Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse* (Strompreisbremsegesetz - StromPBG)
StromPBG
Ausfertigungsdatum: 20.12.2022
Vollzitat:
"Strompreisbremsegesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512)"
*
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261 vom 7.10.2022, S. 1).
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 24.12.2022 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EUV 2022/1854 (CELEX Nr: 32022R1854) +++)
(+++ Zur Anwendung dieses G ab dem 24.12.2022 vgl. § 50 iVm Bek. v.
28.12.2022 I 2894 +++)
(+++ Zur Anwendung dieses G ab dem 25.02.2023 vgl. § 50 iVm Bek. v.
24.02.2023 I Nr 52 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 20.12.2022 I 2512 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 12 Abs. 1 dieses G am 24.12.2022 in Kraft getreten.
Inhaltsübersicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 | Zweck des Gesetzes |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
Teil 2
Entlastung der Letztverbraucher
§ 3 | Anwendungsbereich |
§ 4 | Entlastung von Letztverbrauchern |
§ 5 | Differenzbetrag |
§ 6 | Entlastungskontingent |
§ 7 | Entlastungsbetrag von sonstigen Letztverbrauchern |
§ 8 | Lieferantenwechsel |
§ 9 | Höchstgrenzen |
§ 10 | Höchstgrenzen bei Schienenbahnen |
§ 11 | Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen, Einzelnotifizierung |
§ 12 | Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und Endabrechnung |
§ 12a | Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer |
Teil 3
Abschöpfung von Überschusserlösen
§ 13 | Anwendungsbereich |
§ 14 | Grundsatz |
§ 15 | Haftung und Zurechnung von Überschusserlösen |
§ 16 | Überschusserlöse |
§ 17 | Ergebnis aus Absicherungsgeschäften |
§ 18 | Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung |
§ 19 | Auslegung und Anpassung bestehender Verträge |
Teil 4
Ausgleich durch
Abschöpfung von Überrenditen
und weiterer Ausgleichsmechanismus
§ 20 | Ausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreibern |
§ 21 | Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern |
§ 22 | Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern |
§ 22a | Vorauszahlungen |
§ 23 | Abschlagszahlungen |
§ 24 | Ausgleichsanspruch gegen den Bund |
§ 25 | Anspruch auf Zwischenfinanzierung, öffentlich-rechtlicher Vertrag |
Teil 5
Kontoführungs-,
Mitteilungs- und sonstige Pflichten
Abschnitt 1
Kontoführung und Einnahmenverwendung
§ 26 | Kontoführung |
§ 27 | Buchführung, Verwendung von Einnahmen, Vereinbarung mit anderen Mitgliedstaaten |
Abschnitt 2
Mitteilungspflichten
§ 28 | Umfang der Mitteilungspflichten |
§ 29 | Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene Unternehmen |
§ 30 | Selbsterklärung von Letztverbrauchern |
§ 31 | Elektrizitätsversorgungsunternehmen |
§ 32 | Verteilernetzbetreiber |
§ 33 | Übertragungsnetzbetreiber |
§ 34 | Prüfung |
§ 35 | Formularvorgaben und digitale Übermittlung |
§ 36 | Länder |
Abschnitt 3
Sonstige Pflichten
§ 37 | Arbeitsplatzerhaltungspflicht |
§ 37a | Boni- und Dividendenverbot |
§ 38 | Aufbewahrungspflichten |
Teil 6
Behördliches Verfahren
§ 39 | Missbrauchsverbot |
§ 40 | Aufsicht der Bundesnetzagentur |
§ 41 | Festsetzungen der Bundesnetzagentur |
§ 42 | Rechtsschutz |
§ 43 | Bußgeldvorschriften |
§ 44 | Strafvorschriften |
§ 45 | Haftung der Vertreter |
§ 46 | Weitere Aufgaben und Aufsicht der Prüfbehörde |
Teil 7
Verordnungsermächtigungen,
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 47 | Verordnungsermächtigung zum Anwendungsbereich |
§ 48 | Weitere Verordnungsermächtigungen |
§ 48a | Evaluierung |
§ 49 | Auszahlung und Höhe Entlastungsbetrag Januar oder Februar 2023 |
§ 50 | Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt |
Anlage 1 | Krisenbedingte Energiemehrkosten |
Anlage 2 | Besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und Teilsektoren |
Anlage 3 | Kohlendioxid-Kosten Braunkohle |
Anlage 4 | Absicherungsgeschäfte, die vor dem 1. November 2022 abgeschlossen worden sind |
Anlage 5 | Absicherungsgeschäfte, die nach dem 31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind |
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist die Entlastung der von stark steigenden Stromkosten betroffenen Letztverbraucher. Diese Entlastung soll insbesondere durch eine Abschöpfung von erzielten Überschusserlösen der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen finanziert werden. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz
1. die Entlastung der Letztverbraucher
a) durch Entlastungsbeträge zu ihren gestiegenen Stromkosten und
b) durch einen Zuschuss an die Übertragungsnetzbetreiber zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten,
2. die Abschöpfung von Überschusserlösen bei Betreibern von Stromerzeugungsanlagen,
3. die Verwendung der abgeschöpften Überschusserlöse für die Finanzierung der gewährten Entlastungsbeträge und
4. die Zwischenfinanzierung der Entlastungsbeträge bis zur Abschöpfung der Überschusserlöse und, soweit die gewährten Entlastungsbeträge die abgeschöpften Überschusserlöse übersteigen, die endgültige Finanzierung der verbleibenden Entlastungsbeträge durch den Bund.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
1. „anlagenbezogener Vermarktungsvertrag“ ein Vertrag, der die Lieferung erzeugten Stroms aus einer oder mehreren bestimmten Stromerzeugungsanlagen zum Gegenstand hat, dies umfasst auch Verträge mit einer rein finanziellen Erfüllung,
2. „Betreiber von Stromerzeugungsanlagen“, wer unabhängig vom Eigentum die Stromerzeugungsanlage für die Erzeugung von Strom nutzt,
3. „Bundesgebiet“ das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone,
4. „durchschnittliche Beschaffungskosten“ der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, der sich für einen Letztverbraucher aus der Summe
a) der Gesamtbezugskosten aller Terminkontrakte für einen Kalendermonat einschließlich langfristiger Lieferverträge und
b) der Kosten aus dem kurzfristigen vortäglichen und zwischentäglichen Ausgleich für einen Kalendermonat
geteilt durch die insgesamt vom Letztverbraucher in dem betreffenden Kalendermonat über alle Netzentnahmestellen verbrauchten Kilowattstunden ergibt, wobei Kosten und Erlöse aus Regel- und Ausgleichsenergiegeschäften sowie die Strommengen aus derartigen Geschäften außer Acht zu lassen sind,
5. „Entlastungssumme“ die Summe aller staatlichen Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Preise für Strom, Erdgas und Wärme, die vor dem 1. Januar 2024 gewährt worden sind und auf Grundlage des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission genehmigt worden sind oder unter die von der Europäischen Kommission genehmigte Regelung zur vorrübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“) vom 22. April 2022 (BAnz AT 27.04.2022 B2) in der jeweils geltenden Fassung fallen; zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere
a) Entlastungsbeträge nach Teil 2,
b) Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz,
c) Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz,
d) Beihilfen nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 in der jeweils geltenden Fassung,
e) Billigkeitsleistungen nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs (Energiekostendämpfungsprogramm) vom 12. Juli 2022 (BAnz AT 15.07.2022 B2) in der jeweils geltenden Fassung und
f) alle weiteren Maßnahmen, die durch Bund, Länder oder Kommunen oder aufgrund einer Regelung des Bundes, eines Landes oder einer Kommune zu dem in dieser Nummer genannten Zweck gewährt worden sind,
6. „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom über ein Netz an Letztverbraucher liefert,
7. „energieintensive Letztverbraucher“ Letztverbraucher, deren Energiebeschaffungskosten einschließlich der Beschaffungskosten für andere Energieerzeugnisse als Erdgas und Strom sich nach ihren Geschäftsberichten
a) für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen oder
b) für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022 auf mindestens 6 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen,
8. „Erlös auf der Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarktwerts“ der Betrag, der sich aus dem Produkt des erzeugten und eingespeisten Stroms von Stromerzeugungsanlagen in einem Kalendermonat in Kilowattstunden und dem energieträgerspezifischen Monatsmarktwert nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt,
9. „Erlös aus anlagenbezogenem Vermarktungsvertrag“ der Betrag, der sich aus dem Produkt des erzeugten und eingespeisten Stroms von Stromerzeugungsanlagen in einem Kalendermonat in Kilowattstunden und dem in dem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag vereinbarten Preis unter Berücksichtigung sämtlicher sonstiger Preiskomponenten ergibt,
10. „Erneuerbare-Energien-Anlage“ jede Anlage im Sinn des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, deren Strom in dem maßgeblichen Zeitraum ganz oder teilweise direktvermarktet wird im Sinn des § 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
11. „krisenbedingte Energiemehrkosten“ die Energiemehrkosten nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 gegenüber den Referenzenergiekosten nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 nach Anlage 1, die die Grundlage zur Errechnung des beihilferechtlich zulässigen Höchstwertes bilden,
12. „Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische Person, die an einer Netzentnahmestelle zum Zwecke des eigenen oder fremden Verbrauchs hinter dieser Netzentnahmestelle mit Strom beliefert wird oder in den Fällen des § 7 den Strom ohne Lieferung entnimmt,
13. „Netz“ jedes Elektrizitätsversorgungsnetz im Sinn des § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes,
14. „Netzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,
15. „Netzeinspeisung“ die mit einer Stromerzeugungsanlage erzeugte und in ein Netz eingespeiste elektrische Energie,
16. „Netzentnahme“ die Entnahme von elektrischer Energie aus einem Netz mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene,
17. „Prüfbehörde“ die in der Rechtsverordnung aufgrund des § 48 Absatz 1 Nummer 1 zu bestimmende Behörde,
18. „Prüfer“ ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft,
19. „Register“ das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,
20. „Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen betreibt,
21. „Spotmarkterlös“ der Betrag, der sich als Produkt aus der für die jeweilige Stunde erfolgten Netzeinspeisung einer Stromerzeugungsanlage in Kilowattstunden und dem für diese Stunde geltenden Spotmarktpreis in Cent pro Kilowattstunde ergibt,
22. „Spotmarktpreis“ der Strompreis in Cent pro Kilowattstunde, der sich in der Preiszone für Deutschland aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromstundenkontrakten ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde zu legen,
23. „Stromerzeugungsanlage“ jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt,
24. „Übertragungsnetzbetreiber“ Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 10a des Energiewirtschaftsgesetzes,
25. „Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betreibt,
26. „Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist“, jedes Unternehmen, dessen gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit die Erzeugung oder Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur beinhaltet; dabei sind
a) Erzeugnisse der Aquakultur aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden ist, und
b) Erzeugnisse der Fischerei aquatische Organismen, die eingesammelt oder gefangen werden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013,
27. „Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist“, jedes Unternehmen, dessen gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit in der Erzeugung von in Anhang I zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern, besteht,
28. „verbundene Unternehmen“ zueinander in einer der in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, genannten Beziehungen stehende Unternehmen,
29. „Verteilernetzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinn des § 3 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, als Verteilernetzbetreiber im Sinn dieses Gesetzes gelten auch Übertragungsnetzbetreiber ohne Regelzonenverantwortung,
30. „Windenergieanlage auf See“ jede Anlage im Sinn des § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
Teil 2
Entlastung der Letztverbraucher
§ 3 Anwendungsbereich
(1) Die Regelungen dieses Teils sind vorbehaltlich einer Rechtsverordnung aufgrund des § 47 Absatz 1 Nummer 1 auf Netzentnahmen von Strom anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 im Bundesgebiet verbraucht wurde.
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 den zeitlichen Anwendungsbereich dieses Teils bis zum 30. April 2024 verlängern.
(3) Die Regelungen dieses Teils sind nicht anzuwenden auf Strom, der ohne Netzentnahme verbraucht wird.
§ 4 Entlastung von Letztverbrauchern
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die am ersten Tag eines Kalendermonats Strom an einen Letztverbraucher über eine Netzentnahmestelle liefern, müssen dem Letztverbraucher eine Absenkung der Stromkosten in Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags gewähren. Der Entlastungsbetrag nach Satz 1 ist in Summe über alle Kalendermonate des Kalenderjahres 2023 begrenzt auf die tatsächlichen Stromkosten des Letztverbrauchers an der betreffenden Netzentnahmestelle für das Kalenderjahr 2023.
(2) Der monatliche Entlastungsbetrag ergibt sich nach Maßgabe der §§ 5 bis 11 für jede Netzentnahmestelle eines Letztverbrauchers als Produkt aus dem Differenzbetrag nach § 5 und dem Entlastungskontingent nach § 6. Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, ist das Produkt nach Satz 1 gedeckelt durch die für die jeweilige Netzentnahmestelle nach § 9 Absatz 5 anzuwendende monatliche Höchstgrenze. Satz 2 ist nicht auf Schienenbahnen anzuwenden.
(3) Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren. Der Vorbehalt ist aufzuheben mit der Wertstellung des Ausgleichs der Abrechnung für das Kalenderjahr 2023, die die Vorgaben des § 12 Absatz 3 erfüllt. Abweichend von Satz 2 besteht in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 2 der Vorbehalt einer Rückforderung nach § 37 Absatz 4 fort.
(4) Soweit das Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit dem Letztverbraucher Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen vertraglich vereinbart hat, hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den monatlichen Entlastungsbetrag in den mit dem Letztverbraucher vereinbarten Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen zu berücksichtigen. Eine Senkung der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf einen Wert unter null Euro ist unzulässig. Wenn zwischen Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen keine Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen vertraglich vereinbart sind, erfolgt die Berücksichtigung des monatlichen Entlastungsbetrags in der nächsten Rechnung.
(5) Letztverbraucher dürfen die Entlastung nach diesem Paragrafen nicht in Anspruch nehmen,
1. wenn sie Unternehmen sind, für Netzentnahmestellen, die der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen, soweit der Entlastungsbetrag des Unternehmens insgesamt über 2 Millionen Euro liegt, oder
2. wenn und solange die Europäische Union gegen sie Sanktionen verhängt hat; dies bezieht sich auf
a) Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten der Europäischen Union, mit denen diese Sanktionen verhängt wurden, ausdrücklich genannt sind,
b) Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, und
c) Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, soweit Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.
Wenn Letztverbraucher die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllen, müssen sie dies ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen unverzüglich vor der Inanspruchnahme eines Entlastungsbetrags mitteilen.
(6) Der Anspruch des Letztverbrauchers auf den Entlastungsbetrag ist unpfändbar. Satz 1 ist nicht für Pfändungen wegen Rückforderungen von Entlastungsbeiträgen anzuwenden. Eine Saldierung durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit dem Entlastungsanspruch ist zulässig.
Fußnote
(+++ § 4 Abs. 2 und 3: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++)
§ 5 Differenzbetrag
(1) Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße zur Absicherung der Letztverbraucher gegen steigende Energiekosten. Die Berechnung des Differenzbetrags nach den Sätzen 3 bis 5 und Absatz 2 zielt neben dieser Absicherung der Letztverbraucher gegen steigende Energiekosten auch darauf ab, einen effektiven Wettbewerb zwischen Anbietern zu gewährleisten, insbesondere dass die Kunden einen Anreiz haben, Anbieter mit wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen, und einen Missbrauch der Entlastungsregelung zu vermeiden. Der Differenzbetrag ergibt sich bei Tarifen mit nicht zeitvariablen Arbeitspreisen aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle am ersten Tag eines Kalendermonats vertraglich vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach Absatz 2. Der Differenzbetrag ergibt sich bei Tarifen mit zeitvariablen Arbeitspreisen aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach Absatz 2. Wenn der gewichtete durchschnittliche Arbeitspreis nach Satz 4 am ersten Tag eines Kalendermonats für den gesamten Kalendermonat nicht ermittelt werden kann, ist für die Bestimmung des gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises auf den mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis des Vormonats abzustellen. Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung aufgrund des § 48 Absatz 1 Nummer 2 die Berechnung des Differenzbetrags angepasst hat, ist diese ergänzend zu den Sätzen 3 bis 5 und Absatz 2 anzuwenden.
(2) Der Referenzpreis beträgt für Netzentnahmestellen, an denen
1. bis zu 30 000 Kilowattstunden entnommen werden, 40 Cent pro Kilowattstunde einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer, oder
2. über 30 000 Kilowattstunden entnommen werden, 13 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer.
Maßgeblich für die Einordnung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ist im Fall einer Netzentnahmestelle, an der die Netzentnahme
1. über standardisierte Lastprofile bilanziert wird, die jeweils aktuelle dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung,
2. nicht über standardisierte Lastprofile bilanziert wird,
a) die Strommenge, die der zuständige Messstellenbetreiber für das Kalenderjahr 2021 gemessen oder anderweitig festgestellt hat, oder
b) die nach den Vorgaben nach Satz 3 geschätzte Strommenge, falls Messdaten nicht für den vollen Zeitraum nach Buchstabe a, aber mindestens für drei volle Kalendermonate nach dem 31. Dezember 2021 verfügbar sind.
