POLIZEIGESETZ
POLIZEIGESETZ (PolG) (vom 30. November 2008 1 ; Stand am 1. Juli 2024) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2 , beschliesst:
1. Kapitel: ZWECK UND GELTUNGSBEREICH
Artikel 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im ganzen Kanton zu gewährleisten.
Artikel 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Kantonspolizei und für jene Organisationen und Personen, denen der Kanton polizeiliche Aufgaben überträgt.
2 Es gilt, soweit nicht die Schweizerische Strafprozessordnung 3 oder die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung 4 zur Anwendung kommt oder die besondere Gesetzgebung nicht ausdrücklich etwas anderes regelt. 5
2. Kapitel: AUFGABEN
Artikel 3 Allgemeiner Auftrag
1 Die Kantonspolizei sorgt auf dem ganzen Kantonsgebiet für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
2 Sie trägt durch Information, Beratung und andere geeignete Massnahmen dazu bei, Straftaten und Unfälle möglichst zu verhüten.
1 AB vom 19. September 2008
2 RB 1.1101
3 SR 312.0
4 SR 312.1
5 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023) 1
Artikel 3a 6 Vorermittlung und Vorverfahren
1 Ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen tätigt die Kantonspolizei Vorermittlungen, um festzustellen, ob strafbare Handlungen zu verhindern oder aufzuklären sind.
2 Die Tätigkeit der Kantonspolizei im Rahmen der polizeilichen Vorermitt - lung richtet sich nach diesem Gesetz.
3 Die Kantonspolizei wirkt bei der Aufklärung von Straftaten im Vorverfahren gemäss Artikel 299 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung 7 mit und erfüllt die darin der Polizei zugewiesenen Aufgaben.
Artikel 4 Aufgaben im Einzelnen
1 Die Kantonspolizei erfüllt im Rahmen ihrer Zuständigkeit insbesondere folgende Aufgaben: Sie
a) ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffent - liche Ruhe, Ordnung und Sicherheit für Mensch, Tier, Sachen und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen;
b) besorgt die Aufgaben der Sicherheits-, Kriminal- und Verkehrspolizei;
c) erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben der Strafverfolgung;
d) leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit das gesetzlich vorgesehen oder unerlässlich ist, um die Rechts - ordnung durchzusetzen;
e) ist kantonale Alarmstelle;
f) betreibt die Einsatzleitzentrale; 8
g) berät und ergreift präventive Schutzmassnahmen im Rahmen des Bedrohungsmanagements; 9
h) erfüllt weitere Aufgaben, die ihr die Gesetzgebung überträgt. 10
2 Private Rechte hat die Kantonspolizei nur dann zu schützen, wenn deren Bestand glaubhaft gemacht wird, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Ausübung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
6 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
7 SR 312.0
8 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
9 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
10 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
2
Artikel 5 Information der Öffentlichkeit
Die Kantonspolizei informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende Interessen oder gesetzliche Bestimmungen entgegen - stehen.
Artikel 5a 11 Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss dem kantonalen Öffentlich - keitsgesetz 12 gilt nicht für Dokumente der Kantonspolizei, die Rückschlüsse auf ihre aktuellen Mittel, Fähigkeiten und Dispositionen zulassen.
3. Kapitel: GRUNDSÄTZE POLIZEILICHEN HANDELNS
1. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
Artikel 6 Einschränkung
Die Kantonspolizei darf Massnahmen nach diesem Gesetz nur ergreifen, um ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.
Artikel 7 Verhältnismässigkeit
1 Von mehreren geeigneten Massnahmen trifft die Kantonspolizei diejenige, die die betroffenen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
2 Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht.
3 Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder wenn sich zeigt, dass der Zweck der Massnahme nicht erreicht werden kann.
Artikel 8 Polizeiliche Generalklausel
Die Kantonspolizei kann im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen treffen, um unmittelbar drohende, erhebliche Gefahren oder eingetretene erhebliche Störungen der öffentli - chen Ruhe, Ordnung und Sicherheit abzuwehren, einzudämmen oder zu beseitigen.
11 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
12 RB 2.2711 3
Artikel 9 Störerprinzip
a) Grundsatz
1 Polizeiliches Handeln richtet sich gegen die Person, die unmittelbar die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört oder gefährdet oder die für das Verhalten einer Drittperson verantwortlich ist, das zu einer Störung oder Gefährdung führt.
2 Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen die Person, die als Eigentümerin oder Eigen - tümer oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder die Sache ausübt.
Artikel 10 b) Ausnahmen
Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn
a) eine erhebliche Störung oder eine unmittelbar drohende erhebliche Gefahr abzuwehren ist;
b) Massnahmen gegen den oder die Störenden nicht rechtzeitig möglich oder nicht Erfolg versprechend sind; und
c) die Massnahmen den betroffenen Personen zumutbar sind.
Artikel 11 Opportunitätsprinzip
Sofern keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen betroffen sind und der übergeordnete Auftrag der Kantonspolizei ein Eingreifen nicht zulässt, kann diese von einem polizeilichen Einsatz absehen.
Artikel 12 Legitimation
1 Angehörige der Kantonspolizei müssen sich ausdrücklich oder stillschwei - gend ausweisen, wenn sie polizeiliche Massnahmen ergreifen.
2 Die Polizeiuniform gilt in der Regel als Ausweis für polizeiliches Handeln. Wenn die betroffene Person das verlangt, haben sich die Angehörigen der Kantonspolizei zusätzlich mit ihrem Polizeiausweis zu legitimieren, soweit es die Umstände zulassen.
3 Angehörige der Kantonspolizei in Zivil weisen sich vor jeder Amtshandlung mit ihrem Polizeiausweis aus, sofern es die Umstände zulassen.
4
2. Abschnitt: Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
Artikel 13 Anhaltung und Identitätsfeststellung
1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personen anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihnen oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird, oder ob sie die Rechtsordnung verletzt haben.
2 Angehaltene Personen müssen auf Verlangen ihre Personalien angeben, mitgeführte Ausweise vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und Behältnisse öffnen.
3 Die Kantonspolizei kann eine angehaltene Person auf eine der Polizei - dienststellen mitnehmen, wenn ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, wenn weitere Abklärungen notwendig sind, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die angehaltene Person unrichtige Angaben macht. 13
4 Die angehaltene Person muss so bald als möglich aufgeklärt werden, warum sie auf die Polizeidienststelle mitgenommen wird.
5 Wird eine unmündige Person gestützt auf Absatz 3 auf eine Polizeidienst - stelle mitgenommen, hat die Kantonspolizei die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge unverzüglich zu informieren.
Artikel 14 14 Öffentliche Fahndung
1 Die Kantonspolizei kann eine Person mit oder ohne Bild zur öffentlichen Fahndung ausschreiben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gesuchte Person:
a) verunfallt oder Opfer eines Verbrechens oder eines schweren Vergehens geworden ist;
b) sich selbst oder Dritte gefährden könnte;
c) in polizeilichen Gewahrsam genommen werden soll;
d) entlaufen oder entwichen ist; oder
e) polizeilich vorgeführt werden soll.
2 Von einer öffentlichen Fahndung ist abzusehen, wenn überwiegende schützenswerte private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.
13 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
14 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023) 5
Artikel 15 15 Festnahme bei Übertretungen
Soll eine Person, die bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar danach angetroffen wurde, länger als drei Stunden festgehalten werden, muss dies durch einen Offizier oder eine Offizierin der Kantonspolizei angeordnet werden.
Artikel 16 16
Artikel 17 17 Erkennungsdienstliche Massnahmen
a) Begriff
1 Als erkennungsdienstliche Massnahmen gelten solche, die helfen, Personen zu identifizieren.
2 Dazu gehören insbesondere:
a) das Abnehmen, Aufbewahren und Auswerten von Finger-, Hand-, Ohren-, Fuss- und Gebissabdrücken sowie Abdrücken weiterer für die Personenidentifizierung geeigneter Körpermerkmale;
b) das Erstellen, Aufbewahren und Auswerten von Fotos und Videoauf - nahmen;
c) das Abnehmen, Aufbewahren und Auswerten von Schriftproben;
d) das Entnehmen und Aufbewahren von Wangenschleimhautabstrichen oder anderem für die DNA-Analyse geeignetem biologischen Material;
e) das Feststellen, Sichern, Aufbewahren und Auswerten von Spuren am Körper oder auf Materialien.
