Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden
Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden (MSBGV) Vom 2. Juli 2019 (Stand 1. August 2024) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 2. Juli 2019
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Diese Verordnung legt das Schulgeld sowie die Gebühren für den Besuch einer Mittelschule fest und regelt die Erteilung der Leistungsaufträge sowie die kantona - len Beitragszahlungen an die privaten Mittelschulen.
Art. 2 Beitragsberechtigung
1. Grundsatz
1 Bündner Schülerinnen und Schüler, welche eine private Mittelschule besuchen, gelten als beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz).
Art. 3 2. Wohnsitzwechsel
1 Bündner Schülerinnen und Schüler, deren Eltern vor Beginn des zweitletzten Aus - bildungsjahres im Verlaufe eines Schuljahres ausserhalb des Kantons Graubünden zivilrechtlichen Wohnsitz nehmen, gelten bis zum Ende des Schuljahres als Bündner Schülerin beziehungsweise Bündner Schüler im Sinne des Mittelschulgesetzes.
2 Bündner Schülerinnen und Schüler, deren Eltern im Verlaufe des zweitletzten be - ziehungsweise letzten Ausbildungsjahres ausserhalb des Kantons Graubünden zivil - rechtlichen Wohnsitz nehmen, gelten bis zum Ausbildungsabschluss als Bündner Schülerin beziehungsweise Bündner Schüler im Sinne des Mittelschulgesetzes.
1) BR 110.100
3 Die unter Absatz 1 und Absatz 2 geltende Regelung kann für die Gesamtdauer der Ausbildung einmal beansprucht werden.
Art. 4 3. Meldepflicht
1 Die Eltern oder die volljährige Schülerin beziehungsweise der volljährige Schüler haben den Wohnsitzwechsel der Schule und dem Amt innerhalb von zehn Tagen zu melden.
Art. 5 Jährliche Schulzeit
1 Die 39 Schulwochen setzen sich aus 38 Unterrichtswochen und einer Prüfungswo - che zusammen.
2 Die kantonale Beitragszahlung basiert auf 38 Unterrichtswochen. Die Abgeltung der Prüfungswoche ist in der Grundpauschale gemäss Artikel 25 des Mittelschulge - setzes enthalten.
3 Die Mittelschulen haben dem Amt innert zehn Tagen nach dessen Vorgaben Ein - tritte, Übertritte, Austritte sowie krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheiten und von der Schulleitung bewilligte Beurlaubungen ab fünf Unterrichtstagen zu melden.
Art. 6 Verrechenbare Schülereinheiten
1 Die verrechenbare Schülereinheit pro beitragsberechtigte Schülerin beziehungswei - se beitragsberechtigten Schüler basiert auf der Anzahl besuchter Unterrichtswochen, wobei maximal 38 Unterrichtswochen anrechenbar sind.
2 Die privaten Mittelschulen haben dem Amt bis am 15. Juli nach dessen Vorgaben die für das auslaufende Schuljahr erforderlichen Angaben zur Ermittlung der verre - chenbaren Schülereinheiten mitzuteilen.
3 Das Departement erlässt Bestimmungen für die Berechnung der kantonalen Bei - tragszahlungen pro rata temporis.
Art. 7 Qualitätssicherung
1 Die Mittelschulen sind verpflichtet, ein von der Regierung bestimmtes externes Qualitätszertifikat zu erwerben.
2 Die Regierung kann einen Beitrag an die Kosten für die Zertifizierung der Mittel - schulen leisten.
3 Die Mittelschulen gewähren dem Amt Einsicht in die Berichte der Evaluations- und der Zertifizierungsstelle.
Art. 8 Kosten für den Schulbesuch
1 Die mit dem Besuch einer Mittelschule verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Schülerinnen und Schüler beziehungsweise der Personen, welche die elterliche Sor - ge innehaben. Insbesondere sind dies die Kosten für Unterrichtsmaterialien, Exkur - sionen, Schulreisen, externe Sprach- und Informatikzertifikatsprüfungen und ergän - zende Angebote.
2 Die Kosten für Sprachzertifikatsprüfungen gemäss Artikel 14 Absatz 2 der Verord - nung über das Gymnasium gehen für beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler zu Lasten des Kantons. Die privaten Mittelschulen melden dem Amt die entspre - chenden Kosten bis 15. Juli.