Wenn der Jahresverbrauch nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b zu schätzen ist, beträgt der anzusetzende Jahresverbrauch den jeden Monat erneut auf ein volles Kalenderjahr hochzurechnenden, vom Messstellenbetreiber laufend gemessenen Verbrauch. Die laufende Hochrechnung nach Satz 3 muss mit dem Monat beginnen, für den erstmals nach dem 31. Dezember 2020 vollständige Messdaten verfügbar sind. Für die laufende Hochrechnung sind maximal zwölf zusammenhängende Kalendermonate zu verwenden. Für Netzentnahmestellen, an denen eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe in Betrieb genommen wird, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist, oder eine bereits in Betrieb genommene elektrisch angetriebene Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist, ist Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine Schätzung nach den Vorgaben nach Satz 3 bereits dann erfolgt, wenn ein voller Kalendermonat nach dem 31. Dezember 2021 verfügbar ist.
Fußnote
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++)
§ 6 Entlastungskontingent
Der Differenzbetrag nach § 5 wird gewährt für ein Entlastungskontingent. Dieses beträgt pro Kalendermonat für
1. Netzentnahmestellen, für die der Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 anzuwenden ist, 80 Prozent
a) im Fall von Netzentnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile bilanziert werden, der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf oder
b) im Fall von Netzentnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, der Netzentnahme,
aa) die der zuständige Messstellenbetreiber für das Kalenderjahr
2021 gemessen
oder anderweitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf, oder
bb) die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b geschätzt wurde, geteilt durch zwölf,
2. Netzentnahmestellen, für die der Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzuwenden ist, 70 Prozent
a) im Fall von Netzentnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile bilanziert werden, der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf oder
b) im Fall von Netzentnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, der Netzentnahme,
aa) die der zuständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2021 gemessen oder anderweitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf, oder
bb) die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b geschätzt wurde, geteilt durch zwölf,
3. Schienenbahnen 90 Prozent der Netzentnahme, die abzüglich der rückgespeisten Energie unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenverkehr
a) im Kalenderjahr 2021 von der Schienenbahn selbst verbraucht wurde oder
b) für das Kalenderjahr 2023 prognostiziert wurde
aa) im Fall der erfolgreichen Teilnahme der Schienenbahn an einem Vergabeverfahren für Schienenverkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr mit im Kalenderjahr 2023 zu erbringenden Schienenverkehrsleistungen nach den Vorgaben des Vergabeverfahrens oder
bb) im Fall der Erbringung einer Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienengüterverkehr mit im Kalenderjahr 2023 zu erbringenden Schienenverkehrsleistungen.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Letztverbraucher können einvernehmlich eine von Satz 2 abweichende monatliche Verteilung des Jahreskontingents in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum vereinbaren.
Fußnote
§ 6 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "2021gemessen" durch die Angabe "2021 gemessen" ersetzt
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++)
§ 7 Entlastungsbetrag von sonstigen Letztverbrauchern
(1) Soweit Letztverbraucher Strom verbrauchen, der einer Netzentnahmestelle ohne Lieferung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens entnommen wird, haben diese sonstigen Letztverbraucher gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Absenkung der Stromkosten in Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags nach Absatz 2.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 besteht der Anspruch des Letztverbrauchers auf den monatlichen Entlastungsbetrag gegenüber dem für die jeweilige Netzentnahmestelle regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber, wobei
1. § 4 Absatz 2 und 3, die §§ 5, 6 und 9 bis 12 entsprechend anzuwenden sind,
2. § 4 Absatz 2 Satz 1 mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden ist, dass im Rahmen der Bestimmung des Differenzbetrags nach § 5 Absatz 1 anstelle des vereinbarten durchschnittlichen Strompreises die für die Belieferung der Netzentnahmestelle im Vormonat abgerechneten, mit der zeitlichen Gültigkeit gewichteten durchschnittlichen Beschaffungskosten an der betreffenden Netzentnahmestelle heranzuziehen sind,
3. § 12 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass die Abrechnung vom Letztverbraucher zu erstellen und dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und der Prüfbehörde zu übersenden ist,
4. § 30 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass die Mitteilungen, die nach dieser Vorschrift gegenüber den Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erfolgen haben, gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen haben und zusätzlich das für die jeweilige Netzentnahmestelle nach Maßgabe des § 6 ermittelte Entlastungskontingent mitzuteilen ist,
5. § 31 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass anstelle des Elektrizitätsversorgungsunternehmens der sonstige Letztverbraucher zu den dort bestimmten Mitteilungen verpflichtet ist,
6. § 39 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass anstelle des Elektrizitätsversorgungsunternehmens dem Letztverbraucher der Missbrauch verboten ist und in § 39 Absatz 1 Satz 2 anstelle der Arbeitspreise auf die Beschaffungskosten abzustellen ist, und
7. § 49 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass anstelle des Elektrizitätsversorgungsunternehmens der für die betreffende Netzentnahmestelle regelzonenverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber zur Auszahlung verpflichtet ist und im Rahmen der Bestimmung des Differenzbetrags nach § 5 Absatz 1 anstelle des vereinbarten durchschnittlichen Strompreises die für die Belieferung der Netzentnahmestelle im Vormonat abgerechneten, mit der zeitlichen Gültigkeit gewichteten durchschnittlichen Beschaffungskosten an der betreffenden Netzentnahmestelle heranzuziehen sind.
§ 8 Lieferantenwechsel
Bei einem Wechsel des eine Netzentnahmestelle beliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmens im Kalenderjahr 2023
1. sind die in eine nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b erfolgte Schätzung eingeflossenen Ergebnisse auch für den neuen Lieferanten verbindlich,
2. ist eine nach § 6 Absatz 1 Satz 3 getroffene Vereinbarung zwischen dem Letztverbraucher und dem ursprünglichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen für den Zeitraum, in dem das ursprüngliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Netzentnahmestelle beliefert hat, auch für das neue Elektrizitätsversorgungsunternehmen verbindlich und
3. dürfen dem Letztverbraucher Entlastungsbeträge von dem neuen Elektrizitätsversorgungsunternehmen erst gewährt werden, wenn der Letztverbraucher dem neuen Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Abrechnung des ursprünglichen Elektrizitätsversorgungsunternehmens vorgelegt hat oder anderweitig sichergestellt wird, dass die neuen Entlastungsbeträge ein Entlastungskontingent zugrunde legen, welches dem Letztverbraucher zusteht.
§ 9 Höchstgrenzen
(1) Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, darf die Entlastungssumme für sämtliche Netzentnahmestellen des Letztverbrauchers und sämtliche Netzentnahmestellen von den mit dem Letztverbraucher verbundenen Unternehmen vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben insgesamt nicht übersteigen:
1. bei Letztverbrauchern, deren besondere Betroffenheit von den hohen Energiepreisen von der Prüfbehörde nach § 11 festgestellt wurde,
a) 150 Millionen Euro bei Letztverbrauchern, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind und einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind,
b) 50 Millionen Euro bei Letztverbrauchern, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind, oder
c) 100 Millionen Euro,
2. bei sonstigen Letztverbrauchern, die nicht unter Nummer 1 fallen,
a) 4 Millionen Euro oder
b) 2 Millionen Euro.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b ist anstelle des Wertes von 2 Millionen Euro anzusetzen:
1. bei Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, der Betrag von 250 000 Euro und
2. bei Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, der Betrag von 300 000 Euro.
Bei Letztverbrauchern, die Teil von verbundenen Unternehmen sind, muss jeder Letztverbraucher im Unternehmensverbund insgesamt die höchste einschlägige Höchstgrenze nach den Sätzen 1 und 2 anteilig einhalten, wobei bei jeweils unterschiedlichen einschlägigen Höchstgrenzen
1. für sämtliche Letztverbraucher, die selbst die Kriterien einer höheren Höchstgrenze erfüllen, diese Höchstgrenze untereinander anteilig aufgeteilt wird und
2. für sämtliche Letztverbraucher, für die eine niedrigere Höchstgrenze gilt, diese geringeren Höchstgrenzen von der höchsten Höchstgrenze nach Nummer 1 abgezogen werden.
(2) Die Entlastungssumme
1. darf nicht übersteigen:
a) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a höchstens 80 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers,
b) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b höchstens 65 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers,
c) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c höchstens 40 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers,
d) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a höchstens 50 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers und
e) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder des Satzes 2 bis zu 100 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers,
2. darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nicht einen Wert übersteigen, der dazu führt, dass das EBITDA des Letztverbrauchers im Entlastungszeitraum
a) mehr als 70 Prozent des EBITDA im den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 beträgt oder
b) den Wert null übersteigt, wenn das EBITDA im den in Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 negativ war.
(3) Wenn ein Letztverbraucher in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 auch in anderen als den dort genannten wirtschaftlichen Sektoren tätig ist, sind die krisenbedingten Energiemehrkosten von dem Letztverbraucher für jeden Sektor getrennt zu dokumentieren und ist die jeweils einschlägige Höchstgrenze für jeden dieser Sektoren einzuhalten, wobei insgesamt die Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht überschritten werden darf. Wenn der Letztverbraucher ausschließlich in den wirtschaftlichen Sektoren nach Absatz 1 Satz 2 tätig ist, darf der Höchstbetrag von 300 000 Euro nicht überschritten werden.
(4) Ein Letztverbraucher gilt als besonders betroffen von hohen Energiepreisen im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn sich
1. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b das EBITDA, ohne die Entlastungssumme, des Letztverbrauchers im Entlastungszeitraum um wenigstens 40 Prozent gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers in dem den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat oder sein EBITDA, ohne die Entlastungssumme, im Entlastungszeitraum negativ gewesen ist oder
2. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c das EBITDA des Letztverbrauchers im Entlastungszeitraum um wenigstens 30 Prozent, ohne die Entlastungssumme, gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers in dem den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat.
(5) Die für die jeweilige Netzentnahmestelle pro Kalendermonat anzuwendende absolute Höchstgrenze nach Absatz 1
1. beträgt 150 000 Euro, solange
a) keine Mitteilung des Letztverbrauchers nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt und
b) kein Fall des Satzes 2 vorliegt,
2. ergibt sich aus der Mitteilung nach
a) § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 ab dem ersten Tag des auf den Eingang der Mitteilung beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen folgenden Kalendermonats bis zur Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 oder
b) § 30 Absatz 1 Nummer 2, sobald diese vorliegt.
Die für die jeweilige Netzentnahmestelle pro Kalendermonat anzuwendende Höchstgrenze beträgt null, wenn ein Letztverbraucher für diese Netzentnahmestelle eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1, aber bis zum 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 abgegeben hat.
(6) Für Entlastungsbeträge, die über die nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a anzuwendende monatliche Höchstgrenze hinaus von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährt werden, besteht kein Anspruch auf Belastungsausgleich nach § 20 oder nach § 7.
(7) EBITDA im Sinn dieses Gesetzes ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände ohne einmalige Wertminderungen. Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei der Ermittlung des EBITDA nicht ansatzfähig; besondere Erträge, wie etwa Versicherungserstattungen oder Versicherungsleistungen wegen Betriebsunterbrechungen in den Vorjahren dürfen nicht eliminiert werden. Finanzinstrumente, die schwebende, unter Umständen noch nicht realisierte Erlöse oder Verluste aus Gas- oder Stromgeschäften enthalten, sind zu erfassen. Das EBITDA soll in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Rechnungslegung und ordnungsgemäßen Buchführung ermittelt werden, wobei das Stetigkeitsgebot einzuhalten ist, insbesondere unter Beibehaltung der Rechnungslegungsmethoden und bei unveränderter Ausübung von Ansatzwahlrechten. Bei Letztverbrauchern, die Teil eines Konzerns oder eines Unternehmensverbunds sind, ist auf das EBITDA der juristischen Person abzustellen, die die Förderung erhält. Die Prüfbehörde stellt eine Mustervorlage für die Berechnung des EBITDA auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
(8) Entlastungen nach diesem Gesetz dürfen entsprechend der Randnummer 53 des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission zusätzlich zu Beihilfen, die
1. in den Anwendungsbereich des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission fallen, nur gewährt werden, wenn die dort genannten Vorgaben eingehalten werden,
2. unter die De-minimis-Verordnung oder die Gruppenfreistellungsverordnungen fallen, nur gewährt werden, wenn die Bestimmungen und Kumulierungsvorschriften der betreffenden Verordnung eingehalten werden,
3. unter den Befristeten COVID-19-Rahmen fallen, nur gewährt werden, wenn die einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden,
4. nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt werden, nur gewährt werden, soweit die Förderung nicht die Einbußen des Empfängers übersteigt.
Fußnote
(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++)
§ 10 Höchstgrenzen bei Schienenbahnen
Für Schienenbahnen ist § 9 nicht anzuwenden. Der Entlastungsbetrag für Schienenbahnen darf höchstens 90 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten einer Schienenbahn betragen.
Fußnote
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++)
§ 11 Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen, Einzelnotifizierung
(1) Auf Antrag des Letztverbrauchers stellt die Prüfbehörde netzentnahmestellenbezogen für Strom und entnahmestellenbezogen für leitungsgebundenes Erdgas und für Wärme für sämtliche Netzentnahme- und Entnahmestellen eines Letztverbrauchers oder Kunden eines Wärmeversorgungsunternehmens (Kunde) sowie dessen verbundene Unternehmen fest:
1. dass ein Letztverbraucher oder Kunde
a) nach § 9 Absatz 4 dieses Gesetzes oder § 18 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes besonders betroffen von hohen Energiepreisen ist,
b) nach § 2 Nummer 7 dieses Gesetzes oder § 2 Nummer 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes energieintensiv ist,
c) einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist,
2. die für den Letztverbraucher oder Kunden und etwaige verbundene Unternehmen anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 dieses Gesetzes oder § 18 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (absolute Höchstgrenze),
3. die für den Letztverbraucher oder Kunden und etwaige verbundene Unternehmen anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 2 dieses Gesetzes oder § 18 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (relative Höchstgrenze) einschließlich der anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden und etwaiger verbundener Unternehmen und der daraus resultierenden Maximalbeträgen.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind wie folgt nachzuweisen:
1. die besondere Betroffenheit des Letztverbrauchers oder Kunden von hohen Energiepreisen nach § 9 Absatz 4 dieses Gesetzes oder § 18 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch die Vorlage des EBITDA des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden für das Kalenderjahr 2021 und des EBITDA für den Zeitraum nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 aus dem geprüften Jahresabschluss des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden,
2. die Energieintensität des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden nach § 2 Nummer 7 dieses Gesetzes oder § 2 Nummer 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch
a) Vorlage der Energielieferverträge und der Energierechnungen für Energielieferungen im Kalenderjahr 2021 oder im ersten Halbjahr des Kalenderjahres 2022,
b) Vorlage des Prüfungsvermerks eines Prüfers zu den aus dem Netz jeweils bezogenen und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Energiemengen, aufgeschlüsselt nach Entnahmestelle, Energieträger und Preis,
c) Vorlage des Geschäftsberichtes,
d) Vorlage des geprüften Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr und
e) den Prüfvermerk eines Prüfers zu
aa) den Energiebeschaffungskosten des Letztverbrauchers oder Kunden und
bb) Angaben zu Strommengen, leitungsgebundenen Erdgasmengen und Wärmemengen und zu den durchschnittlichen Kosten nach Buchstabe a,
3. die Zugehörigkeit des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden zu einer Branche nach Anlage 2 durch
a) die Klassifizierung des Letztverbrauchers oder Kunden durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, und die Einwilligung des Unternehmens, dass sich die Prüfbehörde von den statistischen Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ihnen registrierten Letztverbrauchers oder Kunden und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann, und
b) den Prüfvermerk eines Prüfers mit Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Letztverbrauchers oder Kunden,
4. für die auf den jeweiligen Letztverbraucher oder Kunden anzuwendende relative Höchstgrenze einschließlich der anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten Energiemehrkosten des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden durch
a) Vorlage der Energielieferverträge und der Energierechnungen für Energielieferungen
aa) im Kalenderjahr 2021 und
bb) im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 und
b) den Prüfvermerk eines Prüfers zu
aa) den Energiebeschaffungskosten des Letztverbrauchers oder Kunden und
bb) Angaben zu Strommengen, leitungsgebundenen Erdgasmengen und Wärmemengen und zu den durchschnittlichen Kosten nach Buchstabe a.
