KANTONALES UMWELTGESETZ (40.7011)
CH - UR

KANTONALES UMWELTGESETZ

KANTONALES UMWELTGESETZ (KUG) (vom 11. März 2007 1 ; Stand am 1. Juli 2024) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf das einschlägige Bundesrecht und auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2 , beschliesst

1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Abschnitt: Gegenstand
Artikel 1 3
1 Dieses Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über den Umweltschutz 4 , das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer 5 sowie die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen und regelt die Wasserversorgung.
2 Im Weiteren vollzieht es das Strahlenschutzgesetz 6 ,das Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalien - gesetz) 7 ,das Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz) 8 ,das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall 9 ,die Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen 10 sowie die Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverord - nung) 11 und die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen.
1 AB vom 1. Dezember 2006
2 RB 1.1101
3 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
4 SR 814.01
5 SR 814.20
6 SR 814.50
7 SR 813.1
8 SR 814.91
9 SR 814.71
10 SR 531.32
11 SR 741.622 1
2. Abschnitt: Zusammenarbeit und Beizug Dritter

Artikel 2 Zusammenarbeit

Der Kanton, die Gemeinden und deren gemeinsame Rechtsträger sowie beauftragte Dritte arbeiten bei ihrer Vollzugstätigkeit zusammen.

Artikel 3 Beizug Dritter

1 Der Kanton, die Gemeinden sowie deren gemeinsame Rechtsträger können, soweit dies dem Vollzug dieses Gesetzes und den darauf gestützten Massnahmen dient, mit Dritten Vereinbarungen treffen, sich an bestehenden Rechtsträgern beteiligen oder neue Rechtsträger gründen.
2 Sie können den Vollzug dieses Gesetzes und die darauf gestützten Mass - nahmen Dritten übertragen.
3. Abschnitt: Sorgfaltspflicht und Schadenwehr

Artikel 4 Sorgfaltspflicht

Jede Person ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt zu vermeiden und die Bevölkerung und die natürliche Umwelt vor schweren Schädigungen als Folge von Schadenfällen zu schützen.

Artikel 5 Schadenwehr

Der Landrat erlässt eine Verordnung, die die Abwehr und die Behebung von Schadenereignissen durch Mineralölprodukte, durch chemische, biologische oder radioaktive Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände regelt. 12

2. Kapitel: AUFGABENTEILUNG UND ZUSTÄNDIGKEITEN

Artikel 6 Aufgaben des Kantons

Der Kanton vollzieht das Bundesgesetz über den Umweltschutz 13 und das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer 14 sowie die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen, soweit nicht der Bund, die Gemeinden, deren gemeinsame Rechtsträger oder Dritte zuständig sind.
12 RB 40.4325
13 SR 814.01
14 SR 814.20
2

Artikel 7 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Umwelt - rechts aus.
2 Er regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren im Vollzug, soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen. Er kann dazu Reglemente erlassen oder Normen und Richtlinien von Fach - instanzen oder Verbänden als verbindlich erklären; diese sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
3 Der Regierungsrat kann, soweit überwiegende öffentliche Interessen vorliegen, den Gemeinden und den gemeinsamen Rechtsträgern weitere Vollzugsaufgaben übertragen. Er kann mit Dritten Leistungsvereinbarungen treffen und interkantonale Verträge abschliessen; die damit verbundenen Ausgaben beschliesst der Regierungsrat abschliessend.

Artikel 8 Zuständige Direktion

Die zuständige Direktion 15 nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht wahr über den Schutz der Umwelt und die Tätigkeiten der damit beauftragten Behörden, Fachstellen und Dritten.

Artikel 9 Zuständiges Amt

1 Das zuständige Amt 16 ist die kantonale Umwelt- und Gewässerschutzfach - stelle. Sie erfüllt die Aufgaben, die das Bundesrecht, das kantonale Recht oder der Regierungsrat und die zuständige Direktion ihr übertragen.
2 Das zuständige Amt 17 koordiniert Massnahmen, die andere Vollzugsor - gane nach diesem Gesetz treffen. Es kann die erforderlichen Anweisungen treffen und die anderen Vollzugsorgane zu Sachverhaltsabklärungen, Kontrollen und dergleichen beiziehen.
3 Das zuständige Amt 18 berät Behörden, Amtsstellen und Dritte bei der Erfül - lung ihrer Umweltaufgaben.
4 Soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen keine besonderen Zuständigkeiten festlegen, vollzieht das zuständige Amt 19 die Vorschriften der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung sowie jene des weiteren Bundesrechts im Umweltbereich.
15 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
16 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
17 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
18 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
19 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3

Artikel 10 Aufgaben der Gemeinden

1 Im Rahmen des Bundesrechts und dieses Gesetzes stellen die Gemeinden die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung im ganzen Kanton sicher. 20
2 Sie entsorgen die Siedlungsabfälle und erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz oder darauf gestützte Vorschriften übertragen.

Artikel 11 Gemeinsame Rechtsträger

1 Die Gemeinden gründen für die Abwasserentsorgung und die Abfallentsor - gung je einen gemeinsamen Rechtsträger nach diesem Gesetz.
2 Die Verordnung zu diesem Gesetz enthält weitere Bestimmungen. Wo dieses Gesetz und die darauf gestützte Verordnung keine Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationen - rechts (OR) 21 als kantonales Recht.
3 Die gemeinsamen Rechtsträger gelten als Behörden im Sinne dieses Gesetzes.
4 Die beteiligten Gemeinden haften subsidiär für die Verbindlichkeiten der gemeinsamen Rechtsträger.

Artikel 11a 22 Zusammenschluss der Rechtsträger

1 Die Rechtsträger für die Abwasserentsorgung («Abwasser Uri») und die Abfallentsorgung (ZAKU) können sich zu einem Rechtsträger zusammenschliessen.
2 Der Zusammenschluss hat sich sinngemäss nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusions - gesetz) 23 zu richten.
20 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
21 SR 220
22 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
23 SR 221.301
4

3. Kapitel: GEWÄSSER

1. Abschnitt: Wasserlebensräume
Artikel 12
1 Die Behörden und die zuständigen Fachstellen des Kantons und der Gemeinden sowie ihre Beauftragten sorgen dafür, dass die Gewässer als Lebensräume für einheimische Tiere und Pflanzen sowie als Landschafts - elemente erhalten und verbessert werden.
2 Die Gemeinden scheiden im Rahmen ihrer Nutzungsplanungen Gewäs - serräume aus.
3 Der Regierungsrat kann Richtlinien für die Ausscheidung von Gewässer - räumen erlassen. 24
2. Abschnitt: Planerischer Gewässerschutz

Artikel 13 Gewässerschutzbereiche und Grundwasserschutzareale

1 Der Regierungsrat teilt das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein.
2 Er scheidet Grundwasserschutzareale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind.

