REGLEMENT über die Ausübung der Jagd (40.3121)
CH - UR

REGLEMENT über die Ausübung der Jagd

REGLEMENT über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) (vom 19. Juni 2001 1 ; Stand am 1. Juni 2024) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 25 und 36 Absatz 3 der Verordnung vom 14. Dezember 1988 zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) 2 und Artikel 28 Buchstabe d der Kantonalen Tierseuchenverordnung vom 17. Dezember 1997 (KTSV) 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Jagdpatent und Gebühren

Artikel 1 Einschränkungen der Jagdpatente

Die Jagdpatente im Sinne von Artikel 7 der Jagdverordnung werden wie folgt eingeschränkt:
a) das Hochwildjagdpatent bezüglich der Jagd auf: 1. Gämsen: auf 1 Tier 4 Pro Patent darf entweder erlegt werden: – 1 Gämsbock mit Krickeln von 20 cm und mehr – 1 Gämsgeiss mit Krickeln von 18 cm und mehr – 1 Jährlingsbock mit Krickeln von 14 cm und weniger – 1 Jährlingsgeiss mit Krickeln von 13 cm und weniger 2. Murmletiere auf 2 Tiere
b) das Niederwildjagdpatent bezüglich der Jagd auf: 1. Rehe: auf 2 Tiere pro Patent dürfen höchstens 1 Bock und 1 Geiss erlegt werden 2. Schneehühner: auf 2 Tiere
1 AB vom 6. Juli 2001
2 RB 40.3111
3 RB 60.2111
4 Eingefügt durch RRB vom 20. Mai 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2008 (AB vom
30. Mai 2008). 1
3. Schneehasen: auf 2 Tiere
c) das Wasserwildpatent bezüglich der Jagd auf Haubentaucher. Das Wasserwildjagdpatent berechtigt zur Jagd auf Stockenten, Reihe renten, Blässhühner und Kormorane, nicht aber zur Jagd auf Haubentaucher. 5

Artikel 1a 6 Ausgabe der Jagdpatente

1 Die Standeskanzlei veröffentlicht im Amtsblatt die Zeitspanne, innert welcher die Jagdpatente ausgegeben werden.
2 Ausserhalb dieser Zeit werden keine Jagdpatente ausgegeben, sofern die gesuchstellende Person nicht einen wichtigen Grund geltend macht und glaubhaft belegt.
3 Erachtet die Standeskanzlei den angegebenen Grund, der zum Patenter - werb ausserhalb der Zeitspanne nach Absatz 1 berechtigen soll, nicht als wichtig oder nicht als glaubhaft belegt, unterbreitet sie das Patentgesuch der Sicherheitsdirektion zum Entscheid.

Artikel 2 Verwaltungsgebühren

Bei der Ausstellung des Jagdpatentes werden folgende Verwaltungsge - bühren erhoben:
a) für die Ausfertigung des Jagdpatentes Fr. 20.–
b) für Drucksachen Fr. 20.–
c) für den Hundeausweis Fr. 10.–
d) für das Depot der Abschusskarte 7 Fr. 10.–
e) für den Ersatz der Abschusskarte 8 Fr. 50.–
5 Eingefügt durch RRB vom 20. Mai 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2008 (AB vom
30. Mai 2008).
6 Eingefügt durch RRB vom 8. Juni 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004 (AB vom
18. Juni 2004).
7 Fassung gemäss RRB vom 10. Juni 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2002 (AB vom 21. Juni 2002).
8 Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2003 (AB vom 4. Juli 2003).
2

Artikel 3 Abschussgebühren und Rückerstattung

bei irrtümlich erlegtem Wild
1 Es werden folgende Abschussgebühren erhoben:
a) für einen Hirschstier pro kg des Gesamt - gewichtes Fr. 2.–
2 Wer geschütztes Wild im Sinne von Artikel 15a der Jagdverordnung irrtümlich erlegt, hat folgende Beträge zu bezahlen:
a) für eine Hirschkuh pro kg des Gesamt - gewichtes 9 Fr. 6.–
b) für ein Hirschkalb pro kg des Gesamt - gewichtes Fr. 6.–
c) für die übrigen Tiere pro kg des Gesamt - gewichtes Fr. 10.–
d) mindestens aber Fr. 100.–
3 Als Gesamtgewicht gilt das aufgebrochene und vollständig ausgeweidete Tier in der Decke mit Haupt. 11

Artikel 4 Wertersatz

Der Wertersatz gemäss Artikel 45 Absatz 2 der Jagdverordnung ist nach der Liste gemäss Anhang 6 festzulegen.

Artikel 5 Nicht-Irrtumsabschuss

Nicht als Irrtumsabschuss im Sinne von Artikel 15a der Jagdverordnung gilt der Abschuss eines Tieres, das ausserhalb der für dieses Tier geöffneten Jagdzeit erlegt wird.
9 Fassung gemäss RRB vom 10. Juni 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2002 (AB vom 21. Juni 2002).
10 Fassung gemäss RRB vom 10. Juni 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2002 (AB vom 21. Juni 2002).
11 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2024 (AB vom
7. Juni 2024) 3

Artikel 5a 12 Gästepatent

a) Voraussetzungen
1 Das Gästepatent berechtigt, eine jagdberechtigte Person mit zivilrechtli - chem Wohnsitz im Kanton, einen Gast während fünf Tagen an ihrer Jagdbe - rechtigung zu beteiligen.
2 Das Gästepatent berechtigt zum Abschuss von Gämsen und Murmel - tieren, wofür die Jagdpatentinhaberin oder der Jagdpatentinhaber ihre oder seine Abschussmarke zur Verfügung stellt.
3 Das Gästepatent wird Gästen erteilt, welche die persönlichen Vorausset - zungen gemäss Artikel 2 Jagdverordnung 13 erfüllen. Es enthält insbeson - dere die genauen Personalien der Inhaberin oder des Inhabers, die Gastge - berin oder den Gastgeber sowie das entsprechende Gültigkeitsjahr.
4 Je Hochwildjagdpatent kann ein Gästepatent erworben werden.
5 Die Voraussetzungen von Artikel 1 ff. Jagdbetriebsvorschriften sind sinn - gemäss anwendbar.

