Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (AB Ausbildungsförderung Pflege) vom 2. Juli 2024 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4, Artikel 7 und Artikel 15 Absatz 1 des Einführungsgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsförderung Pflege) vom 28. Juni 2024 1 ) , beschliesst: 1. Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung
Art. 1
Ausbildungsverpflichtung 1 Folgende Betriebe sind zur Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH verpflichtet: a. Spitäler mit Standort im Kanton Obwalden auf der kantonalen Spital liste gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG 2 ) ; b. Pflegeheime mit Standort im Kanton Obwalden auf der kantonalen Pflegeheimliste gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 KVG 3 ) ; c. Spitex-Organisationen, die für Leistungen im Kanton Obwalden zu lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen.
Art. 2
Ausbildungsleistung 1 Die Ausbildungsleistung eines Betriebs entspricht der Anzahl Personen, die in diesem Betrieb in Ausbildung stehen. 1) GDB 811.7 2) SR 832.10 SR 832.10 OGS 2024, 20
Art. 3
Soll-Wert Ausbildungsleistung 1 Der jährliche Soll-Wert für Ausbildungsleistungen wird wie folgt be stimmt: a. Spitäler: Multiplikation der Vollzeitäquivalente der ausgebildeten Pflegekräfte, die im Betrieb angestellt sind, mit dem kantonalen Be darf an Ausbildungsplätzen gemäss Anhang, dividiert durch das To tal der Vollzeitäquivalente im Kanton Obwalden; b. Pflegeheime: Multiplikation der Pflegestunden des Betriebs, die in der SOMED-Statistik des Vorjahrs ausgewiesen werden, mit dem kantonalen Bedarf an Ausbildungsplätzen in der stationären Pflege gemäss Anhang, dividiert durch das Total der ausgewiesenen Pfle gestunden in der stationären Pflege im Kanton Obwalden; c. Spitex-Organisationen: Multiplikation der Pflegestunden des Betriebs, die in der SPITEX-Statistik des Vorjahrs ausgewiesen wer den, mit dem kantonalen Bedarf an Ausbildungsplätzen in der ambu lanten Pflege gemäss Anhang, dividiert durch das Total der ausge wiesenen Pflegestunden in der ambulanten Pflege im Kanton Ob walden. 2 Bei den Pflegestunden (KLV-Stunden) wird auf den Durchschnitt der vorangehenden drei Jahre abgestellt. 3 Die berechneten Soll-Werte werden auf die nächste ganze Zahl abge rundet. Soll-Werte kleiner als 1 werden nicht abgerundet.
Art. 4
Ist-Wert Ausbildungsleistung 1 Die von einem Betrieb erbrachte Ausbildungsleistung pro Qualifikations stufe (Ist-Wert) wird aus dem Durchschnitt der Anzahl Personen in Ausbil dung an den Stichtagen 31. März und 30. September berechnet. 2 Die Betriebe teilen dem Gesundheitsamt jährlich bis Ende des ersten Quartals des Folgejahrs ihre Ausbildungsleistungen mit. Erfolgt innert Nachfrist keine Meldung der erforderlichen Daten, gilt die Ausbildungs pflicht als nicht erfüllt.
Art. 5
Abgeltung der Ausbildungsleistung 1 Die Ausbildungsleistungen werden den Betrieben mit Fr. 300.– pro Stu dierende bzw. Studierender und Praktikumswoche abgegolten. 2 Die Abgeltung ist für die Verbesserung der Bedingungen der praktischen Ausbildung in den Betrieben zu verwenden. Das Sicherheits- und Sozial departement kann entsprechende Nachweise verlangen. 2
3 Die Auszahlung erfolgt im Folgejahr. 2. Beiträge an höhere Fachschulen
Art. 6
Koordination und Vollzug 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement koordiniert mit den anderen Zentralschweizer Kantonen die Beiträge an die höheren Fachschulen. Es ist ermächtigt, den Vollzug einem anderen Kanton zu übertragen. 3. Beiträge an Studierende im Bereich der Pflege
Art. 7
Anspruch auf Unterstützungsbeiträge 1 Personen, die einen der folgenden Bildungsgänge im Bereich der Pflege absolvieren, haben nach Vollendung des 22. Lebensjahrs Anspruch auf Unterstützungsbeiträge: a. Pflegefachfrau/Pflegefachmann HF; b. Pflegefachfrau/Pflegefachmann FH. 2 Massgebend ist der zivilrechtliche Wohnsitz oder der Anknüpfungspunkt gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege im Zeitpunkt der Einreichung des Ge suchs. 3 Bei einem Wohnsitzwechsel während des Semesters werden die Unter stützungsbeiträge anteilmässig gewährt und bereits ausbezahlte Unter stützungsbeiträge müssen anteilmässig zurückerstattet werden. 4 Wird die Ausbildung unterbrochen, entfällt der Anspruch für die Dauer des Unterbruchs. Der Anspruch entfällt nicht bei Unterbruch der Ausbil dung aufgrund von Krankheit oder Unfall, während des Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaubs und während der Ausübung gesetzlicher Dienst pflichten, solange der Ausbildungsvertrag weitergeführt wird.