Artikel 14 Grundwasserschutzzonen

1 Der Regierungsrat scheidet Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Er verfügt die notwendigen Eigentumsbeschränkungen mit einem Schutzzo - nenreglement.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber der Grundwasserfassungen müssen:
a) die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen;
b) die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben;
c) für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen.
3 Für neue Fassungen ist gleichzeitig mit dem Konzessions- oder Bauge - such das Gesuch für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen mit einem Schutzzonenplan und einem Schutzzonenreglement einzureichen.
24 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023) 5
Dies gilt auch für die Erneuerung einer bestehenden Konzession, wenn noch keine Grundwasserschutzzonen ausgeschieden sind.

Artikel 15 Verfahren

1 Gewässerschutzbereiche, Grundwasserschutzareale und Grundwasser - schutzzonen sind während 30 Tagen öffentlich im amtlichen Publikations - organ nach Publikationsgesetz 25 aufzulegen.Die Auflage ist im Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen. 26
2 Während der Auflagefrist kann jede betroffene Person beim Regierungsrat Einsprache erheben. Neben den betroffenen Personen sind die betroffenen Gemeinden zur Einsprache berechtigt.
3 Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen und beschliesst die Planungen und die damit verbundenen Eigentumsbeschränkungen.
4 Das Verfahren über allfällige Entschädigungen richtet sich nach dem Gesetz über die Enteignung 27 .
5 Die zuständige Direktion 28 lässt die rechtskräftig ausgeschiedenen Grund - wasserschutzareale und Grundwasserschutzzonen als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken. Die Gewässerschutz - bereiche stellt sie in Gewässerschutzkarten dar.
3. Abschnitt: Gewässerreinhaltung

Artikel 16 Allgemeine Bestimmungen

1 Abwasseranlagen sind von den Inhaberinnen oder Inhabern sachgemäss zu betreiben, regelmässig zu kontrollieren und in einem betriebstüchtigen Zustand zu erhalten.
2 Die zuständige Direktion 29 kann Weisungen über die Abwasserbehand - lung, die Kontrolle und die Überwachung der Abwasseranlagen erlassen. Die Inhaberin oder der Inhaber der Abwasseranlagen trägt die Kontroll- und Aufsichtskosten.
3 Die Einleitung von Abwasser in ein Oberflächengewässer und von Indus - trieabwasser in die öffentliche Kanalisation sowie das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser und der Bau von unterirdischen Versickerungsan -
25 RB 3.1310
26 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
27 RB 3.3211
28 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
29 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
6
lagen bedürfen einer Genehmigung des zuständigen Amts 30 .Dieses kann die Vorbehandlung oder Reinigung des Abwassers anordnen. 31

Artikel 17 32 Projekte

Projekte für öffentliche Abwasseranlagen, die das Verfahren zur Abwasser - reinigung oder die Einleitung in ein Oberflächengewässer oder in den Unter - grund betreffen, bedürfen einer Genehmigung des zuständigen Amts 33 .

4. Kapitel: SIEDLUNGSENTWÄSSERUNG

UND ABWASSERANLAGEN
1. Abschnitt: Aktiengesellschaft

Artikel 18 Pflicht zur Gründung

Die Einwohnergemeinden des Kantons Uri gründen für die Abwasserentsor - gung eine Aktiengesellschaft als kantonale öffentlich-rechtliche Körperschaft nach diesem Gesetz. Diese erhält ihre Rechtspersönlichkeit am Tage der Gründung mit der übereinstimmenden Gründungserklärung aller Einwohner - gemeinden.

Artikel 19 Firma, Sitz und Handelsregister

1 Die Aktiengesellschaft für die Abwasserentsorgung trägt die Firma «Abwasser Uri».
2 Sie hat ihren Sitz in Altdorf und ist nicht im Handelsregister eingetragen.

Artikel 20 Zweck

Die «Abwasser Uri» stellt im ganzen Kanton die Abwasserentsorgung sicher. Sie ist nicht gewinnorientiert.
30 Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
31 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
32 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
33 Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7
Artikel 21 34

Artikel 22 Organisation

1 Die «Abwasser Uri» hat als Organe die Generalversammlung, den Verwal - tungsrat und die Revisionsstelle.
2 Der Landrat regelt Einzelheiten der «Abwasser Uri» in einer Verordnung, namentlich:
a) die Befugnisse der Organe;
b) die Verteilung des Aktienkapitals auf die Gemeinden;
c) die Art der Bekanntmachung.
3 Bestimmt das gemeindliche Recht nichts anderes, wählt die Gemeindever - sammlung die Person, die die Gemeinde in der Generalversammlung vertritt.
2. Abschnitt: Gründung der Aktiengesellschaft

Artikel 23 Gründung und Aktienliberierung

1 Gründerinnen der «Abwasser Uri» sind die Einwohnergemeinden des Kantons Uri. Sie zeichnen die Aktien der neuen Gesellschaft nach der in der Verordnung zu diesem Gesetz vorgeschriebenen Verteilung. 2 und 3 ... 35

Artikel 24 – 24a 36

Artikel 25 Rechtsübergang

1 Auf den 1. Januar 2010 gehen alle hoheitlichen Befugnisse der Gemeinden im Bereich der Abwasserentsorgung auf die «Abwasser Uri» über.
2 ... 37
34 Aufgehoben durch VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
35 Aufgehoben durch VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
36 Aufgehoben durch VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
37 Aufgehoben durch VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
8
3. Abschnitt: Aufgaben und Verfahren

Artikel 26 Aufgaben der «Abwasser Uri»

1 Die «Abwasser Uri»:
a) plant die Abwasseranlagen, indem sie generelle oder regionale Entwäs - serungspläne erstellt, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind;
b) baut Abwasseranlagen, wenn das zur Groberschliessung der Bauzonen oder zur Haupterschliessung von Weilerzonen gemäss kantonalem Richtplan nötig ist; 38
c) betreibt und unterhält ihre Abwasseranlagen; 39
d) erfüllt weitere Aufgaben, die ihr dieses Gesetz oder die Ausführungsbe - stimmungen dazu übertragen.
2 Abwasseranlagen im Sinne von Absatz 1 sind:
a) Abwasserreinigungsanlagen;
b) Versickerungsanlagen;
c) Sonderbauwerke wie Pumpstationen, Hochwasserentlastungsanlagen, Regenbecken und Ölabscheider;
d) Leitungen für verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser.
3 Keine Abwasseranlagen sind Meliorationsanlagen und Oberflächen - gewässer, auch wenn sie eingedolt sind.
4 ... 40

Artikel 26a 41 Begriffe

1 Zur Groberschliessung im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 gehören Abwasseranlagen, die die Bauzonen mit den hauptsächlichsten Abwasser - anlagen versorgen.
2 Zur Haupterschliessung im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 gehören Abwasseranlagen, die die Weilerzonen gemäss kantonalem Richtplan mit den hauptsächlichsten Abwasseranlagen versorgen.
38 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
39 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
40 Aufgehoben durch VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
41 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023) 9