Artikel 5b 14 b) Jagdausübung

1 Der Jagdgast darf die Jagd nur in unmittelbarer Begleitung der gastge - benden Person ausüben.
2 Die gastgebende Person hat spätestens am Vorabend der gemeinsamen Jagdausübung die Aufnahme der Gästejagd dem zuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher anzuzeigen. Zudem muss der Eintrag des Jagdtags auf dem Gästepatent vor dem Jagdbeginn erfolgen.

Artikel 5c 15 c) Gästepatentgebühr

Die Gästepatentgebühr beträgt 150 Franken.
12 Eingefügt durch RRB vom 19. Juni 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2012 (AB vom 29. Juni 2012).
13 RB 40.3111
14 Eingefügt durch RRB vom 19. Juni 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2012 (AB vom 29. Juni 2012).
15 Eingefügt durch RRB vom 19. Juni 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2012 (AB vom 29. Juni 2012).
4
2. Abschnitt: Schutzmassnahmen

Artikel 6 Geschützte Tiere

1 Geschützt sind: 16
a) melke Hirschkühe, ausgenommen während eines ausdrücklich bezeich - neten Zeitraums in den jährlichen Jagdverfügungen der Sicherheitsdirek - tion und ausgenommen während der Nachjagd; 17
b) mit Halsband markiertes Hirschwild;
c) Hirschkälber, ausgenommen während eines ausdrücklich bezeichneten Zeitraums in den jährlichen Jagdverfügungen der Sicherheitsdirektion und ausgenommen während der Nachjagd; 18
d) melke Gämsgeissen und Gämskitze;
e) Gämsgeissen mit Krickeln von 13,1 bis 17,9 cm; 19
f) Gämsböcke mit Krickeln von 14,1 bis 19,9 cm;
g) melke Rehgeissen;
h) Murmeltiere unter 1 ½ Jahren;
i) Albinos.
2 Geschützt sind überdies alle Tiere, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören.

Artikel 7 Schongebiete

a) allgemein
1 Die Jagd ist verboten: 20
a) in den eidgenössischen Jagdbanngebieten gemäss Anhang 1;
b) in den kantonalen Banngebieten gemäss Anhang 2;
c) im Abstand von 200 Übernachtungsmöglichkeit.
16 Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2003 (AB vom 4. Juli 2003).
17 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2016 (AB vom 17. Juni 2016).
18 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2016 (AB vom 17. Juni 2016).
19 Fassung gemäss RRB vom 3. Juni 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2014 (AB vom
13. Juni 2014).
20 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2024 (AB vom
7. Juni 2024) 5
2 Die kantonalen und die partiellen eidgenössischen Banngebiete können während der Hochwildjagd und während der besonderen Nachjagd ganz oder teilweise für die Hirschjagd geöffnet werden.
Artikel 8 21

Artikel 9 c) für Rehe

1 Die Sicherheitsdirektion kann bei übermässigem Schneefall zusätzliche Schongebiete für Rehe bezeichnen.
2 Die Schongebiete werden mit einer digitalen Kurznachricht bekannt gegeben. 22

Artikel 10 d) für Wasserwild

1 Die Wasserwildjagd ist auf sämtlichen Gewässern mit Ausnahme des Urnersees verboten.
2 Auf dem Urnersee ist die Wasserwildjagd im Abstand von 200 m zu Wohn - gebäuden untersagt.
3. Abschnitt: Ausübung der Jagd

Artikel 11 Jagdzeiten

Die Jagdzeiten richten sich nach dem besonderen, im Amtsblatt veröffent - lichten Beschluss der Sicherheitsdirektion.

Artikel 12 23 Abschusszeiten

Der Abschuss darf nur zu folgenden Tageszeiten erfolgen:
a) auf der Hochwildjagd von 06.00 bis 20.00 Uhr (Hirschabschuss während der ersten Hochwildjagdwoche bis 20.30 Uhr)
b) auf der Rehjagd von 07.00 bis 19.00 Uhr
21 Aufgehoben durch RRB vom 28. Mai 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2024 (AB vom 7. Juni 2024)
22 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2024 (AB vom
7. Juni 2024)
23 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2024 (AB vom
7. Juni 2024)
6
c) auf der Niederwildjagd im Oktober von 07.00 bis 19.00 Uhr
e) auf der Niederwildjagd im November von 07.00 bis 17.00 Uhr
d) auf der Passjagd von 17.30 bis 06.30 Uhr
e) auf der Wasserwildjagd von 08.00 bis 17.00 Uhr

Artikel 12a 24 Leuchtbekleidung

1 Auf der Hochwild- und Rehjagd ist das Tragen von Leuchtweste oder Leuchtjacke oder signalfarbener Kopfbedeckung auf Treibjagden sowie in den für die Jagd geöffneten eidgenössischen und kantonalen Jagdbannge - bieten für alle Jägerinnen und Jäger obligatorisch. Ein Hutband als signal - farbene Kopfbedeckung genügt nicht.
2 Auf Nachsuchen ist das Tragen von Leuchtwesten oder Leuchtjacken obli - gatorisch.

Artikel 13 Kennzeichnung des Motorfahrzeuges

Der Jäger oder die Jägerin hat das von ihm oder ihr für die Jagdausübung benützte Motorfahrzeug mit der von der Standeskanzlei abgegebenen Karte (Kleber) deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

Artikel 14 25 Zeitliche Beschränkung zur Benützung von Motorfahrzeugen

1 Der Jäger oder die Jägerin darf auf öffentlichen Strassen mit Motorfahr - zeugen (namentlich auch mit elektroangetriebenen oder elektrounterstützten Motorfahrzeugen) zu den folgenden Zeiten ins Jagdgebiet fahren oder sich fahren lassen:
a) auf der Hochwildjagd morgens bis 06.30 Uhr und abends ab 18.00 Uhr;
b) auf der Rehjagd morgens bis 07.30 Uhr und abends ab 16.00 Uhr.
2 Auf der Hochwildjagd sind dem Jäger oder der Jägerin von 06.30 Uhr bis
18.00 Uhr und auf der Rehjagd von 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr einzig die Heimfahrt und die Fahrt mit vorweisungspflichtigen Tieren zu den Wild - kontrollstellen erlaubt.
3 Die Rückfahrt nach der Wildvorweisung ins gleiche Jagdgebiet ist nur mit schriftlicher Bewilligung der Wildkontrollorgane und nur auf öffentlichen Strassen gestattet.
24 Eingefügt gemäss RRB vom 28. Mai 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2024 (AB vom 7. Juni 2024)
25 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2024 (AB vom
7. Juni 2024) 7

Artikel 15 Benützung von Privatstrassen und Strassen mit Fahrverbot

Der Jäger oder die Jägerin darf Privatstrassen und Strassen mit Fahrverbot, soweit er oder sie eine Bewilligung des Strasseneigentümers besitzt, in den folgenden Fällen benützen:
a) wenn er oder sie im Erschliessungsgebiet der Strasse wohnt und diese notwendigerweise benützen muss, um über eine öffentliche Strasse ins Jagdgebiet fahren zu können oder vom Jagdgebiet heimzukehren. Von dieser Regelung sind ausgenommen Ferienhäuser, Jagdhütten und als Ferienhäuser benützte Alphütten;
b) für den Abtransport erlegter Hirsche, Gämsen und Rehe.