Artikel 18 18 b) Zulässigkeit und Registrierung
1 Die Kantonspolizei kann erkennungsdienstliche Massnahmen treffen, wenn das notwendig ist, um ihre Aufgaben zu erfüllen.
2 Solche Massnahmen sind nur zulässig bei Personen,:
a) deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen lässt;
15 Fassung gemäss VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
16 Aufgehoben durch VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
17 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
18 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
6
b) die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind oder gegen die eine freiheits - entziehende Massnahme gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch 19 verhängt worden ist ;
c) gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme nicht strafrechtlicher Art verhängt worden ist;
d) die des Landes verwiesen wurden oder gegen die eine Einreisesperre besteht;
e) die ausländerrechtlich weggewiesen oder in ausländerrechtliche Haft genommen wurden.
3 Besteht kein hinreichender Grund, erkennungsdienstliche Unterlagen zu sicherheitspolizeilichen Zwecken zu registrieren und aufzubewahren, sind diese von Amtes wegen zu vernichten und entsprechende Registraturhin - weise zu löschen:
a) wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden;
b) spätestens nach drei Jahren, soweit sie nicht weiterhin für ein laufendes Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden;
c) sofern nicht andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
Artikel 19 20 Befragung, Vorladung und Vorführung
1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Person unter Nennung des Grunds ohne Beachtung besonderer Formvorschriften vorladen, insbesondere für Befragungen, für Identitätsfeststellungen oder erkennungsdienstliche Massnahmen sowie für die Herausgabe von Tieren oder Sachen.
2 Leistet die von der Kantonspolizei vorgeladene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie auf Anordnung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten vorgeführt werden, wenn ihr diese Massnahme zuvor schriftlich angedroht worden ist.
3 Eine Person kann auf Anordnung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten ohne vorgängige Androhung polizeilich vorgeführt werden, wenn Gefahr im Verzug ist und befürchtet werden muss, dass sie der Vorladung nicht Folge leistet.
4 Die Vorführung wird in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden; sie ist aber nach - träglich schriftlich zu bestätigen.
19 SR 311.0
20 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023) 7
5 Die Kantonspolizei kann eine Person ohne Beachtung besonderer Form - vorschriften zu Sachverhalten befragen, wenn dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
6 Sobald ein Verdacht auf ein strafbares Verhalten besteht, gelten für die Befragung die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung 21 .
Artikel 19a Zeugeneinvernahme
Die Angehörigen der Kantonspolizei sind berechtigt, im Auftrag der Staats - anwaltschaft Zeugen einzuvernehmen.
Artikel 20 23 Polizeigewahrsam
1 Die Kantonspolizei kann eine Person in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn:
a) sie sich selbst, andere Personen, Tiere oder wichtige Einrichtungen ernsthaft und unmittelbar gefährdet;
b) dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Behörde angeordneten Wegweisung, Fernhaltung, eines Kontaktverbots, einer Vor-, Zu- oder Rückführung erforderlich ist; oder;
c) sie sich dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Strafe oder Mass - nahme durch Flucht entzogen hat.
2 Die in Gewahrsam genommene Person ist in einer ihr verständlichen Sprache über den Grund der Massnahme und ihre Rechte zu orientieren. Sie kann eine Anwältin oder einen Anwalt bestellen. Zudem kann sie eine Person ihres Vertrauens benachrichtigen, sofern der Zweck der Massnahme dadurch nicht gefährdet wird.
3 Der Gewahrsam dauert bis zum Wegfall seines Grunds, längstens jedoch 24 Stunden. Die Kantonspolizei hat alle Massnahmen zu treffen, damit die Dauer des Freiheitsentzugs auf ein Minimum beschränkt werden kann.
4 Das Zwangsmassnahmengericht überprüft auf Gesuch der betroffenen Person die Rechtmässigkeit des Gewahrsams. Dem Gesuch kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege. Der Entscheid des Zwangsmassnahmen - gerichts kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht ange - fochten werden.
21 SR 312.0
22 Eingefügt durch VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
23 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
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5 Ist im Hinblick auf die Zuführung an eine für weitere Massnahmen zustän - dige Stelle ein Gewahrsam von mehr als 24 Stunden notwendig, so stellt die Kantonspolizei innert 24 Stunden ab Beginn des Gewahrsams dem Zwangsmassnahmengericht einen begründeten Antrag auf Verlängerung. Für das Verfahren sind Artikel 225 ff. der Schweizerischen Strafprozessord - nung 24 sinngemäss anwendbar.
Artikel 21 Ausschreibung
1 Die Kantonspolizei schreibt eine Person, deren Aufenthalt nicht bekannt ist, zur polizeilichen Fahndung aus, wenn
a) die Voraussetzungen für eine Vorführung oder einen polizeilichen Gewahrsam gegeben sind; 25
b) aufgrund ihres Verhaltens konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung von Personen oder Sachen bestehen; 26
c) ... 27
d) sie aus einer Anstalt entwichen ist, in der sie sich aus strafrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten hat;
e) sie vermisst wird; oder
f) ihr amtliche Dokumente zugestellt werden müssen.
2 Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfällt.
Artikel 21a 28 Automatisierte Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwa
- chung
1 Die Kantonspolizei kann zum Zweck der Fahrzeugfahndung und Verkehrs - überwachung Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisch erfassen und mit folgenden Datensammlungen abgleichen:
a) den polizeilichen Personen- und Sachfahndungsregistern;
b) den einzelnen Fahndungsaufträgen;
c) den Listen von Kontrollschildern von Fahrzeughalterinnen oder Fahr - zeughaltern, denen der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist.
24 SR 312.0
25 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
26 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
27 Aufgehoben durch VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
28 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023) 9
2 In jedem Fall kann die Kantonspolizei technische Mittel einsetzen, um den Strassenverkehr zu überwachen.
3 Sie kann unter den Voraussetzungen von Artikel 45 Absatz 2a und 2b Daten der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung im Abrufverfahren mit den Polizei-, Strassenverkehrs- und Zollbehörden des Bundes sowie den Polizeibehörden anderer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein austauschen und zu diesem Zweck Schnittstellen einrichten.
4 Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
Artikel 22 29 Wegweisung, Fernhaltung und Kontaktverbot
a) Anordnung
1 Die Kantonspolizei kann die notwendigen Massnahmen anordnen:
a) zur Wahrung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit;
b) zum Schutz von gefährdeten Personen;
c) zur Sicherstellung der polizeilichen Aufgabenerfüllung und der Tätigkeit von Sicherheits- und Rettungskräften;
d) zur Gefahrenabwehr bei einem besonderen Ereignis.
2 Insbesondere kann sie Personen:
a) anweisen, einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet zu verlassen;
b) verbieten, bestimmte Objekte, Grundstücke oder Gebiete zu betreten;
c) verbieten, sich in bestimmten Objekten, Grundstücken oder Gebieten aufzuhalten;
d) verbieten, sich bestimmten Personen zu nähern und mit bestimmten Personen Kontakt aufzunehmen.
3 Sie setzt die notwendigen Massnahmen mit den erforderlichen und ange - messenen Mitteln durch. Sie kann insbesondere die Ungehorsamsstrafe nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs 30 androhen.
Artikel 22a 31 b) Dauer und Verfahren
1 Massnahmen bis zu einer Dauer von 48 Stunden können mündlich ange - ordnet werden. Die betroffene Person kann nachträglich eine schriftliche Verfügung verlangen.