Art. 9 Schulgeld
1 Beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler, welche das erste bis vierte Ausbil - dungsjahr des vierjährigen Gymnasiums sowie das erste bis dritte Ausbildungsjahr der Handels-, der Informatik- oder der Fachmittelschule besuchen, haben jährlich ein Schulgeld von 640 Franken zu entrichten. *
2 Für Schülerinnen und Schüler der privaten Mittelschulen, für die keine kantonalen Beitragszahlungen ausgerichtet werden, gelten die schuleigenen Ansätze.
Art. 10 Kürzung des Schulgelds
1 Beitragsberechtigten Schülerinnen und Schülern, die bis zum Ende des ersten Se - mesters aus einer Mittelschule austreten, werden 50 Prozent des Schulgelds erlassen.
2 Beitragsberechtigten Schülerinnen und Schülern, die ab Beginn des zweiten Se - mesters in eine Mittelschule eintreten, werden 50 Prozent des Schulgelds in Rech - nung gestellt.
Art. 11 Erlass des Schulgelds
1 Für beurlaubte beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler werden pro Urlaubs - semester 50 Prozent des Schulgelds erlassen.
2 Schülerinnen und Schülern, die im Rahmen eines Schüleraustauschprogramms eine Mittelschule im Kanton besuchen, kann die Schulleitung das Schulgeld erlassen.
Art. 12 Gebühren
1 Für die Absolvierung der kantonalen Aufnahmeprüfung ist eine Gebühr von 100 Franken zu entrichten.
2 Für die Erlangung der Fachmaturität im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss der Fachmittelschule ist eine Gebühr von 460 Franken zu entrichten.
3 An der Handels- und der Informatikmittelschule ist im vierten Ausbildungsjahr, in dem das Langzeitpraktikum absolviert wird, eine Gebühr von 460 Franken zu ent - richten. *
4 Beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler, welche nach einer nicht bestande - nen Abschlussprüfung ohne Wiederholung der Abschlussklasse nochmals zur Prü - fung antreten, entrichten eine Prüfungsgebühr von 200 Franken.
Art. 13 Zahlungstermine und Zuständigkeit
1 Die Zahlung des Schulgelds hat bis 31. Januar zu erfolgen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Mittelschulen. Die Gebühr für die Erlangung der Fachmaturität, für das Langzeitpraktikum der Handels- und der Informatikmittelschule sowie für die Prüfung bei der Wiederholung der Abschlussprüfung ohne nochmalige Absolvie - rung der Abschlussklasse ist nach Rechnungsstellung der Mittelschulen zahlbar. *
2 Die Gebühr für die Absolvierung der kantonalen Aufnahmeprüfung wird nach der Anmeldung durch das Amt in Rechnung gestellt.
2. Gemeindebeitrag für das Untergymnasium
Art. 14 Verrechnung an Gemeinden
1 Das Amt teilt den Mittelschulen die verrechenbaren Schülereinheiten für das abge - laufene Schuljahr und den periodisch an die Teuerung angepassten Gemeindebeitrag bis 15. September mit.
2 Die Mittelschulen stellen für beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler des Un - tergymnasiums nach den Vorgaben des Amts den Wohngemeinden der Eltern den Gemeindebeitrag pro verrechenbare Schülereinheit in Rechnung.
3 Die Mittelschulen informieren bis 15. Oktober die Wohngemeinden der Eltern der - jenigen beitragsberechtigten Schülerinnen und Schüler, welche an der Mittelschule das Untergymnasium besuchen. Sie stellen auf Ende des ersten Semesters diesen Wohngemeinden pro Schülerin beziehungsweise Schüler eine Teilzahlung in der Höhe von 7000 Franken in Rechnung.