Artikel 16 Benützung von Seilbahnen

Die Seilbahnen, die für die Zufahrt ins Jagdgebiet nicht benützt werden dürfen, ergeben sich aus der Liste im Anhang 3.

Artikel 17 Schiessverbot

Verboten sind:
a) Schüsse auf Tiere, die nicht genau ansprechbar sind, und;
b) Treibschüsse.

Artikel 18 26 Jagdwaffen-Kaliber

1 Auf der Hochwildjagd und der Nachjagd auf Hirschwild sind Büchsen und kombinierte Waffen zulässig, die einen Kugellauf mit einem Kaliber von mindestens 7 mm aufweisen.
2 Auf der Niederwild- (ausser Rehjagd), Wasserwild- und Passjagd sind ein- und zweiläufige Flinten mit Kaliber 12, 16 und 20 sowie kombinierte Waffen zulässig, wobei nur der Schrotschuss erlaubt ist.
3 Auf der Rehjagd sind ein- und zweiläufige Flinten mit Kaliber 12, 16 und 20 sowie Büchsen und kombinierte Waffen zulässig.
4 Auf der Hochwildjagd und der Nachjagd auf Hirschwild darf das Wild nur mit der Kugel erlegt werden. Auf 200 m ist eine Auftreffenergie von mindes - tens 2 000 E (J) erforderlich.
5 Auf Federwild, auf den Schneehasen und auf der Passjagd ist nur der Schrotschuss erlaubt.
26 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2024 (AB vom
7. Juni 2024)
8
6 Automatische und halbautomatische Waffen sind verboten. Es dürfen nur Schrote von höchstens 4,5 mm verwendet werden.
7 Ordonnanzmunition und Flintenlaufgeschosse sind verboten.
8 Die Verwendung von bleihaltiger Kugelmunition ist ab dem 1. August 2029 verboten.

Artikel 19 Kastenfallen

Für die Jagd auf Haarraubwild dürfen Kastenfallen während der offenen Jagd verwendet werden. Sie sind dem Amt für Forst und Jagd zu melden und vom Jäger oder von der Jägerin täglich zu kontrollieren.

Artikel 20 Maximale Schussdistanzen

Für den Abschuss von Tieren gelten folgende maximale Schussdistanzen:
a) Kugel: für Rothirsche, Gämsen und Stein - wild 250 m für Murmeltiere 100 m für Rehe, Dachse und Füchse 150 m
b) Schrotschuss: auf alles Wild 35 m 27

Artikel 21 Einschiessen der Jagdwaffen

Ausserhalb der Jagdzeiten und ausserhalb öffentlicher Schiessanlagen dürfen Jagdwaffen nur auf Schiessplätzen eingeschossen werden, welche vom Amt für Forst und Jagd bezeichnet werden.

Artikel 22 28 Betreten des Jagdgebietes mit der Jagdwaffe

1 Erlaubt ist, sich am Tag vor der Jagd mit der Jagdwaffe zu Häusern, Jagd - hütten und jagdlich bewilligten Unterständen zu begeben und die Waffen während der Zeit der Hochwildjagd und der Jagd auf Rehwild sowie während der Schontage innerhalb dieser Jagdzeiten in Häusern, Jagdhütten und bewilligten Unterständen aufzubewahren.
27 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2024 (AB vom
7. Juni 2024)
28 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2024 (AB vom
7. Juni 2024) 9
2 Jägerinnen und Jäger, die in den eidgenössischen und kantonalen Jagd - banngebieten während der dafür vorgesehenen Jagdtagen jagen wollen, müssen sich schriftlich mit einer digitalen Nachricht bei der Wildhut melden.
3 Der Aufenthalt mit Waffen in den eidgenössischen und kantonalen Jagd - banngebieten ist erst an Jagdtagen erlaubt.
4 In und in Richtung eidgenössischen und kantonalen Jagdbanngebieten dürfen keine jagdlichen Einrichtungen wie beispielsweise Hochsitze erstellt und benützt werden.

Artikel 23 29 Für die Jagd verbotene Hilfsmittel

1 Folgende Hilfsmittel dürfen auf der Jagd nicht verwendet werden:
a) Skier;
b) Hängegleiter;
c) Deltasegler;
d) Helikopter;
e) Knallkörper jeglicher Art;
f) Wildtierkameras (Fotofallen);
g) unbemannte zivile Luftfahrzeuge, insbesondere Drohnen.
2 Während der Jagd dürfen Jagende und ihre Begleitpersonen zusätzlich folgende Hilfsmittel nicht verwenden oder mitführen:
a) Nachtsichtgeräte;
b) Wärmebildkameras; und
c) vergleichbare optische Geräte.
3 Ausnahmsweise, wenn besondere Gründe das rechtfertigen, darf erlegtes Hirsch- und Steinwild mit dem Helikopter transportiert werden. Der Trans - port bedarf der Bewilligung eines Wildhutorgans.

Artikel 24 Jagdhunde

Jagdhunde dürfen nur in den von einem Wildhutorgan zugewiesenen Gebieten angelernt werden.
29 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2024 (AB vom
7. Juni 2024)
10

Artikel 25 Abtransport von Wild

1 Der Abtransport von Wild an den Schontagen, an Sonn- und Feiertagen ist nur gestattet, wenn besondere Gründe vorliegen. Der Abtransport bedarf der Bewilligung eines Wildhutorgans.
2 Vorweisungspflichtiges, geschütztes Wild ist nur in Begleitung des verant - wortlichen Jägers oder der Jägerin aus dem Jagdgebiet zu bringen.
3 Vorweisungspflichtiges, nicht geschütztes Wild kann von einer Drittperson aus dem Jagdgebiet gebracht werden, wenn sie die Abschusskarte für das erlegte Tier auf sich führt.