(3) Dem Antrag ist eine Liste der Netzentnahmestellen des Letztverbrauchers für Strom und der Entnahmestellen für leitungsgebundenes Erdgas und für Wärme des Letztverbrauchers oder Kunden sowie eine Liste sämtlicher mit dem Letztverbraucher oder Kunden verbundener Unternehmen und deren Netzentnahmestellen für Strom oder Entnahmestellen für leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme beizufügen.
(4) Ein Letztverbraucher oder Kunde gilt als in einem der in Anlage 2 aufgeführten Sektoren oder Teilsektoren tätig, wenn er
1. in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, von dem zuständigen statistischen Amt in einer oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführten Tätigkeiten klassifiziert ist oder
2. mit einer oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführten Tätigkeiten im Jahr 2021 mehr als 50 Prozent seines Umsatzes oder seines Produktionswertes erzielt hat.
(5) Die Feststellung der Prüfbehörde nach Absatz 1 ergeht mit Wirkung gegenüber dem antragstellenden Letztverbraucher oder Kunden sowie den mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen, gegenüber den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber für Strom und den Lieferanten für Erdgas oder Wärme.
(6) Weitere Entlastungsmaßnahmen über die Höchstgrenze von 150 Millionen Euro nach § 9 dieses Gesetzes oder § 18 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes hinaus kann die Prüfbehörde auf Antrag des Letztverbrauchers gewähren. Anträge nach Satz 1 können auch bei sonstigen abweichenden Voraussetzungen gestellt werden. Die Gewährung darf erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe der Genehmigung erteilt werden. Im Fall einer Entlastungsmaßnahme nach Satz 1 sind die in § 29 Absatz 1a des Energiesicherungsgesetzes vorgegebenen Beschränkungen auf die Letztverbraucher nach diesem Gesetz anzuwenden.
(7) Soweit sich aus der Entscheidung der Prüfbehörde eine Abweichung von der Selbsteinschätzung des Letztverbrauchers oder Kunden nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder § 22 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ergibt, hat die Prüfbehörde in ihrem Bescheid auch die Korrektur dieser Abweichung mit der Abrechnung nach § 12 Absatz 3 dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anzuordnen. Nähere Vorgaben zu dem Verfahren nach Satz 1 regelt die Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4.
Fußnote
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++)
§ 12 Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und Endabrechnung
(1) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Belieferung eines Letztverbrauchers mit Strom, den er im Zeitraum ab dem 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 3 schließt, weder unmittelbare noch mittelbare Vergünstigungen oder Zugaben gewähren, die insgesamt einen Wert von 50 Euro oder, sofern eine Zugabe der Energieeinsparung oder der Erhöhung der Energieeffizienz dient, 100 Euro pro Netzentnahmestelle des Letztverbrauchers, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert, überschreiten. Eine mittelbare Vergünstigung liegt auch vor, wenn eine Vergünstigung oder Zugabe durch einen Dritten, insbesondere von dem Betreiber eines Vergleichsinstruments gewährt wird. Ein Zuwiderhandeln gegen Satz 1 stellt einen Rechtsbruch im Sinn des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf für eine Entnahmestelle eines von ihm belieferten Letztverbrauchers für die Monate, in denen der Letztverbraucher eine Entlastung nach § 4 erhält, nur einen Grundpreis vereinbaren, den er aufgrund des Stromliefervertrags mit dem Letztverbraucher am 30. September 2022 verlangen konnte oder, sofern das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Letztverbraucher am 30. September 2022 nicht beliefert hat, aufgrund eines Stromliefervertrages mit dem Letztverbraucher hätte verlangen können. Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit
1. sich nach dem 30. September 2022 die im Grundpreis enthaltenen Netzentgelte, Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung oder staatlich veranlassten Preisbestandteile geändert haben,
2. die Änderung des Grundpreises vor dem 1. Dezember 2022 gegenüber dem Letztverbraucher angekündigt worden ist, oder
3. eine Absenkung des Grundpreises erfolgt, sofern der Grundpreis nach Absenkung den Betrag von 60 Euro im Jahr oder von 5 Euro im Monat pro Entnahmestelle des Letztverbrauchers nicht unterschreitet.
Eine Vereinbarung über den Grundpreis ist unwirksam, soweit darin ein anderer Grundpreis vereinbart wurde, als nach den Sätzen 4 und 5 vereinbart werden durfte.
(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen in ihren Rechnungen für Elektrizitätslieferungen an Letztverbraucher neben den Angaben nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes netzentnahmestellebezogen zusätzlich gesondert ausweisen sowie, soweit möglich, bis zum Ablauf des 15. Februar 2023, in jedem Fall jedoch vor dem 1. März 2023, in Textform mitteilen:
1. die Höhe der dem Letztverbraucher im Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge und
2. das dem Letztverbraucher im Abrechnungszeitraum insgesamt gewährte Entlastungskontingent absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem Referenzwert nach § 6, der dem Entlastungskontingent zugrunde liegt.
Die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags ist keine Preisänderung im Sinn des § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und berechtigt nicht zur Kündigung des Vertrages.
(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die einen Letztverbraucher an einer Netzentnahmestelle am 31. Dezember 2023 beliefern, müssen unverzüglich nach der Mitteilung des Letztverbrauchers nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 oder der Nichtmitteilung nach § 30 Absatz 2, aber spätestens bis zum 30. Juni 2024 eine Endabrechnung über die gewährten Entlastungsbeträge verbunden mit einer etwaigen Rückforderung erstellen, die netzentnahmestellenbezogen
1. neben den Angaben nach Absatz 2 im Fall eines Lieferantenwechsels im Kalenderjahr 2023 die dem Letztverbraucher an der betreffenden Netzentnahmestelle insgesamt gewährten Entlastungsbeträge und das insgesamt gewährte Entlastungskontingent im Kalenderjahr 2023 absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem Referenzwert nach § 6, der dem Entlastungskontingent zugrunde liegt, ausweist und
2. sicherstellt, dass
a) das dem Letztverbraucher tatsächlich gewährte Entlastungskontingent die Höchstgrenzen des § 6 nicht überschreitet und
b) bei Letztverbrauchern, die
aa) bis zum 31. März 2024 keine Mitteilung nach § 30 Absatz 2 oder eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d abgegeben haben, die dem Letztverbraucher von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährten Entlastungsbeträge in Summe den Wert von 2 Millionen Euro nicht überschreiten,
bb) eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c abgegeben haben, die dem Letztverbraucher
aaa) gewährte Entlastungssumme den Betrag von 4 Millionen Euro in Umsetzung des Prüfvermerks des Prüfers nicht überschreitet, und
bbb) von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährten Entlastungsbeträge die Höchstgrenze des § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d nicht überschreitet, oder
cc) eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b abgegeben haben, die dem Letztverbraucher
aaa) gewährte Entlastungssumme die in dem Bescheid nach § 11 ausgewiesenen Höchstgrenzen nach § 9 Absatz 1 in Umsetzung der Vorgaben des Bescheides nicht überschreitet, und
bbb) von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährten Entlastungsbeträge die in dem Bescheid nach § 11 ausgewiesenen Höchstgrenzen nach § 9 Absatz 2 nicht überschreiten.
(4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen an einer Netzentnahmestelle gewährte Entlastungsbeträge unverzüglich und vollständig bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 2024 zurückfordern, wenn der Letztverbraucher für diese Netzentnahmestelle eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 abgegeben hat, aber bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 abgegeben hat.
Fußnote
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++)
§ 12a Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
(1) Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach den §§ 4 und 49 ab dem 1. März 2023 erlangt, in der Abrechnung für die laufende Abrechnungsperiode zu berücksichtigen. Die Höhe der Entlastung nach Satz 1 und die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteiles an der Entlastung sind mit der Abrechnung für die jeweilige Abrechnungsperiode gesondert auszuweisen.
(2) In Mietverhältnissen, in denen die vermieteten Räume mittels einer Wärmepumpe oder einer Stromheizung beheizt werden und in denen
1. die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für Strom seit dem 1. Januar 2022 erhöht wurden oder
2. seit dem 1. Januar 2022 Betriebskostenvorauszahlungen für Strom erstmalig vereinbart wurden,
passt der Vermieter nach dem Zugang der Informationen nach § 12 Absatz 2 unverzüglich die Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe an. Die Anpassung kann entfallen, wenn die Betriebskostenvorauszahlungen lediglich um einen Betrag von weniger als 10 Prozent der bisher vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen anzupassen wären. Nimmt der Vermieter bis zum 1. April 2023 die jährliche Abrechnung der Betriebskosten für die vergangene Abrechnungsperiode vor, so kann die Anpassung in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Abrechnung erfolgen. Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Vermieter nach § 26 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen verpflichtet ist.
(3) Der Vermieter unterrichtet den Mieter unverzüglich nach Zugang der Informationen nach § 12 Absatz 2 in Textform über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung. Ist der Vermieter zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung nach Absatz 2 verpflichtet, unterrichtet er den Mieter auch über den neuen Vorauszahlungsbetrag. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Gebäude nicht mit Wärme aus Strom versorgt wird und der Vermieter zugleich nach § 26 Absatz 3 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes zur Unterrichtung des Mieters verpflichtet ist.
(4) Die Verpflichtung zur Anpassung nach Absatz 2 entfällt, wenn die Mietvertragsparteien bis zum Ablauf des 31. März 2023 eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen.
(5) In den Mietverhältnissen, die nicht von Absatz 2 erfasst sind und in denen keine Pflicht zur Anpassung nach § 26 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes besteht, können die Vertragsparteien bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe jeweils einmalig im Lauf einer Abrechnungsperiode vornehmen, wenn gegenüber der letzten Anpassung eine Änderung der Betriebskosten um einen Betrag von mindestens 10 Prozent eingetreten ist. Die Anpassung nach Satz 1 ist zu begründen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 hat der Vermieter auf Verlangen des Mieters Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die für die Anpassung maßgeblich sind. Der Vermieter kann die Auskunft auch mit einer Anpassung nach Satz 1 verbinden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.
(7) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung, die sie nach den §§ 4 und 49 ab dem 1. März 2023 erlangt, im Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Ist unter Berücksichtigung der Entlastung, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach den §§ 4 und 49 im Abrechnungszeitraum voraussichtlich erlangen wird, eine Überdeckung der zu erwartenden Kosten von mehr als 10 Prozent zu erwarten, kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer seine Kostenvorschüsse unverzüglich nur in dem Umfang einfordert, der den voraussichtlich zu erwartenden Kosten entspricht. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat den Wohnungseigentümer über den neuen zu zahlenden Betrag zu unterrichten.
(9) Soweit der Vermieter die Entlastung nach Absatz 1 Satz 1 in der Abrechnung zu berücksichtigen hat, fließt diese Entlastung nicht in die Berechnung der Höchstgrenzen des Vermieters nach § 9 mit ein.
(10) In den Fällen der Absätze 1 und 7 haben Vermieter oder Gemeinschaften der Wohnungseigentümer die Höhe der finanziellen Entlastung verbunden mit dem jeweiligen Namen und der Anschrift des Mieters oder des Wohnungseigentümers für eine elektronische Übermittlung an die dafür zuständige Stelle des Bundes vorzuhalten und auf Anforderung nach amtlich bestimmtem Datensatz zu übermitteln. Auf Antrag kann die zuständige Stelle des Bundes zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten, dabei sind in diesem Fall für die Informationen nach Satz 1 amtlich vorgeschriebene Vordrucke zu verwenden und zu übermitteln. Die Informationen nach Satz 1 unterliegen denselben Aufbewahrungsfristen wie die Abrechnung.
Teil 3
Abschöpfung von Überschusserlösen
§ 13 Anwendungsbereich
(1) Dieser Teil ist anzuwenden auf
1. Strommengen, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet erzeugt wurden, und
2. Absicherungsgeschäfte, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet ganz oder teilweise erfüllt werden mussten.
(2) Die Bundesregierung überprüft bis zum 31. Mai 2023 die Notwendigkeit einer Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Teils und berichtet hierüber dem Bundestag. Bei dieser Überprüfung berücksichtigt die Bundesregierung die allgemeine Stromversorgungslage in der Bundesrepublik Deutschland, die Entwicklung der Strompreise und den Bericht der Europäischen Kommission nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261 vom 7.10.2022, S. 1). Soweit und solange eine Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs im Hinblick auf die Strompreisentwicklung oder das Funktionieren des Strommarktes gerechtfertigt ist, erlässt die Bundesregierung eine Verordnung nach § 47 Absatz 1 Nummer 2. In der Verordnung kann die Bundesregierung den zeitlichen Anwendungsbereich nach Absatz 1 verlängern, höchstens jedoch bis zum 30. April 2024.
(3) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf
1. Strom aus Stromerzeugungsanlagen, wenn sie in einem Kalendermonat Strom ausschließlich oder ganz überwiegend auf der Basis von leichtem Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Biomethan, Steinkohle, Gichtgas, Hochofengas, Kokereigas oder Sondergasen aus Produktionsprozessen der Chemieindustrie und der Rußindustrie erzeugen,
2. Strom aus
a) Biogasanlagen mit einer Bemessungsleistung von bis zu 1 Megawatt, wobei zur Bestimmung der Bemessungsleistung § 3 Nummer 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder die entsprechende Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Biogasanlage maßgeblichen Fassung entsprechend anzuwenden sind,
b) sonstigen Erneuerbare-Energien-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 1 Megawatt, wobei zur Bestimmung der installierten Leistung § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Bestimmung der Größe der Stromerzeugungsanlage § 24 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder die entsprechende Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Stromerzeugungsanlage maßgeblichen Fassung entsprechend anzuwenden sind,
c) Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 1 Megawatt, wobei zur Bestimmung der elektrischen Leistung § 2 Nummer 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und zur Bestimmung der Größe der Stromerzeugungsanlage § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind, oder
d) sonstigen Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt,
3. Strom im Sinn von Nummer 1 oder Nummer 2, der vor der Netzeinspeisung zwischengespeichert worden ist,
4. Strom, der von einem Stromspeicher erzeugt wurde, der ausschließlich Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung verbraucht, oder
5. Strom, der ohne Nutzung eines Netzes verbraucht wird.
(4) § 19 Absatz 3 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes sind außer in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 3 auf Strom entsprechend anzuwenden, der vor der Netzeinspeisung zwischengespeichert worden ist.
§ 14 Grundsatz
(1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen an den Netzbetreiber, an dessen Netz ihre Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, 90 Prozent der im jeweiligen Abrechnungszeitraum mit der Stromerzeugungsanlage erwirtschafteten Überschusserlöse (Abschöpfungsbetrag) zahlen. Satz 1 ist für die Tätigkeiten vertikal integrierter Unternehmen im Sinn des § 3 Nummer 38 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Zahlung muss bis zum 15. Kalendertag des fünften Monats erfolgen, der auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgt. Abrechnungszeitraum ist
1. der Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. März 2023 und
2. ab dem 1. April 2023 jeweils das Quartal.
(2) Die erwirtschafteten Überschusserlöse ergeben sich aus den Überschusserlösen nach § 16, die, soweit einschlägig,
1. um das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 korrigiert werden oder
2. durch die Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung nach § 18 ersetzt werden.
(3) Wenn die Korrektur nach Absatz 2 Nummer 1 am Ende eines Abrechnungszeitraums zu einem negativen Betrag führt, erfolgt keine Zahlung und der negative Betrag kann bis zu seiner vollständigen Kompensation in dem folgenden Abrechnungszeitraum oder den folgenden Abrechnungszeiträumen von den Überschusserlösen abgezogen werden.
§ 15 Haftung und Zurechnung von Überschusserlösen
(1) Für die Erfüllung des Anspruchs nach § 14 haften neben dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage als Gesamtschuldner im Sinn des § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dessen Gesellschafter und mit einem Gesellschafter oder seinen Gesellschaftern verbundene Unternehmen, soweit die erzeugte Strommenge der Stromerzeugungsanlage an sie ganz oder teilweise veräußert oder auf sonstige Weise zur Vermarktung überlassen worden ist. Ebenso haften neben diesen als Gesamtschuldner im Sinn des § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs alle Unternehmen, mit denen der Betreiber der Stromerzeugungsanlage oder ein in Satz 1 genanntes Unternehmen einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag im Sinn von § 291 des Aktiengesetzes abgeschlossen hat.
(2) Überschusserlöse, die von Gesellschaftern des Betreibers der Stromerzeugungsanlage oder mit ihm oder einem seiner Gesellschafter verbundenen Unternehmen, an die die erzeugte Strommenge der Stromerzeugungsanlage ganz oder teilweise veräußert oder auf sonstige Weise zur Vermarktung überlassen worden ist, erwirtschaftet wurden, werden den Überschusserlösen des Betreibers der Stromerzeugungsanlage zugerechnet.