3. Leistungsaufträge und Pauschalen für private Mittelschulen
Art. 15 Leistungsaufträge
1. Voraussetzungen
1 Für die Erstellung oder Verlängerung eines Leistungsauftrags reichen die Mittel - schulen ohne kantonale Trägerschaft dem Amt bis 31. Juli des Vorjahres ein schrift - liches Gesuch unter Beilage der Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von Artikel 12 des Mittelschulgesetzes ein, bestehend aus: a) Jahresrechnung, Budget, Finanzplan über vier Jahre sowie Finanzkennzahlen; b) Stundentafeln, Lehrplänen und Promotionsbestimmungen; c) aktuelle Qualitätszertifikate und tabellarische Übersicht über die Qualifikatio - nen der Lehrpersonen der Schule; d) Handelsregisterauszug;
e) Journal des Kontos "zweckgebundene Reserven Notlage" gemäss Artikel 27 dieser Verordnung sowie Auszug des entsprechenden Bankkontos in den Ak - tiven oder eine gleichwertige schriftliche Garantie der Standortgemeinde be - ziehungsweise -region.
2 Der Bedarfsnachweis für neu zu errichtende Mittelschulen gemäss Artikel 12 Ab - satz 2 des Mittelschulgesetzes umfasst: a) Antrag der Standortregion inklusive Beurteilung des Bedarfs für eine Mittel - schule und der prognostizierten Anzahl beitragsberechtigter Schülerinnen und Schüler; b) Beschreibung des Ausbildungs- und Sprachkonzepts; c) Wertschöpfungsprognose.
3 Die Berichterstattung an das Amt erfolgt jährlich bis 31. Oktober gemäss den Vor - gaben des für die entsprechende Abrechnungsperiode erteilten Leistungsauftrags.
Art. 16 2. Inhalt
1 Der Leistungsauftrag umfasst ergänzend zu Artikel 11 des Mittelschulgesetzes: a) die Nennung der Kontraktparteien und der Kontraktperiode; b) den Auftrag mit Angaben zur Überprüfung der Auftragserfüllung; c) bei Mittelschulen ohne kantonale Trägerschaft die Unterschrift des obersten strategischen Organs und eines Mitglieds der Regierung; d) bei kantonalen Mittelschulen die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors und der Amtsleiterin oder des Amtsleiters.
2 Das Amt kann zusätzliche Inhalte festlegen.
Art. 17 Betriebspauschale
1 Die Nettokosten der kantonalen Mittelschule am Standort Chur gemäss Jahresrech - nung des vorangegangenen Rechnungsjahres werden für die Berechnung der Betriebspauschale folgendermassen bereinigt: a) Abzug der Aufwendungen und Erträge, welche im Zusammenhang mit der zweisprachigen Maturität im ersten bis vierten Ausbildungsjahr des vierjähri - gen Gymnasiums stehen; b) Abzug der Aufwendungen, welche Doppelzahlungen zur Folge hätten; c) Abzug der Aufwendungen, welche für das Amt oder für Dritte anfallen; d) Erhöhung um Beiträge, welche die Gemeinden für die Schülerinnen und Schüler des Untergymnasiums entrichten; e) Erhöhung um die Kosten für den Immobilienunterhalt und die Mobiliarbe - schaffungen; f) Erhöhung um einen Zehntel des Aufwandes für Mobiliar- und EDV-Anschaf - fungen, welche während der Sanierung der Bündner Kantonsschule Halde und Plessur angefallen sind, erstmals für das Schuljahr 2015/16 und letztmals für das Schuljahr 2024/25;
g) Erhöhung um einen Fünftel des Aufwandes für Mobiliar- und EDV-Anschaf - fungen, welche für den Neubau Mensa/Mediothek anfallen, erstmals in demje - nigen Schuljahr, welches auf die Genehmigung der Schlussabrechnung folgt.
Art. 18 Verwaltungskostenpauschale
1 Auf den bereinigten Nettokosten wird eine Verwaltungskostenpauschale von
1,5 Prozent zur Deckung der Leistungen der kantonalen Verwaltung zugunsten der kantonalen Mittelschule am Standort Chur gewährt.
Art. 19 Sprachpauschale
1 Ein Klassenzug pro Sprache, welcher eine Sprachpauschale auslöst, entspricht ei - ner abteilungsübergreifenden Unterrichtsstufe eines Schuljahrgangs von maximal
24 beitragsberechtigten Schülerinnen und Schülern. Ein abteilungs- oder klassenzug - übergreifender Unterricht löst je abteilungs- oder klassenübergreifende Lerngruppe jeweils eine einzige Sprachpauschale aus.