29 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
30 SR 311.0
31 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
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2 Im Falle wiederholter Missachtung der Massnahme kann die Massnahme längstens für die Dauer von 14 Tagen angeordnet werden. Stellt die gefähr - dete Person vor Ablauf von 14 Tagen ein Gesuch zur gerichtlichen Anord - nung von Schutzmassnahmen, kann die Massnahme bis zum Entscheid des Gerichts, maximal aber um weitere 14 Tage verlängert werden.
3 Gegen Massnahmen gemäss Absatz 2 kann die betroffene Person beim Obergericht Beschwerde einreichen. Der Beschwerde kommt aufschie - bende Wirkung nur zu, wenn die Beschwerdeinstanz dies anordnet. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung 32 .
Artikel 23 33 Observation
1 Zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen und Vergehen oder zur Gefahrenabwehr kann die Kantonspolizei Personen und Sachen ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs im Sinne von Artikel 179 quater des Schwei - zerischen Strafgesetzbuchs offen oder verdeckt beobachten.
2 Als ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs liegend gelten auch virtu - elle Begegnungsräume im Internet, die einem nicht nur eng beschränkten Benutzerkreis offenstehen.
3 Die Observation dauert maximal einen Monat. Das Zwangsmassnahmen - gericht kann eine Verlängerung bewilligen.
Artikel 23a 34 Einsatz technischer Mittel
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs im Sinne von Artikel 179 quater des Schwei - zerischen Strafgesetzbuchs 35 eine polizeiliche Observation mittels Bild- und Tonaufnahmen anordnen, wenn die Erkennung und Verhinderung zukünf - tiger strafbarer Handlungen oder die Abwehr einer drohenden Gefahr sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zur Abwehr erheblicher Gefahren den Einsatz weiterer technischer Überwachungsge - räte anordnen, insbesondere um den Standort von Personen oder Sachen festzustellen. Die Überwachung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Auf das Genehmigungsverfahren ist
32 SR 311.0
33 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
34 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
35 SR 311.0 11
Artikel 274der Schweizerischen Strafprozessordnung 36
sinngemäss anwendbar.
3 Die durch die technischen Mittel erfassten Daten werden ausgewertet. Die Vernichtung der Daten erfolgt nach Artikel 46.
4 Die Kantonspolizei teilt der direkt betroffenen Person spätestens nach Beendigung der Massnahmen mit, dass sie observiert wurde. Artikel 283 der Schweizerischen Strafprozessordnung 37 ist sinngemäss anwendbar.
5 Gegen die durchgeführte Observation kann die betroffene Person beim Obergericht Beschwerde einreichen. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung 38 .
Artikel 23b 39 Video- und Audioüberwachung
1 Die Kantonspolizei kann im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstal - tungen und Kundgebungen Personen beobachten sowie diese und deren Äusserungen in Bild und Ton aufzeichnen, wenn Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte.
2 Sie kann technische Mittel, namentlich Videogeräte einsetzen, um öffent - lich zugängliche Strassen, Plätze und Räume zu überwachen, wenn das erforderlich erscheint, um die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten.
3 Die Aufzeichnungen sind auszuwerten. Sie dürfen nur weiterbearbeitet werden, wenn Delikte vorgefallen sind. Sie sind zu vernichten, sobald der Grund für die Aufzeichnung weggefallen ist.
4 Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
5 Im Rahmen dieser Bestimmung und der darauf gestützten Verordnung können die Gemeinden Massnahmen nach Absatz 2 ergreifen. Dabei entdeckte strafbare Handlungen haben sie der Kantonspolizei anzuzeigen.
Artikel 23c 40 Körpernah getragene Aufzeichnungsgeräte (Bodycam)
1 Die Kantonspolizei kann ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs im Sinne von Artikel 179 quater des Schweizerischen Strafgesetzbuchs 41 körpernah getragene Aufzeichnungsgeräte (Bodycams) einsetzen und damit
36 SR 312.0
37 SR 312.0
38 SR 312.0
39 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
40 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
41 SR 311.0
12
Personen kurzfristig technisch erfassen, um Straftaten zu verhindern oder wenn die Anwendung von polizeilichem Zwang wahrscheinlich ist, weil bereits Straftaten begangen wurden oder mit solchen zu rechnen ist.
2 Aufzeichnungen sind vom Ansprechen der betroffenen Person bis zum Abschluss der an ihr durchgeführten Massnahmen zulässig.
3 Wenn es die Umstände zulassen, ist der betroffenen Person die Aufzeich - nung anzukündigen. Die Aufzeichnung kann auch die betroffene Person verlangen.
4 Kameraführende Angehörige der Kantonspolizei sowie laufende Aufzeich - nungen müssen für die betroffenen Personen erkennbar sein.
5 Die Vernichtung der Aufzeichnung erfolgt nach Artikel 46.
Artikel 23d 42 Verdeckte Fahndung
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zur Abwehr erheblicher Gefahren sowie zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten eine verdeckte Fahndung im Sinne von Artikel 298a der Schweizerischen Strafprozessordnung 43 anordnen, wenn:
a) hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Verbrechen oder Vergehen vor der Ausführung steht;
b) andere Massnahmen aussichtslos wären oder die Erkennung und Verhinderung der Straftaten unverhältnismässig erschweren würden.
2 Eine verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Kantonspolizei oder von ihr beauftragte Dritte mit anderen Personen Kontakt aufnehmen, ohne ihre wahre Identität und Funktion bekannt zu geben. Dazu gehören auch die Vorbereitung und der Abschluss von Scheingeschäften und Test - käufen.
3 Die verdecke Fahndung dauert maximal einen Monat. Das Zwangsmass - nahmengericht kann eine Verlängerung bewilligen.
4 Die Kantonspolizei teilt der direkt betroffenen Person spätestens nach Beendigung der Massnahme mit, dass gegen sie verdeckt gefahndet wurde. Gegen die verdeckte Fahndung kann die betroffene Person nach deren Abschluss beim Obergericht Beschwerde einreichen. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung 44 .
42 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
43 SR 312.0
44 SR 312.0 13
Artikel 24 45 Verdeckte Vorermittlung
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zur Abwehr erheblicher Gefahren sowie zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten eine verdeckte Vorermittlung anordnen, wenn: 46
a) hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass konkrete Gefähr - dungen von Rechtsgütern bestehen, die durch die in Artikel 286 Absatz 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung 47 aufgezählten Straf - tatbestände geschützt werden;
b) andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Abklärung der Gefahrenlage sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert wäre.
2 Verdeckte Vorermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Kantonspolizei oder eines anderen Polizeikorps oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensver - hältnis aufzubauen, um besonders schwere Gefährdungen von Personen oder Einrichtungen aufzuklären und zu verhindern. 48
3 Die Kantonspolizei kann die verdeckt Vorermittelnden mit einer Legende ausstatten, die ihnen eine Identität verleiht, die von der wahren Identität abweicht. Sie kann ihnen im Falle der Befragung als Auskunftsperson oder Zeugin oder Zeuge im Strafverfahren Anonymität zusichern. Werden sie als Beschuldigte befragt, entscheidet das Zwangsmassnahmengericht, unter welcher Identität das Strafverfahren durchzuführen ist.
4 Der Einsatz von verdeckt Vorermittelnden bedarf der vorgängigen Geneh - migung durch das Zwangsmassnahmengericht.
5 Im Übrigen gelten die Artikel 287 bis 298 der Schweizerischen Strafpro - zessordnung 49 sinngemäss, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant tritt.
6 Die Kantonspolizei teilt der direkt betroffenen Person spätestens nach Beendigung der Massnahme mit, dass gegen sie verdeckt vorermittelt wurde. Gegen die verdeckte Vorermittlung kann die betroffene Person nach
45 Fassung gemäss VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013).
46 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
47 SR 312.0
48 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
49 SR 312.0
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deren Abschluss beim Obergericht Beschwerde einreichen. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung 50 . 51
Artikel 24a 52 Vertrauliche Quellen
Die Kantonspolizei kann zum Zweck der Informationsbeschaffung Infor - manten oder Vertrauenspersonen in Anspruch nehmen, die ihr unter Zusicherung der Vertraulichkeit fallweise oder regelmässig Erkenntnisse mitteilen, die der polizeilichen Aufgabenerfüllung dienen.
