Rechtsnormendes Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 28. März 2022
TVMindestlohn VFlughSiK 2
Ausfertigungsdatum: 12.12.2022
Vollzitat:
"Rechtsnormendes Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 28. März 2022 vom 12. Dezember 2022 (BAnz AT 21.12.2022 V1)"
Die zugehörige V v. 12.12.2022 BAnz AT 21.12.2022 V1 (VFlughSiKArbbV 2) tritt gem. § 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2023 +++)
(+++ Text der Verordnung siehe VFlughSiKArbbV 2 +++)
§ 1 Geltungsbereich
1. Dieser Tarifvertrag gilt
räumlich:
für alle Flughäfen und Flächen, auf denen das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) Anwendung findet, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
fachlich:
für alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG sowie Service- und Fluggastdienste durchführen.
persönlich:
für alle Beschäftigten, die den Vorgaben des Kapitels 11 – Einstellung und Schulung von Personal, des Anhanges zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 unterliegen, hier insbesondere der Nummer 11.2., die Beschäftigten in den Entgeltgruppen IV und V dieses Tarifvertrags sowie die operativ tätigen betrieblichen Angestellten mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.
2. Alle Berufsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
[Nummer 3 ist von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]
§ 2 Entgeltstruktur
1. In der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag sind übergangsweise länderbezogen Stundenentgelte und monatliche Regelentgelte tarifiert.
[Nummer 2, 3 und 4 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]
5. Die Stundenentgelte in den Entgeltgruppen II bis IV sind zugleich Mindestentgelte im Sinne des § 5 Satz 1 Nummer 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Für die Höhe des Entgelts ist der Ort der Erbringung der Arbeitsleistung maßgeblich, also der Ort, an dem die Arbeit aufgenommen und beendet wird.
§ 3 Entgeltgruppen
Entgeltgruppe II
Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8, 9 LuftSiG für Mitarbeiter mit entsprechender behördlicher Prüfung zur Luftsicherheitskontrollkraft gemäß DVO(EU) 2015/1998 (Ziffern 11.2.3.1.b und 11.2.3.2), bei entsprechender Tätigkeit
Entgeltgruppe III
Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8, 9, 9a LuftSiG (z. B. Bordkartenkontrolle, Sicherung der Grenze zum sicherheitsempfindlichen Bereich gemäß § 8 LuftSiG gegen unberechtigten Zutritt, Flugzeugbewachung) mit Schulung gemäß DVO(EU) 2015/1998 (Ziffer 11.2.3.5) und bestandener Prüfung sowie Dokumentenkontrolle, bei entsprechender Tätigkeit
Entgeltgruppe IV
qualifizierte Servicetätigkeiten und Fluggastdienste, die eine luftsicherheitsspezifische gemäß DVO(EU) 2015/1998 und/oder eine flughafenspezifische Ausbildung von mindestens 25 Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) im Jahr voraussetzen, bei entsprechender Tätigkeit
[Die Entgeltgruppen I und V sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]
[Die §§ 4 und 5 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]
§ 6 Ausschlussfristen
1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
3. Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst. Dies gilt auch nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen weiterhin den tarifvertraglich geltenden Ausschlussfristen.
Anhang (zu § 2 Nummer 1 der Anlage) Auszug aus der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 28. März 2022
(Fundstelle: BAnz AT 21.12.2022 V1)
Stundenentgelte ab dem 1. Januar 2023:
Bundesland | Stundenentgelt in Euro |
---|
Entgeltgruppe II | Baden-Württemberg, Bayern (München)* , Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein | 18,89 |
Bayern** | 17,76 | |
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen | 18,13 | |
Entgeltgruppe III | Baden-Württemberg, Bayern (München)*, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein | 17,19 |
Bayern**, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen | 16,33 | |
Entgeltgruppe IV | Alle Bundesländer | 13,91 |
Stundenentgelte ab dem 1. April 2023:
Bundesland | Stundenentgelt in Euro | |
---|---|---|
Entgeltgruppe II | Baden-Württemberg, Bayern (München)*, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein | 19,49 |
Bayern** | 18,32 | |
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen | 18,71 | |
Entgeltgruppe III | Baden-Württemberg, Bayern (München)*, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein | 17,84 |
Bayern**, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen | 16,95 | |
Entgeltgruppe IV | Alle Bundesländer | 14,46 |
*
München Stadt sowie alle umliegenden Landkreise im S-Bahnbereich
**
alle Städte und Gemeinden
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