Artikel 27 42 Übernahme von Abwasseranlagen Dritter

1 Die «Abwasser Uri» übernimmt zu Eigentum bestehende Abwasseran - lagen Dritter, wenn die «Abwasser Uri» die Übernahme als im öffentlichen Interesse geboten erachtet. Davon ausgenommen sind Abwasseranlagen der Nationalstrasse, der Kantonsstrassen und der Meliorationsgenossen - schaften.
2 Zudem hat die «Abwasser Uri» jene von Dritten erstellte Abwasseranlage zu übernehmen, wenn diese mit einer öffentlichen Abwasserreinigungsan - lage, Versickerungsanlage oder einem öffentlichen Gewässer verbunden ist und mehr als eine Liegenschaft erschliesst, sofern die bisherige Eigentü - merschaft das innert sechs Monaten seit der Fertigstellung dieser Anlage verlangt.
3 Die Übernahme von Abwasseranlagen Dritter erfolgt entschädigungslos.

Artikel 28 Befugnisse

Die «Abwasser Uri»:
a) setzt in ihrem Aufgabenbereich Recht und erhebt Gebühren. Der Regie - rungsrat hat diese Rechtserlasse zu genehmigen. Sie sind im Amtsblatt zu veröffentlichen;
b) hat in ihrem Aufgabenbereich das Recht der Ausschliesslichkeit;
c) kann in ihrem Aufgabenbereich enteignen, sofern die Voraussetzungen nach dem kantonalen Gesetz über die Enteignung 43 erfüllt sind;
d) kann Verträge öffentlich-rechtlicher und privat-rechtlicher Natur absch - liessen;
e) kann in ihrem Aufgabenbereich Strafverfügungen erlassen.

Artikel 29 44 Pflichten

a) im Allgemeinen
1 Die «Abwasser Uri» hat die Bauzonen und die Weilerzonen mit Abwasser - anlagen der Groberschliessung und der Haupterschliessung zu erschliessen. Sie erlässt dazu in Absprache mit der betroffenen Gemeinde ein Erschliessungsprogramm.
2 Auf eine Haupterschliessung der Weilerzonen kann verzichtet werden, wenn Mindestkriterien, namentlich die Anzahl Anschlüsse, der Zustand der
42 Fassung gemäss VA vom 13. Februar 2011; in Kraft gesetzt auf den 1. Dezember 2009 (AB vom 7. Januar 2011).
43 RB 3.3211
44 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
10
bestehenden Abwasseranlagen und der Gewässerzustand des Vorfluters, nicht erfüllt sind. Die «Abwasser Uri» legt die Mindestkriterien in ihrem Abwasserreglement fest.
3 Sie hat die Abwasseranlagen der Gemeinden und Privaten, die nicht der Groberschliessung oder der Haupterschiessung dienen, zu beaufsichtigen. Dazu gehören die an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Abwasseranlagen, wie auch dezentrale Kleinkläranlagen und abflusslose Abwassergruben.

Artikel 29a 45 b) im Bereich der permanenten dezentralen Abwasseran

- lagen
1 Permanente dezentrale Abwasseranlagen sind Anlagen, die nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind.
2 Der Neubau und die Sanierung von permanenten dezentralen Abwasser - anlagen erfordern eine technische Prüfung durch die «Abwasser Uri».
3 Die «Abwasser Uri» regelt die erforderlichen Bestimmungen zu perma - nenten dezentralen Abwasseranlagen in ihren Bau- und Betriebsvor - schriften.

Artikel 30 Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten

a) Inhalt
1 Beschlüsse über neue Ausgaben der «Abwasser Uri» von mehr als
10 Mio. Franken unterliegen der obligatorischen Volksabstimmung. Vorher dürfen die Organe der Gesellschaft keine Verpflichtungen gegenüber Dritten eingehen.
2 Folgende Beschlüsse der Organe der «Abwasser Uri» unterstehen der fakultativen Volksabstimmung:
a) Rechtserlasse über Gebühren;
b) neue Ausgaben von mehr als 5 Mio. Franken. Vor Ablauf der Referen - dumsfrist dürfen die Organe der Gesellschaft keine Verpflichtungen gegenüber Dritten eingehen;
c) Zusammenschlüsse mit anderen Organisationen.

Artikel 31 b) Verfahren

1 Referendumsbegehren richten sich nach den Bestimmungen der Kantons - verfassung und jenen des Gesetzes über die geheimen Wahlen,
45 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023) 11
Abstimmungen und die Volksrechte 46 , soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Referendumsbegehren sind der «Abwasser Uri» einzureichen. Diese befindet mit einer anfechtbaren Verfügung über das Zustan - dekommen und die Gültigkeit des Referendumsbegehrens.
2 Die «Abwasser Uri» bereitet die Referendumsabstimmung zuhanden der Gemeinden vor.
3 Die Gemeinden führen die Abstimmung durch. Die Bestimmungen über ordentliche Abstimmungen in den einzelnen Gemeinden sind anzuwenden.
4 Die Abstimmungsvorlage gilt dann als angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der Abstimmenden, unabhängig ihrer Gemeindezugehörigkeit, ihr zustimmt.

Artikel 32 Gebühren

Die «Abwasser Uri» erhebt für ihren Aufgabenbereich kostendeckende und verursachergerechte Gebühren.

Artikel 33 Steuern

Die «Abwasser Uri» ist von den Steuern befreit, die Kanton und Gemeinden erheben.
4. Abschnitt: Leitungsrechte, private Abwasseranlagen und Abwassereinleitung

Artikel 34 Leitungsrechte

1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Durchleitung der Sammelleitungen unentgeltlich zu dulden. Entsteht dadurch mehr als geringfügiger Schaden, hat die «Abwasser Uri» eine entsprechende Entschädigung zu leisten.
2 Die «Abwasser Uri» ist Eigentümerin der Sammelleitungen. Sie kann die Leitungsrechte im Grundbuch als Personaldienstbarkeit eintragen lassen.

Artikel 35 Private Abwasseranlagen

1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erstellen und unter - halten die Abwasseranlagen, die nicht der Groberschliessung oder der Haupterschliessung dienen. Wenn sie diese Aufgabe vertraglich Dritten
46 RB 2.1201
12
überbinden, bleiben sie der «Abwasser Uri» gegenüber dennoch verant - wortlich. 47
2 Die «Abwasser Uri» kann die Eigentümerinnen und Eigentümer privater Abwasseranlagen verpflichten, Mängel dieser Anlagen zu beheben.

Artikel 36 Abwassereinleitung

1 Die Einleitung von Abwasser in eine Anlage der «Abwasser Uri» bedarf einer Bewilligung dieser Gesellschaft.
2 Die «Abwasser Uri» kann die Vorbehandlung oder Reinigung von Abwasser, das in ihre Anlagen eingeleitet wird, verlangen.
3 Sie kann die Einleitung von sauberem Meteorabwasser in ihre Anlagen verweigern.