Artikel 26 30 Passjagd

1 Der Jäger oder die Jägerin darf ausserhalb der eigenen Grundstücke die Passjagd höchstens von drei anerkannten Bauten aus betreiben. Die Bauten dürfen nur in genügendem Abstand voneinander bewilligt werden.
2 Für die Passjagd von fremden Bauten aus ist dem Amt für Forst und Jagd die Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin vorzuweisen.
3 Bei Wolfpräsenz kann das Amt für Forst und Jagd zur Vermeidung von Anfütterung die Bewilligung für Passjagdbauten aufheben.

Artikel 26a 31 Meldung der Hegejagd auf Steinwild

Abschussberechtigte haben sich vor der Steinwildjagd beim gebietszustän - digen Wildhutorgan zu melden.

Artikel 27 32 Verletztes und krankes Wild

Während der Hoch- und Niederwildjagd ist der Jäger oder die Jägerin berechtigt, offensichtlich verletztes und krankes Hirsch-, Reh- und Gämswild zu erlegen. Nach Möglichkeit soll die Wildhut vorgängig telefonisch orientiert werden. Solches Wild muss dem gebietszuständigen Wildhutorgan glei - chentags vorgewiesen werden. Solche Stücke können aber auch zu wesentlich reduziertem Preis vom Jäger oder von der Jägerin zurückgekauft werden. Die Trophäen sind in zweifelhaften Fällen abzuliefern.
30 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2024 (AB vom
7. Juni 2024)
31 Eingefügt gemäss RRB vom 28. Mai 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2024 (AB vom 7. Juni 2024)
32 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2024 (AB vom
7. Juni 2024) 11

Artikel 28 33 Verpflichtung zur Wildnachsuche

Für die Nachsuche von angeschweisstem Wild muss der Jäger oder die Jägerin einen geprüften Schweisshund anfordern.
4. Abschnitt: Abschusskontrolle

Artikel 29 Abschussmarke

1 Gämsen, Murmeltiere und Rehe sind vom Jäger oder von der Jägerin am Ort der Erlegung sofort mit einer Abschussmarke zu kennzeichnen.
2 Bei der Gämsjagd ist es untersagt, die Abschussmarken andern Jägern zu übertragen. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht und bei einem entsprechenden gerichtlichen Urteil werden der Markengeber und der Markenempfänger während eines Jahrsvon der Jagd ausgeschlossen. 34
3 Ausserhalb der Gämsjagd sind die Abschussmarken innerhalb der Jagd - gruppe übertragbar. Wer die Abschussmarke abgibt, muss sich an der Jagd persönlich beteiligen und ist für das erlegte Tier verantwortlich. 35

Artikel 30 Vorweisungspflicht

1 Jagdbare Rothirsche sind am gleichen Tag einem vom Amt für Forst und Jagd bezeichneten Wildhutorgan oder einer vom Amt für Forst und Jagd bezeichneten Wildkontrollstelle vorzuweisen. Irrtümlich erlegte Tiere sind unverzüglich vorzuweisen. Im begründeten Verhinderungsfalle muss das zuständige Wildhutorgan benachrichtigt und das Tier nach dessen Anwei - sung vorgewiesen werden. 36
2 Vor der Kontrolle ist es verboten, das Geweih, das Gehörn oder die Milch - drüsen des Tieres zu entfernen.
3 Das Tier ist bei der Kontrolle in der Decke, sauber aufgebrochen, vorzu - weisen.
4 Zur Beurteilung von Grenzfällen wird ein zweites Wildhutorgan beige - zogen. 37
33 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2024 (AB vom
7. Juni 2024)
34 Fassung gemäss RRB vom 3. Juni 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2014 (AB vom
13. Juni 2014).
35 Eingefügt durch RRB vom 3. Juni 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2014 (AB vom
13. Juni 2014).
36 Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2003 (AB vom 4. Juli 2003).
37 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2024 (AB vom
7. Juni 2024)
12

Artikel 31 Kontrollmarke

Das Kontrollorgan kennzeichnet das erlegte Tier mit einer Kontrollmarke.

Artikel 32 Abschusskarte

1 Der Jäger oder die Jägerin hat jedes erlegte Tier unmittelbar nach dem Aufbrechen oder dem Abschuss auf der Abschusskarte einzutragen. 38
2 In der Abschusskarte sind Tierart, Geschlecht, trocken oder nass, Geweih, Alter, Ort der Erlegung mit Lokalname und Gemeinde, Tag und Zeit, einzu - tragen. Das Gewicht kann später nachgeführt werden.
3 Falsche Eintragungen beim Hirsch-, Gäms- und Rehwild sind zu korri - gieren. Das entsprechende Tier ist den Aufsichtsorganen unverzüglich zu zeigen. Diese entscheiden über das weitere Vorgehen. 39 3a Als falsche Eintragungen gelten namentlich 40
a) nachträgliche Korrekturen beim Geschlecht, in der Rubrik «trocken oder nass» und beim Geweih bzw. Krickelmass von Hirsch-, Gäms- und Rehwild, sofern diese Korrekturen ohne Unterschrift des für das betref - fende Gebiet zuständigen Aufsichtsorganes vorgenommen worden sind;
b) doppelte Kreuze in der Rubrik «männlich oder weiblich», «trocken oder nass» beim Hirsch-, Gäms- und Rehwild.
4 Wer unzeitgerechte, falsche und unvollständige Angaben macht, ist strafbar nach Artikel 44 der Jagdverordnung.

Artikel 33 Einreichung der Abschusskarte

1 Die Abschusskarten sind der Standeskanzlei spätestens bis zum Termin, der auf der Abschusskarte festgesetzt ist, einzusenden oder abzugeben. 41
2 Wer die Abschusskarte fristgerecht einreicht, erhält das Depot für die Abschusskarte zurück. Andernfalls verfällt dieses dem Kanton.
38 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2024 (AB vom
7. Juni 2024)
39 Fassung gemäss RRB vom 10. Juni 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2002 (AB vom 21. Juni 2002).
40 Eingefügt durch RRB vom 10. Juni 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2002 (AB vom 21. Juni 2002).
41 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2024 (AB vom
7. Juni 2024) 13
5. Abschnitt: Abschussprämien

Artikel 34 Höhe

1 Der Kanton richtet folgende Abschussprämien aus: 42
a) für einen Fuchs Fr. 30.–
b) für einen Dachs Fr. 30.–
c) für eine Krähe oder eine Elster Fr. 5.–
2 Zur Einlösung der Abschussprämien sind die Tiere den Wildhutorganen vorzuweisen. Diese stellen dem Jäger oder der Jägerin Gutscheine aus, die er oder sie beim Amt für Forst und Jagd in der gleichen Jagdsaison bis spätestens 31. Mai einlösen kann.
6. Abschnitt: Ordnungsbussen
Artikel 35-43 43
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 44 44 Anhänge

Die Anhänge 1 bis 3, 5 und 6 sind Bestandteil dieses Reglementes.