§ 16 Überschusserlöse
(1) Überschusserlöse werden vorbehaltlich der §§ 17 und 18 unwiderleglich vermutet, wenn die Spotmarkterlöse in einem Kalendermonat oder im Fall von Windenergieanlagen und Solaranlagen die kalendermonatlichen Erlöse auf der Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Summe übersteigen:
1. bei Erneuerbare-Energien-Anlagen, soweit ihr Strom in der Veräußerungsform der Marktprämie direkt vermarktet wird, das Produkt aus der erzeugten und eingespeisten Strommenge und dem anzulegenden Wert, der für den in diesem Kalendermonat eingespeisten Strom nach der für die Stromerzeugungsanlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt, zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde,
2. bei Erneuerbare-Energien-Anlagen, soweit ihr Strom in der sonstigen Direktvermarktung vermarktet wird,
a) das Produkt aus der erzeugten Strommenge und dem anzulegenden Wert, der für den in diesem Kalendermonat erzeugten und eingespeisten Strom nach der für die Stromerzeugungsanlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall eines Wechsels in die Veräußerungsform der Marktprämie gelten würde, zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde, oder
b) das Produkt aus der erzeugten und eingespeisten Strommenge und dem Wert von 10 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde, wenn für den Strom aus dieser Stromerzeugungsanlage in dem betreffenden Kalendermonat kein anzulegender Wert bestimmt oder bestimmbar ist, dabei verringert sich der Sicherheitszuschlag auf null, wenn es sich um Strom aus einer ausgeförderten Erneuerbare-Energien-Anlage im Sinn des § 3 Nummer 3a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt,
3. bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Basis von Kernenergie erzeugen, das Produkt aus der erzeugten und einspeisten Strommenge und dem Wert von
a) 4 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Januar 2023 erzeugt und eingespeist worden ist, oder
b) 9 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 16. April 2023 erzeugt und eingespeist worden ist, dabei erhöht sich dieser Wert um 2 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Betreiber der Stromerzeugungsanlage nachweist, dass aufgrund des Weiterbetriebs nach § 7 Absatz 1e des Atomgesetzes in diesem Zeitraum die Dekontaminationsarbeiten am Primärkreislauf hinsichtlich seines weiterbetriebenen Kernkraftwerks verschoben werden müssen und diese Arbeiten vor dem 1. November 2022 für diesen Zeitraum vertraglich vereinbart worden waren,
zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde,
4. bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Basis von Abfall oder Torf erzeugen und die keine Erneuerbare-Energien-Anlagen sind, das Produkt aus der erzeugten und eingespeisten Strommenge und dem Wert von 7 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde,
5. bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Basis von Braunkohle erzeugen, das Produkt aus der erzeugten und eingespeisten Strommenge und der Summe aus dem Fixkostendeckungsbeitrag nach Buchstabe a oder Buchstabe b, den spezifischen Kohlendioxid-Kosten nach Anlage 3 und einem Sicherheitszuschlag von 3 Cent pro Kilowattstunde; der Fixkostendeckungsbeitrag hat einen Wert von
a) 5 Cent pro Kilowattstunde für Stromerzeugungsanlagen, deren endgültiges Stilllegungsdatum nach Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier vom 31. Dezember 2038 auf den 31. März 2030 vorgezogen wurde, und
b) 3 Cent pro Kilowattstunde für alle anderen Stromerzeugungsanlagen,
6. bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Basis von Mineralölprodukten, soweit diese nicht nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 ausgenommen sind, erzeugen, das Produkt aus der erzeugten und eingespeisten Strommenge und dem Wert von 25 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde und
7. bei sonstigen Stromerzeugungsanlagen, deren Strom direkt vermarktet wird, das Produkt aus der erzeugten und eingespeisten Strommenge und dem Wert von 10 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die eingespeiste Strommenge ist um Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 und § 14 Absatz 1 und 1c des Energiewirtschaftsgesetzes zu korrigieren.
(3) Bei Windenergieanlagen und Solaranlagen ist Absatz 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. der Sicherheitszuschlag nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 erhöht sich um 6 Prozent des Mittelwerts des jeweiligen energieträgerspezifischen Monatsmarktwerts nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für alle Stunden des betreffenden Monats,
2. der Betreiber der Stromerzeugungsanlage kann ferner im Rahmen der Meldung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 den Überschusserlös nach Absatz 1, der für die jeweilige Stunde berechnet wird, für diese Stunde bei der Abrechnung auf den Spotmarktpreis abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde begrenzen,
3. bei Windenergieanlagen auf See wird der anzulegende Wert nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a, mindestens aber ein Wert von 10 Cent pro Kilowattstunde zugrunde gelegt, zuzüglich des Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde; die Nummern 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Bei Biogasanlagen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sicherheitszuschlag nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a 9 Cent pro Kilowattstunde beträgt.
(5) Bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom ausschließlich auf der Basis von Altholz mit Ausnahme von Industrierestholz erzeugen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sicherheitszuschlag nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 7 Cent pro Kilowattstunde beträgt.
(6) Bei Erneuerbare-Energien-Anlagen, die in einer Ausschreibung nach der Innovationsausschreibungsverordnung in einem Gebotstermin vor dem 1. Dezember 2022 einen Zuschlag erhalten haben, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Berechnung der Überschusserlöse abweichend von Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a das Produkt aus den in dem betreffenden Kalendermonat erzeugten und eingespeisten Kilowattstunden und dem Wert von 10 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich der fixen Marktprämie in der bezuschlagten Höhe und eines Sicherheitszuschlags von 1 Cent pro Kilowattstunde zugrunde zu legen ist.
§ 17 Ergebnis aus Absicherungsgeschäften
Der nach § 16 ermittelte Überschusserlös jeder Stromerzeugungsanlage wird um das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften für die Stromerzeugungsanlage im Abrechnungszeitraum korrigiert
1. im Fall von Absicherungsgeschäften, die vor dem 1. November 2022 abgeschlossen worden sind, nach Maßgabe von Anlage 4, wenn der Betreiber der Stromerzeugungsanlage
a) Absicherungsgeschäfte dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a gemeldet hat,
b) einer Abrechnung nach dieser Nummer auch in zukünftigen Abrechnungszeiträumen gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zugestimmt hat,
c) sich gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet hat, die nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a erforderlichen Erklärungen zu den Absicherungsgeschäften für die folgenden Abrechnungszeiträume fristgerecht und vollständig abzugeben, und
d) gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die Erklärung nach § 29 Absatz 1 Nummer 5 abgegeben hat oder
2. im Fall von Absicherungsgeschäften, die nach dem 31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind, nach Maßgabe von Anlage 5, wenn der Betreiber der Stromerzeugungsanlage die Absicherungsgeschäfte der Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 3 gemeldet hat.
§ 18 Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung
(1) Soweit im Abrechnungszeitraum erzeugter Strom Gegenstand eines von dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor dem 1. November 2022 geschlossenen anlagenbezogenen Vermarktungsvertrags ist und der Betreiber den anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c dem Netzbetreiber gemeldet hat, ist, solange dieser Vertrag gilt und nicht geändert worden ist, § 16 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
1. anstelle der Spotmarkterlöse oder im Fall von Windenergieanlagen und Solaranlagen der Erlöse auf der Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Erlös aus dem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag zugrunde zu legen ist und
2. bei Erneuerbare-Energien-Anlagen der Wert nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, mindestens aber ein Wert von 8 Cent pro Kilowattstunde zugrunde zu legen ist,
3. sich der Sicherheitszuschlag nach § 16 Absatz 1 und 3 auf 1 Cent pro Kilowattstunde verringert; § 16 Absatz 3 Nummer 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Soweit der Betreiber einer Stromerzeugungsanlage, die ab dem 1. November 2022 in Betrieb genommen worden ist, gegenüber dem Netzbetreiber eine Meldung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c abgibt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für anlagenbezogene Vermarktungsverträge, die unter Gesamtschuldnern nach § 15 Absatz 2 geschlossen sind. Soweit ein Gesamtschuldner den an ihn überlassenen Strom an einen Dritten mit einem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag weitervermarktet hat, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber der Stromerzeugungsanlage den anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe hh gemeldet hat.
§ 19 Auslegung und Anpassung bestehender Verträge
(1) Wenn in Verträgen, die vor dem 24. Dezember 2022 geschlossen worden sind und die Nutzung oder Vermittlung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb einer Stromerzeugungsanlage, die kaufmännische oder technische Betriebsführung einer Stromerzeugungsanlage oder sonstige Dienstleistungen in Bezug auf eine Stromerzeugungsanlage betreffen, das durch den Betreiber der Stromerzeugungsanlage geschuldete Entgelt unmittelbar oder mittelbar vollständig oder teilweise an Umsätze oder Erlöse des Betreibers der Stromerzeugungsanlage aus der Vermarktung von Strom gekoppelt ist, sind diese Verträge im Zweifel so auszulegen, dass bei der Entgeltberechnung nur die dem Betreiber für seine Stromerzeugungsanlage nach einer Abschöpfung von Überschusserlösen nach den §§ 16 bis 18 verbleibenden Umsätze oder Erlöse zu berücksichtigen sind.
(2) Wenn eine Vertragsauslegung im Sinn des Absatzes 1 zweiter Halbsatz angesichts der vertraglichen Bestimmungen über das geschuldete Entgelt nicht möglich ist, kann der Betreiber der Stromerzeugungsanlage eine Anpassung des Vertrags verlangen, soweit diesem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Teil 4
Ausgleich durch Abschöpfung von Überrenditen und weiterer Ausgleichsmechanismus
§ 20 Ausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreibern
Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben einen finanziellen Anspruch auf Erstattung der nach § 4 Absatz 1 geleisteten Entlastungsbeträge gegenüber dem für die betreffende Netzentnahmestelle regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber.
§ 21 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern
Die Übertragungsnetzbetreiber haben untereinander einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, wenn sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Regelzone nach § 14 vereinnahmten Überschusserlöse höhere Zahlungen nach den §§ 20 und 7 zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.
§ 22 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Verteilernetzbetreiber in Höhe der vereinnahmten Überschusserlöse nach § 14.
(2) Verteilernetzbetreiber haben gegen ihren unmittelbar oder mittelbar vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber einen finanziellen Anspruch auf Ausgleich der ihnen durch die Vorbereitung und Durchführung der Abschöpfung von Überschusserlösen nach Teil 3 entstandenen Mehrkosten. Als Mehrkosten können insbesondere Personal-, IT-Dienstleistungs- und Kapitalkosten in Ansatz gebracht werden. Die Mehrkosten des jeweiligen Verteilernetzbetreibers sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht bereits in der jeweiligen Erlösobergrenze nach § 21a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes enthalten sind. Wenn der Verteilernetzbetreiber Kapitalkosten geltend macht, sind diese gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber darzulegen. Die Angaben zu den Kapitalkosten müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen nachvollziehen zu können, wodurch diese Kapitalkosten verursacht worden sind. Der Anspruch nach Satz 1 wird nur fällig, wenn der Verteilernetzbetreiber die entstandenen Kosten gegenüber dem unmittelbar oder mittelbar vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber durch Vorlage der getrennten Buchführung nach § 27 nachweist. Nimmt der Verteilernetzbetreiber für die Vorbereitung und Durchführung der Vereinnahmung von Überschusserlösen Dienstleister in Anspruch, sind diese Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe marktüblicher Kosten für vergleichbare Dienstleistungen.
Fußnote
(+++ § 22 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 2 +++)
§ 22a Vorauszahlungen
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben einen Anspruch auf Vorauszahlung auf den Erstattungsanspruch nach § 20 gegen den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber für jeweils einen Kalendermonat (Vorauszahlungszeitraum). Der Anspruch auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers. Die Auszahlung des Anspruchs steht unter dem Vorbehalt, dass der Zwischenfinanzierungsanspruch der Übertragungsnetzbetreiber nach § 25 erfüllt wurde.
(2) Für nach § 4 Absatz 1 zu gewährende Entlastungsbeträge für Netzentnahmestellen eines Letztverbrauchers, an denen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis zu 30 000 Kilowattstunden entnommen werden, entspricht der Anspruch nach Absatz 1 dem Produkt aus
1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Netzentnahmestellen geltenden Differenzbeträge nach § 5 und
2. der Summe der Entlastungskontingente nach § 6 Satz 1 Nummer 1 für diese Letztverbraucher in dem Vorauszahlungszeitraum.
Für den Monat März 2023 schließt der Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich die nach § 49 Absatz 1 zu gewährenden Entlastungen für die Monate Januar und Februar 2023 mit ein. Absatz 1 ist insoweit mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Arbeitspreises der am 1. März 2023 geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist.
(3) Für nach § 4 Absatz 1 zu gewährende Entlastungsbeträge für Netzentnahmestellen eines Letztverbrauchers, an denen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 über 30 000 Kilowattstunden entnommen werden, entspricht der Anspruch nach Absatz 1 dem Produkt aus
1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Netzentnahmestellen geltenden Differenzbeträge nach § 5 und
2. der Summe der Entlastungskontingente nach § 6 Satz 1 Nummer 2 für diese Letztverbraucher in dem Vorauszahlungszeitraum.
Bei der Berechnung nach Satz 1 sind für Letztverbraucher, die dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht überschritten wird.
(4) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das einen Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 geltend machen will, muss dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber mindestens folgende Angaben übermitteln:
1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung,
2. die IBAN eines auf den Namen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland,
3. die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zusammenzufassen sind, soweit für die betreffenden Letztverbraucher ein einheitlicher Referenzpreis gilt, und
4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und Gesamtzahl von Letztverbrauchern sowie die Jahresliefermenge und Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021.
Für die Bestimmung der nach den Absätzen 2 und 3 zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Letztverbraucher und Arbeitspreise kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf einen bis zu einem Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist auch der von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen herangezogene Zeitpunkt zu benennen. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber auf Aufforderung weitere für die Prüfung des Anspruchs nach Absatz 1 benötigte Auskünfte zu erteilen.
§ 23 Abschlagszahlungen
(1) Auf die Zahlungen nach diesem Teil mit Ausnahme der Zahlungen nach § 20 können monatlich Abschläge in angemessenem Umfang verlangt werden.
(2) Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Festlegung der Abschläge erforderlichen Daten nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der Abschläge im Rahmen des § 20 nach der Schätzung der Übertragungsnetzbetreiber. § 61 des Energiefinanzierungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 24 Ausgleichsanspruch gegen den Bund
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben nach dem Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs des Teils 2 und des Teils 3 gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich des Differenzbetrags zwischen ihren tatsächlichen Einnahmen nach diesem Gesetz und ihren tatsächlichen Ausgaben nach diesem Gesetz. Wenn der Differenzbetrag nach Satz 1 positiv ist, müssen die Übertragungsnetzbetreiber diesen Differenzbetrag zur Senkung der Übertragungsnetzkosten im nächsten Kalenderjahr verwenden.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und der Bundesnetzagentur eine gemeinsame und von einem Prüfer geprüfte Kontoabrechnung für den sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Anspruch. Die Kontoabrechnung ist drei Monate nach Ablauf der Zahlungsfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 3 für den letzten Abrechnungszeitraum nach Teil 3 zu übermitteln, es sei denn, die Übertragungsnetzbetreiber und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vereinbaren einen anderen Termin. Die Bundesnetzagentur prüft die Höhe der Kontoabrechnung auf Plausibilität und teilt das Ergebnis der Prüfung den Übertragungsnetzbetreibern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kontoabrechnung mit.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 wird vier Wochen nach Abgabe der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3, spätestens aber drei Monate nach Zugang der Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1 fällig. Die Bundesrepublik Deutschland kann auch vor dem Eintritt der Fälligkeit Zahlungen leisten. Sie kann in Ausnahmefällen mit befreiender Wirkung gegenüber allen Übertragungsnetzbetreibern Zahlungen an einen Übertragungsnetzbetreiber leisten.
§ 25 Anspruch auf Zwischenfinanzierung, öffentlich-rechtlicher Vertrag
Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Zwischenfinanzierung der Ausgaben nach diesem Gesetz. Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland und zu Rückzahlungen der Zwischenfinanzierung aus Erlösen nach Teil 3 werden bis zum 15. Februar 2023 in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Der Abschluss des Vertrags bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Teil 5
Kontoführungs-, Mitteilungs- und sonstige Pflichten
Abschnitt 1
Kontoführung und Einnahmenverwendung
§ 26 Kontoführung
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen. Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach diesem Gesetz sind über dieses Konto abzuwickeln. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen über das Konto nach Satz 1 auch den Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes abwickeln.
(2) Die Verteilernetzbetreiber müssen ein separates Konto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 27 Buchführung, Verwendung von Einnahmen, Vereinbarung mit anderen Mitgliedstaaten
(1) Die Einnahmen und Ausgaben nach diesem Gesetz sind von den Einnahmen und Ausgaben der sonstigen Tätigkeitsbereiche der Netzbetreiber eindeutig abzugrenzen. Hierzu ist eine gesonderte Buchführung einzurichten.
