Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen
Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (AGSG) Vom 22. September 2002 (Stand 1. Juli 2024) Vom Volke angenommen am 22. September 2002 1 )
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Regelungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Führung des kantonalen Bildungszentrums Gesundheit und Soziales sowie den Abschluss von Vereinbarungen in diesem Ausbildungsbe - reich. *
2 Auf Sachverhalte, welche in diesem Gesetz nicht geregelt sind, gelangen die Be - stimmungen der kantonalen Berufsbildungsgesetzgebung sinngemäss zur Anwen - dung.
Art. 2 Aufgaben der Ausbildungsstätten
1 Die Ausbildungsstätten bieten Ausbildungen im Sekundär- und Tertiärbereich an, die auf eine berufliche Tätigkeit im Gesundheits- und Sozialbereich vorbereiten und in der Regel zu einem schweizerisch anerkannten Abschluss führen.
2 Die Ausbildungsstätten können Weiterbildungen anbieten.
Art. 3 * ...
Art. 4 2. Fachhochschulen
1
... *
2 ... *
Art. 5 Vereinbarungen
1
... *
1) Botschaft vom 5. Februar 2002, 57; GRP 2002/2003, 116
2
... *
3 Der Grosse Rat beschliesst in eigener Kompetenz über Konkordate oder Vereinba - rungen betreffend die Mitträgerschaft des Kantons an Ausbildungsstätten für Aus- und Weiterbildungen im Bereich Gesundheit und Soziales einschliesslich deren Fi - nanzierung.
2. Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS)
Art. 6 Rechtsform, Sitz
1 Das „Bildungszentrum Gesundheit und Soziales“ ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Chur.
Art. 7 Leistungsauftrag
1 Die Regierung erteilt dem Bildungszentrum einen Leistungsauftrag. Dieser regelt Einzelheiten des Leistungsangebotes, insbesondere zu Ausbildungen im Gesund - heits- und Sozialwesen im Sekundär- und Tertiärbereich sowie zu Weiterbildungen.
2 Der Leistungsauftrag kann bei ausgewiesenem Bedarf auf Aus- und Weiterbildun - gen in verwandten Berufsfeldern ausgedehnt werden.
3 Die Interessen der drei Kantonssprachen sind angemessen zu berücksichtigen.
Art. 8 Organisation, Betriebs- und Rechnungsführung
1 Das Bildungszentrum ist in seiner Organisation selbständig und in der Betriebsfüh - rung frei, soweit dies mit dem Leistungsauftrag vereinbar ist.
2 Es führt ein eigenes Rechnungswesen. Der Anwendungsbereich der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden beschränkt sich auf die Grundsät - ze der Gesetzmässigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit sowie der ordnungsgemässen Rechnungslegung.
Art. 9 Organe
1 Organe des Bildungszentrums sind: a) der Schulrat; b) die Direktion; c) die Revisionsstelle.
2 Die Regierung wählt die Revisionsstelle sowie den Schulrat und bezeichnet dessen Präsidium.
Art. 10 Schulrat
1 Der Schulrat ist das oberste Organ. Er besteht aus höchstens sieben Personen.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beschlussfassung über die strategische Ausrichtung;
b) Festlegung von Führungs- und Personalgrundsätzen sowie der Organisationss - truktur; c) Festlegung von Schul- und Studiengebühren; d) Genehmigung von Jahreszielen; e) Genehmigung der Finanzplanung; f) Verabschiedung des Budgets; g) Verabschiedung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung; h) Controlling und Qualitätssicherung; i) Wahl der Direktion und Aufsicht über die Geschäftsführung.
Art. 11 Direktion
1 Die Direktion ist für die operative betriebliche und pädagogische Leitung des Bil - dungszentrums verantwortlich.
Art. 12 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle überprüft die Rechnungsführung und erstattet der Regierung und dem Schulrat Bericht.
Art. 13 Personal
1 Die Anstellungsverhältnisse richten sich nach der Verordnung über das Arbeitsver - hältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden 2 ) .