Artikel 45 Strafbarkeit

Die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen dieses Reglement richtet sich nach Artikel 44 der Jagdverordnung. 45

Artikel 46 Vorbehaltenes Recht

Die Bundesvorschriften über die Ausübung der Jagd und die kantonale Jagdverordnung bleiben vorbehalten.
42 Fassung gemäss RRB vom 31. Mai 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2011 (AB vom
10. Juni 2011).
43 Aufgehoben durch RRB vom 9. Juni 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2009 (AB vom
26. Juni 2009).
44 Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2003 (AB vom 4. Juli 2003).
45 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2024 (AB vom
7. Juni 2024)
14

Artikel 47 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 10. Juli 1989 über die Ausübung der Jagd (Jagdbe - triebsvorschriften) 46 wird aufgehoben.

Artikel 48 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2001 in Kraft. Es bedarf der Genehmi - gung des Bundes 47 . Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Martin Furrer Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber Anhänge: – Eidgenössische Jagdbanngebiete – Kantonale Banngebiete – Liste der verbotenen Seilbahnen – Wildkontrollstellen – Bussenliste – Liste des Wertersatzes
46 RB 40.3121
47 Vom Bund genehmigt am 19. Dezember 2002. 15
Anhang I Eidgenössische Jagdbanngebiete
1. Eidgenössische Jagdbanngebiete
1.1 Banngebiet Urirotstock Grenze: Von der Einmündung des Chlitalbaches in den Isenthaler - bach, dem Isenthalerbach entlang aufwärts bis zur Brücke der Gros - stalstrasse, P. 969, im Schattenberg der Grosstalstrasse entlang aufwärts bis zur Brücke Chimiboden, P. 1206, von dort wieder dem Isenthalerbach aufwärts bis hin-ter Steinhüttli, dem Schlossbergglet - scherbach östlich dem Gross Schloss, P. 2393, entlang aufwärts bis zum Schlossfirn und dem Ostrand des Schlossfirnes entlang zum Schloss Stock, P. 2653, von hier über die P. 2759, P. 2665, Schloss - stocklücke, P. 2755, P. 2617 zum Blackenstock P. 2930, dem Fels - grat entlang über P. 2870, P. 2952, Brunnistock, P. 2907, Gitschen - höreli, P. 2753, P. 2536, P. 2673, P. 2471, P. 2572.9, P. 2443, Gitschentor, P. 2519, P. 2513, Gitschen, von dort über die nordöst - lich abfallende Kante bis zum Bergweg, diesem entlang abwärts in Richtung Rinderstöckli und ab Höhenkote 1960 m.ü.M. dem Bergweg entlang in Richtung Oberberg, P. 1804.7, von dort Richtung Weidegg, von dort dem Weg entlang zum Rohnenrütitöbeli, diesem entlang abwärts zum unteren Fussweg zur Gietisflue; unter der Gietisflue dem Waldrand entlang zum Rüteli, bis zum Hinterschwän - delenbach, dem Bach entlang abwärts zum Chlitalbach, diesem entlang abwärts zur Mündung des Roseggbaches, diesem entlang aufwärts bis zur Höhenkote 1140 m ü.M., von dort der markierten Linie dem Waldrand entlang um die Waldlichtung der «Heulegi» hinunter zur Chlitalstrasse, dem bergseitigem Strassenrand abwärts bis zur Brücke über den Chlitalbach, dem Bach entlang abwärts zum Ursprung. 48
1.2 Partielles Banngebiet Urirotstock Grenze: Von der Einmündung des Chlitalbaches in den Isenthaler - bach, dem Isenthalerbach entlang aufwärts bis zur Brücke der Gros - stalstrasse, P. 969, im Schattenberg der Grosstalstrasse entlang aufwärts bis zur Brücke Chimiboden, P. 1206, von dort dem Fussweg (in die Biwaldalp) entlang aufwärts bis ins Witental, dem Witental aufwärts ins Jäntli, von dort in nördlicher Richtung auf den oberen Rand des Abbruchs gegen das Ricktal, dem oberen
48 Fassung gemäss RRB vom 7. Januar 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 17. Januar 2003).
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Abbruchrand entlang bis zum Gebiet Rick, von dort am Fusse der Felswand unter der Chulm entlang bis unter die Felswand unter Rappenegg, unter der Felswand weiter bis zum Gebiet Sattel, weiter unter der Felswand unterhalb Platten, von dort in direkter östlicher Fortsetzung unter die Felswand unterhalb der Wandflue, dieser entlang weiter bis ins Roseggtobel, dem Roseggtobel entlang in den Chlitalbach, dem Chlitalbach entlang abwärts bis zur Einmündung in den Isenthalerbach. 49
1.3 Banngebiet Fellital Grenze: Von der Einmündung des Teiftalbaches in die Reuss, dem Teiftalbach entlang aufwärts, über das Grosstal, P. 2406, zum Bristen, P. 3072.5, von hier über P. 3026, P. 2808, Chlüserlücke, P. 2824, P. 2812, Ruchen, P. 2506, Börtlilücke, P. 2810, P. 2911.2, Sunnig Wichel, P. 2700, P. 2683, P. 3000, P. 3096.2, Schattig Wichel, P. 3084, P. 2966, P. 3061, P. 3011, P. 2773, P. 2985, Fedenstock, P. 2852, P. 2969, P. 2826, P. 2918, P. Tiarms, über den südlichen Grat zur Fellilücke, P. 2478 (rote Markierung), dem Grat entlang aufwärts zum Schneehühnerstock, P. 2773.3, über P. 2700 zum Schijenstock, P. 2885, über die Rientallücke, P. 2700, Bächen - stock, P. 2944, Rienenstock, P. 2957, auf P. 2624, von hier über den West-/Nordwest abfallenden Grat in den Standeltalbach, diesem entlang bis zur Reuss und von hier der Reuss abwärts bis zur Einmündung des Teiftalbaches.