(2) Netzbetreiber dürfen die Einnahmen nach diesem Gesetz nur für die Aufgaben nach diesem Gesetz verwenden. Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Einnahmen nach diesem Gesetz ferner zum Ausgleich der ihnen durch die Umsetzung dieser Aufgaben entstandenen Kosten verwenden; dabei ist § 22 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen die Übertragungsnetzbetreiber die Einnahmen nach diesem Gesetz auch für die Finanzierung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach Maßgabe des § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes verwenden. Die Verwendung von Einnahmen nach diesem Gesetz für die monatlichen Zahlungen nach § 24b Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist vorrangig gegenüber anderen Verwendungen.
(4) Abweichend von Absatz 2 dürfen Einnahmen nach diesem Gesetz ferner für Entlastungsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwendet werden, der von Stromimporten aus dem Bundesgebiet im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2022/1854
abhängig ist. Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit diesem Mitgliedstaat nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/1854 die Höhe der hierfür zu verwendenden Einnahmen und die Art und Weise der Verwendung zu vereinbaren. Die Übertragungsnetzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, Einnahmen nach diesem Gesetz nach Maßgabe dieser Vereinbarung oder der Verordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4 zu verwenden.
Abschnitt 2
Mitteilungspflichten
§ 28 Umfang der Mitteilungspflichten
Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher, die Unternehmen sind, und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen
1. einander die für die Abwicklung dieses Gesetzes erforderlichen Angaben, insbesondere die in den §§ 29 bis 33 genannten Angaben, unverzüglich zur Verfügung stellen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Fristen bestimmt sind, und
2. auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Angaben nach Nummer 1 übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer Anforderung durch die Europäische Kommission aufgrund des europäischen Beihilfenrechts erforderlich ist.
§ 29 Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene Unternehmen
(1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen im Anwendungsbereich des Teils 3 müssen dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums nach § 14 Absatz 1 Satz 4 anlagenbezogen mitteilen
1. die Nummer der Stromerzeugungsanlage im Register,
2. die Netzeinspeisung der Stromerzeugungsanlage im Abrechnungszeitraum in viertelstündlicher Auflösung; im Rahmen der Mitteilung sind Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 und § 14 Absatz 1 und 1c des Energiewirtschaftsgesetzes einzubeziehen sowie eigenständig mitzuteilen,
3. den Überschusserlös nach § 14, der im Abrechnungszeitraum erwirtschaftet worden ist, sowie den Abschöpfungsbetrag,
4. die Berechnung des Überschusserlöses sowie des Abschöpfungsbetrags, einschließlich der Annahmen und Belege, auf deren Grundlage die Berechnung erfolgt ist; insbesondere
a) in den Fällen des § 17 Nummer 1
aa) die Angaben nach Anlage 4, insbesondere in der erstmaligen Meldung die Darstellung zu der Methodik, die der Betreiber der Stromerzeugungsanlage in dieser und allen folgenden Meldungen anwendet,
bb) die Erklärungen nach § 17 Nummer 1 Buchstabe b, c und d und
cc) den Prüfungsvermerk eines Prüfers zu der Einhaltung der Vorgaben nach Anlage 4; auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden; erfolgt die Prüfung durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, sind abweichend hiervon § 55 Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 und § 62 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden,
b) in den Fällen des § 17 Nummer 2 das Ergebnis aus Preissicherungsmeldungen nach Anlage 5,
c) in den Fällen des § 18
aa) Datum des Vertragsabschlusses sowie Beginn und Ende des anlagenbezogenen Vermarktungsvertrags,
bb) Name und Anschrift des Vertragspartners,
cc) Datum der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage,
dd) die Angabe, ob für die Stromerzeugungsanlage ein Zuschlag in einer Ausschreibung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erteilt worden ist,
ee) den mit dem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag vermarkteten Anteil der Erzeugung der Stromerzeugungsanlage sowie die Leistung der Stromerzeugungsanlage insgesamt,
ff) die Angabe, ob es sich bei dem Vertragspartner um ein Unternehmen im Sinn des § 18 Absatz 3 Satz 1 handelt,
gg) den Erlös aus dem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag in Euro pro Kilowattstunde für den erzeugten und eingespeisten Strom während des Abrechnungszeitraums; falls der Preis nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrags von vornherein feststeht, ist der Preis vierteljährlich für den Abrechnungszeitraum zu melden, und
hh) in den Fällen des § 18 Absatz 3 zusätzlich die Angabe, dass der anlagenbezogene Vermarktungsvertrag von einem Unternehmen oder Gesellschafter, der mit dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage in einem der in § 18 Absatz 3 Satz 1 genannten Rechtsverhältnisse steht, mit einem Dritten geschlossen worden ist, die erforderlichen Angaben zu diesem Vertrag sowie geeignete Nachweise für das Bestehen des Rechtsverhältnisses,
5. in den Fällen des § 17 Nummer 1 zudem die Erklärung des Betreibers der Stromerzeugungsanlage, dass die Angaben nach Nummer 4 Buchstabe a richtig und vollständig sind.
(2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, sofern dieser kein Übertragungsnetzbetreiber ist, spätestens innerhalb der Frist des § 14 Absatz 1 Satz 3 mitteilen:
1. den Überschusserlös nach § 14, der im Abrechnungszeitraum erwirtschaftet worden ist, sowie den Abschöpfungsbetrag und
2. eine Bestätigung, dass die Angaben nach Absatz 1 gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber gemacht worden sind.
(3) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen der Bundesnetzagentur in den Fällen des § 17 Nummer 2 die Preissicherungsmeldungen nach Maßgabe der Anlage 5 anlagenbezogen mitteilen.
(4) Alle Gesamtschuldner nach § 15 Absatz 1 haben untereinander und, soweit erforderlich, den Netzbetreibern und der Bundesnetzagentur alle für die Anwendung der §§ 16 bis 18 und dieses Paragrafen erforderlichen Daten, auch über den erzeugten Strom und die damit verbundenen Erlöse, zur Verfügung zu stellen. Dabei sind die Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beachten.
§ 30 Selbsterklärung von Letztverbrauchern
(1) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigen werden, müssen ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen mitteilen,
1. bis zum 31. März 2023, anderenfalls unverzüglich,
a) welche Höchstgrenzen nach den §§ 9 und 10 (absolute und relative Höchstgrenze) voraussichtlich auf diesen Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen anzuwenden sein werden,
b) welcher Anteil von den Höchstgrenzen nach Buchstabe a vorläufig auf das mit diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestehende Elektrizitätslieferverhältnis anzuwenden sein soll (individuelle Höchstgrenze),
c) welcher Anteil von der individuellen Höchstgrenze vorläufig auf die von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen belieferten Netzentnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll und
2. unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 spätestens bis zum 31. Mai 2024
a) die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1,
b) wenn die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a eine der Höchstgrenzen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 benennt, den Bescheid der Prüfbehörde nach § 11,
c) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a benennt, den Prüfvermerk eines Prüfers, der
aa) die nach Anlage 1 ermittelten krisenbedingten Mehrkosten des Letztverbrauchers ausweist,
bb) bestätigt, dass nicht überschritten wurden
aaa) die absolute Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
bbb) die relative Höchstgrenze nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d, oder
cc) für jedes Energielieferverhältnis die auszugleichenden Fehlbeträge ausweist, mit denen eine Einhaltung der Höchstgrenzen nach Dreifachbuchstabe aaa und Dreifachbuchstabe bbb sichergestellt wird,
d) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b benennt, die Bestätigung, dass die von dem Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme den Betrag von 2 Millionen Euro nicht überschritten hat.
(2) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und bei denen die ihnen, einschließlich verbundener Unternehmen, gewährte Entlastungssumme einen Betrag von 2 Millionen Euro überschreitet, sind verpflichtet, dies ihren Elektrizitätsversorgungsunternehmen und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Der Prüfbehörde ist gleichzeitig mitzuteilen
1. eine Liste aller verbundenen Unternehmen sowie deren Netzentnahmestellen aufgeschlüsselt nach
a) dem die jeweilige Netzentnahmestelle beliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
b) den an der jeweiligen Netzentnahmestelle nach diesem Gesetz erhaltenen Entlastungsbetrag,
2. die sonstigen von dem Letztverbraucher und den verbundenen Unternehmen erhaltenen Geldbeträge aus Entlastungsmaßnahmen im Sinn des § 2 Nummer 5 und deren Summen.
(3) Bei einem Lieferantenwechsel
1. nach dem 31. März 2023 aber vor dem 1. Januar 2024 ist Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung gegenüber dem neuen Elektrizitätsversorgungsunternehmen unverzüglich zu erfolgen hat,
2. nach dem 31. Dezember 2023 ist Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung gegenüber demjenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erfolgen hat, von dem der Letztverbraucher am 31. Dezember 2023 beliefert wurde.
(4) Letztverbraucher, die eine Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 gegenüber ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben haben, können bis zum 30. November 2023 jederzeit mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum die Höchstgrenzen und deren Verteilung im Sinn des Absatzes 1 Nummer 1 auf die Netzentnahmestellen durch Mitteilung gegenüber ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen neu bestimmen.
(5) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Beitrag von 100 000 Euro im Kalenderjahr 2023 übersteigen, müssen dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. Juni 2024 mitteilen:
1. ihren Namen und ihre Anschrift,
2. bei einem Eintrag in das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
3. die Entlastungssumme in Euro und Cent, wobei eine Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 Millionen Euro bis 0,5 Millionen Euro, 0,5 Millionen Euro bis 1 Million Euro, 1 Million Euro bis 2 Millionen Euro, 2 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro, 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro, 10 Millionen Euro bis 30 Millionen Euro, 30 Millionen Euro bis 60 Millionen Euro, 60 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro, 100 Millionen Euro bis 150 Millionen Euro, 150 Millionen Euro oder mehr,
4. die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung und
6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, ist Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht bereits dann besteht, wenn die Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen des Letztverbrauchers einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen. Betrifft die Mitteilung nach diesem Absatz Netzentnahmestellen in verschiedenen Regelzonen, muss der Letztverbraucher eine Gesamtmitteilung an einen Übertragungsnetzbetreiber tätigen. Übertragungsnetzbetreiber melden eingegangene Mitteilungen unverzüglich an andere Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet. Wer zur Mitteilung nach diesem Absatz verpflichtet ist, muss dem Übertragungsnetzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben vorlegen. Satz 1 ist im Verhältnis zwischen den Netzbetreibern entsprechend anzuwenden.
(6) Letztverbraucher, bei denen die Summe der Entlastungsbeträge aller Netzentnahmestellen den Betrag von 50 Millionen Euro übersteigt, müssen der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2023 einen Plan vorlegen, der darlegt, wie der Letztverbraucher
1. einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare Energien decken will,
2. in Energieeffizienz investieren will, um den Energieverbrauch im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistung zu senken,
3. in die Verringerung oder Diversifizierung des Erdgasverbrauchs investieren will,
4. sonstige Maßnahmen beabsichtigt, um den Kohlendioxid-Fußabdruck seines Energieverbrauchs zu verringern oder zu kompensieren, oder
5. Investitionen tätigen wird, um eine bessere Anpassung von Betriebsprozessen an Preissignale auf den Strommärkten zu erreichen.
Die Pflicht nach Satz 1 gilt bei Unternehmen mit einem Begrenzungsbescheid nach Teil 4 Abschnitt 4 des Energiefinanzierungsgesetzes für das Begrenzungsjahr 2024 als erfüllt.
Fußnote
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++)
§ 31 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet mitzuteilen
1. dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber
a) unverzüglich nachdem die Formularvorlagen nach § 35 zur Verfügung stehen,
aa) bilanzkreisscharf
aaa) die an Letztverbraucher über das Netz gelieferten Strommengen insgesamt,
bbb) die an Letztverbraucher über das Netz gelieferten Strommengen, für die ein Arbeitspreis oberhalb des jeweiligen Referenzpreises nach § 5 Absatz 2 Satz 1 mit dem Letztverbraucher vereinbart ist und die nach § 4 in Verbindung mit § 6 zu entlasten sind,
ccc) die den Letztverbrauchern gewährten jeweiligen monatlichen Entlastungsbeträge,
bb) den gewichteten Durchschnittspreis für die über das Netz gelieferten Strommengen nach Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb insgesamt sowie aufgeschlüsselt nach
aaa) den vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen angebotenen Preissegmenten,
bbb) dem jeweils geltenden Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1,
b) unverzüglich nach der Endabrechnung nach § 12, jeweils bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres zusammengefasst die Endabrechnung der im Vorjahr gewährten Entlastungsbeträge,
2. der Prüfbehörde
a) auf Verlangen letztverbraucher- und netzentnahmestellenbezogen
aa) die Endabrechnungen und Buchungsbelege der gewährten oder zurückgeforderten Entlastungsbeträge,
bb) die zwischen Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestehende Preisvereinbarung sowie etwaige Preisanpassungen mit den jeweiligen Zeiträumen ihrer Geltung,
b) sämtliche Letztverbraucher mit Namen und Anschrift,
aa) deren Vorbehalt der Rückforderung das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 4 Absatz 3 Satz 2 in den Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa aufgehoben hat und
bb) denen das Elektrizitätsversorgungsunternehmen insgesamt Entlastungsbeträge von mehr als 1 Million Euro gewährt hat,
3. bei einem Lieferantenwechsel im Kalenderjahr 2023
a) dem neuen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Energielieferungsverhältnisses,
aa) das bislang an der Netzentnahmestelle gewährte Entlastungskontingent absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem Referenzwert, der dem Entlastungskontingent nach § 6 zugrunde liegt,
bb) den dem Entlastungskontingent zugrunde liegenden Referenzwert sowie die Angabe, auf welcher Basis dieser gebildet wurde,
cc) die Höhe der dem Letztverbraucher im Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge,
dd) sofern einschlägig, den Schätzbetrag nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b,
ee) sofern einschlägig, die vereinbarte monatliche Verteilung des Entlastungskontingents,
b) dem Letztverbraucher in der Schlussrechnung die Angaben nach Buchstabe a und
4. Letztverbrauchern bei Neuabschlüssen von Energielieferverträgen die Informationen nach Absatz 2 in Textform.
(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen veröffentlichen über die Entlastung nach § 4 in leicht auffindbarer und verständlicher Form verbunden mit dem Hinweis, dass Energieeinsparungen auch während der Dauer der Strompreisbremse einen kostenmindernden Nutzen haben können.
(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben die Höhe der finanziellen Entlastung verbunden mit dem jeweiligen Namen und der Anschrift des Letztverbrauchers oder Kunden für eine elektronische Übermittlung an die dafür zuständige Stelle des Bundes vorzuhalten und auf Anforderung nach amtlich bestimmtem Datensatz zu übermitteln. Auf Antrag kann die zuständige Stelle des Bundes zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten, dabei sind in diesem Fall die Informationen nach Satz 1 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu übermitteln. Die Informationen nach Satz 1 unterliegen denselben Aufbewahrungsfristen wie die Verbrauchsabrechnung.
(4) Die Informationspflichten nach § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 5 Absatz 2 und 3 der Stromgrundversorgungsverordnung sind während des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach Teil 2 nicht anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 31: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++)
§ 32 Verteilernetzbetreiber
(1) Verteilernetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur
1. die folgenden Angaben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst für jeden Abrechnungszeitraum mitteilen:
a) gegliedert nach den in § 16 Absatz 1 gebildeten Anlagenkategorien soweit möglich die Strommenge, die von den an ihr Netz angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen jeweils eingespeist worden ist, und auf Verlangen den stundenscharfen Lastverlauf, dabei ist die eingespeiste Strommenge um Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 und § 14 Absatz 1 und 1c des Energiewirtschaftsgesetzes zu korrigieren; nach diesen Vorschriften angepasste anlagenscharfe Lastgänge sind auf Verlangen der Bundesnetzagentur stundenscharf zu benennen und auszuweisen,
b) anlagenscharf den jeweiligen anzulegenden Wert,
c) gegliedert nach den in § 16 Absatz 1 gebildeten Anlagenkategorien eine Übersicht der Stromerzeugungsanlagen, für die der Verteilernetzbetreiber eine Mitteilung des Betreibers der Stromerzeugungsanlage nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 erhalten hat,
d) gegliedert nach den in § 16 Absatz 1 gebildeten Anlagenkategorien eine Übersicht über die Zahlungen der einzelnen Betreiber von Stromerzeugungsanlagen,
e) die Summe der nach Teil 3 von den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen vereinnahmten Abschöpfungsbeträge,
f) die Zahl der in ihrem Netz vorhandenen Entnahmestellen, aufgeschlüsselt nach dem zu dieser Entnahmestelle bekannten Letztverbrauch, wobei dieser Verbrauch in Spannen pro Kalenderjahr wie folgt anzugeben ist: 0 bis 10 000 Kilowattstunden, 10 001 bis 100 000 Kilowattstunden, 100 001 bis 2 000 000 Kilowattstunden, mehr als 2 000 000 Kilowattstunden,
2. bis zum 31. Mai eines Jahres die Endabrechnung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vorlegen
a) für jede einzelne Stromerzeugungsanlage unter Angabe der eindeutigen Nummer des Registers sowie zusammengefasst; § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden,
b) für jede einzelne Entnahmestelle unter Angabe der für diese Entnahmestelle geltenden Identifikationsnummer sowie zusammengefasst und
c) für die auszugleichenden Mehrkosten nach § 22 Absatz 2.