5. Kapitel: ABFÄLLE UND DEPONIEN

Artikel 37 Abfallplanung

1 Der Regierungsrat erstellt eine Abfall- und Deponieplanung. Insbesondere ermittelt er den Bedarf an Abfallanlagen, um damit Überkapazitäten zu vermeiden. Die Abfall- und die Deponieplanung sind behördenverbindlich.
2 Der Regierungsrat bestimmt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die Standorte der Abfallanlagen und Deponien.
3 Der Regierungsrat kann Richtlinien erlassen für die Verwertung und Depo - nierung von Aushubmaterial und mineralischen Bauabfällen.
4 Die zuständige Direktion 48 kann für Abfallanlagen Einzugsgebiete fest - legen und Abfälle bestimmten Anlagen zuweisen.
5 Der Bau und der Betrieb von Plätzen und Anlagen für die Entsorgung, die Aufbereitung oder die Zwischenlagerung von Abfällen bedürfen einer Bewil - ligung des zuständigen Amts 49 .
47 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
48 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
49 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 13

Artikel 37a 50 Abfallvermeidung

Der Regierungsrat legt Massnahmen zur Vermeidung von Abfällen und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft in einem Reglement fest.

6. Kapitel: SIEDLUNGSABFÄLLE

1. Abschnitt: Aktiengesellschaft

Artikel 38 Pflicht zur Gründung

Die Einwohnergemeinden des Kantons Uri gründen für die Abfallentsorgung eine Aktiengesellschaft als kantonal öffentlich-rechtliche Körperschaft nach diesem Gesetz. Diese erhält ihre Rechtspersönlichkeit am Tage der Grün - dung mit der übereinstimmenden Begründungserklärung aller Einwohnerge - meinden.

Artikel 39 Firma, Sitz und Handelsregister

1 Die Aktiengesellschaft für die Abfallbewirtschaftung trägt die Firma «Zentrale Organisation für Abfallbewirtschaftung im Kanton Uri (ZAKU)».
2 Sie hat ihren Sitz in Attinghausen und ist nicht im Handelsregister einge - tragen.

Artikel 40 Zweck

Die ZAKU stellt im ganzen Kanton die Entsorgung der Siedlungsabfälle sicher. Sie ist nicht gewinnorientiert.
Artikel 41 51

Artikel 42 Organisation

1 Die ZAKU hat als Organe die Generalversammlung, den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle.
50 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
51 Aufgehoben durch VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
14
2 Der Landrat regelt Einzelheiten der ZAKU in einer Verordnung, nament - lich:
a) die Befugnisse der Organe;
b) die Verteilung des Aktienkapitals auf die Gemeinden;
c) die Art der Bekanntmachung.
3 Bestimmt das gemeindliche Recht nichts anderes, wählt die Gemeindever - sammlung die Person, die die Gemeinde an der Generalversammlung vertritt.
2. Abschnitt: Gründung der Aktiengesellschaft

Artikel 43 Gründung und Aktienliberierung

1 Gründerinnen der ZAKU sind die Einwohnergemeinden des Kantons Uri. Sie zeichnen die Aktien der neuen Gesellschaft nach der in der Verordnung zu diesem Gesetz vorgeschriebenen Verteilung. 2 – 5 ... 52
Artikel 44 53

Artikel 45 Rechtsübertragung und Liquidation des Zweckverbands

1 Mit der Gründung der ZAKU gehen alle hoheitlichen Befugnisse der Gemeinden im Bereich der Abfallentsorgung auf diese über.
2 ... 54
3. Abschnitt: Aufgaben und Verfahren

Artikel 46 Aufgaben

1 Die ZAKU sorgt dafür, dass im ganzen Kanton Siedlungsabfälle, Garten - abfälle, organische Abfälle aus Gewerbebetrieben und Abfälle, deren Inha - berin oder Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, vorschriftsgemäss entsorgt werden.
52 Aufgehoben durch VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
53 Aufgehoben durch VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
54 Aufgehoben durch VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023) 15
2 Sie erfüllt weitere Aufgaben, die ihr dieses Gesetz oder die Ausführungs - bestimmungen dazu übertragen.

Artikel 47 Befugnisse

Die ZAKU:
a) setzt in ihrem Aufgabenbereich Recht und erhebt Gebühren. Der Regie - rungsrat hat diese Rechtserlasse zu genehmigen. Sie sind im Amtsblatt zu veröffentlichen;
b) hat das ausschliessliche Recht, Siedlungsabfälle und Abfälle vergleich - barer Zusammensetzung aus Gewerbebetrieben, die gemäss Bundes - recht in die Zuständigkeit der Kantone fallen, zu entsorgen; 55
c) kann in ihrem Aufgabenbereich enteignen, sofern die Voraussetzungen nach dem kantonalen Gesetz über die Enteignung 56 erfüllt sind;
d) kann Verträge öffentlich-rechtlicher und privat-rechtlicher Natur absch - liessen;
e) kann in ihrem Aufgabenbereich Strafverfügungen erlassen.

Artikel 48 Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten

a) Inhalt
1 Beschlüsse über neue Ausgaben der ZAKU von mehr als 10 Mio. Franken unterliegen der obligatorischen Volksabstimmung. Vorher dürfen die Organe der Gesellschaft keine Verpflichtungen Dritten gegenüber eingehen.
2 Folgende Beschlüsse der Organe der ZAKU unterstehen der fakultativen Volksabstimmung:
a) Rechtserlasse über Gebühren;
b) neue Ausgaben von mehr als 5 Mio. Franken; vor Ablauf der Referen - dumsfrist dürfen die Organe der Gesellschaft keine Verpflichtungen gegenüber Dritten eingehen;
c) Zusammenschlüsse mit anderen Organisationen.

Artikel 49 b) Verfahren

1 Referendumsbegehren richten sich nach den Bestimmungen der Kantons - verfassung und jenen des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte 57 , soweit dieses Gesetz nichts anderes
55 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
56 RB 3.3211
57 RB 2.1201
16
bestimmt. Referendumsbegehren sind der ZAKU einzureichen. Diese befindet mit einer anfechtbaren Verfügung über das Zustandekommen und die Gültigkeit des Referendumsbegehrens.
2 Die ZAKU bereitet die Referendumsabstimmung zuhanden der Gemeinden vor.
3 Die Gemeinden führen die Abstimmung durch. Die Bestimmungen über ordentliche Abstimmungen in den einzelnen Gemeinden sind anzuwenden.
4 Die Abstimmungsvorlage gilt dann als angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der Abstimmenden, unabhängig ihrer Gemeindezugehörigkeit, ihr zustimmt.

Artikel 50 Gebühren

Die ZAKU erhebt für ihren Aufgabenbereich kostendeckende und verursa - chergerechte Gebühren.