Artikel 24b 53 Verdeckte Registrierung
Die Kantonspolizei kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container zur verdeckten Registrierung im Schengener Informationssystem ausschreiben lassen.
Artikel 25 Durchsuchen von Personen
1 Die Kantonspolizei kann in oder an der Kleidung einer Person, an der Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen nach Gegenständen oder Spuren suchen, wenn: 54
a) dies nach den Umständen zum Schutz der Kantonspolizei oder Dritter erforderlich erscheint;
b) Gründe für ein polizeiliches Festhalten nach diesem Gesetz oder nach einer anderen Bestimmung gegeben sind;
c) Anhaltspunkte bestehen, dass diese Person Sachen in Gewahrsam hat, die sicherzustellen sind;
d) das erforderlich ist, um die Identität der betroffenen Person festzustellen;
e) sie sich erkennbar in einem nicht zurechnungsfähigen Zustand oder in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforder - lich ist.
2 Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzu - nehmen, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.
50 SR 312.0
51 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
52 Eingefügt durch VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013).
53 Eingefügt durch VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013).
54 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023) 15
3 Die Entkleidung der betroffenen Person ist nur in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a und c und nur soweit zulässig, als dies für die Durchsuchung erforderlich ist. Sie erfolgt an einem sichtgeschützten und geeigneten Ort. 55
4 Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die Kantons - polizei eine Ärztin oder einen Arzt oder anderes medizinisches Fachper - sonal. 56
Artikel 26 Durchsuchen von Sachen
1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn
a) sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die nach diesem Gesetz durchsucht werden darf;
b) Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist; 57
c) Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich in ihnen ein Gegenstand oder Spuren befinden, die sicherzustellen sind. 58
2 Die Durchsuchung wird möglichst in Gegenwart der Person durchgeführt, die die Sachherrschaft ausübt.
Artikel 27 Betreten nicht öffentlich zugänglicher Grundstücke und
Räumlichkeiten
1 Die Kantonspolizei darf nicht öffentlich zugängliche Grundstücke und Räumlichkeiten ohne Einwilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen, wenn
a) dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr notwendig ist;
b) Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe benötigt;
c) dies dringend notwendig ist, um weitere polizeiliche Aufgaben zu erfüllen.
55 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
56 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
57 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
58 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
16
2 Die Massnahme wird möglichst in Gegenwart der Person durchgeführt, die die Sachherrschaft ausübt.
Artikel 27a 59 Meldepflicht Hanfanbau
1 Personen, die zehn und mehr Hanfpflanzen anbauen wollen, haben dies der Kantonspolizei vor der Aussaat zu melden.
2 Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:
a) die anzubauende Sorte;
b) die Herkunft des Saatgutes;
c) den zu erwartenden THC-Gehalt;
d) die genaue Örtlichkeit und Grösse der Anbaufläche;
e) die verantwortlichen Produzentinnen und Produzenten;
f) den vorgesehenen Verwendungszweck.
3 Die Kantonspolizei kann jederzeit und ohne Vorankündigung Anpflan - zungen und Betriebe kontrollieren sowie THC-Analysen bei den vorhan - denen Pflanzen und Vorräten durchführen.
Artikel 28 Sicherstellung von Sachen und Tieren
a) Gründe und Durchführung
1 Die Kantonspolizei kann eine Sache oder ein Tier sicherstellen:
a) um eine Straftat zu verhindern;
b) um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwehren;
c) um zu ermöglichen, dass daran die Eigentumsverhältnisse abgeklärt werden.
2 Die Kantonspolizei hat der Person, bei der die Sache oder das Tier sicher - gestellt wird, unverzüglich den Grund der Sicherstellung mitzuteilen.
Artikel 29 b) Herausgabe
1 Sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen, ist die Sache oder das Tier wieder herauszugeben.
2 Ist die Sache oder das Tier verwertet worden, ist der Erlös nach Abzug der Kosten herauszugeben. Für rechtmässig vernichtete Sachen oder getötete Tiere besteht kein Anspruch auf Ersatz.
59 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023) 17
Artikel 30 c) Verwertung und Vernichtung
1 Eine sichergestellte Sache oder ein sichergestelltes Tier darf verwertet werden, wenn
a) die Sache oder das Tier von der berechtigten Person trotz Aufforderung nicht innert drei Monaten abgeholt wird;
b) niemand Anspruch auf die Sache oder das Tier erhebt;
c) die Sache oder das Tier rasch an Wert verliert; oder
d) die Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismässig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
2 Eine sichergestellte Sache darf vernichtet und ein sichergestelltes Tier darf getötet werden, wenn
a) die Voraussetzungen der Verwertung erfüllt sind und die Aufwendungen für die Aufbewahrung und Verwertung den erzielbaren Erlös offensicht - lich übersteigen; oder
b) die Vernichtung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlich erscheint.
Artikel 31 d) Kosten
1 Die Kosten für die Sicherstellung, Aufbewahrung, Verwertung und Vernichtung einer Sache oder eines Tieres hat die Person zu tragen, die die tatsächliche Herrschaft über die Sache oder das Tier hatte.
2 Die Sache oder das Tier muss erst herausgegeben werden, wenn die Kosten nach Absatz 1 bezahlt sind. Werden die Kosten innert einer ange - messenen gesetzten Frist nicht vergütet, kann die Kantonspolizei die Sache oder das Tier verwerten und die Verwertungskosten vom Erlös abziehen.
Artikel 32 Wegschaffung von Fahrzeugen und Gegenständen
1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und Gegenstände, die die Arbeiten der Behörden oder der Verwaltung oder die rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden, wegschaffen oder wegschaffen lassen und aufbewahren. Das Gleiche gilt für Fahrzeuge, die
2 Die Kantonspolizei droht der betroffenen Person die Wegschaffung an. In dringenden Fällen kann sie von der Androhung absehen.
3 Die Kantonspolizei auferlegt die Kosten der Wegschaffung und Aufbewah - rung sowie den Ersatz für ihre eigenen Aufwendungen der Person, die am Fahrzeug oder am Gegenstand Eigentum hat. Ist der Eigentümer oder die Eigentümerin nicht bekannt oder zahlungsunfähig, sind die Kosten der
18
Person aufzuerlegen, die das Fahrzeug oder den Gegenstand besitzt. In begründeten Einzelfällen kann sie darauf verzichten, Kosten aufzuerlegen.
4 Die Kantonspolizei kann die Herausgabe des Fahrzeugs oder des Gegen - stands verweigern, solange die Kosten nicht bezahlt oder sichergestellt sind.
Artikel 33 60 Ortung
Zur Lagedarstellung im Einsatz kann die Kantonspolizei technische Geräte einsetzen, die die Ortung der Angehörigen der Kantonspolizei ermöglichen, soweit es zu deren Schutz oder wegen der Komplexität des Einsatzes erfor - derlich ist.
Artikel 34 61 Zuführung von Minderjährigen und Personen unter umfas
- sender Beistandschaft Die Kantonspolizei kann Minderjährige, Personen unter umfassender Beistandschaft oder Personen in einem zugewiesenen Pflegeplatz, die sich der elterlichen oder behördlichen Aufsicht entzogen haben oder von einem ihnen zugewiesenen Pflegeplatz entwichen sind, den Erziehungsberech - tigten oder der zuständigen Behörde zuführen.
Artikel 35 Unmittelbarer Zwang
1 Die Kantonspolizei darf unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen, sofern die angeord - nete Massnahme offensichtlich oder erklärtermassen nicht freiwillig befolgt wird.