(2) Verteilernetzbetreiber müssen die Informationen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 zeitgleich dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber mitteilen.
(3) Verteilernetzbetreiber teilen dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. März 2023 die Adressdaten der an ihr Netz angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbereich des Teils 3 fallen, einschließlich der Nummer des Registers mit. Stromerzeugungsanlagen, die nach dem 31. März 2023 in Betrieb genommen worden sind, sind jeweils unverzüglich nachzumelden.
Fußnote
(+++ § 32 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 32 Abs. 2 +++)
§ 33 Übertragungsnetzbetreiber
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur
1. unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind
a) nach Ablauf eines Kalendermonats sämtliche zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben, insbesondere über bei ihnen eingegangene Zahlungen der Verteilernetzbetreiber, die auf von den Verteilernetzbetreibern vereinnahmte Abschöpfungsbeträge nach Teil 3 entfallen,
b) die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 zusammengefasst,
c) die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 zusammen mit der Firma und der Anschrift des Elektrizitätsversorgungsunternehmens für die 5 Prozent aller in diesem Monat meldenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen, deren gewichteter Durchschnittspreis nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb am weitesten oberhalb des einschlägigen Referenzpreises nach § 5 Absatz 2 Satz 1 liegt,
2. bis zum 31. Juli zusammengefasst die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b.
(2) Soweit Stromerzeugungsanlagen direkt an das Netz des regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers angeschlossen sind, ist § 32 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen jährlich bis zum 31. Dezember die ihnen nach § 30 Absatz 5 dieses Gesetzes und nach § 22 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes übermittelten Angaben durch Einstellung in die Beihilfe-Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission.
§ 34 Prüfung
Die zusammengefassten Endabrechnungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, die Endabrechnungen der Verteilernetzbetreiber nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und die Endabrechnungen der sonstigen Letztverbraucher nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 müssen durch einen Prüfer geprüft und in elektronisch signierter Form vorgelegt werden. Im Übrigen können die Netzbetreiber verlangen, dass Endabrechnungen, mit denen Beträge von 2 Millionen Euro oder mehr abgerechnet werden, bei Vorlage durch einen Prüfer geprüft werden. Bei der Prüfung sind zu berücksichtigen:
1. die höchstrichterliche Rechtsprechung und
2. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 40.
Für die Prüfungen nach diesem Gesetz sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden. Erfolgen die Prüfungen durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, sind abweichend von Satz 4 § 55 Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 und § 62 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 35 Formularvorgaben und digitale Übermittlung
(1) Netzbetreiber stellen für die nach diesem Teil ihnen mitzuteilenden Angaben Formularvorlagen rechtzeitig vor Ablauf der für die jeweiligen Angaben geltenden Frist bereit.
(2) Im Fall von Mitteilungen an eine Behörde kann diese Vorgaben zu Inhalt und Format der mitzuteilenden Daten machen.
(3) Nach diesem Teil zu machende Angaben müssen unter Verwendung der Formularvorlagen nach Absatz 1 und der Vorgaben nach Absatz 2 übermittelt werden.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber richten jeweils für ihre Regelzone oder gemeinsam eine Internetplattform zur Übermittlung von Mitteilungen nach § 29 Absatz 1 ein. Soweit die Internetplattform eingerichtet ist, müssen die Mitteilungen unter Nutzung der Internetplattform übermittelt werden. Die Bundesnetzagentur erhält Zugriff auf die Mitteilungen, die über die Internetplattform nach Satz 1 gemeldet worden sind; dabei bleibt § 40 unberührt.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz richtet unverzüglich eine elektronische Schnittstelle zur Übermittlung von Preissicherungsmeldungen nach § 29 Absatz 3 ein. Die elektronische Schnittstelle nach Satz 1 wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz betrieben. Die Bundesnetzagentur erhält Zugriff auf die Preissicherungsmeldungen, die unter Nutzung der elektronischen Schnittstelle übermittelt worden sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Betrieb der elektronischen Schnittstelle nach Satz 1 durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf die Bundesnetzagentur übertragen. Wenn die elektronische Schnittstelle nach Satz 1 eingerichtet ist, müssen die Mitteilungen nach § 29 Absatz 3 unter Nutzung der elektronischen Schnittstelle übermittelt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und ab dem Zeitpunkt der Übertragung nach Satz 4 die Bundesnetzagentur können zur Nutzung der elektronischen Schnittstelle nach Satz 1 Vorgaben, insbesondere zur Nutzung von Software, zu Formaten, zu technischen Anforderungen und zum Übertragungsweg machen. Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder im Fall des Satzes 4 die Bundesnetzagentur Vorgaben zur Nutzung der elektronischen Schnittstelle gemacht haben, müssen Mitteilungen nach § 29 Absatz 3 unter Beachtung dieser Vorgaben übermittelt werden.
(6) Eine Haftung der Übertragungsnetzbetreiber für Schäden, die aus der Verwendung von Formularvorlagen und der Internetplattform nach Absatz 4 entstehen, ist ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.
§ 36 Länder
Die Länder müssen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unverzüglich Maßnahmen des jeweiligen Landes oder der Kommunen anzeigen, die einem Letztverbraucher als Unterstützung für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Erdgas-, Wärme- und Strompreise vor dem 1. Januar 2024 gewährt werden sollen und die aufgrund des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission genehmigt worden sind oder unter die von der Kommission genehmigte Regelung zur vorrübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission fallen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht die Maßnahmen und Regelungen nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt.
Abschnitt 3
Sonstige Pflichten
§ 37 Arbeitsplatzerhaltungspflicht
(1) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und Arbeitnehmer beschäftigen, können auf Grundlage dieses Gesetzes und des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes insgesamt Entlastungen über 2 Millionen Euro beziehen, wenn sie durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäftigungssicherung für die Dauer bis mindestens zum 30. April 2025 getroffen haben. Eine solche Beschäftigungssicherungsvereinbarung kann ersetzt werden durch
1. eine schriftliche Erklärung des Letztverbrauchers mit vorliegenden Stellungnahmen von Verhandlungsbeteiligten über die Gründe des Nichtzustandekommens einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags und
2. durch eine Erklärung des Letztverbrauchers, wonach er sich selbst verpflichtet, bis mindestens zum 30. April 2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht.
(2) Zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 legt der Letztverbraucher der Prüfbehörde bis zum 15. Juli 2023 vor
1. die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 oder
2. die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2.
Erfolgt bis zum 15. Juli 2023 kein Nachweis, haben Letztverbraucher nur einen Anspruch auf Gesamtentlastung nach diesem Gesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes in Höhe von bis zu 2 Millionen Euro. Die Prüfbehörde hat übersteigende Entlastungsbeträge im Fall von Satz 2 zurückzufordern. § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Im Rahmen eines Abschlussberichts legt der Letztverbraucher, der unter Absatz 1 Satz 2 fällt, der Prüfbehörde einen durch Prüfer testierten Nachweis vor, der die Arbeitsplatzentwicklung darstellt. Im Fall eines Arbeitsplatzabbaus sind die Gründe dafür darzulegen. Sollte der Letztverbraucher Investitionen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 getätigt haben, ist ein entsprechender Investitionsplan dem Abschlussbericht beizufügen.
(4) Die Prüfbehörde soll nach pflichtgemäßem Ermessen die gewährte Entlastung, die 2 Millionen Euro übersteigt, ganz oder teilweise zurückfordern, wenn der Letztverbraucher die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht erfüllt. Dabei berücksichtigt die Prüfbehörde insbesondere folgende Grundsätze:
1. Die Höhe der Rückforderung der erhaltenen Förderung soll prozentual der Höhe der Unterschreitung der vereinbarten oder zugesicherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten entsprechen, mindestens aber 20 Prozent betragen.
2. Bei Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz oder Übergängen von Betrieben oder Betriebsteilen nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs berücksichtigt die Prüfbehörde, in welchem Umfang die zum 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente bis zum 30. April 2025 beim Rechtsnachfolger erhalten geblieben sind.
3. Eine Unterschreitung der vereinbarten oder zugesicherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten um bis zu 50 Prozent kann durch Investitionen in Höhe von mindestens 50 Prozent des nach diesem Gesetz, dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und nach dem Energiekostendämpfungsprogramm erhaltenen Förderbetrags ausgeglichen werden. Die Höhe der Investition soll zu einem Anstieg der Investitionsquote des Letztverbrauchers um mindestens 20 Prozent im Zeitraum der Jahre 2023 bis 2026 gegenüber dem Zeitraum der Jahre 2019 bis 2021 beitragen. Die Investition soll eine der Anforderungen nach Randnummer 33 des „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ der Europäischen Kommission vom 28. Oktober 2022 erfüllen oder einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/21788 (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9) geändert worden ist, genannten Ziele leisten. Die wirtschaftliche Situation des Letztverbrauchers und seines Wirtschaftszweiges ist bei der Entscheidung zu beachten. Die Prüfbehörde fordert den Entlastungsbetrag in der Regel nicht zurück, wenn der Letztverbraucher erhebliche Investitionen nach Satz 2 Nummer 3 eingegangen ist. Die Behörde soll die Entlastung ganz zurückfordern, wenn der Letztverbraucher bis zum 30. April 2025 den Geschäftsbetrieb vollständig einstellt oder ins Ausland verlagert.
§ 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 37a Boni- und Dividendenverbot
(1) Ein Unternehmen, das insgesamt eine Entlastungssumme über 25 Millionen Euro bezieht, darf Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 keine Boni, anderen variablen oder vergleichbaren Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen oder über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren, die jeweils nach dem 1. Dezember 2022 vereinbart oder beschlossen worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden auf Erhöhungen von bereits vereinbarten oder beschlossenen Vergütungen nach Satz 1. Ebenso dürfen nach dem 1. Dezember 2022 Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine freiwilligen Vergütungen oder Abfindungen gewährt werden, die rechtlich nicht geboten sind.
(2) Soweit eine variable Vergütung an eine in Absatz 1 genannte Person an das EBITDA des Unternehmens im Entlastungszeitraum geknüpft wird, ist die dem Unternehmen gezahlte Entlastungssumme bei der Ermittlung des EBITDA nicht anrechnungsfähig. Satz 1 ist auch auf Vergütungszahlungen nach dem 31. Dezember 2023 anzuwenden.
(3) Darüber hinaus darf kein Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens nach Absatz 1 eine Vergütung erhalten, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht. Ein Inflationsausgleich ist zulässig. Bei Personen, die nach dem 1. Dezember 2022 Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwortungsstufe drei Monate vor dem 1. Dezember 2022.
(4) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 50 Millionen Euro bezieht, darf zudem Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine Boni, anderen variablen oder vergleichbaren Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen und über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren.
(5) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 50 Millionen Euro bezieht, darf im Jahr 2023 grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinnausschüttungen leisten.
(6) Unternehmen können durch eine formlose Erklärung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. März 2023 erklären, dass sie eine Förderung nach diesem Gesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz mit einer Entlastungssumme über 25 Millionen Euro nicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht den Pflichten nach den Absätzen 1 und 5 unterliegen.
(7) Entlastungssumme im Sinn dieses Paragrafen ist die Entlastungssumme nach § 2 Nummer 5 einschließlich Entlastungsbeträgen nach Härtefallregelungen des Bundes oder der Länder aufgrund gestiegener Energiekosten infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine, nach § 36a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 26f des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und abzüglich der Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz.
§ 38 Aufbewahrungspflichten
Letztverbraucher, die Unternehmen sind, Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreiber müssen alle Unterlagen, die die nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge und die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach der Endabrechnung nach § 12 aufbewahren.
Teil 6
Behördliches Verfahren
§ 39 Missbrauchsverbot
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist eine Gestaltung ihrer Preissetzung oder eine sonstige Verhaltensweise verboten, die eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelung zur Entlastung von Letztverbrauchern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes darstellt. Insbesondere ist ihnen im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 3 verboten, ihre in die Ermittlung des Erstattungsanspruchs nach § 20 und des Anspruchs auf Abschlagszahlungen nach § 23 einfließenden Arbeitspreise sachlich ungerechtfertigt zu erhöhen. Gleiches gilt für Gestaltungen der Preissetzung oder sonstige Verhaltensweisen, die in ähnlicher Weise zu sachlich nicht gerechtfertigten überhöhten Erstattungs- und Vorauszahlungsansprüchen führen. In Verfahren vor dem Bundeskartellamt mit Ausnahme von Bußgeldverfahren obliegt dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die sachliche Rechtfertigung der Gestaltung der Preissetzung, Preiserhöhung oder der sonstigen Verhaltensweise. Eine sachliche Rechtfertigung kann sich ergeben aus
1. marktbasierten Preisen und Kosten, insbesondere aus vor dem 25. November 2022 geschlossenen Beschaffungsverträgen, oder
2. vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen im regulatorischen Sinn nicht beeinflussbaren Preis- und Kostenbestandteilen.
Eine sachliche Rechtfertigung scheidet aus, soweit ein Anstieg der Beschaffungskosten ursächlich auf einer Veräußerung vor dem 25. November 2022 beschaffter Energiemengen und teurerer Wiederbeschaffung beruht.
(2) Das Bundeskartellamt kann ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das seine Verhaltensmöglichkeiten zur Erzielung von Erstattungs- und Vorauszahlungsansprüchen im Sinn des Absatzes 1 missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, sein missbräuchliches Handeln abzustellen. Es kann dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um das missbräuchliche Handeln wirksam abzustellen. Es kann insbesondere
1. anordnen, dass die Erstattungen nach § 20 und Abschlags- und Vorauszahlungen nach § 23 von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen ganz oder teilweise an die Übertragungsnetzbetreiber zurückzuerstatten sind sowie
2. die Abschöpfung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile des Elektrizitätsversorgungsunternehmens anordnen und dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
Die Höhe des Rückerstattungsbetrags und des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen. Eine Weitergabe wirtschaftlicher Vorteile des Elektrizitätsversorgungsunternehmens an Letztverbraucher oder Dritte bleibt außer Betracht. Maßnahmen des Bundeskartellamtes sind als individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr, mit der die Kosten, die mit der individuell zurechenbaren Leistung verbunden sind, gedeckt werden sollen, darf 50 000 Euro nicht übersteigen. Die §§ 32b, 50e, 50f, 86a, 91, 92, 94, 95 sowie die Vorschriften des dritten Kapitels des zweiten Teils und des ersten Kapitels des dritten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für die von ihnen in Bezug genommenen und auf sie verweisenden Vorschriften. Die §§ 59, 59a und 59b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auskunftsverlangen einen gegen konkrete Elektrizitätsversorgungsunternehmen gerichteten Anfangsverdacht eines missbräuchlichen Verhaltens nicht voraussetzt. Das Bundeskartellamt und die in § 2 Nummer 17 und 24 benannten Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz in entsprechender Anwendung von § 50f Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Informationen austauschen.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben anwendbar. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
Fußnote
(+++ § 39: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++)
§ 40 Aufsicht der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgabe zu überwachen, dass
1. die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
a) ihren Mitteilungspflichten nach § 29 nachkommen,
b) die nach Teil 3 abzuführenden Überschusserlöse ermitteln,
c) ihre Zahlungspflicht nach § 14 Absatz 1 erfüllen und
d) ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen,
2. die Netzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
a) ihren Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach Teil 5 nachkommen,
b) die nach Teil 3 von den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen abzuführenden Überschusserlöse vereinnahmen,
c) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und
d) ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen,
3. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes ihren Erstattungsanspruch gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern abrechnen und
4. die nach § 15 verpflichteten Gesellschafter und Unternehmen ihren Mitteilungspflichten nach § 29 und ihrer Zahlungspflicht ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes nachkommen.
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91, 93, 95 bis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse nach Satz 1 sind gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend anzuwenden.
§ 41 Festsetzungen der Bundesnetzagentur
(1) Sofern und soweit ein Betreiber von Stromerzeugungsanlagen seinen Mitteilungs- oder Zahlungspflichten nach § 14 Absatz 1 und § 29 nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann die Bundesnetzagentur eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Pflichten gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, setzen. Kommt ein Betreiber von Stromerzeugungsanlagen seinen Pflichten nicht innerhalb der nach Satz 1 gesetzten Frist nach, setzt die Bundesnetzagentur die Überschusserlöse in Form eines zahlenmäßig bestimmten Geldbetrags nach dem in Absatz 3 festgelegten Verfahren gegenüber dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage und den Netzbetreibern fest. Gegenüber Gesellschaftern und Unternehmen, die mit dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage in einem in § 15 genannten Rechtsverhältnis stehen, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 informiert der Netzbetreiber die Bundesnetzagentur unverzüglich, wenn ein Betreiber von Stromerzeugungsanlagen
1. seine Mitteilungspflicht nach § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 verletzt oder
2. seiner Zahlungspflicht nach § 14 Absatz 1 nicht nachkommt.
