Rechtsnormen des Tarifvertrags Nr. 7 zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 27. Juli 2022
TVMindestlohnPäda 6
Ausfertigungsdatum: 24.01.2023
Vollzitat:
"Rechtsnormen des Tarifvertrags Nr. 7 zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 27. Juli 2022 vom 24. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 22)"
Die zugehörige V v. 24.1.2023 BGBl I Nr. 22 (AusbDienstLArbbV 6) tritt gem. § 2 dieser V am 31.12.2026 außer Kraft
Fußnote
(+++ Textnachwei ab: 1.2.2023 +++)
(+++ Text der Verordnung siehe: AusbDienstLArbbV 6 +++)
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
1. räumlich im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
2. fachlich für Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen von Trägern der beruflichen Bildung, soweit diese Betriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch erbringen. Ausgenommen sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 51 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
3. persönlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich mit Ausnahme von Praktikanten und Praktikantinnen (auch im Anerkennungsjahr).
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich sind mit der Aus- und Weiterbildung, Vermittlung oder Betreuung von Teilnehmern und Teilnehmerinnen betraut.
§ 2 Regelungsgegenstände
(1) Dieser Tarifvertrag regelt ausschließlich die Mindeststundenentgelte und den jährlichen Urlaubsanspruch. Er enthält zudem eine Öffnungsklausel für die Entgeltumwandlung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Für andere Regelungsgegenstände ist die Vereinbarung eines tariflichen Anspruchs aus diesem Tarifvertrag ausdrücklich nicht gewollt.
(2) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstigere Regelungen bleiben unberührt.
§ 3 Entgelt
(1) Das Mindeststundenentgelt (brutto) beträgt in Gruppe 1
– | ab dem 1. Januar 2023 | 17,87 Euro, |
– | ab dem 1. Januar 2024 | 18,58 Euro, |
– | ab dem 1. Januar 2025 | 19,37 Euro und |
– | ab dem 1. Januar 2026 | 20,24 Euro. |
(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf das Mindeststundenentgelt der Gruppe 2, sofern sie über eine der in der Anlage „Qualifikationen – Gruppe 2“ abschließend aufgeführten formalen Qualifikationen verfügen. Die Anlage ist insofern Bestandteil dieses Tarifvertrages. Der Anspruch auf das Mindeststundenentgelt der Gruppe 2 besteht auch dann, wenn sich durch den Erwerb einer der maßgeblichen Qualifikationen die konkret auszuübende Tätigkeit nicht ändert. Er besteht auch bei Abschlüssen, die im Ausland erworben und im Inland als den in der Anlage aufgeführten Abschlüssen entsprechend anerkannt wurden.
Das Mindeststundenentgelt (brutto) beträgt in Gruppe 2
– | ab dem 1. Januar 2023 | 18,41 Euro, |
– | ab dem 1. Januar 2024 | 19,15 Euro, |
– | ab dem 1. Januar 2025 | 19,96 Euro und |
– | ab dem 1. Januar 2026 | 20,86 Euro. |
(3) Der Anspruch auf das Mindeststundenentgelt wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist.
(4) Bei Vereinbarung eines verstetigten Monatsentgelts, das sich nach der Formel Mindeststundenentgelt x vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348 berechnet, gilt Absatz 3 nicht für die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden, wenn eine Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung mit einem Arbeitszeitkonto besteht. Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 100 Plusstunden umfassen. Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto sind innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Kalendermonat ihrer Entstehung abzugelten oder durch bezahlte Arbeitsbefreiung auszugleichen. Plusstunden, die zum Zeitpunkt der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch bestehen, sind abzugelten.
§ 4 Öffnungsklausel Altersvorsorge; Entgeltumwandlung
Entsprechend der §§ 20 und 1a BetrAVG wird die Entgeltumwandlung zugelassen. Die Durchführung des Anspruchs der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung wird durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individualrechtlich geregelt.
§ 5 Urlaub
Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts Anspruch auf Jahresurlaub; Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche beträgt der Urlaubsanspruch 29 Arbeitstage; der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von sechs Monaten. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche, erhöht oder verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
Anhang (zu § 3 Absatz 2 der Anlage) „Qualifikationen – Gruppe 2“ zum TV Mindestlohn pädagogisches Personal Nr. 7
1. Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf Grundlage von Rechtsverordnungen zur Regelung der beruflichen Fortbildung nach § 53 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder § 42 Absatz 1 der Handwerksordnung (HwO); außer Regelungen für die Meisterprüfungen.