1.4 Partielles Banngebiet Fellital Grenze: Von der Einmündung des Teiftalbaches in die Reuss dem Teiftalbach entlang aufwärts bis in den Fussweg Langlaui-Bristen - berg (Mittelegg), dem Fussweg entlang abwärts gegen den Bristen - berg bis zur Querung des Baches nordöstlich des Bristenbergs, diesem Bach entlang aufwärts bis Höhenkote 1700 im Oberstafel, von dort dem Fussweg entlang zur Krete südlich des Oberstafels, von dort in direkter Linie ins Gitschenchäli, dem Chäli entlang abwärts ins Fellitobel, von dort in südwestlicher Richtung unter die Felliberge, von dort dem alten Felliweg nördlich der Felliberge entlang aufwärts bis zum Rinnsal, welches südöstlich des oberen Felliberges den Weg quert, dem Rinnsal entlang in südwestlicher Richtung aufwärts bis unter das Felsband, welches auf der Höhe von
1260 m.ü.M. um die bewaldete Kuppe über den Fellibergen führt zum felsigen Couloir nördlich des Steinbruchs, diesem entlang
49 Fassung gemäss RRB vom 7. Januar 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 17. Januar 2003). 17
abwärts bis in den Steinbruch Güetli, von dort unter dem steil aufstei - genden Felsband entlang, in südwestlicher Richtung bis ins Grosstal, wo die Höhenkote 1000 das Grosstal quert, dem Grosstal entlang in östlicher Richtung aufwärts bis zur Querung der Höhenkote 1500, der Höhenkote 1500 in südwestlicher Richtung entlang bis zum Standeltal, dem Standeltal entlang hinunter zur Reuss, der Reuss entlang abwärts bis zur Mündung des Teiftalbaches.
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Anhang II Kantonale Banngebiete
2. Allgemeiner Bann
2.1 Banngebiet Alplen-Riemenstalden Grenze: Von Alplen dem markierten Fussweg entlang nach Spilau, bis unter das Gebiet Zingeli, von dort direkt in südlicher Richtung aufwärts, über P. 2018, auf den Hundstock, Siwfass, westlich dem Wanderweg entlang bis zum Wegweiser auf der Schön Chulm, von dort in nordwestlicher Richtung auf den Diepen, weiter zum Rophaien, von dort über den Grat auf das Blutstöckli, P. 1884, vom Blutstöckli in nördlicher Richtung über die Krete auf den Butzen - stock, P. 1757, von dort durch das nord-nordwestlich abfallende Tal bis auf den Fussweg vom Buggi in den Butzen, dem Weg entlang in das Gebiet Butzen, von dort über den Fussweg Butzen-Alplen bis zum Ursprung. 50
2 .2 Banngebiet Urnersee Grenze: Von der Mündung des Isenthalerbaches der Bauerstrasse entlang südwärts bis zur Unterführung unter der N2 in Seedorf, von dort dem Nordrand der N2 bis zur Unterführung der Giessenstrasse, dieser entlang um den Werkhof Flüelen in die Strasse zum Bahnhof Flüelen, von dort in die Kantonsstrasse, von dort der Kantonsstrasse Richtung Nord bis zum Gruonbach, dem Gruonbach entlang abwärts zum See, von dort in direkter Linie zur Mündung des Isenthalerba - ches.
2.3 Banngebiet Seldbach-Sulzbach ...
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2.3a Banngebiet Sirtenstock Grenze: Vom Felsturm am östlichen Ende der Lawinenverbauung Sidenplangg (Spitznossen) auf Höhenkote 1960 m. ü. M. in gerader östlicher Richtung unter den Felsen bis zum Ende der Steingand. Von hier der gelbroten Markierung entlang bis oberhalb Stelli, von hier in rechtem Winkel der gelbroten Markierung entlang bis zuunterst in die Chäle. Der Chäle entlang aufwärts bis zum Sattel Grenze hinunter bis zur Chäle, in dieser hinunter bis zum Auslauf.
50 Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2003 (AB vom 4. Juli 2003).
51 Aufgehoben durch RRB vom 1. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2010 (AB vom
11. Juni 2010). 19
Anschliessend westlich bis zu den zwei grossen Steinen. In gerader markierter Linie abwärts bis zu den Schafsätzen, von hier nordwest - lich immer am Auslauf der Steingand unter und nördlich dem Sirten - stock entlang bis hinauf zum P. 2186, östlich des Wanderweges übers Grätli. Von hier wieder südöstlich entlang der Lawinenver - bauung zum Ursprung. 52
2.4 Banngebiet Oberalp-Brunnital-Schächental Grenze: Von der Mündung des Rütitales in den Hinter Schächen, dem Rütital entlang aufwärts bis zum Wanderweg Trogen– Wannelen. Dem Wanderweg entlang Richtung Wannelen bis zu den ersten Alphütten, dort in südöstlicher Richtung um die Alphütten herum und wieder in den Wanderweg. Diesem entlang durch den Ofenwald bis zur Niederalp, von hier ebenfalls dem Wanderweg entlang über den Hertitritt, bei der Querung des Baches (von der Oberalp her) diesem entlang hinunter, bis der Bach in den Stäuben mündet. Von hier in südöstlicher Richtung um die Alphütten herum in den Wanderweg, diesem entlang bis zum Vorder Schächen. Dem Vorder Schächen entlang aufwärts bis zum Bachübergang im Gebiet Unter Balm. Von dort auf dem Grat in südlicher Richtung immer der gelbroten Markierung entlang über Unter Chammli bis zum Chammli - tritt. Zwischen dem Unter- und Obergriess um den Einschnitt herum und auf P. 2230, in südwestlicher Richtung weiter über Unter- und Mittler Gang auf den Vorder Griessstock. In südlicher Richtung auf den Mittler Griessstock P. 2717, von hier zum Hinter Griessstock immer dem Grat entlang aufwärts bis zum Chli Schärhorn. Von hier hinunter in das Schärhorngriggeli weiter dem Grat aufwärts auf den Chli Ruchen. Von dort in die Ruch Chälen P. 2614, über P. 2825, P. 2842, auf den Gross Ruchen P. 3138.1. Von hier in gerader Linie hinunter zum Steinboden dem Hinterschächen entlang bis Rütisteg, hier der Waldstrasse entlang Richtung Lissleren-Ueligschwand bis zur Brücke nördlich der Seilbahn Sittlisalp. Von hier talauswärts dem Hinter Schächen entlang bis auf die Höhe des Rütitales. 53