Art. 14 Finanzierung
1 Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel werden insbe - sondere aufgebracht durch: a) Studiengelder, Kursgebühren und Entgelte für Dienstleistungen; b) Beiträge des Kantons und des Bundes; c) Beiträge und Zuwendungen Dritter; d) Aufnahme von Darlehen und Krediten.
Art. 15 Kantonsbeitrag
1 Der Kanton leistet dem Bildungszentrum einen Beitrag an das Betriebsdefizit. Der Beitrag kann im Rahmen eines Globalbudgets ausgerichtet werden.
2 Die Regierung erlässt Weisungen über die anrechenbaren Aufwändungen und Er - träge, die Vermögensbewertung, die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse, das Budgetverfahren sowie über die Ausrichtung von Vorschusszahlungen.
2) Nunmehr Personalgesetz , BR 170.400 , und Anschlussgesetzgebung
Art. 15a * Weitere Beiträge
1 Der Kanton kann dem Bildungszentrum Gesundheit und Soziales weitere Beiträge zur Förderung der Ausbildung von humanmedizinischem Personal gewähren, wel - che insbesondere für folgende Leistungen zu verwenden sind: a) um das Bildungsangebot zu diversifizieren; b) für Massnahmen bei der Selektion und dem Einstieg; c) um das Lernsetting zu optimieren; d) für Massnahmen, die Ausbildungsabbrüche möglichst geringhalten; e) für Marketingvorhaben von Bildungsgängen.
Art. 16 Aufsicht
1 Das Budget, der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind der Regierung zur Ge - nehmigung zu unterbreiten.
2 Der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.
Art. 17 * ...
3. Weitere Ausbildungsstätten im Kanton
Art. 18 * ...
3a. Unterstützungsbeiträge an Studierende im Bereich Pflege *
Art. 18a * Voraussetzungen und Verfahren
1 Der Kanton gewährt den Studierenden des Bildungsgangs Pflege HF oder des Stu - diengangs in Pflege FH Beiträge zur Sicherung ihres Lebensunterhalts (Unterstüt - zungsbeiträge), sofern diese: a) das 23. Altersjahr vollendet haben; oder b) elterliche Unterhaltspflichten zu erfüllen haben.
Art. 18b * Mitwirkungspflichten im Verfahren
1 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, der ausführenden Stelle sämtliche für die Zusprechung von Unterstützungsbeiträgen erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgetreu zu melden und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2 Wer Unterstützungsbeiträge erhält oder zurückerstatten muss, meldet der ausfüh - renden Stelle unverzüglich jede Änderung der für die Zusprechung oder die Rück - forderung von Beiträgen erheblichen Tatsachen.
Art. 18c * Ausschluss und Rückforderung
1 Personen, welche die Mitwirkungspflichten gemäss Artikel 18b in grober Weise oder wiederholt verletzen, können von der weiteren Beitragsberechtigung ausge - schlossen werden.
2 Die Rückforderung von Unterstützungsbeiträgen wird angeordnet, wenn sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von erheblichen Tatsachen erwirkt wurden.
3 Auf die Rückerstattung kann in Härtefällen ganz oder teilweise verzichtet werden.
4. Schlussbestimmungen
Art. 19 Vollzug
1 Die Regierung regelt den Vollzug dieses Gesetzes und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 20 Bisherige Ausbildungen
1 Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnene Aus- und Weiterbildungen richten sich nach bisherigem Recht.
Art. 21 Errichtung des Bildungszentrums
1 Die Regierung trifft auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes sämtliche erforderlichen Vorkehren für die Übernahme und Überführung der Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege, der Interkonfessionellen Bündnerischen Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, der Bündner Schule für Pflege im psychoso - zialen Bereich sowie von nicht-seminaristischen Abteilungen der Bündner Frauen - schule in das Bildungszentrum. Sie ist befugt, sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen vorzunehmen.
2 Die Lehrwerkstätte für Damenschneiderinnen wird in eine Dienststelle integriert.
Art. 22 Weiterführung der Aktiven und Passiven
1 Das Bildungszentrum übernimmt die Aktiven und Passiven sowie Rechte und Pflichten der Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Interkon - fessionellen Bündnerischen Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.