2 Soweit es die Umstände zulassen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorher anzudrohen.
Artikel 36 Fesselung
1 Die Kantonspolizei darf Personen fesseln, wenn die Gefahr besteht, dass sie:
a) Menschen angreifen, Widerstand leisten, Tiere verletzen oder Sachen beschädigen;
b) fliehen oder befreit werden; oder
60 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
61 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023) 19
c) sich töten oder verletzen könnten.
2 Bei Transporten ist die Fesselung immer erlaubt, wenn es die Situation erfordert.
Artikel 37 Gebrauch der Schusswaffe
1 Die Kantonspolizei darf die Schusswaffe einsetzen, wenn kein anderes verfügbares Mittel genügt, um das überwiegende polizeiliche Ziel zu errei - chen.
2 Die Schusswaffe darf insbesondere eingesetzt werden:
a) bei einem unmittelbaren gefährlichen Angriff oder einer entsprechenden Drohung gegen Dritte oder Angehörige der Kantonspolizei;
b) um Personen anzuhalten, die ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder einer solchen Tat dringend verdächtigt sind und sich der Festnahme oder einem bereits angeord - neten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen;
c) wenn Informationen oder eigene Feststellungen zur Gewissheit oder zum dringenden Verdacht Anlass geben, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme oder einem bereits angeordneten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen;
d) zur Befreiung von Geiseln;
e) zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden.
3 Bevor die Schusswaffe gebraucht wird, muss die Polizistin oder der Poli - zist die betroffene Person warnen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. Statt eines Warnrufs kann sie oder er einen Warnschuss abgeben, wenn ein Warnruf nicht zum Erfolg führte oder besondere Umstände den Warnruf zum vornherein als aussichtslos erscheinen lassen.
Artikel 38 62 Verwendung von Gummigeschossen und anderen geeig
- neten Mitteln Wenn die Situation es erfordert und andere polizeiliche Mittel mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zum Ziel führen, kann die Kantonspolizei Gummi - geschosse, Destabilisierungsgeräte oder andere geeignete Mittel, nament -
62 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
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lich Reizstoffe einsetzen; für diese bleibt jedoch die Chemikaliengesetzge - bung vorbehalten. 3a. Kapitel: 63 BEDROHUNGSMANAGEMENT
Artikel 38a 64 Erkennung und Einschätzung
1 Geht von einer Person eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegenüber Dritten aus, kann die Kantonspolizei zur frühzeitigen Erkennung und Einschätzung der Gefähr - dungssituation sowie zur Verhinderung von möglichen Straftaten die notwendigen präventiven Massnahmen ergreifen und die betroffenen Personen beraten. Sie kann zusätzlich ein Fallmonitoring betreiben.
2 Zur Erkennung, Einschätzung und Bewältigung von Gefährdungssitua - tionen arbeiten die Kantonspolizei, andere Behörden und Amtsstellen sowie Dritte zusammen und koordinieren ihre Massnahmen.
3 Zur Erkennung, Einschätzung und Bewältigung von Gefährdungssitua - tionen arbeiten die Kantonspolizei, andere Behörden und Amtsstellen sowie Dritte zusammen und koordinieren ihre Massnahmen.
4 Ergibt die Einschätzung, dass hinreichende Anzeichen für eine Gefähr - dungssituation fehlen, sind die von der Kantonspolizei erhobenen Personen - daten unverzüglich zu vernichten.
Artikel 38b 65 Melde- und Auskunftsrechte, Auskunftspflicht
1 Bei Anzeichen von Gefährdungssituationen sind gegenüber der Kantons - polizei zur Meldung berechtigt:
a) Melde- und Auskunftsrechte, Auskunftspflicht;
b) bei kantonalen Behörden und Amtsstellen die Vorsteherinnen oder Vorsteher der Direktionen und Ämter sowie deren Stellvertretungen;
c) bei öffentlich-rechtlichen Anstalten die Direktorin oder der Direktor sowie deren Stellvertretungen;
d) bei Gemeinden die Gemeinderäte;
e) Organe von Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
63 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
64 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
65 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023) 21
2 Meldeberechtigte Personen müssen gegenüber der Kantonspolizei auf Anfrage Auskunft über gefährdende Personen erteilen.
3 Meldeberechtigte Personen müssen gegenüber der Kantonspolizei auf Anfrage Auskunft über gefährdende Personen erteilen.
4 Die Kantonspolizei kann im sozialen Umfeld der gefährdenden Person um Auskunft ersuchen.
5 Für Gesundheitsfachpersonen gilt Artikel 36 des Gesundheitsgesetzes 66 .
Artikel 38c 67 Massnahmen gegenüber der gefährdenden Person
1 Ergibt die Einschätzung, dass Anzeichen für eine Gefährdungssituation vorliegen, kann die Kantonspolizei die gefährdende Person ansprechen und sie auf allfällige Straffolgen hinweisen. Die Ansprache kann entweder direkt, auf Vorladung hin oder schriftlich erfolgen.
2 Die Kantonspolizei kann die gefährdende Person zusätzlich verpflichten:
a) sich für eine bestimmte Dauer zu bestimmten Zeiten und bei einer bestimmten Behörde oder Amtsstelle zu melden;
b) an Beratungsangeboten teilzunehmen.
3 Eine Verfügung nach Absatz 2 ist auf sechs Monate begrenzt. Sie kann um weitere sechs Monate verlängert werden.
4 Die Kantonspolizei kann unter den Voraussetzungen von Artikel 22 zudem eine Wegweisung, Fernhaltung oder ein Kontaktverbot anordnen.
Artikel 38d 68 Weitere Massnahmen
1 Ergibt die Einschätzung, dass von der Gefährdungssituation Dritte betroffen sind, kann die Kantonspolizei diese informieren.
2 Betrifft die Gefährdungssituation den Arbeitsplatz und können Personen an der Arbeitsstelle gefährdet sein, erfolgt die Information gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der gefährdenden Person.
3 Die Kantonspolizei kann betroffenen Personen oder Organisationen eine visuelle Aufnahme der gefährdenden Person zur Verfügung stellen. Sie kann zu diesem Zweck auf bestehende Daten zurückgreifen.
66 RB 30.2111
67 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
68 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
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4 Die Kantonspolizei kann betroffenen Personen oder Organisationen eine visuelle Aufnahme der gefährdenden Person zur Verfügung stellen. Sie kann zu diesem Zweck auf bestehende Daten zurückgreifen.
4. Kapitel: MASSNAHMEN BEI HÄUSLICHER GEWALT
69 UND STALKING
Artikel 39 70 Häusliche Gewalt
Die Kantonspolizei kann eine Person, die andere Personen ernsthaft gefährdet oder die mit einer ernsthaften Gefährdung droht, vorläufig aus der gemeinsamen Wohnung und deren unmittelbaren Umgebung wegweisen und ihr die Rückkehr für längstens 14 Tage verbieten sowie ein Annähe - rungs- und Kontaktverbot aussprechen.
Artikel 39a 71 Stalking
Die Kantonspolizei kann gegen eine Person, die andere Personen direkt, über Dritte oder unter Verwendung von Kommunikationsmitteln wiederholt bedroht, belästigt, verfolgt, ihnen auflauert oder nachstellt, ein Annähe - rungs- und Kontaktverbot aussprechen.
Artikel 39b 72 Anordnung
1 Die angeordneten Massnahmen sind der gefährdenden oder belästi - genden Person mit Verfügung zu eröffnen. Die Verfügung gilt sofort.
2 Die Verfügung ist zu befristen. Sie gilt längstens für 14 Tage.
3 Die Kantonspolizei trifft die Massnahmen in Absprache mit der Staatsan - waltschaft, um zu klären, ob keine strafprozessualen Massnahmen anwendbar sind.
69 Fassung gemäss VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013).
70 Fassung gemäss VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013).
71 Eingefügt durch VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013).
72 Eingefügt durch VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013). 23
Artikel 39c 73 Meldepflicht bei häuslicher Gewalt und Stalking
1 Die Kantonspolizei informiert die beteiligten Personen über das Verfahren sowie über Beratungsangebote. Sie übermittelt deren Personalien an eine Beratungsstelle, sofern die gefährdete oder belästigte Person damit einver - standen ist.