Artikel 51 Steuern

Die ZAKU ist von den Steuern befreit, die Kanton und Gemeinden erheben.
4. Abschnitt: Treibgut in Stauanlagen und auf Seen

Artikel 52 Treibgut in Stauanlagen und auf Seen

1 Die Inhaberin oder der Inhaber des Werks hat Treibgut innerhalb von Stauanlagen oder bei Wasserentnahmestellen zu beseitigen.
2 Treibgut ausserhalb von Stauanlagen oder Wasserentnahmestellen und auf Seen beseitigt die jeweilige Gewässereigentümerin oder der jeweilige Gewässereigentümer. 17

7. Kapitel: REGELUNG WEITERER UMWELTBEREICHE

58
1. Abschnitt: Wasserversorgung 59

Artikel 53 60 Zuständigkeit des Kantons

1 Der Regierungsrat legt die Strategie für die Wasserversorgung im Kanton Uri in Zusammenarbeit mit den Gemeinden fest und genehmigt die gene - relle Wasserversorgungsplanung der Gemeinden.
2 In der Strategie nach Absatz 1 zeigt der Regierungsrat auf, wie eine ausreichende und einwandfreie Wasserversorgung im Kanton Uri langfristig sicherzustellen ist.
3 Das zuständige Amt 61 :
a) erarbeitet zusammen mit den Gemeinden Massnahmen zur Umset - zung der Strategie nach Absatz 1;
b) berät und unterstützt die Gemeinden bei deren Aufgabenerfüllung;
c) stellt Arbeitshilfen zur Wasserversorgung zur Verfügung;
d) stellt die übergeordneten hydrogeologischen Grundlagen für die Wasserbeschaffung bereit.

Artikel 53a 62 Zuständigkeit der Gemeinden

1 Die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Trink- und Brauch - wasser ist Aufgabe der Gemeinden, die sie selber erbringt oder durch Dritte erbringen lässt.
2 Die Aufgabe gemäss Absatz 1 beschränkt sich innerhalb der Gemeinde auf:
a) Bauzonen;
b) Weilerzonen;
c) Gebiete, die von öffentlich-rechtlich organisierten Körperschaften mit Trink- und Brauchwasser versorgt werden.
58 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
59 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
60 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
61 Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
62 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
18
3 Im Rahmen der Wasserversorgungsplanung können die Gemeinden:
a) in begründeten Fällen Gebiete, die von öffentlich-rechtlich organi - sierten Körperschaften mit Trink- und Brauchwasser versorgt werden, aus ihrem Zuständigkeitsgebiet ausschliessen;
b) weitere selbst gewählte Gebiete in ihre Zuständigkeit aufnehmen.
4 Sie sorgen dafür, dass die Wasserversorgungen langfristig kostendeckend finanziert sind.
5 Sie setzen die Massnahmen zur Umsetzung der Strategie nach Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe a um.

Artikel 53b 63 Generelle Wasserversorgungsplanung

1 Die Gemeinden erstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit eine generelle Wasserversorgungsplanung und überprüfen diese mindesten alle zehn Jahre. Die generelle Wasserversorgungsplanung ist mit der gemeindlichen Nutzungsplanung zu koordinieren.
2 Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement, welche Mindestanforde - rungen die generelle Wasserversorgungsplanung zu erfüllen hat. Er berück - sichtigt dabei die Empfehlungen des schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs (SVGW).
3 Zwei oder mehrere Gemeinden können eine gemeinsame generelle Wasserversorgungsplanung erstellen.

Artikel 53c 64 Kantonsbeiträge

1 An die fachgerechte Erarbeitung und Änderung der generellen Wasserver - sorgungsplanung leistet der Kanton den Gemeinden 70 Prozent der Planungskosten.
2 Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement, was zu den massgebli - chen Planungskosten zu zählen ist.
3 Die Gemeinde hat den Vorgehensplan und das Beitragsgesuch vorgängig der zuständigen Direktion 65 zu unterbreiten.
63 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
64 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
65 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ). 19

Artikel 53d 66 Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen

1 Das zuständige Amt 67 erstellt Inventare und digitale Karten über Wasser - versorgungsanlagen, Grundwasservorkommen und Quellen, die sich für die Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen eignen.
2 Die Wasserversorgungen führen nach Vorgabe des Kantons die elektroni - schen Inventare ihrer Wasserversorgungsanlagen.
3 Der Regierungsrat erlässt ein Konzept für den Vollzug der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangel - lagen 68 und bestimmt die damit verbundene Organisation.
4 Gestützt auf das Konzept nach Absatz 3 und im Rahmen des Bundes - rechts vollziehen die Inhaberinnen und Inhaber von Wasserversorgungsan - lagen die Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen 69 .
5 Die Gemeinden sorgen innerhalb ihres Gemeindegebiets für die Koordina - tion des Vollzugs.
6 Das Laboratorium der Urkantone informiert das zuständige Amt 70 , wenn es bei Kontrollen oder Wasseranalysen Beeinträchtigungen des Wassers oder Gefährdungen der Umwelt feststellt.
2. Abschnitt: Belastete Standorte und Altlasten

Artikel 54 Kataster der belasteten Standorte

1 Das zuständige Amt 71 erstellt und führt den Kataster der belasteten Stand - orte.
2 Der Kataster der belasteten Standorte ist öffentlich zugänglich.
3 Das zuständige Amt 72 beurteilt die Überwachungs- und Sanierungsbedürf - tigkeit der belasteten Standorte sowie die Ziele und Dringlichkeiten der Voruntersuchungen und Sanierungen. Es legt die Untersuchungs-, Überwa - chungs- und Sanierungsmassnahmen fest. 73
66 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
67 Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
68 SR 531.32
69 SR 531.32
70 Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglament (RB 2.3322 ).
71 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
72 Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
73 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
20
3. Abschnitt: Boden

Artikel 55 74 Bodenschutz

1 Der Regierungsrat kann Richtlinien erlassen für den sachgerechten Umgang mit dem gewachsenen unbelasteten und belasteten Boden, insbe - sondere für das Abtragen, Zwischenlagern und Wiedereinbringen, für Terrainveränderungen und zur Vermeidung von Bodenerosionen.
2 Steht fest oder ist zu erwarten, dass in bestimmten Gebieten Belastungen des Bodens die Bodenfruchtbarkeit gefährden, überwacht das zuständige Amt 75 die Bodenbelastung und führt einen Kataster mit nachweislichen oder erwarteten Bodenbelastungen.
3 Gefährdet eine chemische, biologische oder physikalische Bodenbelas - tung Menschen, Tiere oder Pflanzen, ordnet das zuständige Amt 76 die notwendigen Massnahmen an.
4. Abschnitt: Störfallvorsorge und Schadendienst 77

