Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (20.2237)
CH - UR

Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (vom 24. April 2024 1 ; Stand am 1. Juli 2024 ) Das Volk des Kantons Uri gestützt auf Artikel 2 ff. des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbil - dung im Bereich der Pflege 2 und Artikel 90 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Uri vom 28. Oktober 1984 3 , beschliesst:

1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNG

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Förde - rung der Ausbildung im Bereich der Pflege 4 im Kanton Uri.

2. Kapitel: AUSBILDUNGSVERPFLICHTUNG UND BEITRÄGE FÜR

AUSBILDUNGSLEISTUNGEN

Artikel 2 Ausbildungsverpflichtung der Pflegebetriebe

1 Pflegebetriebe sind Spitäler und Pflegeheime mit Sitz im Kanton Uri sowie Spitex-Organisationen mit einer Betriebsbewilligung im Kanton Uri.
2 Die Pflegebetriebe sind verpflichtet, die praktische Ausbildung von Personen, die den Bildungsgang Pflege an einer Höheren Fachschule (HF) und den Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH) absolvieren (Pflegefachpersonen), nach Massgabe der Bedarfsplanung sicherzustellen.
3 Die Pflegebetriebe können ihre Ausbildungsverpflichtung selbst oder im Ausbildungsverbund mit anderen Pflegebetrieben erfüllen.
1 AB vom 3. Mai 2024
2 BBl 2022 3205
3 RB 1.1101
4 BBl 2022 3205 1
4 Der Regierungsrat kann für weitere Bildungsgänge und Ausbildungen im Bereich der Pflege Verpflichtungen gemäss Absatz 2 vorsehen.

Artikel 3 Ausbildungsleistungen

1 Die zuständige Direktion 5 legt gestützt auf die kantonale Bedarfsplanung für jeden Pflegebetrieb die zu erbringende Ausbildungsleistung für die prak - tische Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH fest.
2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zur Festle - gung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen in einem Reglement.

Artikel 4 Beiträge

1 Die Pflegebetriebe erhalten Beiträge an die ungedeckten Ausbildungs - kosten.
2 Der Regierungsrat setzt die Höhe der Beiträge gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege 6 in einem Reglement fest.
3 Er kann weitere Beiträge an Pflegebetriebe vorsehen, sofern diese nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege 7 beitragsberechtigt sind.

Artikel 5 Ersatzabgabe

1 Erfüllt ein Pflegebetrieb seine Ausbildungsverpflichtung nicht, hat er eine Ersatzabgabe zu leisten.
2 Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt maximal 150 Prozent der durch - schnittlichen Ausbildungskosten gemäss interkantonalen Empfehlungen. Der Regierungsrat kann für einzelne Organisationstypen oder Bildungs - gänge einen abweichenden Prozentsatz vorsehen.
3 Die Erträge aus den Ersatzabgaben werden an jene Pflegebetriebe ausge - richtet, die ihre Ausbildungsverpflichtung übertreffen.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einem Reglement. Er kann insbesondere festlegen, in welchen Fällen auf eine Ersatzabgabe ganz oder teilweise verzichtet wird.
5 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
6 BBl 2022 3205
7 BBl 2022 3205
2

Artikel 6 Ausbildungskonzept

1 Wer Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachper - sonen HF und FH erbringt, muss ein Ausbildungskonzept erstellen.
2 Der Regierungsrat kann das Bundesrecht ergänzende Kriterien für das Ausbildungskonzept in einem Reglement festlegen.

Artikel 7 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

Die Pflegebetriebe sind verpflichtet, den mit Vollzugsaufgaben betrauten Behörden die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Betriebs - daten unentgeltlich und elektronisch zur Verfügung zu stellen und ihnen auf Anfrage alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhän - digen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.

3. Kapitel: BEITRÄGE AN HÖHERE FACHSCHULEN

Artikel 8
1 Der Kanton gewährt Höheren Fachschulen, die Ausbildungen im Bereich Pflege anbieten, Beiträge zwecks Erhöhung der Anzahl der Ausbildungsab - schlüsse in Pflege.
2 Die Beiträge werden gewährt, sofern sie nach Bundesrecht beitragsbe - rechtigt sind.
3 Die zuständige Direktion 8 kann mit anderen Kantonen und Höheren Fachschulen Vereinbarungen abschliessen.

