel in der Fassung vom 11. Juni 2024.
3 SRSZ 111.210.
4 Fassung vom 26. Juni 2018.
5 Bst. d in der Fassung vom 26. Juni 2018 .
6 SR 142.20.
7 SR 142.31.
8 Abs. 2 Bst. d, Abs. 3 Bst. a, b, c, e und f in der Fassung vom 26. Juni 2018 ; Abs. 2 Bst. g in der Fassung vom 11. Juni 2024 .
9 Fassung vom 7. Dezember 2010.
10 Abs. 2 in der Fassung vom 26. Juni 2018.
11 Abs. 3 Bst. a bis d in der Fassung vom 26. Juni 2018.
12 Fassung vom 26. Juni 2018.
SRSZ 1. 2 .20 25 15
13 Abs. 2 in der Fassung vom 26. Juni 2018.
14 Abs. 1 in der Fassung vom 26. Juni 2018.
15 SRSZ 380.100.
16 SRSZ 380.111.
17 Abs. 2 in der Fassung vom 11. Juni 2024.
18 SR 831.10.
19 Abs. 3 in der Fassun g vom 11 . Juni 20 25 .
20 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 11. Juni 2024, bisheriger Abs.
3 wird zu Abs. 4.
21 SR 142.312.
22 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. c neu eingefügt am 11. Jun i 2024.
23 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 2 Bst. a bis c in der Fassung vom 11. Juni 2024.
24 Abs. 2 Bst. c und d neu eingefügt am und Abs. 3 in der Fassung vom 26. Juni 2018.
25 SR 101.
26 SR 142.209.
27 SRSZ 173.111.
28 GS 18 - 70.
29 Abl 2008 2517. Änderung en vom 7. Dezember 2010 sind am 1. Januar 2011 (Abl 2010
2714), vom 26. Juni 2018 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 1493) und vom 11. Juni 2024 am 1. Juli
2024 (Abl 2024 1527) in Kraft getreten.
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