2 Die Sprachpauschale pro Klassenzug wird durch beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums beziehungsweise der Fachmittelschule mit Berufsfeld Pädagogik ausgelöst. Sie basiert auf der Erteilung von vier Jahreslektionen zu
38 Einzellektionen in der Erstsprache Rätoromanisch beziehungsweise Italienisch und zwei Jahreslektionen immersiven Unterrichts zu 38 Einzellektionen in einem der Fächer Biologie, Geschichte oder Geografie in der entsprechenden Sprache. Der Unterricht erfolgt am Gymnasium während durchgehend mindestens vier Schuljah - ren ab dem ersten Ausbildungsjahr des vierjährigen Gymnasiums beziehungsweise während durchgehend zwei Schuljahren an der Fachmittelschule mit Berufsfeld Pä - dagogik und ist von Lehrpersonen zu erteilen, deren Erstsprache Rätoromanisch be - ziehungsweise Italienisch ist.
3 Die Sprachpauschale gemäss Mittelschulgesetz bleibt ungeachtet der Anzahl im - mersiv unterrichteter Fächer gleich hoch.
4 Die privaten Mittelschulen teilen dem Amt bis 15. Juli die für die Ermittlung der für das auslaufende Schuljahr verrechenbaren Sprachpauschalen notwendigen Anga - ben mit.
Art. 20 Zusatzpauschale
1 Die Zusatzpauschale wird als ein von den verrechenbaren Schülereinheiten abhän - giger Zuschlag auf der Betriebs- und der Investitionspauschale berechnet.
Art. 21 Talentförderung
1. Förderprogramme
1 Gesuche zur Durchführung von Förderprogrammen sind der Regierung nach Vor - gaben des Amts mindestens ein Jahr vor der geplanten Einführung einzureichen und enthalten die Beschreibung des Förderprogramms, die Kriterien zur Aufnahme ins Förderprogramm, Angaben zur jährlichen Leistungsüberprüfung und zum Einhalten von Qualitätsstandards, Bedingungen für das Ausscheiden aus dem Förderpro - gramm, Angaben zur Qualifikation des Personals für das Förderprogramm und An - gaben über die zur Durchführung des Förderprogramms notwendige Infrastruktur.
2 Es sind Förderprogramme in den Bereichen Sport, Musik, Bildnerisches Gestalten, Mathematik und Naturwissenschaften möglich.
3 Für die Genehmigung eines Förderprogramms wird für den Bereich Sport das Qua - litätslabel Swiss Olympic Sport School oder Swiss Olympic Partner School oder die Partnerschaft mit einem Hochschulinstitut im Fachbereich Sport, für die Bereiche Musik und Bildnerisches Gestalten die Partnerschaft mit einer Kunsthochschule so - wie für die Bereiche Mathematik und Naturwissenschaften die Partnerschaft mit ei - ner Universität oder Eidgenössischen Technischen Hochschule vorausgesetzt.
Art. 22 2. Talentpauschale
1 Eine Talentpauschale kann beim Amt beantragt werden. Die Auszahlung an die privaten Mittelschulen basiert auf den verrechenbaren Schülereinheiten.
2 Die privaten Mittelschulen teilen dem Amt bis 15. Juli die beitragsberechtigten Schülerinnen und Schüler mit, welche im auslaufenden Schuljahr die Bedingungen zur Aufnahme in das von der Regierung genehmigte Förderprogramm erfüllt und am Förderprogramm teilgenommen haben.
Art. 23 Mitteilung der approximativen Betriebspauschale
1 Die Mitteilung der approximativen Betriebspauschale für das laufende Schuljahr erfolgt im September und basiert auf einer Hochrechnung der Nettokosten an der kantonalen Mittelschule am Standort Chur für das laufende Rechnungsjahr.
Art. 24 Auszahlungstermine
1 Die unterjährigen Zahlungen basieren auf der im September des laufenden Schul - jahres approximativ berechneten Betriebs-, Investitions- und Zusatzpauschale sowie auf den von den privaten Mittelschulen gemeldeten verrechenbaren Schülereinhei - ten. Es werden folgende Zahlungen ausgerichtet: a) 38 Prozent des voraussichtlichen Gesamtbeitrages mit Valutadatum 20. Okto - ber; b) 24 Prozent des voraussichtlichen Gesamtbeitrages mit Valutadatum 20. Janu - ar; c) 25 Prozent des voraussichtlichen Gesamtbeitrages mit Valutadatum 20. April; d) individuelle Auszahlung mit Valutadatum 20. Juli;
e) Schlusszahlung mit Valutadatum 20. September.