Die Mitteilung nach Satz 1 muss auch dann erfolgen, wenn dem Netzbetreiber begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Betreiber von Stromerzeugungsanlagen entgegen § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Höhe der abschöpfbaren Überschusserlöse erheblich sein können, oder seiner Zahlungspflicht nach § 14 Absatz 1 nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(3) Die Berechnung und Festsetzung des Geldbetrags nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt auf der Grundlage der §§ 14 und 16 mit den Maßgaben, dass
1. im Rahmen der Anwendung des § 16 kein Sicherheitszuschlag in Ansatz zu bringen ist und
2. im Rahmen der Anwendung des § 14 anstelle von 90 Prozent 100 Prozent der Überschusserlöse abzuführen sind.
(4) Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 nicht nach Maßgabe der Anlage 4 berechnet und sich dadurch die Höhe der Überschusserlöse verringert hat. Der festzusetzende Geldbetrag erhöht sich um den doppelten Wert der Differenz aus dem errechneten Betrag nach Maßgabe der Anlage 4 und dem mitgeteilten Betrag. Wenn der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen entgegen § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa in der ersten Meldung die Methodik nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, wird bei der Berechnung und Festsetzung nach Satz 1 unwiderleglich vermutet, dass das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 null beträgt.
(5) Die Festsetzung des Geldbetrags nach Absatz 3 erfolgt mit der Maßgabe, dass der Betreiber der Stromerzeugungsanlage den Geldbetrag innerhalb von vier Wochen ab der Bestandskraft der Festsetzung auf das von dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 26 Absatz 1 bereitgestellte Konto zahlen muss. Die Bundesnetzagentur teilt dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die bestandskräftige Festsetzung mit.
(6) Wenn die Zahlung des durch die Bundesnetzagentur festgesetzten Geldbetrags nach den Absätzen 4 bis 5 nicht oder nicht fristgerecht gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, ist dieser berechtigt und verpflichtet, die Erfüllung der Zahlungspflicht des Betreibers der Stromerzeugungsanlage in der festgesetzten Höhe auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
§ 42 Rechtsschutz
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind für Rechtsbehelfe, die sich gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen richten, die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91, 93, 95 bis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Über einen gerichtlichen Rechtsbehelf, der sich gegen die Festsetzung nach § 41 richtet, entscheidet durch unanfechtbaren Beschluss das nach Absatz 1 zuständige Oberlandesgericht.
§ 43 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Vergünstigung oder Zugabe gewährt,
2. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 einen anderen als den dort genannten Grundpreis vereinbart,
3. seiner Pflicht zur Zahlung des Abschöpfungsbetrags nach § 14 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
4. entgegen § 17 Nummer 1 Buchstabe c eine Erklärung zu Absicherungsgeschäften nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben hat,
5. seinen Mitteilungspflichten aus § 29 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 erster Halbsatz oder Absatz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
6. seinen Mitteilungspflichten aus § 30 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
7. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten Arbeitspreis erhöht oder
8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.
(3) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz
1. von mehr als 12,5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu 8 Prozent,
2. von mehr als 12,5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 2 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent und
3. von mehr als 10 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent
des in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahres erzielten Gesamtumsatzes geahndet werden. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit operieren. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 7 das Bundeskartellamt,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 5 und 8 die Bundesnetzagentur und
3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 die Prüfbehörde.
(5) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 verjährt in fünf Jahren. Für das Verfahren gelten die Regelungen in den §§ 81b und 81f des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Im Falle der Zuständigkeit des Bundeskartellamts nach Absatz 4 sind über Satz 2 hinaus die Vorschriften des Abschnitts 3 des Kapitels 2 des Teils 3 und die §§ 86a, 91, 92, 94 und 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einschließlich der von ihnen in Bezug genommenen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Im Fall der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur nach Absatz 4 sind über Satz 2 hinaus die §§ 96 bis 101 des Energiewirtschaftsgesetzes einschließlich der von ihnen in Bezug genommenen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(6) Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung nach § 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes können Geldbußen nach Absatz 3 Satz 1 gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.
(7) Erlischt die nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung nach der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens oder wird Vermögen verschoben mit der Folge, dass ihr oder ihrem Rechtsnachfolger gegenüber eine in Bezug auf die verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung angemessene Geldbuße nicht festgesetzt oder voraussichtlich nicht vollstreckt werden kann, so kann ein Haftungsbetrag in Höhe der nach Absatz 3 Satz 1 in Bezug auf das verantwortliche Unternehmen angemessenen Geldbuße festgesetzt werden gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen,
1. die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens mit der verantwortlichen juristischen Person verbundene Unternehmen waren und auf die verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung oder ihren Rechtsnachfolger unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss ausgeübt haben,
2. die nach der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens Rechtsnachfolger im Sinn des Absatzes 6 werden oder
3. die wesentliche Wirtschaftsgüter der verantwortlichen juristischen Person oder Personenvereinigung übernommen und deren Tätigkeit im Wesentlichen fortgesetzt haben (Einzelrechtsnachfolge).
(8) Absatz 6 ist auf die Haftung nach Absatz 7 entsprechend anzuwenden.
(9) Für das Verfahren zur Festsetzung und Vollstreckung des Haftungsbetrages nach Absatz 7 sind die Vorschriften über die Festsetzung und Vollstreckung einer Geldbuße entsprechend anzuwenden. Für die Verjährungsfrist ist das für die Ordnungswidrigkeit geltende Recht entsprechend anzuwenden. § 31 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Verjährung mit Eintritt der Voraussetzungen nach Absatz 7 beginnt.
(10) Sofern gegen mehrere juristische Personen oder Personenvereinigungen eines Unternehmens wegen derselben Ordnungswidrigkeit Geldbußen und Haftungsbeträge festgesetzt werden, darf im Vollstreckungsverfahren diesen gegenüber insgesamt nur eine Beitreibung bis zur Erreichung des höchsten festgesetzten Einzelbetrages erfolgen.
§ 44 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 43 Absatz 1 Nummer 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, indem er eine dort genannte Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig macht und dadurch den Abschöpfungsbetrag nach § 14 Absatz 1 Satz 1 verkürzt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter nachgemachte oder verfälschte Belege vorlegt.
§ 45 Haftung der Vertreter
Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen sowie von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und die Verwalter von Vermögensmassen haften im Fall von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten für Ansprüche infolge einer unvollständigen oder unzutreffenden Meldung nach § 17 Nummer 1.
§ 46 Weitere Aufgaben und Aufsicht der Prüfbehörde
(1) Die Prüfbehörde stellt unverzüglich eine Mustervorlage für die Berechnung des EBITDA auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
(2) Die Prüfbehörde übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Jahresberichte zu den Entlastungen nach diesem Gesetz, das diese abnimmt und der Europäischen Kommission vorlegt. Die Bundesnetzagentur, die Übertragungsnetzbetreiber und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen unterstützen die Prüfbehörde bei der Erstellung der Berichte.
(3) Die Prüfbehörde hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben zu überwachen, dass
1. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
a) den Entlastungsbetrag nach Teil 2 dieses Gesetzes berechnen, auszahlen und endabrechnen, dabei insbesondere die Höchstwerte nach den §§ 9 und 10 einhalten sowie etwaige Rückforderungen im Rahmen der Endabrechnung nach § 12 erheben,
b) ihren Mitteilungspflichten nach § 31 nachkommen und
c) ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen,
2. die sonstigen Letztverbraucher nach § 7 ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetz den Entlastungsbetrag nach § 7 berechnen, von den Übertragungsnetzbetreibern verlangen und endabrechnen, dabei insbesondere die Höchstwerte nach den §§ 9 und 10 einhalten sowie etwaig zu viel erhaltene Entlastungsbeträge zurückzahlen,
3. die sonstigen Letztverbraucher nach § 7 ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen.
(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfbehörde nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91, 93, 95 bis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend.
Teil 7
Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 47 Verordnungsermächtigung zum Anwendungsbereich
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. den zeitlichen Anwendungsbereich des Teils 2 bis zum 30. April 2024 zu verlängern und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei sie zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrauchern unterscheiden kann, dabei kann sie insbesondere
a) die Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten nach § 2 Nummer 11 und Anlage 1, die Höhe und Berechnung des Differenzbetrags nach § 5, des Entlastungskontingents nach § 6 und der Höchstgrenzen nach § 9 neu bestimmen, soweit dies für die beihilferechtliche Genehmigung der Entlastung erforderlich ist, und
b) die erforderlichen Nachweis-, Informations- und Mitteilungspflichten regeln,
2. den zeitlichen Anwendungsbereich des Teils 3 abweichend von § 13 Absatz 1 zu regeln und unter Beachtung der Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 Satz 3 und der Höchstdauer nach § 13 Absatz 2 Satz 4 zu bestimmen, dass Teil 3 auch anzuwenden ist auf
a) Strommengen, die nach dem 30. Juni 2023 im Bundesgebiet erzeugt wurden, oder
b) Absicherungsgeschäfte, die nach dem 30. Juni 2023 im Bundesgebiet ganz oder teilweise erfüllt werden müssen;
im Fall einer Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs über den 31. Dezember 2023 hinaus kann die Bundesregierung in dieser Verordnung auch die Werte neu bestimmen, bei deren Überschreitung Überschusserlöse im Sinn des § 16 Absatz 1 vorliegen; für Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Basis von Abfall erzeugen, müssen neue Werte bestimmt werden.
(2) Die Rechtsverordnungen aufgrund des Absatzes 1 bedürfen der Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass seine Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht abschließend mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
§ 48 Weitere Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. die Bundesbehörde zu bestimmen, die die Aufgaben wahrnimmt, die in diesem Gesetz oder in dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz der Prüfbehörde zugewiesen sind,
2. die Berechnung des Differenzbetrags nach § 5 Absatz 1 unter dessen Voraussetzungen anzupassen und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei es zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrauchern und Kunden unterscheiden kann; die Anpassung kann auf Entnahmestellen begrenzt werden, für die die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a anzuwenden ist; die Anpassung nach Satz 1 soll sobald wie möglich und spätestens bis zum 15. März 2023 erfolgen; die Anpassung soll regelmäßig überprüft werden, um die Erreichung der in § 5 Absatz 1 Satz 2 genannten Ziele zu gewährleisten; in diesem Fall kann die Anpassung insbesondere so erfolgen, dass sie die aktuelle Entwicklung der Marktpreise besser widerspiegelt,
3. abweichend oder zusätzlich zu den Nachweisvorgaben nach § 11 Absatz 2 dieses Gesetzes und nach § 19 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes weitere Vorgaben zu den im Rahmen des Verfahrens nach § 11 dieses Gesetzes und nach
§ 19
des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes beizubringenden Nachweisen näher zu bestimmen,
4. das Verfahren zu bestimmen, nach dem von der Selbsterklärung der Letztverbraucher oder Kunden nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes und nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes abweichende Feststellungen der Prüfbehörde zu den nach § 9 dieses Gesetzes und § 18 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anzuwendenden Höchstgrenzen gemäß § 11 Absatz 7 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 7 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes im Rahmen der Abrechnung nach § 12 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 20 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes zu korrigieren sind,
5. nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Vereinbarung nach § 27 Absatz 4 Satz 2 zu regeln und
6. zu regeln, dass Teil 3 abweichend von § 13 Absatz 3 Nummer 1 auch auf Strom aus Stromerzeugungsanlagen anzuwenden ist, die Strom ausschließlich oder ganz überwiegend auf der Basis von Steinkohle erzeugen; hierbei ist
a) ein technologiespezifischer Wert im Sinn des § 16 Absatz 1 zu bestimmen,
b) die Entwicklung der Strompreise und der Preise für Steinkohle und Gas angemessen zu berücksichtigen und
c) sicherzustellen, dass die Abschöpfung der Überschusserlöse nicht zu einem Mehrverbrauch von Gas in der Stromerzeugung führt, und
7. ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den Anlagen 4 und 5 zu erlassen.
(2) Die Rechtsverordnung aufgrund des Absatzes 1 Nummer 2 bedarf der Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass seine Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht abschließend mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
§ 48a Evaluierung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz evaluiert dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2025. Unbeschadet von Satz 1 kann es die Entlastungen nach Teil 2 und den Ausgleich nach Teil 4 bereits bis zum 30. Juni 2023 evaluieren und ist dazu verpflichtet, wenn der Bundestag dies fordert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übersendet dem Bundestag unverzüglich das Ergebnis der Evaluierungen nach den Sätzen 1 und 2.
(2) Die Überprüfung des Teils 3 nach § 13 Absatz 2 bleibt von den Evaluierungen nach Absatz 1 unberührt.
§ 49 Auszahlung und Höhe Entlastungsbetrag Januar oder Februar 2023
(1) Die Entlastungsbeträge für die Monate Januar oder Februar 2023 werden
1. Letztverbrauchern und sonstigen Letztverbrauchern mit dem Entlastungsbetrag für den Monat März 2023 abweichend von § 4 Absatz 1 von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährt, das den Letztverbraucher an der betreffenden Netzentnahmestelle am 1. März 2023 beliefert,
2. jeweils nach den Vorgaben des § 4 Absatz 2 aus dem Produkt des Differenzbetrags und des Entlastungskontingents für den Monat März 2023 ermittelt.
Eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen dem Letztverbraucher für die Monate Januar oder Februar 2023 gestellt hat, hat aufgrund der Vorgaben des Satzes 1 nicht zu erfolgen.
(2) Abweichend von § 4 Absatz 4 kann die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags, wenn für den Monat März 2023 eine Abschlags- oder Vorauszahlung vertraglich vereinbart ist, dadurch erfolgen, dass das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
1. die für den Monat März 2023 mit einem Letztverbraucher vertraglich vereinbarte Abschlags- oder Vorauszahlung zusätzlich um die auf die Monate Januar oder Februar 2023 entfallenden Entlastungsbeträge reduziert und im Fall, dass die Summe der Entlastungsbeträge für die Monate Januar oder Februar 2023 die vertraglich vereinbarte Abschlags- oder Vorauszahlung für den Monat März übersteigt, den verbleibenden Entlastungsbetrag in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes verrechnet,
2. einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang für den Monat März 2023 nicht auslöst und eine Differenz zwischen der ausgesetzten Abschlagszahlung oder Vorauszahlung und dem Entlastungsbetrag nach § 8 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ausgleicht,
3. die auf die Monate Januar oder Februar 2023 entfallenden Entlastungsbeträge mit bestehenden Forderungen aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Letztverbraucher verrechnet,
4. dem Letztverbraucher eine von diesem für die Monate Januar oder Februar 2023 erbrachte Abschlags- oder Vorauszahlung unverzüglich zurücküberweist und eine Differenz zwischen erbrachter Abschlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlastungsbetrag nach § 4 Absatz 2 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ausgleicht,
5. einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang für die Monate Januar oder Februar 2023 nicht auslöst und eine Differenz zwischen ausgesetzter Abschlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlastungsbetrag nach § 4 Absatz 2 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ausgleicht oder
6. eine vom Letztverbraucher selbst veranlasste Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes verrechnet.
(3) Ist eine Abschluss- oder Vorauszahlung für den Monat März 2023 vertraglich nicht vereinbart, ist der auf die Monate Januar oder Februar 2023 entfallende Entlastungsbetrag mit der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes auszugleichen.