2.5 Banngebiet Bälmeten-Schwarz Grat Grenze: Vom Bälmeten, P. 2414.0, über den nordwestlich abfallenden Grat in den Schneebodenkeller, bis zum Fussweg vom Öfeli auf den Schwarz Grat, bei Kote 2000, von dort über die west -
52 Eingefügt durch RRB vom 1. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2010 (AB vom
11. Juni 2010).
53 Fassung gemäss RRB vom 1. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2010 (AB vom
11. Juni 2010).
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lich abfallenden Kuppen ins Gebiet Wurmälpeli, von dort in westli - cher Richtung unter das Felsband 240 m unterhalb bzw. südlich des Schwarz Grats, von dort dem Felsband entlang in nordwestlicher Richtung auf P. 2017.8, von dort in das Leidtal, dem Leidtal entlang abwärts bis an den Fuss der Felswand, auf Kote 1250, am Fusse der Felswand, bzw. am oberen Waldrand in südöstlicher Richtung bis in das Bruusttal, unter dem Ofenlochhorn, dem Bruusttal entlang aufwärts, über P. 2089, von dort über den Südwestgrat des Bälmeten zum Ursprung.
2.6 Banngebiet Guggital-Waldnacht Grenze: Von der gelbroten Markierung im Gerinne des Getschwilers (300 m südlich des Bockibachs), dem Gerinne entlang aufwärts zum Rund Stöckli, von dort auf P. 2231, dem Grat entlang aufwärts auf P. 2575, von dort dem Grat entlang westwärts auf P. 2709, von dort einer markierten Linie nördlich, unterhalb des Grats Fläugenfadhorn- Älplistock auf die Älplilücke, von dort dem Grat entlang über P. 2774, P. 2872, von dort über den nordwestlich verlaufenden Grat auf das Eggenmandli (P. 2448), von dort über den östlichen Grat auf P. 2094, von dort über die nordöstlich verlaufende Felskante in den Surenenweg, dem Surenenweg abwärts bis zur gelbroten Markie - rung im Weg auf die Höhenlinie 1600, von dort entlang der Höhen - linie bis zum Guggita-lerbach, von dort 400 m dem Bach entlang abwärts bis zur gelbroten Markierung, von dort in östlicher Richtung den Markierungen entlang bis zum Ursprung.
2.7 Banngebiet Alp Gnof-Maderanertal Grenze: Vom Golzersteg über den Chärstelenbach, diesem entlang aufwärts bis nach Guferen zur Wanderweg-Brücke, von dort aus entlang dem Wanderweg bis zum Trittbach, dem Trittbach entlang aufwärts bis unter die Felsen der Alpgnofer Platte, von dort unter den Felsplatten in Richtung Nordost über den Schwerzifad zum Fuss der südöstlich abfallenden Felskrete unter dem Alpgnofer Stock, von dort über P. 2343, über Eggen, P. 2454, Alpgnofer Stock, P. 2767, auf den Gross Ruchen, P. 3138, von dort in westlicher Richtung, auf die Grosse Windgällen, P. 3187.7, von dort in südlicher Richtung auf das Schwarzstöckli, P. 2613.8, von dort der südöstlich abfallenden Chäle über die markante Moräne in den Stäfelbach, dem Stäfelbach entlang abwärts bis zur Windgällenhütte (AACZ), von der Windgäl - lenhütte abwärts entlang dem Hüttenweg bis zum Schisseneggen, von dort dem Fussweg entlang Richtung Golzern bis zu den Noss - 21
platten, von dort durch die Chiächäle in direkter Richtung auf den Golzersteg. 54
2.8 Banngebiet Schöllenen Grenze: Von der Kantonsstrasse beim Furka-Oberalp-Bahn-Depot hinter Göschenen westwärts den Hang hinauf bis an die Felswand, dem Fusse der Felswände unter dem Stock entlang südwärts bis zur Militärstrasse in den Bäzberg, von dort der Strasse entlang bis zur Kantonsstrasse, von dort in direkter Linie an die Reuss, bei der Einmündung des Uss. Tüfeltal, dem Uss. Tüfeltal entlang aufwärts bis zum oberen Ende auf 2000 m.ü.M., von dort in direkter, nord - westlicher Linie auf P. 1821.2 unter der Gotthardleitung der ATEL AG, von dort der ATEL-Leitung in nördlicher Richtung entlang bis zum südlichen Ast des Steglauibaches, diesem Bach entlang abwärts zur Reuss und der Reuss entlang abwärts 55 bis zum FO- Depot.
2.9 Banngebiet Göscheneralp Grenze: Von der Jäntelbrücke dem Weg ins Börtli entlang aufwärts bis zum Jänteltal, von dort dem Bach entlang aufwärts auf den Hinteren Lockstock, P. 2557, dem Grat entlang südwärts auf P. 2822, von dort über den Grat westwärts auf den Mittagstock, P. 2989, Müeterlishorn, P. 3058.7, P. 3066, P. 3039, von dort dem abfallenden Grat entlang nordwestwärts hinunter zum östlichen Äplergensee, von dort dem Bach entlang abwärts in den Fussweg um den Göscheneralpsee, dem Weg entlang auf den Staudamm, der östlichen Dammkrone entlang bis zur Westseite des Dammes, an der Westseite abwärts bis zum Absenkstollen, von dort dem Bach entlang bis zur Jäntelbrücke.
2.10 Banngebiet Leitschach-Intschialp Grenze: Von Torli über den Höhenweg Zuglegni aufwärts bis Twären, P 1878, von dort am westlichen Waldrand abwärts durch den Chängel (gelbe Markierung) bis Stall Staldi, weiter über den Fussweg Richtung Oberchäseren, von dort dem Fussweg entlang aufwärts bis zur Wichelhütte, von dort über den Südgrad aufwärts zum Mittelstock, P. 2584, von dort auf den Furtstock, P. 2413, von dort über den Südostgrat auf P. 2208, von dort abwärts durch die vordere Rosschelen zum Leitschach Fussweg, dem Fussweg
54 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2019, in Kraft gesetzt auf den 15. Juni 2019 (AB vom
14. Juni 2019).
55 Richtig: aufwärts
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entlang zum Heitersbüelstall, von dort dem Fussweg entlang abwärts bis zum Ursprung. 56