– Geprüfter Fachkaufmann oder geprüfte Fachkauffrau:
– Geprüfter Bilanzbuchhalter oder geprüfte Bilanzbuchhalterin,
– Geprüfter Controller oder geprüfte Controllerin,
– Geprüfter Personalfachkaufmann oder geprüfte Personalfachkauffrau;
– Fachwirte aller Fachrichtungen oder Fachwirtinnen aller Fachrichtungen;
– Operative Professional (Geprüfter oder Geprüfte):
– Geprüfter IT-Berater oder geprüfte IT-Beraterin – (Certified IT Business Consultant),
– Geprüfter IT-Entwickler oder geprüfte IT-Entwicklerin – (Certified IT Systems Manager),
– Geprüfter IT-Ökonom oder geprüfte IT-Ökonomin – (Certified IT Marketing Manager),
– Geprüfter IT-Projektleiter oder geprüfte IT-Projektleiterin – (Certified IT Business Manager);
– Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge oder geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin,
– Geprüfter Pharmareferent oder geprüfte Pharmareferentin,
– Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik oder geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik,
– Geprüfter Prozessmanager Mikrotechnologie oder geprüfte Prozessmanagerin Mikrotechnologie,
– Geprüfter Prozessmanager Produktionstechnologie oder geprüfte Prozessmanagerin Produktionstechnologie,
– Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk oder Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk,
– Geprüfter Berufspädagoge oder geprüfte Berufspädagogin,
– Geprüfter Betriebswirt oder geprüfte Betriebswirtin,
– Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung oder geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung,
– Geprüfter Technischer Betriebswirt oder geprüfte Technische Betriebswirtin;
– Geprüfter Strategischer Professional oder geprüfte Strategische Professional:
– Geprüfter Informatiker oder geprüfte Informatikerin – (Certified IT Technical Engineer),
– Geprüfter Wirtschaftsinformatiker oder geprüfte Wirtschaftsinformatikerin – (Certified IT Business Engineer);
2. Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage landesrechtlich geregelter Weiterbildung an Fachschulen (Rahmenvereinbarung über Fachschulen, Beschluss der Kultusministerkonferenz)
– Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt oder staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin (in allen Fachrichtungen),
– Staatlich geprüfter Wirtschafter oder staatlich geprüfte Wirtschafterin (in allen Fachrichtungen),
– Staatlich geprüfter Gestalter oder staatlich geprüfte Gestalterin (in allen Fachrichtungen),
– Staatlich geprüfter Techniker oder staatlich geprüfte Technikerin (in allen Fachrichtungen),
– Staatlich geprüfter Betriebswirt oder staatlich geprüfte Betriebswirtin beziehungsweise staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter oder staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin (in allen Fachrichtungen),
– Staatlich anerkannter Erzieher oder staatlich anerkannte Erzieherin beziehungsweise staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger oder staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin,
– Staatlich anerkannter Heilpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin;
3. Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 45 Absatz 1 sowie § 51a Absatz 2 HwO über die Anforderungen in der Meisterprüfung in einem Gewerbe der Anlage A beziehungsweise B zur HwO
– Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen;
4. Die im Folgenden aufgeführten formale Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage der Fortgeltung bestehender Regelungen bei handwerklichen Meisterprüfungen nach § 122 HwO
– Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen;
5. Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage von Rechtsverordnungen über die Anforderungen in Meisterprüfungen nach § 53 BBiG beziehungsweise § 42 Absatz 1 HwO
– Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen;
6. Die im Folgenden aufgeführten beruflichen Fortbildungsqualifikationen aller zuständigen Stellen nach § 54 BBIG
– Fachwirte, Meister und Techniker aller Fachrichtungen oder Fachwirtinnen, Meisterinnen und Technikerinnen aller Fachrichtungen; Geprüfte Berufsspezialisten aller Fachrichtungen oder Berufsspezialistinnen; Bachelor Professional in; Master Professional in
7. Staatlich anerkannte akademische Grade
Bachelor, Master, Magister, Diplom, Staatsexamen und denen Gleichgestellte, Doktoratsebene.
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