Artikel 56 78 Schadendienst

1 Das zuständige Amt 79 kann bei einem drohenden oder bereits eingetre - tenen Umweltschaden ereignis Sofortmassnahmen anordnen, um einen Schadenfall zu vermeiden oder das Ausmass eines Schadenfalls einzu - dämmen.
2 Es unterstützt die Einsatzkräfte der Notfallorganisationen bei der Bewälti - gung von Umweltschadenereignissen. Es betreibt dazu einen Bereitschafts - dienst.
3 Der Regierungsrat ordnet das Nähere zum Bereitschaftsdienst in einem Reglement.
74 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
75 Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
76 Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
77 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
78 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
79 Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 21

Artikel 56a 80 Störfallvorsorge

1 Betriebe und Anlagen, die der Verordnung über den Schutz vor Stör - fällen 81 unterstehen, müssen dem zuständigen Amt 82 einen Kurzbericht einreichen.
2 Das zuständigeAmt 83 verfügt bei Bedarf nach den Vorgaben der Verord - nung über den Schutz vor Störfällen 84 die Erstellung einer Risikoermittlung.
3 Es ordnet zusätzlich erforderliche Massnahmen an, wenn das Risiko als nicht tragbar beurteilt wird.

Artikel 57 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

a) im Allgemeinen
1 Der ZAKU richtet die notwendigen Sammelstellen für wassergefährdende Flüssigkeiten 85 ein, betreibt diese und sorgt für die unschädliche Verwertung und Beseitigung solcher Flüssigkeiten.
2 Das zuständige Amt 86 hat Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten zu bewilligen und deren Anpassung oder Ausserbetriebnahme zu verfügen. Es führt einen Kataster der Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten und sorgt dafür, dass diese Anlagen mit Tankvignetten versehen werden, wenn sie sich in vorschriftsgemässem Zustand befinden. 87

Artikel 58 b) Tankvignetten

1 Bewilligungspflichtige Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten sind mit einer zeitlich befristeten Tankvignette zu versehen.
2 Anlagen ohne gültige Tankvignette oder solche mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht mehr befüllt und betrieben werden.
3 Wer wassergefährdende Flüssigkeiten liefert, ist verpflichtet, das zustän - dige Amt 88 zu informieren, sobald sie oder er mangelhafte Anlagen oder solche ohne gültige Tankvignette feststellt.
80 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
81 SR 814.012
82 Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
83 Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
84 SR 814.012
85 SR 814.202
86 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
87 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
88 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
22

Artikel 59 Gefahrgutbeauftragte

89
1 Die zuständigen Amtsstellen 90 sorgen für den Vollzug der Gefahrgutbeauf - tragtenverordnung 91 .
2 Der Regierungsrat bestimmt die Aufgabenteilung zwischen den zustän - digen Amtsstellen 92 .
5. Abschnitt: Luft

Artikel 60 Allgemeine Zuständigkeiten

1 Die Gemeinden vollziehen die Luftreinhalte-Verordnung 93 bei Bauten und Anlagen, namentlich im Baubewilligungsverfahren, soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen.
2 Das zuständige Amt 94 vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung 95 bei Bauten und Anlagen von Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Arbeit in Indus - trie, Gewerbe und Handel 96 unterstellt sind.
3 Die Behörde, die nach der besonderen Gesetzgebung zuständig ist, Verkehrsanlagen zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten, vollzieht in diesem Bereich die Luftreinhalte-Verordnung 97 .
4 Das zuständige Amt 98 erlässt Sanierungsverfügungen und gewährt Erleichterungen, falls die Sanierung der Anlage unverhältnismässig wäre.
5 Die zuständige Direktion 99 kann Weisungen über die Kontrolle, die Messungen, die Katasterführung und die Zusammenarbeit im Bereich des Vollzugs der Luftreinhalte-Verordnung 100 erlassen.
89 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
90 Amt für Kantonspolizei und Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB
2.3322).
91 SR 741.622
92 Amt für Kantonspolizei und Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB
2.3322).
93 SR 814.318.142.1
94 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
95 SR 814.318.142.1
96 SR 822.11
97 SR 814.318.142.1
98 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
99 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
100 SR 814.318.142.1 23

Artikel 61 Besondere Zuständigkeiten

a) Kontrolle der Feuerungsanlagen
1 Das zuständige Amt 101 richtet eine wirksame Kontrolle der Feuerungsan - lagen ein. Sie führt einen Kataster für Öl-, Gas- und Holzfeuerungen. Die Feuerungskontrollen dürfen nur von ausgebildeten Fachleuten durchgeführt werden.
2 Die Kosten der Kontrolle der Feuerungsanlagen sind durch die Anlagebe - treiber zu tragen. Die administrativen Nebenkosten werden pauschal mit einer kantonal einheitlichen Gebührenvignette erhoben. Das zuständige Amt 102 regelt die Einzelheiten.

Artikel 62 b) Abfallverbrennung im Freien

1 Die Gemeinden vollziehen das Verbot der Abfallverbrennung in den Feue - rungsanlagen und im Freien.
2 Die zuständige Direktion 103 kann für bestimmte Gebiete das Verbrennen im Freien einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind.

Artikel 63 Massnahmenplan

1 Der Regierungsrat erlässt den Massnahmenplan Luftreinhaltung 104 und setzt ihn um, soweit er dazu zuständig ist. Er unterbreitet den Massnahmen - plan den betroffenen Kantonen, falls der Plan deren Mitwirkung voraussetzt, und stellt dem Bund die entsprechenden Anträge, wenn Massnahmen in dessen Zuständigkeit fallen.
2 Die Gemeinden setzen den Massnahmenplan in ihrem Zuständigkeitsbe - reich um.
3 Der Massnahmenplan ist behördenverbindlich. Er ist im Amtsblatt öffent - lich bekannt zu machen.

Artikel 64 Sofortmassnahmen

Der Regierungsrat kann bei einer gesundheitsgefährdenden Luftbelastung zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen anordnen. Er erlässt dazu nähere Vorschriften in einem Reglement.
101 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
102 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
103 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB
2.3322 ).
104 SR 814.01
24
6. Abschnitt: Lärm

Artikel 65 Allgemeine Zuständigkeiten

1 Die Gemeinden vollziehen die Lärmschutz-Verordnung 105 bei Bauten und Anlagen, namentlich im Baubewilligungsverfahren, soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen. Sie ordnen im Rahmen der Nutzungsplanung den einzelnen Nutzungszonen die Empfindlichkeitsstufen zu.
2 Das zuständige Amt 106 vollzieht die Lärmschutz-Verordnung 107 bei Bauten und Anlagen von Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Arbeit in Indus - trie, Gewerbe und Handel 108 unterstellt sind.
3 Das zuständige Amt 109 erlässt Sanierungsverfügungen und gewährt Erleichterungen, falls die Sanierung der Anlage unverhältnismässig wäre.
4 Im Rahmen des Bundesrechts erteilt das zuständige Amt 110 die kantonale Zustimmung für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten. Es legt die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall fest, wenn diese im Nutzungsplan fehlen.