2 Die Kantonspolizei erstattet bei häuslicher Gewalt und Stalking Meldung an:
a) die Kindesschutzbehörde, wenn Kinder direkt oder indirekt betroffen sind;
b) die Erwachsenenschutzbehörde, wenn eine Selbst- oder Fremdgefähr - dung vorliegt;
c) die Migrationsbehörde, wenn ausländer- bzw. asylrechtliche Mass - nahmen in Betracht kommen;
d) die Schulbehörde, wenn dies zum Schutz schulpflichtiger Kinder erfor - derlich ist;
e) das Polizeiorgan eines anderen Kantons, wenn dies zum Vollzug einer Massnahme nach Artikel 39 und 39a erforderlich ist;
f) die Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung 74 .
Artikel 40 75 Vollzug
1 Bei einer Massnahme aufgrund von Artikel 39 nimmt die Kantonspolizei der weggewiesenen Person alle Schlüssel zur gemeinsamen Wohnung ab. Die weggewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sie gibt der Kantonspolizei eine Zustelladresse an.
2 Die Kantonspolizei informiert die gefährdende oder belästigende Person über den räumlichen Bereich, auf die sich die verfügten Massnahmen beziehen, über die Folgen der Missachtung der amtlichen Verfügung nach
Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs 76
und über die Tatsache, dass die verfügten Massnahmen auf Antrag der gefährdenden oder belästi - genden Person vom zuständigen Landgerichtspräsidium genehmigt werden müssen. Im gleichen Sinn informiert sie die gefährdete oder belästigte Person.
73 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
74 SR 312.0
75 Fassung gemäss VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013).
76 SR 311.0
24
3 Erscheinen zusätzlich Massnahmen des Kindes- und Erwachsenen - schutzes angezeigt, meldet die Kantonspolizei die verfügten Massnahmen so bald als möglich der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde.
Artikel 41 77 Genehmigung
1 Wenn die gefährdende oder belästigende Person das beantragt, reicht die Kantonspolizei dem zuständigen Landgerichtspräsidium innert 24 Stunden die Verfügung zur Genehmigung ein.
2 Das Gericht prüft die Verfügung aufgrund der Akten. Es kann eine münd - liche Verhandlung anordnen.
3 Das Gericht genehmigt die Verfügung oder hebt sie auf, wenn die Voraus - setzungen nicht erfüllt sind. Es kann die verfügten Massnahmen um längs - tens zehn Tage verlängern oder beschränken.
4 Das Gericht begründet seinen Entscheid summarisch und eröffnet ihn der gefährdenden oder belästigenden Person so bald als möglich, spätestens drei Arbeitstage nach Anordnung der Massnahme. Der Entscheid ist endgültig.
Artikel 42 Gerichtliche Schutzmassnahmen
1 Hat die gefährdete oder belästigte Person innert sieben Tagen nach der Anordnung der Massnahme beim zuständigen Gericht um Schutzmass - nahmen nach Artikel 28 ff. oder 175 ff. des Schweizerischen Zivilgesetz - buchs 78 respektive nach Artikel 276 der Schweizerischen Zivilprozessord - nung 79 ersucht, verlängert sich die Massnahme ohne Weiteres bis zu dessen Entscheid. 80
2 Das Gericht informiert die Kantonspolizei über den Eingang des Gesuchs und teilt die Verlängerung den betroffenen Personen mit.
77 Fassung gemäss VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013).
78 SR 210
79 SR 272
80 Fassung gemäss VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013). 25
5. Kapitel: POLIZEILICHE DATEN
Artikel 43 Grundsatz
Soweit dieses Gesetz oder die Schweizerische Strafprozessordnung 81 nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz von Personendaten 82 .
Artikel 44 83 Datenbearbeitung und Datenbearbeitungssysteme
1 Die Kantonspolizei kann Daten bearbeiten und Datenbearbeitungssysteme aufbauen und betreiben, soweit das notwendig oder zweckmässig ist, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Sie ist insbesondere berechtigt:
a) Personendaten bei Dritten zu erheben, wobei sie keine Angaben über den Zweck und die Empfängerinnen und Empfänger der Daten zu machen braucht;
b) Daten über gefährdende Personen zu erheben, in einer Datensammlung zu bearbeiten, im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 47 auszut - auschen oder zur Gefahrenabwehr an gefährdete Personen weiterzu - geben;
c) zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen und schweren Vergehen im Einzelfall kantonale Steuerdaten einzusehen, wenn andere Massnahmen erfolglos geblieben sind, aussichtslos oder unverhältnis - mässig erschwert wären.
2 Sie kann besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten und ein Profiling erstellen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgabe unentbehrlich ist.
Artikel 45 Bekanntgabe von Daten
1 Die Kantonspolizei kann Personendaten anderen Polizeistellen und Dritten bekannt geben, wenn das:
a) gesetzlich vorgesehen ist;
b) zur Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgabe notwendig ist; oder
c) für den Schutz der Empfängerinnen und Empfänger notwendig ist.
2 Der Zugriff auf polizeiliche Daten im Abrufverfahren ist der Kantonspolizei vorbehalten.
81 SR 312.0
82 RB 2.2511
83 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
26
2a Der direkte fallweise Zugriff auf Daten der Kantonspolizei durch andere Polizei- und Strafverfolgungsorgane in einem Abrufverfahren ist nur zulässig, wenn: 84
a) die Zugriffsberechtigung gesichert ist;
b) die recht- und zweckmässige Verwendung der Daten nachgewiesen ist;
c) der Schutz und die Sicherheit der Daten gewährleistet sind;
d) der Zugriff auf die Daten protokolliert wird. 2b Die Kantonspolizei kann polizeiliche Daten unter den Voraussetzungen von Absatz 2a mit anderen Polizeiorganen in automatisierter Form austau - schen und zu diesem Zweck eine gemeinsame Datensammlung betreiben. 85
3 Behörden und Ämter liefern der Kantonspolizei jene Personendaten, die erforderlich sind, um die polizeilichen Aufgaben zu erfüllen. Vorbehalten bleiben besondere Geheimhaltungspflichten.
4 Das gegenseitige Übernehmen von Stammdaten sowie der Austausch von Informationen über laufende und abgeschlossene Verfahren zwischen Staatsanwaltschaft und Kantonspolizei ist zu gewährleisten. 86
Artikel 45a 87 Informationspflicht und Dateneinsicht
1 Die Information der betroffenen Person über die Datenbearbeitung richtet sich grundsätzlich nach Artikel 95 der Schweizerischen Strafprozessord - nung 88 . Die Informationspflicht entfällt, wenn:
a) die betroffene Person bereits informiert wurde;
b) es sich um Journaleintragungen handelt;
c) dadurch der Erfolg einer polizeilichen Handlung gefährdet wird;
d) die Information nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist;
e) die Datenbearbeitung durch ein Gesetz oder eine Verordnung ausdrück - lich vorgesehen ist; oder
f) die Behörde, bei der die Daten erhoben wurden, dies ausdrücklich und in Übereinstimmung mit der für sie massgebenden Gesetzgebung verlangt.
84 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
85 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
86 Fassung gemäss VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013).
87 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
88 SR 312.0 27
2 Einer Person werden Auskunft und Einsicht in die sie betreffenden Daten gewährt, wenn die polizeiliche Arbeit dies zulässt. Auskunft und Einsicht werden verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben, wenn:
a) ein Gesetz oder eine Verordnung dies ausdrücklich vorsehen;
b) es sich um Journaleintragungen handelt;
c) dadurch der Erfolg einer polizeilichen Handlung gefährdet wird;
d) dadurch der Zweck eines Straf- oder anderen Untersuchungsverfahrens vereitelt wird;
e) überwiegende öffentliche oder private Interessen Dritter entgegen - stehen.