2 Das Bildungszentrum übernimmt das Mobiliar und die Warenvorräte der Bündner Schule für Pflege im psychosozialen Bereich und der ins Bildungszentrum zu inte - grierenden nicht-seminaristischen Abteilungen der Bündner Frauenschule.
Art. 23 Weiterführung und Anpassung von Rechtsverhältnissen
1 Das Bildungszentrum übernimmt die Vertragsverhältnisse, welche die zu integrie - renden Schulen betreffen.
2 Das Bildungszentrum führt als Arbeitgeber die an den zu integrierenden Schulen bestehenden Anstellungsverhältnisse weiter. Die Anstellungsverhältnisse sind innert eines Jahres seit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes neu zu begründen.
3 Auf die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen sowie auf hängige Verfahren und Rechtsmittel gelangt das bisherige Recht sinngemäss zur An - wendung.
Art. 24 Neubau
1 Der Grosse Rat beschliesst in eigener Kompetenz über Bauprojekt und Kredit für den Neubau des Bildungszentrums. Das Bauprojekt wird dem Grossen Rat mit sepa - rater Botschaft unterbreitet.
2 Das Grundstück bleibt auch nach Errichtung des Neubaus im Eigentum des Kantons und wird der Anstalt mit schuldrechtlichem Vertrag zur Verfügung gestellt.
3 Die Anstalt beteiligt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Finanzierung des Neubaus.
Art. 25 Änderung bisherigen Rechts 3 )
Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über die Förderung der Frauenbildung im Kanton Graubünden (Frauen - bildungsgesetz)
4 ) wird aufgehoben.
Art. 27 In-Kraft-Treten
1 Das Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft 5 ) gesetzt.
Art. 28 * Befristete Bestimmungen
1 Artikel 18a bis Artikel 18c sind auf die Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
6 ) befristet.
3) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
4) AGS 1967, 384, AGS 1977, 169 und AGS 1995, 3371
5) Mit RB vom 24. September 2002 wird das Gesetz mit Ausnahme von Art. 21 Abs. 1 und
Art. 26 auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt. Art. 21 Abs. 1 wird auf den 22. September
2002 in Kraft gesetzt. Art. 26 wird mit RB vom 23. August 2005 auf den 1. September 2005 in Kraft gesetzt.
6) SR 811.22
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.09.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung -
05.12.2006 01.05.2007 Art. 17 aufgehoben -
17.04.2007 01.01.2008 Art. 1 Abs. 1 geändert -
17.04.2007 01.01.2008 Art. 3 aufgehoben -
17.04.2007 01.01.2008 Art. 4 Abs. 1 aufgehoben -
17.04.2007 01.01.2008 Art. 5 Abs. 1 aufgehoben -
17.04.2007 01.01.2008 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben -
17.04.2007 01.01.2008 Art. 18 aufgehoben -
24.10.2012 01.08.2014 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben -
14.02.2024 01.07.2024 Art. 15a eingefügt 2024-019
14.02.2024 01.07.2024 Titel 3a. eingefügt 2024-019
14.02.2024 01.07.2024 Art. 18a eingefügt 2024-019
14.02.2024 01.07.2024 Art. 18b eingefügt 2024-019
14.02.2024 01.07.2024 Art. 18c eingefügt 2024-019
14.02.2024 01.07.2024 Art. 28 eingefügt 2024-019
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 22.09.2002 01.01.2003 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1 17.04.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 3 17.04.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 4 Abs. 1 17.04.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 4 Abs. 2 24.10.2012 01.08.2014 aufgehoben -
Art. 5 Abs. 1 17.04.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 5 Abs. 2 17.04.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 15a 14.02.2024 01.07.2024 eingefügt 2024-019
Art. 17 05.12.2006 01.05.2007 aufgehoben -
Art. 18 17.04.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Titel 3a. 14.02.2024 01.07.2024 eingefügt 2024-019
Art. 18a 14.02.2024 01.07.2024 eingefügt 2024-019
Art. 18b 14.02.2024 01.07.2024 eingefügt 2024-019
Art. 18c 14.02.2024 01.07.2024 eingefügt 2024-019
Art. 28 14.02.2024 01.07.2024 eingefügt 2024-019
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