Artikel 66 Zuständigkeit bei Verkehrsanlagen

1 Die Behörde, die nach der besonderen Gesetzgebung zuständig ist, Verkehrsanlagen zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten, vollzieht in diesem Bereich die Lärmschutz-Verordnung 111 , sofern dieses Gesetz nicht eine andere Zuständigkeit festlegt.
2 Sie hat insbesondere bei bestehenden Verkehrsanlagen die Lärmkataster zu erstellen und nachzuführen, Sanierungsprogramme auszuarbeiten, die erforderlichen Sanierungen durchzuführen und die erforderlichen Schall - schutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden zu verfügen.
105 SR 814.41
106 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
107 SR 814.41
108 SR 822.11
109 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
110 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
111 SR 814.41 25
7. Abschnitt: Erschütterungen
Artikel 67
1 Die Gemeinden vollziehen das Bundesrecht über Erschütterungen bei Bauten und Anlagen, namentlich im Baubewilligungsverfahren, soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen.
2 Baubewilligungen für Bauten und Anlagen, die zu schädlichen oder lästigen Erschütterungen führen, dürfen nur erteilt werden, wenn das zuständige Amt 112 zustimmt.
3 Das zuständige Amt 113 erlässt Sanierungsverfügungen und gewährt Erleichterungen, falls die Sanierung der Anlage unverhältnismässig wäre.
4 Inhaberinnen und Inhaber von Bauten und Anlagen, die zu schädlichen oder lästigen Erschütterungen führen, sind verpflichtet, die nötigen Messungen und Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
8. Abschnitt: Strahlenschutz

Artikel 68 Allgemeine Zuständigkeit

1 Das zuständige Amt 114 vollzieht das Bundesrecht über den Strahlenschutz, soweit die Kantone mit dem Vollzug beauftragt sind.
2 Es führt insbesondere die notwendigen Radonmessungen durch. Es kann gegenüber Gebäudeeigentümerinnen oder Gebäudeeigentümern Messungen anordnen. 115
3 Das zuständige Amt 116 ordnet im Rahmen des Bundesrechts die notwen - digen Massnahmen bei Bauten und Anlagen gegen übermässige Radonbe - lastung an.
4 ... 117
112 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
113 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
114 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
115 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
116 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
117 Aufgehoben durch VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
26

Artikel 69 Nichtionisierende elektromagnetische Strahlung

1 Die zuständige Baubehörde darf Bauten oder Anlagen, die zu Emissionen von nichtionisierenden elektromagnetischen Strahlen führen, nur bewilligen, wenn das zuständige Amt 118 dem zustimmt. Zu diesem Zweck hat sie dem zuständigen Amt 119 die Gesuchsunterlagen vor der Erteilung der Bewilligung mit den erforderlichen Angaben über die Strahlenemissionen und – immissionen zur Beurteilung zuzustellen.
2 Das zuständige Amt 120 kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung 121 . Es erlässt Sanierungsverfügungen und bewilligt Ausnahmen bei der Änderung alter Anlagen.
3 Die Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen sind verpflichtet, auf Verlangen des zuständigen Amts 122 die nötigen Messungen und Abklärungen durchzu - führen oder zu dulden.
4 Das zuständige Amt 123 ordnet bei Anlagen, für die in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung 124 keine Grenzwerte enthalten sind, Emissionsbegrenzungen an. Es kann ergänzende und verschärfte Emissionsbegrenzungen anordnen, sofern die Immissionsgrenzwerte über - schritten werden.
5 Die zuständige Direktion 125 kann Weisungen erlassen über die Kontrolle und die Meldepflicht bei neuen und bei der Änderung bestehender Anlagen, die zu Emissionen von nichtionisierenden elektromagnetischen Strahlen führen.
9. Abschnitt: Schall- und Lichtschutz 126

Artikel 70 127 Schallschutz

118 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
119 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
120 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
121 SR 814.710
122 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
123 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
124 SR 814.710
125 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB
2.3322 ).
126 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
127 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023) 27
1 Das zuständige Amt 128 vollziehtdie Bestimmungen der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall 129 im Bereich Veranstaltungen mit Schall.
2 Es kann bei übermässigen Schallbelastungen unmittelbar Schutzmass - nahmen anordnen.
3 Im Übrigen vollzieht das für das Gesundheitswesen zuständige Amt 130 die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall 131 , soweit nicht der Bund zuständig ist.

Artikel 71 Lichtschutz

1 Die Gemeinden vollziehen das Bundesrecht über den Lichtschutz bei Bauten und Anlagen, namentlich im Baubewilligungsverfahren, soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen.
2 ... 132
3 Das zuständige Amt 133 erlässt Sanierungsverfügungen und gewährt Erleichterungen, falls die Sanierung der Anlage unverhältnismässig wäre.
4 Inhaberinnen und Inhaber von Bauten und Anlagen, die zu schädlichen oder lästigen Lichteinwirkungen führen, sind verpflichtet, die nötigen Messungen und Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
10. Abschnitt: Chemikalien und Organismen

Artikel 72 Zuständigkeiten

1 Das Labor der Urkantone vollzieht das Chemikaliengesetz 134 und das Gentechnikgesetz 135 , sofern dieses Gesetz oder die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen keine besonderen Zuständigkeiten festlegen. Es informiert das zuständige Amt 136 über die Ergebnisse der Vollzugskontrolle.
128 Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
129 SR 814.711
130 Amt für Gesundheit; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
131 SR 814.711
132 Aufgehoben durch VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
133 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
134 SR 813.1
135 SR 814.91
136 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
28
2 Der Regierungsrat kann in einem Reglement abweichende Zuständig - keiten festlegen.
3 Die Behörde, die nach der besonderen Gesetzgebung zuständig ist, Verkehrsanlagen zu betreiben und zu unterhalten, erstellt ein Routenver - zeichnis, das aufzeigt, welche Auftaumittel sie im Sinne des Chemikalien - rechts wo und in welchem Ausmass verwenden will. Das Verzeichnis ist vom zuständigen Amt 137 zu genehmigen.
4 Das für die Landwirtschaft zuständige Amt 138 bietet für die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln, von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen eine Fachberatung an.
11. Abschnitt: Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 73 Massgebliches Verfahren

Im Rahmen des Bundesrechts bestimmt der Regierungsrat in einem Regle - ment das Verfahren, das für die Prüfung der Umweltverträglichkeit massge - blich ist.
12. Abschnitt: 139 Klima

Artikel 73a 140 Allgemeine Zuständigkeit

1 Der Regierungsrat erlässt eine Strategie und einen Plan mit Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zum Schutz des Klimas und setzt diese um.
2 Das zuständige Amt 141 koordiniert die Umsetzung der Strategie und der Massnahmen nach Absatz 1, beschafft die Grundlagen zur Anpassung an den Klimawandel und zum Klimaschutz und informiert den Bund.
137 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
138 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
139 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
140 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
141 Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ). 29

8. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 74 Förderungsbeiträge

1 Im Rahmen des Bundesrechts kann der Kanton Massnahmen zugunsten der Umwelt und der Gewässer finanziell unterstützen.
2 Der Landrat bewilligt die entsprechenden Ausgaben abschliessend.