Artikel 46 89 Vernichtung von Daten
Polizeiliche Daten sind zu vernichten, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber wie folgt:
a) Daten aus polizeilichen Ermittlungen, die in eine Strafuntersuchung eingeflossen sind, wenn die Verfolgungsverjährung der schwersten in Frage kommenden Straftat eingetreten ist;
b) Leumundsberichte im Rahmen eines Strafverfahrens spätestens 15 Jahre nach deren Erstellung;
c) Daten, die nicht zum Zweck eines Strafverfahrens verwendet werden, spätestens fünf Jahre nach deren Erhebung;
d) Bild- und Tonaufzeichnungen von Überwachungsgeräten, die nicht zum Zweck eines Strafverfahrens verwendet werden, spätestens nach 90 Tagen;
e) Aufzeichnungen aus elektronischen Überwachungen nach zwölf Monaten, wenn sie nicht zum Zweck eines Strafverfahrens verwendet werden;
f) die bei einer automatisierten Fahrzeugfahndung erfassten Daten nach dem Abgleich: 1. bei fehlender Übereinstimmung unverzüglich, 2. bei Übereinstimmung nach zwölf Monaten, soweit sie nicht zum Zweck eines Verwaltungs- oder Strafverfahrens verwendet werden.
g) Aufzeichnungen der Gespräche der Einsatzleitzentrale der Kantons - polizei nach 90 Tagen, wenn sie nicht zur Beweisführung oder zu Fahn - dungszwecken sichergestellt worden sind.
89 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
28
Artikel 46a 90 Austausch von Informationen und Daten mit Schengen-
Staaten
1 Der direkte Informationsaustausch auf Ersuchen oder ohne Ersuchen mit Polizei- und Strafverfolgungsbehörden anderer Staaten, die mit der Schweiz über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen verbunden sind (Schengen-Staaten), richtet sich nach dem Schengen-Informationsaus - tausch-Gesetz 91 und Artikel 355c des Schweizerischen Strafgesetzbuchs 92 .
2 Die Kantonspolizei nimmt die Aufgaben der kantonalen Anlaufstelle wahr. Sie tritt in dringlichen Fällen für andere Strafverfolgungsbehörden auf oder holt stellvertretend für die ersuchte Behörde die erforderliche Zustimmung einer anderen kantonalen Behörde ein.
6. Kapitel: ZUSAMMENARBEIT
Artikel 47 93 Grundsatz
Die Kantonspolizei arbeitet mit den Behörden und Verwaltungsstellen des Kantons und der Gemeinden sowie mit den Polizeiorganen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslands zusammen.
Artikel 48 94 Kantonsübergreifende polizeiliche Unterstützung
1 Die zuständige Direktion 95 kann bei Bedarf andere Kantone um Unterstüt - zung ersuchen oder den Einsatz der Kantonspolizei in anderen Kantonen anordnen.
2 Bei hoher zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit kann die Polizei - kommandantin oder der Polizeikommandant die notwendigen Anordnungen treffen.
3 Für das polizeiliche Handeln gilt das Recht des Einsatzorts, soweit das Bundesrecht oder ein interkantonaler Vertrag nichts anderes bestimmt.
4 Der ausserkantonale Einsatz der Kantonspolizei darf in der Regel erst angeordnet werden, wenn der ersuchende Kanton den Ersatz der Kosten zugesichert hat, einschliesslich der Verpflichtungen, die sich aus der
90 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
91 SR 362.2
92 SR 311.0
93 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
94 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
95 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement ( RB 2.3322 ). 29
Haftung für Schaden und den Leistungen bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Tod von Angehörigen der Kantonspolizei ergeben.
5 Der Kanton ersetzt den Kantonen, die auf sein Ersuchen hin polizeiliche Unterstützung leisten, die Kosten, sofern nicht ein Gesetz oder eine Verein - barung etwas anderes bestimmen.
Artikel 49 Vollzugshilfe
1 Die Kantonspolizei leistet anderen Behörden und Amtsstellen Vollzugs - hilfe, wenn diese darum ersuchen.
2 Die Rechtmässigkeit der Massnahme, für die Vollzugshilfe geleistet werden soll, richtet sich nach dem Recht der ersuchenden Behörde, die Durchführung der Massnahme nach dem für die Kantonspolizei geltenden Recht. 6a. Kapitel: 96 POLIZEILICHE ERMITTLUNG
Artikel 49a 97
Artikel 49b 98 ViCLAS-Konkordat
1 Die Kantonspolizei vollzieht die Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten.
2 Über die Löschungsfristen in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b ViCLAS-Konkordat entscheidet das Zwangsmassnahmengericht. Ein allfälliger Weiterzug richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung 99 .
3 Für die Meldung der löschungspflichtigen Daten bzw. des Fristenstill - stands während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme ist die Kantonspolizei zuständig (Art. 13 Abs. 3 ViCLAS-Konkordat).
4 Folgende kantonalen Behörden teilen der Kantonspolizei die für die Löschung von Datensätzen und für den Fristenstillstand relevanten Ereig - nisse aus dem Anwendungsbereich des ViCLAS-Konkordats mit:
96 Eingefügt durch VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
97 Aufgehoben durch VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
98 Eingefügt durch VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013).
99 SR 312.0
30
a. die Staatsanwaltschaft ihre rechtskräftigen Verfahrenseinstellungen, b. die Gerichte die von ihnen ergangenen rechtskräftigen Freisprüche und Verfahrenseinstellungen, c. die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständige Direktion 100 den Beginn und das Ende von Strafen und Massnahmen.
7. Kapitel: ORGANISATION
Artikel 50 Grundsatz
1 Der Regierungsrat organisiert die Kantonspolizei so, dass sie ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten zweck - mässig erfüllen kann.
2 Die Kantonspolizei ist der zuständigen Direktion 101 unterstellt und wird von der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten geführt.
3 In gerichtspolizeilichen Angelegenheiten handelt die Kantonspolizei nach den Weisungen der gerichtlichen Organe.
Artikel 51 Wohnsitz
Sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, kann die Anstel - lungsbehörde den Angehörigen des Polizeikorps einen bestimmten Wohn - sitz vorschreiben.
Artikel 52 Handeln in dienstfreier Zeit
1 Angehörige der Kantonspolizei sind auch in der dienstfreien Zeit zu dienst - lichem Handeln berechtigt.
2 Stellen sie in ihrer dienstfreien Zeit eine schwere Straftat oder eine erheb - liche Gefährdung von Rechtsgütern fest, so leiten sie, soweit zumutbar, deren Ahndung bzw. Beseitigung in die Wege.
100 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
101 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 31
8. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 53 Verwaltungsgebühren
Die Kantonspolizei erhebt Gebühren nach den Bestimmungen der Gebüh - renverordnung 102 und des Gebührenreglements 103 .
Artikel 54 Abgeltung polizeilicher Leistungen
1 Besondere Leistungen der Kantonspolizei sind grundsätzlich kosten - pflichtig.
2 Kostenersatz kann insbesondere verlangt werden:
a) von der Veranstalterin oder vom Veranstalter für den Ordnungs- und Sicherheitsdienst bei Anlässen, unabhängig davon, ob eine Bewilligung vorliegt; 104
b) von der Verursacherin oder vom Verursacher bei besonderem Aufwand oder bei Spezialeinsätzen, insbesondere bei Such- und Rettungsak - tionen; 105
c) von der Störerin oder vom Störer bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit;
d) von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller für den Schutz von überwiegend privaten Interessen;
e) von Personen, die die Kantonspolizei missbräuchlich alarmiert haben.
3 Der Umfang des Kostenersatzes entspricht maximal den Vollkosten des Aufwands. Er kann insbesondere herabgesetzt oder erlassen werden bei Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im öffentlichen Interesse liegen oder einem ideellen Zweck dienen. Die zuständigeDirektion 106 legt in ihrer Tarifordnung die Ansätze fest. 107
Artikel 55 Belohnung und Vorzeigegeld
Die zuständige Direktion 108 kann eine angemessene Belohnung in Aussicht und Vorzeigegeld zur Verfügung stellen, wenn dies für die Rettung von Menschenleben oder für besondere Ermittlungsformen notwendig ist.
