Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pf... (811.7)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsförderung Pflege) vom 28. Juni 2024 (Stand 1. Juli 2024) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022 1 ) , gestützt auf Artikel 34 und 60 der Kantonsverfassung (KV) vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Zweck

Art. 1

Zweck 1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Bundesgesetzes über die För derung der Ausbildung im Bereich der Pflege.

Art. 2

Ausbildungsverpflichtung 1 Organisationen, die Personen im Bereich der Pflege beschäftigen, sowie Spitäler und Pflegeheime (Betriebe) sind verpflichtet, sich angemessen an der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes zu beteiligen. 2 Der Regierungsrat kann für weitere Bildungsgänge im Bereich der Pfle ge Verpflichtungen gemäss Absatz 1 vorsehen. 3 Die Betriebe erfüllen ihre Ausbildungsverpflichtung entweder selbst oder im Verbund mit anderen Betrieben. 1) SR 811.22 GDB 101.0 OGS 2024, 14
4 Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist für den Abschluss der Leis tungsaufträge und die Regelung der zu erbringenden Ausbildungsleistun gen gemäss Art. 36a Abs. 3 KVG 3 ) zuständig.

Art. 3

Bedarfsplanung 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement ermittelt die pro Betrieb im Ka lenderjahr zu erbringenden Ausbildungsleistungen und legt diese fest. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Ermittlung und Festlegung der von den Betrieben zu erbringenden Ausbildungsleistungen, soweit sie nicht vom Bundesrecht vorgegeben sind. Er beachtet dabei interkantonale Empfehlungen.

Art. 4

Abgeltung 1 Der Regierungsrat setzt die Höhe der Beiträge gemäss Art. 5 des Bun desgesetzes fest. Er kann für weitere Bildungsgänge im Bereich der Pfle ge eine Abgeltung vorsehen. 2 Er berücksichtigt dabei interkantonale Empfehlungen und regelt die Ein zelheiten der Ausrichtung in Ausführungsbestimmungen.

Art. 5

Auskunftspflicht 1 Die Betriebe sind verpflichtet, den zuständigen Behörden und Amtsstel len die für die Ermittlung und Kontrolle der Ausbildungsleistung notwendi gen Betriebsdaten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 3. Beiträge an höhere Fachschulen

Art. 6

Voraussetzungen 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement gewährt höheren Fachschulen auf Gesuch hin Beiträge zur bedarfsgerechten Erhöhung der Anzahl Aus bildungsabschlüsse in Pflege HF. 2 Beiträge können insbesondere geleistet werden: a. für Programme, Projekte und Massnahmen zur Reduktion von Aus bildungsabbrüchen und zur Förderung innovativer Ausbildungs- und Lernformen; b. für Massnahmen des Berufs- und Bildungsmarketings. 3) SR 832.10 2
3 Bei der Bemessung der Beiträge ist der Anteil der Studierenden aus dem Kanton Obwalden zu berücksichtigen. 4. Beiträge an Studierende im Bereich der Pflege

Art. 7

Voraussetzungen, Höhe und Verfahren 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement gewährt Personen gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes während ihrer Ausbildung Beiträge zur Si cherung ihres Lebensunterhalts (Unterstützungsbeiträge). Der Regie rungsrat kann weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege bezeichnen, deren Absolvierung Anspruch auf Unterstützungsbeiträge begründet. 2 Der Regierungsrat bestimmt die weiteren Voraussetzungen für die Aus richtung sowie die Höhe der Beiträge und regelt das Verfahren. Er kann insbesondere: a. die Gewährung und Höhe der Beiträge vom Erfüllen persönlicher Voraussetzungen, namentlich dem Alter, abhängig machen; b. generelle Beiträge für einzelne oder alle Bildungsgänge im Bereich der Pflege festlegen.

Art. 8

Mitwirkungspflichten 1 Die Gesuchstellenden sind verpflichtet, a. vollständige und wahre Angaben zu machen; b. die erforderlichen Unterlagen einzureichen; c. Änderungen massgeblicher Tatsachen unverzüglich zu melden.

Art. 9

Bearbeiten von Daten 1 Zwecks Prüfung der Anspruchsberechtigung sowie Auszahlung und all fälliger Rückerstattung der Beiträge dürfen folgende Daten bearbeitet wer a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse, AHV-Versicherten nummer sowie Kontoangaben; b. Ausbildungsbetrieb und Bildungsinstitution; c. bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde bzw. Herkunftsland; d. bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde bzw. Zielland; e. Angaben zu den weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 dieses Gesetzes. 3

Art. 10

Rückerstattung 1 Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben zu Unrecht Beiträge erwirkt hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet. 2 Bei Abbruch der Ausbildung sind die für die verbleibende Ausbildungs zeit gewährten Beiträge zurückzuerstatten. 3 Das Sicherheits- und Sozialdepartement kann in begründeten Fällen und auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzich ten. 4 Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt innert eines Jahres ab Kennt nis des Rückerstattungsgrundes, jedoch spätestens zehn Jahre nach Auszahlung des Beitrages. 5. Kredit und Finanzierung

Art. 11

Kredit 1 Für die Umsetzung von Art. 4, 6 und 7 dieses Gesetzes wird ein Kredit von brutto fünf Millionen Franken für acht Jahre bewilligt.

Art. 12

Bundesbeiträge 1 mäss Art. 8 des Bundesgesetzes geltend.

Art. 13

Finanzierung 1 Vom Aufwand für die Beiträge gemäss Art. 4 und 7 dieses Gesetzes, der nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibt, tragen der Kanton und die Ge samtheit der Einwohnergemeinden je 50 Prozent. Die Beteiligung der ein zelnen Einwohnergemeinden bemisst sich nach der Einwohnerzahl am 31. Dezember des Vorjahres. 2 Den Aufwand für die Beiträge gemäss Art. 6 dieses Gesetzes, der nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibt, trägt vollumfänglich der Kanton. 4
6. Verfahren und Rechtsschutz

Art. 14

Verfahren und Rechtsschutz 1 Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Staatsverwaltungsgesetz 4 ) und der Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfah ren 5 ) . 7. Schlussbestimmungen

Art. 15

Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungs bestimmungen. 2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist zuständig für den Abschluss von Verträgen für die Umsetzung des Bundesgesetzes und dieses Einfüh rungsgesetzes.

Art. 16

Befristung 1 Dieses Gesetz ist auf die Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege 6 ) befristet. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2024, 14 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juli 2024 (OGS 2024, 19) Bericht und Vorlage des Regierungsrats vom 9. April 2024, Kantons ratsprotokoll vom 23. Mai und 28. Juni 2024 (22.24.03) 4) GDB 130.1 5) GDB 133.21 6) SR 811.22 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.06.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung OGS 2024, 14 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.06.2024 01.07.2024 Erstfassung OGS 2024, 14 7
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