Art. 25 Schlusszahlung
1 Die Schlusszahlung des Ende Juli abgeschlossenen Schuljahres basiert auf den ver - rechenbaren Schülereinheiten sowie der neu berechneten Betriebs-, Verwaltungs- und Investitionspauschale ergänzt mit der schulspezifischen Zusatzpauschale sowie der Sprach- und der Talentpauschale.
Art. 26 Finanzielle Notlage
1. Definition
1 Als finanzielle Notlage gilt für eine Aktiengesellschaft der Tatbestand des Kapital - verlusts gemäss Artikel 725 Absatz 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht).
2 Als finanzielle Notlage gilt für eine Stiftung der Tatbestand der Feststellung einer Überschuldung durch die Revisionsstelle gemäss Artikel 84a Absatz 2 des Schwei - zerischen Zivilgesetzbuches.
3 Für Schulen mit anderen Rechtsformen wird die Definition der finanziellen Notla - ge in der Leistungsvereinbarung festgelegt.
Art. 27 2. Zweckgebundene Reserven Notlage
1 Zur Deckung der laufenden Kosten bei einer finanziellen Notlage führen die priva - ten Mittelschulen das Konto "zweckgebundene Reserven Notlage" im Umfang ge - mäss Mittelschulgesetz. Der Gegenwert des Reservekontos ist durch ein separates Bankkonto in den Aktiven zu decken. Der Saldo des Bankkontos ist jährlich nachzu - weisen und mit dem Saldo des Reservekontos abzugleichen.
2 Der Saldo des Kontos "zweckgebundene Reserven Notlage" steht der strategischen Leitung einer privaten Mittelschule im Anschluss an die Meldung an das Departe - ment über eine finanzielle Notlage gemäss Artikel 26 zur Verfügung.
3 Falls die private Mittelschule eine schriftliche Garantie der Standortgemeinde oder der -region im Umfang gemäss Mittelschulgesetz vorlegen kann, ersetzt diese die Führung des Reservekontos und des Bankkontos mit der entsprechenden Deckung.
4. Fachmaturität
Art. 28 Betreuung Fachmaturitätsarbeit
1 Die Betreuung der Fachmaturitätsarbeiten durch die Lehrpersonen der Fachmaturi - tätsschulen wird pro Arbeit abgegolten.
Art. 29 Fachexpertinnen und -experten Fachmaturität
1 Der Aufwand der Fachexpertinnen und Fachexperten für die Beurteilung der Fach - maturitätsarbeit in den Berufsfeldern Gesundheit und Soziale Arbeit sowie für die Abnahme der Fachmaturitätsprüfung im Berufsfeld Pädagogik wird gemäss den Be - stimmungen der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden abgegolten.
Art. 30 Fachmaturität Gesundheit
1 Der Einführungs- und Vertiefungskurs am Bildungszentrum Gesundheit und Sozia - les ist obligatorischer Bestandteil der Fachmaturität Gesundheit und wird vom Kanton finanziert.
2 Die Koordinationsarbeiten des Bildungszentrums Surselva zur Erlangung der Fach - maturität Gesundheit werden pro beitragsberechtigte Schülerin beziehungsweise bei - tragsberechtigten Schüler mit einer Pauschale von 200 Franken abgegolten.
5. Schlussbestimmungen
Art. 31 Vollzug
1 Der Vollzug obliegt dem Amt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.07.2019 01.08.2019 Erlass Erstfassung 2019-013
29.04.2024 01.08.2024 Art. 9 Abs. 1 geändert 2024-009
29.04.2024 01.08.2024 Art. 12 Abs. 3 geändert 2024-009
29.04.2024 01.08.2024 Art. 13 Abs. 1 geändert 2024-009
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 02.07.2019 01.08.2019 Erstfassung 2019-013
Art. 9 Abs. 1 29.04.2024 01.08.2024 geändert 2024-009
Art. 12 Abs. 3 29.04.2024 01.08.2024 geändert 2024-009
Art. 13 Abs. 1 29.04.2024 01.08.2024 geändert 2024-009
Feedback