Art. 8
Höhe der Unterstützungsbeiträge 1 Berechtigte Personen haben Anspruch auf folgende Unterstützungsbei träge pro Monat: a. nach Vollendung des 22. Lebensjahrs: Fr. 300.– b. nach Vollendung des 25. Lebensjahrs: Fr. 600.– c. nach Vollendung des 28. Lebensjahrs: Fr. 1 200.– 3
2 Hat eine Person, die sich in Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann HF oder FH befindet, ein oder mehrere minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, erhält sie unabhängig von ihrem Alter einen monatlichen Zuschlag von pauschal Fr. 600.–.
Art. 9
Verfahren 1 Unterstützungsbeiträge werden nur auf Gesuch hin gewährt. Das Ge such muss innert drei Monaten nach Beginn der Ausbildung und in der Folge innert drei Monaten des jeweils übernächsten Semesters einge reicht werden. Wird das Gesuch erst später eingereicht, erfolgt keine Aus zahlung für die Zeit vor der Gesuchseinreichung. 2 Nebst den Angaben gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a bis d EG Ausbildungs förderung Pflege hat das Gesuch folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. Studienbestätigung; b. Ausbildungsbetrieb; c. bei Gesuchen für Beiträge gemäss Art. 8 Abs. 2 dieser Ausführungs bestimmungen: Bestätigung der Ausgleichskasse. 3 Das Sicherheits- und Sozialdepartement legt die Unterstützungsbeiträge im Einzelfall fest und veranlasst deren Auszahlung. Die Auszahlung er folgt in der Regel semesterweise. Das Departement kann diese Aufgaben dem Gesundheitsamt übertragen. 4. Finanzierung
Art. 10
Finanzierung 1 Das Gesundheitsamt stellt den Einwohnergemeinden einmal jährlich Rechnung für ihren Anteil. 5. Übergangsbestimmungen
Art. 11
Ist-Wert Ausbildungsverpflichtung für das Jahr 2024 1 Für die Berechnung des Ist-Werts Ausbildungsverpflichtung gemäss Art. 4 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen für das Jahr 2024 wird auf die Anzahl Personen in Ausbildung am 30. September 2024 abgestellt. 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.07.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung OGS 2024, 20 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.07.2024 01.07.2024 Erstfassung OGS 2024, 20 6
Anhang: Jährlicher Bedarf an Ausbildungsplätzen zur Deckung des Nachwuchsbedarfs im Kanton Obwalden (Deckungsgrad 100 Prozent ) 1 Versorgungs- bereich/ Qualifi- kationsstufe Bedarf an Aus- bildungsab- schlüssen im Kanton Obwal- den pro Jahr Durchschnittli- che Dauer der Ausbildung in Jahren Bedarf an Aus- bildungsplät- zen im Kanton Obwalden pro Jahr Alle Bereiche Tertiärstufe HF/FH 2 21 2.2 46.2 Spitäler Tertiärstufe HF/FH 7 2.2 15.4 Stationäre Pflege Tertiärstufe HF/FH 10 2.2 21.7 Ambulante Pflege Tertiärstufe HF/FH 4 2.2 9.0 1 Auswertung Obsan 2022, Daten basieren auf dem Analysejahr 2019 und dem Progno- sejahr 2029 (Zahlen gerundet); Quellen: BFS – Krankenhausstatistik (KS), Statistik der sozialmedizinischen Institutionen (SOMED), Statistik der Hilfe und Pflege zu Hause (SPI- TEX) und Strukturerhebung (SE) 2 Tertiärstufe: Nachwuchsbedarf = Zusatzbedarf + vorzeitige Berufsaustritte + Pensionie- rungen + Berufsausstieg nach Diplomabschluss
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