102 RB 3.2512
103 RB 3.2521
104 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
105 Fassung gemäss VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013).
106 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
107 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
108 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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Artikel 56 Schadenersatz bei Hilfeleistung Dritter
1 Der Kanton leistet Personen, die der Kantonspolizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe geleistet und dabei Schaden erlitten haben, nach Billigkeit Ersatz.
2 Ansprüche gegenüber allfälligen Schadenverursacherinnen oder -verursa - chern gehen im Umfange des geleisteten Schadenersatzes an den Kanton über.
9. Kapitel: POLIZEILICHE AUFGABEN DER GEMEINDEN
Artikel 57 Aufgaben
1 Im Rahmen des kantonalen Rechts können die Gemeinden beim ruhenden Verkehr polizeiliche Aufgaben erfüllen.
2 Sie können Private beauftragen, diese Aufgaben auf dem Gemeindegebiet zu erfüllen. Die Bestimmungen über die privaten Sicherheitsdienste bleiben vorbehalten.
Artikel 58 Organe
Anstellung, Besoldung, Ausbildung und allfällige Uniformierung der gemein - depolizeilichen Organe sind Sache der Gemeinde.
10. Kapitel: PRIVATE SICHERHEITSDIENSTE
1. Abschnitt: Gewaltmonopol
Artikel 59 Hoheitliche Befugnisse
1 Hoheitliche Befugnisse übt aus, wer den betroffenen Personen ein Handeln, Unterlassen oder Dulden vorschreibt und dieses Verhalten recht - mässig durchsetzen kann. Dazu gehören insbesondere polizeiliche Mass - nahmen nach diesem Gesetz.
2 Private Sicherheitskräfte verfügen über keine hoheitlichen Befugnisse. Ihnen können keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden. 33
2. Abschnitt: Bewilligung
Artikel 60 Bewilligungspflicht
1 Wer gewerbsmässig private Sicherheitsdienste anbieten oder leisten will, benötigt dazu eine Bewilligung der zuständigen Direktion 109 .
2 Eine Bewilligung benötigt insbesondere, wer gewerbsmässig:
a) als Privatdetektiv oder Privatdetektivin tätig ist;
b) Objekt- oder Personenschutz anbietet;
c) Werttransporte durchführt;
d) Alarmempfangszentralen betreibt;
e) Sicherheitsaufgaben im Auftrag des Gemeinwesens erfüllt.
3 Gleichwertige ausserkantonale und ausländische Bewilligungen werden anerkannt, wenn sie entsprechend ausgewiesen sind.
4 Private Sicherheitsdienste, die auf dem Kantonsgebiet gewerbsmässig ihre Dienste anbieten oder leisten, haben innert eines Jahres nach Inkraft - treten dieses Gesetzes eine Bewilligung für ihre Tätigkeit einzuholen.
Artikel 61 Erteilung und Entzug der Bewilligung
1 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die Gesuch stellende Person nachweist, dass sie:
a) handlungsfähig ist;
b) in der Schweiz Wohnsitz hat und die Schweizer Staatsangehörigkeit, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder eine Schweizer Nieder - lassungsbewilligung besitzt; 110
c) in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht wegen Delikten gegen Leib und Leben, die Sittlichkeit oder das Vermögen verurteilt worden ist;
d) gut beleumundet ist;
e) eine genügende Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat; und
f) nur entsprechend ihrer Aufgabe ausgebildete Sicherheitskräfte einsetzt.
2 Juristische Personen bezeichnen für die Erteilung der Bewilligung eine Vertreterin oder einen Vertreter. Diese müssen jederzeit nachweisen
109 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
110 Fassung gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
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können, dass das mit gewerbsmässigen Sicherheitsdiensten beauftragte Personal die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt.
3 Die Bewilligung kann unter Auflagen erteilt werden. Die zuständige Direk - tion 111 kann sie entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin gegen die Auflagen verstossen hat. In leichten Fällen kann die zuständige Direk - tion 112 eine Verwarnung aussprechen.
Artikel 62 Rechte und Pflichten aus der Bewilligung
Wer gewerbsmässige Sicherheitsdienste leistet:
a) ist, soweit zumutbar, zur Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Zeugnis - verweigerungsrecht;
b) hat alles zu unterlassen, was zu Verwechslungen mit der Kantonspolizei führen könnte;
c) hat den Mitarbeitenden einen aussagekräftigen Firmenausweis auszu - stellen, der der Kantonspolizei auf Verlangen jederzeit vorzuweisen ist.
Artikel 62a 113 Gerichtliche Verbote
Allgemeine gerichtliche Verbote, die nach Artikel 239 der Zivilprozessord - nung des Kantons Uri vom 23. März 1994 114 rechtskräftig verfügt worden sind, gelten als unbefristete gerichtliche Verbote im Sinne von Artikel 258 ZPO, wenn sie nicht ausdrücklich befristet worden sind.
Artikel 63 Aufsicht
Die Tätigkeit der privaten Sicherheitsdienste unterliegt in fachlicher Hinsicht der Aufsicht der Kantonspolizei.
111 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
112 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
113 Eingefügt durch VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
114 RB 9.2211 35
3. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
Artikel 64 Übertragung von Aufgaben an Private
Der Regierungsrat kann Private beauftragen, Aufgaben der Kantonspolizei zu erfüllen. Die Bestimmungen über die privaten Sicherheitsdienste sind dabei anzuwenden.
11. Kapitel: BESONDERE VERANSTALTUNGEN
Artikel 65
1 Wer auf öffentlichem Grund einen Anlass veranstaltet, der gesteigerten Gemeingebrauch bedeutet oder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen kann, hat vorgängig eine Bewilligung bei der zuständigen Behörde einzuholen.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
3 Die Gesuch stellende Person kann verpflichtet werden, einen ange - messenen Sicherheits- und Ordnungsdienst einzurichten. Die Bestim - mungen über die privaten Sicherheitsdienste sind dabei anzuwenden.
4 Diese Bestimmung gilt auch für Anlässe auf privatem Grund, sofern sie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen können.
12. Kapitel: STRAFBESTIMMUNGEN
Artikel 66 Strafen
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) die Kantonspolizei in der Ausübung ihres Dienstes stört, deren Anord - nungen nicht nachkommt oder den Zweck der Anordnung vereitelt;
b) bei der Personenkontrolle, bei erkennungsdienstlichen Massnahmen, bei der Befragung oder bei einer Durchsuchung seine oder ihre Mitwirkung verweigert, obwohl er oder sie dazu verpflichtet ist;
c) bei einer Personenkontrolle, Identitätsfeststellung oder Befragung unrichtige Angaben macht;
d) einer Vorladung der Kantonspolizei ohne hinreichenden Grund nicht folgt;
e) ohne Bewilligung gewerbsmässigen Sicherheitsdienst leistet;
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f) die Anordnungen der Polizei im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt oder Stalking missachtet. 115
g) die Anordnungen der Polizei im Zusammenhang mit dem Bedrohungs - management missachtet; 116
h) der Meldepflicht bei Hanfanbau nicht nachkommt; 117
i) ohne Bewilligung einen Anlass nach Artikel 65 veranstaltet. 118
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Strafrechts - pflege.
13. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 67 Vollzug
Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt dazu nähere Bestim - mungen in einem Reglement, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Artikel 68 Rechtsmittel
Verfügungen nach diesem Gesetz oder der darauf gestützten Rechtserlasse können nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 119 angefochten werden, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
Artikel 69 Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
115 Fassung gemäss VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 15. November 2013).
116 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
117 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
118 Eingefügt gemäss VA vom 3. März 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2024 (AB vom
13. Oktober 2023)
119 RB 2.2345 37
Im Namen des Volkes Der Landammann:Isidor Baumann Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
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