4. Kapitel: UNTERSTÜTZUNGSBEITRÄGE AN STUDIERENDE

Artikel 9 Voraussetzungen

1 Der Kanton gewährt Personen, die eine Ausbildung im Bildungsgang Pflege an einer Höheren Fachschule (HF) oder einen Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH) absolvieren, auf deren Gesuch einen Beitrag zur Sicherung ihres Lebensunterhalts (Unterstützungsbeitrag).
2 Massgebend für die Anspruchsberechtigung ist der zivilrechtliche Wohn - sitz oder der Anknüpfungspunkt im Kanton zu Beginn der Ausbildung. Die Beiträge werden bei einem Wechsel des Wohnsitzkantons oder einem Wegfall des Anknüpfungspunkts auf Gesuch hin weiter ausgerichtet, sofern der neue Wohnsitzkanton oder der Kanton des neuen Anknüpfungspunkts keine Beiträge gewährt.
8 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ). 3

Artikel 10 Höhe der Beiträge

1 Die Unterstützungsbeiträge betragen monatlich:
a) für das 22. bis 24. Altersjahr zwischen 250 und 400 Franken;
b) für das 25. bis 27. Altersjahr zwischen 500 und 800 Franken;
c) ab dem 28. Altersjahr zwischen 1 000 und 1 600 Franken.
2 Hat die gesuchstellende Person ein oder mehrere minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, erhält sie unabhängig von ihrem Alter einen monatlichen Zuschlag von pauschal 500 bis 700 Franken.
3 Der Regierungsrat bestimmt die weiteren Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge und legt im Rahmen von Absatz 1 und 2 die Höhe der Beiträge in einem Reglement fest. Er kann weiter von den Vorgaben in Absatz 1 abweichen, wenn der Bund diese ganz oder teilweise nicht als beitragsberechtigt anerkennt.

Artikel 11 Mitwirkung

Die Gesuchstellenden sind verpflichtet:
a) vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben;
b) die notwendigen Unterlagen beizubringen;
c) Änderungen wesentlicher Tatsachen unverzüglich zu melden.

Artikel 12 Gesuch

1 Das Gesuch um Unterstützungsbeiträge ist mit den nötigen Angaben und Unterlagen beim zuständigen Amt 9 einzureichen.
2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

Artikel 13 Rückerstattung

1 Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben zu Unrecht Beiträge erwirkt hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.
2 Bei Abbruch der Ausbildung kann der Kanton einen Teil der Beiträge zurückfordern. Auf eine Rückerstattung kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise verzichtet werden.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
9 Amt für Gesundheit; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
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5. Kapitel: FINANZIERUNG

Artikel 14 Bundesbeiträge

Der Kanton macht für die Beitragsleistungen Bundesbeiträge nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege 10 geltend.

Artikel 15 Finanzierung der Kosten

1 Die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Kosten für die Beiträge an Pflegebetriebe nach Artikel 2 ff. dieser Verordnung und für die Beiträge an Studierende nach Artikel 10 ff. dieser Verordnung werden anteilsmässig wie folgt getragen:
a) Kanton: 60 Prozent;
b) Einwohnergemeinden: 40 Prozent.
2 Der Anteil der einzelnen Einwohnergemeinden an den Kosten nach Absatz 1 Buchstabe b richtet sich nach der Einwohnerzahl. Der Kanton stellt den Einwohnergemeinden ihre Anteile jährlich in Rechnung. Massgeblich ist der Stand der ständigen Wohnbevölkerung pro Gemeinde am
31. Dezember 2023.
3 Die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Kosten für die Beiträge an Höhere Fachschulen nach Artikel 8 ff. dieser Verordnung trägt der Kanton.
4 Der Kanton trägt die ihm aus der Durchführung dieser Verordnung entste - henden Verwaltungskosten.

6. Kapitel: RECHTSSCHUTZ

Artikel 16 Die Rechtspflege und der Rechtsschutz richten sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 11

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10 BBl 2022 3205
11 RB 2.2345 5

7. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17 Leistungskoordination

Die Beiträge nach dieser Verordnung werden kumulativ zu den anderwei - tigen Leistungen an Pflegebetriebe, Höhere Fachschulen und Studierende gewährt.

Artikel 18 Aufsicht und Vollzug

1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung. Er erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung notwendigen Ausführungsbestim - mungen in einem Reglement.
2 Die zuständige Direktion 12 vollzieht diese Verordnung und trifft die erfor - derlichen Verfügungen, soweit nicht eine andere Behörde ausdrücklich als zuständig erklärt ist.

Artikel 19 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2032. Im Namen des Landrats Der Präsident: Martin Huser Die Ratssekretärin: Kristin Arnold Thal - mann
12 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
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