Artikel 75 Gebühren

Gebühren für Amtshandlungen, Verfügungen und Dienstleistungen nach diesem Gesetz oder darauf gestützter Ausführungsbestimmungen richten sich nach der kantonalen Gebührenverordnung 142 und dem dazugehörigen Reglement 143 .

Artikel 76 Gesetzliches Grundpfand

1 Zur Sicherstellung der Kosten, die der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer als verursachende Person rechtskräftig auferlegt worden sind, besteht zugunsten der Rechtsperson, für die die verfügende Behörde handelt, ein gesetzliches Pfandrecht nach Artikel 836 ZGB 144 an den betref - fenden Grundstücken.
2 Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit der Rechtskraft der Kostenverfü - gung ohne Eintragung im Grundbuch. Pfandrechte, die zu diesem Zeitpunkt bereits im Grundbuch eingetragen sind, gehen im Rang vor.
3 Das gesetzliche Pfandrecht erlischt nach Ablauf von zwölf Monaten seit der rechtskräftigen Kostenverfügung, wenn die verfügende Behörde innert dieser Frist keinen Eintrag im Grundbuch verlangt.
4 Für die Kosten einer Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück, auf dem sie durchgeführt werden muss, ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit der Kostenverfügung.

Artikel 77 Kostenpflicht bei Altlasten

1 Die Gemeinden tragen die Kosten der Untersuchung, Überwachung oder Sanierung einer Altlast auf ihrem Gemeindegebiet, wenn keine Verursa - cherin oder kein Verursacher ermittelt werden kann oder wenn diese oder dieser zahlungsunfähig ist.
142 RB 3.2512
143 RB 3.2521
144 SR 210
30
2 Der Kanton vergütet den Gemeinden die Hälfte dieser Kosten.

Artikel 78 Kantonale Aufwendungen

Ausgaben, die der Kanton im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes oder der dazugehörigen Ausführungsverordnungen zu tragen hat, bewilligt der Landrat abschliessend.

9. Kapitel: VERFAHREN UND VOLLZUG

Artikel 79 Verfahren und Rechtsmittel

1 Soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen, richten sich das Verfahren und der Vollzug nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 145 .
2 Übertragen der Kanton, die Gemeinden oder die gemeinsamen Rechts - träger Dritten hoheitliche Befugnisse, sind deren Verfügungen direkt mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat anfechtbar.
3 Die zuständigen Behörden koordinieren ihre Massnahmen zum Schutze der Umwelt und ihre Verfügungen mit den anderen betroffenen Behörden.

Artikel 80 Behördenbeschwerde und Parteirechte

1 Die zuständige Direktion 146 kann Verfügungen der Gemeinden, der gemeinsamen Rechtsträger oder Dritter, die sich auf dieses Gesetz oder auf dessen Ausführungsbestimmungen stützen, mit den ordentlichen Rechtsmit - teln anfechten. Solche Verfügungen sind ihr gleichzeitig wie den Betroffenen mitzuteilen.
2 Die zuständige Direktion 147 kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben. Ihr sind alle Polizeirapporte, die sich auf dieses Gesetz oder dessen Ausfüh - rungsbestimmungen stützen, umgehend zuzustellen. Die betreffenden Verfügungen und Urteile der Strafbehörden sind der zuständigen Direktion und den Betroffenen gleichzeitig mitzuteilen.
145 RB 2.2345
146 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB
2.3322 ).
147 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB
2.3322 ). 31

Artikel 81 Zutrittsrecht und Auskunftspflicht

Wer die Herrschaft über Anlagen hat, die diesem Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen unterstehen, hat den zuständigen Behörden und den mit Kontrollen beauftragten Personen jederzeit Zutritt zu gewähren, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Untersuchungen in und um die Anlagen zu dulden.

Artikel 82 Anmerkung im Grundbuch

1 Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen verfügt worden sind, können auf Kosten der betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer im Grundbuch angemerkt werden.
2 Die zuständigen Behörden können öffentlich-rechtliche Eigentumsbe - schränkungen im Grundbuch anmerken lassen.

Artikel 83 Sicherheitsleistung

Um sicherzustellen, dass Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, kann die verfügende Behörde eine angemessene Sicherheit verlangen.

Artikel 84 Ersatzvornahme gegenüber Behörden

Unterlässt es die zuständige Behörde, die Befugnisse und Verantwortlich - keiten nach diesem Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen ausrei - chend und rechtzeitig wahrzunehmen, kann die zuständige Direktion 148 auf deren Kosten Ersatzmassnahmen verfügen. Sie hat die betroffene Behörde vorher anzuhören und ihr eine Frist zu setzen, um ihre Pflichten wahrzu - nehmen.

Artikel 85 Enteignung

Für Enteignungen durch den Kanton, die Gemeinden oder die gemein - samen Rechtsträger gilt das kantonale Enteignungsrecht.

Artikel 86 Strafen

1 Mit Busse bis zu 50 000.– Franken wird bestraft, wer:
a) der gesetzlichen Vorsorge- und Sorgfaltspflicht nicht nachkommt;
148 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB
2.3322 ).
32
b) Einzelverfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, nicht befolgt;
c) der Meldepflicht nicht nachkommt;
d) den zuständigen Behörden oder den mit Kontrollen beauftragten Stellen den Zutritt verweigert.
2 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts.

10. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 87 Ausführungsbestimmungen

1 Der Landrat erlässt die Verordnungen 149 , die dieses Gesetz verlangt.
2 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er ordnet das Nähere in einem Reglement.

Artikel 88 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 27. September 1981 über den Gewässerschutz wird aufgehoben.

Artikel 89 Änderung bisherigen Rechts

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Artikel 90 151 Übergangsbestimmungen Haupterschliessung Weilerzonen

1 Die Haupterschliessung der Weilerzonen mit den hauptsächlichsten Abwasseranlagen durch die «Abwasser Uri» ist innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten der Bestimmungen über die Weilerzonen umzusetzen.
2 In begründeten Fällen kann der Regierungsrat die Frist um bis zu fünf Jahre verlängern.
149 RB 40.7015
150 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
151 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023) 33

Artikel 91 – 92a 152

Artikel 93 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es ist, soweit erforderlich, vom Bund zu genehmigen 153 .
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt 154 . Im Namen des Volkes Der Landammann: Dr. Markus Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
152 Aufgehoben durch VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
153 Vom Bund genehmigt am 21. Mai 2007.
154 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2007 (AB vom 22. Juni 2007).
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