2.11 Banngebiet Urnerboden Grenze: Von der Einmündung des Gemsfairenbaches in die Fätsch, dieser entlang aufwärts bis ins Siwloch. Von da in südöstlicher Rich - tung dem Felsband entlang, danach in südlicher Richtung der gelbrot markierten Grenze aufwärts bis in die Alpstrasse Richtung Gems - fairen, P. 1802. Der Strasse entlang bis zu den Gemsfairenhüttli, um diese herum in südöstlicher Richtung zum Gemsfairenbach. Diesem entlang abwärts bis zur Fätsch. 57
2.12 Banngebiet Hinter Schattig – Erstfeldertal 58 Grenze: westlich der Reckenlaui dem alten Viehtriebweg Bärlibutz- Ellbogen entlang über die Langlaui bis zur tiefen Runse im Schin - denlauigebiet, der gelb-roten Markierung aufwärts zum Rund-Horn, P. 1779, weiter zum Gross Bruch auf die Spitze, von hier entlang in östlicher Richtung bis zum Signalstein, weiter in rechtwinklig markierter Linie abwärts am westlichen Waldrand durch die Recken - laui bis zum Ursprung.
3. Banngebiet für Niederwild
3.1 Banngebiet Leitschach-Rostwald-Intschialp ...
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3.2 Banngebiet Sewen-Färnigwald-Meiental Grenze: Von der Kantonsstrassenbrücke über den Kleinalpbach dem Fussweg zur Sewenhütte entlang aufwärts bis unter die Mandlenen, von dort in nördlicher Richtung über die Mandlenen auf den Sewen - stock, von dort dem Grat entlang bis P. 3008.2, von dort dem Bächenstock entlang, über den Miesplanggen St. bis zum Rot Bergli, P. 2407, von dort in Richtung auf den Bach unter den Laucheren, dem Bach entlang abwärts zur Kantonsstrasse, von dort der Kantonsstrasse entlang zurück zum Ursprung.
4. Banngebiet für Gämsen und Murmeltiere
56 Eingefügt durch RRB vom 8. Juni 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004 (AB vom
18. Juni 2004).
57 Eingefügt durch RRB vom 1. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2010 (AB vom
11. Juni 2010).
58 Eingefügt durch RRB vom 3. Juni 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2014 (AB vom
13. Juni 2014)
59 Aufgehoben durch RRB vom 8. Juni 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004 (AB vom
18. Juni 2004). 23
4.1 Banngebiet Urserental-St. Annaberg-Gurschen Grenze: Vom Steibental auf der Höhe von 1700 m.ü.M. in südwestli - cher Richtung zum Gamssteg, P. 1616, dem Weg entlang über den Gamsboden bis zum Steg über den Guspisbach, dem Bach entlang aufwärts über Bi den Hüttlenen bis zur Einmündung des Chastel - hornbaches in den Guspisbach, dem Chastelhornbach entlang aufwärts über den Grat, P. 2494, zum Chastelhorn, P. 2973.1, weiter über den Gemsstock zum Gurschenstock, über den Älpligrat auf P.
2585.4, der Krete zwischen dem vorderen und hinteren Gurschenälpetli entlang abwärts ins Vordere-Älpetlistal, dem Bach entlang bis zur Einmündung in die Unteralpreuss, dieser entlang abwärts bis zur Mündung des Gurschenbaches, dem Gurschenbach entlang aufwärts bis zu den Alpgebäuden beim Gurschenbach, von dort dem Weg entlang über die Gurschenalp zum Mändli, P. 2034.1, von dort dem Fussweg entlang auf P. 1907, bis in den St. Annabach, dem St. Annabach entlang aufwärts bis zum Seitenbach aus dem Gebiet Vorder Älpetli, dem Bach entlang aufwärts auf das Vorder Älpetli auf Höhenkote 2180, von dort in nordwestlicher Richtung über P. 2037, von dort in südwestlicher Richtung ins Steibental, diesem entlang zum Ursprung.
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Anhang III Liste der verbotenen Seilbahnen 60 Folgende Seilbahnen dürfen für die Zufahrt ins Jagdgebiet nicht be - nützt werden:
1. Andermatt Kontrollbahn Bäzberg (ATEL)
2. Göschenen Bitzi-Rötiboden (KWG)
3. Göschenen Unter Wiggen-Hützgenboden (KWG)
4. Spiringen Holzboden-Sulbach (EWA)
5. Alle Seilbahnen der Armee
60 Fassung gemäss RRB vom 3. Juni 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2014 (AB vom
13. Juni 2014). 25
Anhang IV Wildkontrollstellen 61
61 Aufgehoben durch RRB vom 17. Juni 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2003 (AB vom 4. Juli 2003).
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Anhang V Bussenliste 62
62 Aufgehoben durch RRB vom 9. Juni 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2009 (AB vom
26. Juni 2009). 27
Anhang VI Liste des Wertersatzes Tierart Wertersatz in Fr. Auerwild 1 000.00 Bartgeier 3 000.00 Birkwild/Rackelwild 500.00 Dachs 100.00 Edel- und Steinmarder 100.00 Eichhörnchen 100.00 Feldhase 150.00 Fischreiher 200.00 Fuchs 100.00 Gämsbock 300.00 Gämsgeiss 300.00 Gämsgeiss laktierend 400.00 Gämsjährling 150.00 Gämskitz 150.00 Haselhuhn 500.00 Kronenhirsch 1 500.00 Hirschstier 1 000.00 Hirschkuh 1 000.00 Hirschkuh laktierend 1 200.00 Hirschkalb 500.00 Iltis 100.00 Luchs 3 000.00 Murmeltier 100.00 Rehbock 300.00 Rehgeiss 300.00 Rehgeiss laktierend 400.00 Rehkitz 150.00 Schneehase 100.00 Schneehuhn 200.00 Schnepfe 200.00 Schwan 200.00 Steinadler 1 000.00 Steinbock 2 000.00 Steingeiss 1 500.00 Steingeiss laktierend 2 000.00 Steinkitz 1 000.00 Steinhuhn 500.00 Uhu 1 000.00 Übrige Nachtraubvögel 200.00 Übrige Tagraubvögel 200.00 Übrige Vögel 100.00 Wasservögel geschützt 200.00
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Wasservögel nicht geschützt 100.00 Wildkatze 500.00 Wildschwein 500.00 29
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