Fußnote
(+++ § 49: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++)
§ 50 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
Dieses Gesetz darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag, ab dem dieses Gesetz nach Satz 1 anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung dieses G ab dem 24.12.2022 bzw. 25.2.2023 vgl. Bek. v. 28.12.2022 I 2894 u. Bek. v. 24.2.2023 I Nr. 52 +++)
Anlage 1 (zu § 2 Nummer 6) Krisenbedingte Energiemehrkosten
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2541)
1. | Begriffsbestimmungen |
Im Sinn dieser Anlage ist | |
„kMk(g)“ die gesamten krisenbedingten Energiemehrkosten eines Letztverbrauchers im gesamten Entlastungszeitraum |
„kMk(m)“ die krisenbedingten Energiemehrkosten eines Unternehmens für den monatlichen Entlastungszeitraum | |
„t(m)“ der monatliche Entlastungszeitraum als ein Zeitraum von einem Kalendermonat zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in dem der Letztverbraucher auszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat | |
„t(g)“ der gesamte zusammenhängende Entlastungszeitraum der Kalendermonate zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in denen der Letztverbraucher oder Kunde zuerst und zuletzt auszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat | |
„ref(g)“ der Referenzzeitraum der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 | |
„ref(m)“ der monatliche Referenzzeitraum als ein Kalendermonat in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 |
„p(t(m))“ der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers pro verbrauchter Energieträgereinheit im jeweiligen monatlichen Entlastungszeitraum in Cent pro Energieträgereinheit | |
„p(ref(m))“ der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers pro verbrauchter Energieträgereinheit im jeweiligen p(t(m)) entsprechenden monatlichen Referenzzeitraum in Cent pro Energieträgereinheit | |
„q(ref(m))“ die von externen Anbietern gelieferte und vom Letztverbraucher oder Kunden selbst verbrauchte monatliche Menge des jeweiligen Energieträgers im jeweils berücksichtigten Referenzmonat aus dem Jahr 2021, wobei die Referenzmonate aus dem Jahr 2021 jeweils für die entsprechenden Monate aus den Jahren 2022 und 2023 benutzt werden und ab dem Monat September 2022 der Wert auf 70 % zu begrenzen ist.1 | |
2. | Berechnung der krisenbedingten Mehrkosten |
Die krisenbedingten Energiemehrkosten werden zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 für jeden Kalendermonat in diesem Zeitraum für jeden Energieträger nach folgender Formel berechnet: | |
Februar 2022 – August 2022: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) * 1,5)) * q(ref)(m)). | |
September 2022 – Dezember 2023: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) * 1,5)) * (q(ref)(m) * 0,7)). | |
Zur Bestimmung der krisenbedingten Energiemehrkosten im Sinn des § 2 Nummer 11 sind sodann die nach vorstehender Vorgabe ermittelten monatlichen krisenbedingten Energiemehrkosten für jeden Energieträger zu addieren, wobei nur solche Monate addiert werden, in denen (p(t(m)) – p(ref(m)) x 1,5 > 0: | |
kMk(g) = kMk(m Feb. 22) + kMk(m Mär. 22) + […] + kMk(m Dez. 23) |
1
Vom Empfänger/Adressaten zum Beispiel anhand der betreffenden Rechnung nachzuweisen. Es zählt nur der Energieverbrauch der Endnutzer ohne Verkauf und Eigenproduktion. Der Energieverbrauch des Energiesektors selbst und Verluste bei der Umwandlung und Verteilung von Energie werden nicht einbezogen.
Anlage 2 (zu § 9) Besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und Teilsektoren
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2542 - 2543)
WZ-2008-Code | Beschreibung | |
---|---|---|
1 | 0510 | Steinkohlenbergbau |
2 | 0610 | Gewinnung von Erdöl |
3 | 0710 | Eisenerzbergbau |
4 | 0729 | Sonstiger NE-Metallerzbergbau |
5 | 0891 | Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale |
6 | 0893 | Gewinnung von Salz |
7 | 0899 | Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g. |
8 | 1041 | Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette) |
9 | 1062 | Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen |
10 | 1081 | Herstellung von Zucker |
11 | 1106 | Herstellung von Malz |
12 | 1310 | Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei |
13 | 1330 | Veredlung von Textilien und Bekleidung |
14 | 1395 | Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung) |
15 | 1411 | Herstellung von Lederbekleidung |
16 | 1621 | Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten |
17 | 1711 | Herstellung von Holz- und Zellstoff |
18 | 1712 | Herstellung von Papier, Karton und Pappe |
19 | 1910 | Kokerei |
20 | 1920 | Mineralölverarbeitung |
21 | 2011 | Herstellung von Industriegasen |
22 | 2012 | Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten |
23 | 2013 | Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien |
24 | 2014 | Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien |
25 | 2015 | Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen |
26 | 2016 | Herstellung von Kunststoffen in Primärformen |
27 | 2017 | Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen |
28 | 2060 | Herstellung von Chemiefasern |
29 | 2110 | Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen |
30 | 2311 | Herstellung von Flachglas |
31 | 2313 | Herstellung von Hohlglas |
32 | 2314 | Herstellung von Glasfasern und Waren daraus |
33 | 2319 | Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren |
34 | 2320 | Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren |
35 | 2331 | Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten |
36 | 2332 | Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik |
37 | 2341 | Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen |
38 | 2342 | Herstellung von Sanitärkeramik |
39 | 2351 | Herstellung von Zement |
40 | 2352 | Herstellung von Kalk und gebranntem Gips |
41 | 2399 | Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g. |
42 | 2410 | Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen |
43 | 2420 | Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl |
44 | 2431 | Herstellung von Blankstahl |
45 | 2442 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium |
46 | 2443 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn |
47 | 2444 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer |
48 | 2445 | Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen |
49 | 2446 | Aufbereitung von Kernbrennstoffen |
50 | 2451 | Eisengießereien |
Prodcom-Code | Beschreibung | |
---|---|---|
1 | 81221 | Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt |
2 | 10311130 | Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren) |
3 | 10311300 | Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln |
4 | 10391725 | Tomatenmark, konzentriert |
5 | 105122 | Vollmilch- und Rahmpulver |
6 | 105121 | Magermilch- und Rahmpulver |
7 | 105153 | Casein |
8 | 105154 | Lactose und Lactosesirup |
9 | 10515530 | Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt |
10 | 10891334 | Backhefen |
11 | 20302150 | Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie |
12 | 20302170 | Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken |
13 | 25501134 | Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln |
Anlage 3 (zu § 16 Absatz 1 Nummer 5) Kohlendioxid-Kosten Braunkohle
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2544)
1. | Begriffsbestimmungen |
Im Sinn dieser Anlage ist | |
| |
| |
| |
2. | Berechnung |
Die spezifischen CO₂-Kosten eines Braunkohlekraftwerks berechnen sich durch die Multiplikation der für den jeweiligen Abrechnungsmonat gültigen CO₂-Preise mit den spezifischen Emissionen in Höhe von 1 236 g CO₂/kWh | |
KCO2= PCO2x E |
Anlage 4 (zu § 17 Nummer 1) Absicherungsgeschäfte, die vor dem 1. November 2022 abgeschlossen worden sind
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2545 - 2546)
1. | Definitionen |
1.1 | Ergebnis aus Absicherungsgeschäften im Sinn dieser Anlage ist das Fair Value Ergebnis von Absicherungsgeschäften für die geplante Einspeisung im Abrechnungszeitraum der Stromerzeugungsanlage aus Verträgen, die vor dem 1. November 2022 geschlossen wurden. |
1.2 | Als geplant gilt die Planungsperspektive zum Zeitpunkt des Abschlusses des Absicherungsgeschäftes. |
1.3 | Als Fair Value gilt der beizulegende Zeitwert, der als der Preis definiert ist, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde bzw. wird. |
2. | Ermittlung und Meldung der Ergebnisse |
2.1 | Bei der Mitteilung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a ist das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften je Abrechnungszeitraum und je Stromerzeugungsanlage in Euro mitzuteilen. |
2.2 | Dabei sind alle Absicherungsgeschäfte zu ermitteln und mitzuteilen, die nachweisbar zum Zwecke der Absicherung der Stromvermarktung (inklusive der Absicherung über Proxy-Hedges) oder der Kohlendioxid-Kosten eingegangen wurden und die nach den Bestimmungen dieser Anlage der jeweiligen Stromerzeugungsanlage für den Abrechnungszeitraum zuzuordnen sind und die Anforderungen nach dieser Anlage erfüllen. |
2.3 | Es werden sowohl finanzielle als auch physische Geschäfte berücksichtigt. Alle zum Zwecke der Absicherung eingegangenen Geschäfte werden berücksichtigt. Es ist nicht notwendig, dass sie realisiert oder glattgestellt wurden. Insbesondere bei CO₂-Zertifikate-Absicherungsgeschäften muss deren Ergebnis auch dann berücksichtigt werden, wenn diese zwar für die Stromerzeugung des Abrechnungszeitraums geplant waren, aber nicht realisiert wurden. |
2.4 | Im Fall eines Absicherungsgeschäft mit mehreren Preiskomponenten (Festpreis, Kapazitätszahlung etc.) sind alle Komponenten zu berücksichtigen, mit dem Anteil, wie sie auf den Erfüllungszeitraum entfallen. |
3. | Methodik |
3.1 | Die Abgrenzung von Absicherungsgeschäften zum Eigenhandel, die Zuordnung von Absicherungsgeschäften zur Stromerzeugung und damit die Abgrenzung zu anderen Geschäftsbereichen wie dem Vertrieb sowie die Zuordnung von Absicherungsgeschäften zu Abrechnungszeiträumen, Erzeugungstechnologien und Stromerzeugungsanlagen hat nach objektiv nachvollziehbaren Unternehmensregeln zu erfolgen, die dokumentiert und den Übertragungsnetzbetreibern in der Frist des § 29 Absatz 1 übermittelt werden. |
3.2 | Soweit anwendbar, müssen diese Regeln den Grundsätzen des Risikomanagements und der bestehenden Buch-/Portfoliostruktur sowie den bis zum 31. Oktober 2022 durch den Betreiber der Stromerzeugungsanlage verwendeten Zuordnungsregeln entsprechen. |
3.3 | Alle Zuordnungsregeln müssen über den gesamten zeitlichen Anwendungsbereich des Teils 3 konsistent angewendet werden. Maßgeblich ist die Methodik, die bei der ersten Meldung dargelegt und begründet worden ist. |
4. | Weitere Maßgaben |
4.1 | Absicherungsgeschäfte innerhalb des Unternehmens oder mit Unternehmen nach § 15 dürfen nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall sind Absicherungsgeschäfte dieser Parteien mit Dritten dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage zuzurechnen, soweit eine klare Zuordnung anhand der Bestimmungen dieser Anlage zu der Erzeugung der Stromerzeugungsanlage möglich ist. |
4.2 | Eigenhandel muss von Absicherungsgeschäften abgegrenzt sein; letztere müssen objektiv messbar und abgrenzbar dazu dienen, die wirtschaftlichen Risiken der Stromerzeugung aus der Stromerzeugungsanlage abzusichern und zu reduzieren und eindeutig und abgrenzbar zu diesem Zweck abgeschlossen worden sein. |
4.3 | Die Zuordnung von Emissionsberechtigungen (EUA) oder Absicherungsgeschäften, die der Absicherung der Kosten für EUA dienen, zu Quartalen erfolgt nach dem durchschnittlichen Preis aller EUA oder entsprechender vertraglicher Absicherungspreise, die vor dem 1. November 2022 beschafft oder abgeschlossen worden sind. Die Zuordnung auf einzelne Stromerzeugungsanlagen erfolgt entsprechend zur Zuordnung der Absicherungsgeschäfte, jedoch korrigiert um die Kohlendioxid-Intensität der entsprechenden Stromerzeugung. |
4.4 | Anlagenbezogene Vermarktungsverträge gelten nicht als Absicherungsgeschäft im Sinn dieser Anlage. |
4.5 | Die Summe des den Meldungen nach dieser Anlage und Anlage 5 zugrundeliegenden Volumens an Absicherungsgeschäften darf die erwartete Erzeugung in keinem Kalendermonat überschreiten und darf in keiner Stunde die maximal technisch mögliche Stromerzeugung überschreiten. |
4.6 | Soweit bei einem Betreiber mehrerer Stromerzeugungsanlagen vor dem 1. November 2022 keine eindeutige Zuordnung von Absicherungsgeschäften des Erzeugungsportfolios zu einzelnen Erzeugungsanlagen des Portfolios dokumentiert ist, erfolgt die Zuordnung nach den im Folgenden dargestellten typischen Einsatzstunden von Stromerzeugungs-Technologien: |
Typische Einsatzstunden von Stromerzeugungs-Technologien pro Jahr | ||||
Braunkohle | 6 120 | |||
Steinkohle | 3 684 | |||
Kernenergie | 8 061 | |||
Erdgas-Gasturbinen ohne Kraft-Wärme-Kopplung | 400 | |||
Erdgas (alle anderen) | 3 185 | |||
Mineralöl | 1 420 | |||
Wind onshore | 1 564 | |||
Wind offshore | 3 089 | |||
Wasserkraft | 3 880 | |||
Biomasse | 4 409 | |||
Photovoltaik | 827 | |||
Geothermie | 3 439 | |||
Sonstige (inkl. regenerativer und fossiler Anteil des Mülls, Grubengas und sonstige Energieträger wie Gichtgase) | 3 914 | |||
Anlage 5 (zu § 17 Nummer 2) Absicherungsgeschäfte, die nach dem 31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2547 - 2549)
1. | Definitionen |
1.1 | Preissicherungsmeldung ist die gemeldete Kombination aus Handelsprodukt und positiver oder negativer Menge in Megawattstunden (MWh) im Fall von Strom und Tonnen (t) im Fall von Kohlendioxid, für die mit Wirkung für einen Börsenhandelstag eine Preissicherung erfolgen soll. Dabei dürfen Absicherungsgeschäfte für Kohlendioxid ausschließlich von Stromerzeugungsanlagen auf Basis von Braunkohle getätigt werden. |
1.2 | Handelsprodukt im Sinn dieser Anlage sind alle am jeweiligen Börsenhandelstag an der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig (EEX) für die Gebotszone Deutschland und Luxemburg handelbaren Absicherungsgeschäfte für
|
1.3 | Eine positive Menge liegt vor, wenn im Fall von Strom ein Stromverkauf und im Fall von Kohlendioxid ein Kauf von Emissionsberechtigungen (EUA) abgesichert wird. |
1.4 | Eine negative Menge liegt vor, wenn im Fall von Strom eine vorherige Absicherung eines Stromverkaufs und im Fall von Kohlendioxid eine vorherige Absicherung des Kaufs von Emissionsberechtigungen (EUA) ganz oder teilweise aufgelöst wird. Dies kann sich auch auf das Auflösen von Positionen nach Anlage 4 beziehen. |
2. | Preissicherungsmeldungen |
2.1 | Preissicherungsmeldungen dürfen nur zum Zweck der Absicherung von Risiken abgegeben werden, die aus Absicherungsgeschäften für die Erzeugung von Strom, die Gegenstand der Abschöpfung von Überschusserlösen nach diesem Gesetz ist, resultieren. Preissicherungsmeldungen sind für Absicherungsgeschäfte mit Erfüllung bis zum Verlängerungszeitpunkt gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 abzugeben. Für Absicherungsgeschäfte mit Erfüllung nach diesem Zeitpunkt und bis zum 31. Dezember 2027 hat der Betreiber der Stromerzeugungsanlage die Preissicherungsmeldungen intern revisionssicher abzulegen. Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die Strom ausschließlich oder ganz überwiegend auf Basis von Steinkohle erzeugen, müssen Preissicherungsmeldungen für Absicherungsgeschäfte mit Abschluss ab dem 1. November 2022 und mit Erfüllung bis zum 31. Dezember 2027 intern revisionssicher ablegen. |
2.2 | Preissicherungsmeldungen können mit Wirkung für zukünftige Börsenhandelstage sowie bis zum Ablauf des jeweiligen Börsenhandelstags mit Wirkung für diesen Börsenhandelstag erfolgen. Es dürfen keine Preissicherungsmeldungen für ein Handelsprodukt abgegeben werden, dessen Erfüllungszeitraum bereits begonnen hat. |
2.3 | Eine Korrektur bereits gemeldeter Mengen ist bis zu dem in Nummer 2.2 genannten Zeitpunkt mit Wirkung für denselben Börsenhandelstag und künftige Börsenhandelstage möglich. |
2.4 | Preissicherungsmeldungen sind über alle Stromerzeugungsanlagen eines Betreibers am Tag der Wirksamkeit des Absicherungsgeschäftes auf das tatsächliche Gesamtmarktvolumen der getätigten Absicherungsgeschäfte im jeweiligen Handelsprodukt an diesem Tag an der EEX beschränkt. Bei CO₂-Zertifikaten wird das Limit erhöht um das Gesamtmarktvolumen des vergleichbaren Intercontinental Exchange (ICE) European Emission Allowance (EUA) Terminmarktprodukts. Falls die Obergrenze nach dieser Nummer (2.4) bindend ist, ist die Preissicherungsmeldung so zu werten, als sei sie in Höhe der Obergrenze (mit dem gewünschten positiven/negativen Vorzeichen der Meldung) erfolgt. |
2.5 | Die Summe der Mengen aus Preissicherungsmeldungen, die für eine Stromerzeugungsanlage mit Wirkung für einen Börsenhandelstag maximal gemeldet werden darf, darf für jede Stunde des Erfüllungszeitraums der Handelsprodukte, auf die sich die Preissicherungsmeldungen beziehen, sowohl für Strom als auch für Kohlendioxid einen Betrag nicht übersteigen oder unterschreiten, der im Bereich zwischen minus 2 Prozent und 2 Prozent der Menge liegt, die für die Stromerzeugungsanlage insgesamt maximal gemeldet werden darf. Abweichend von Satz 1 dürfen höhere Mengen gemeldet werden, deren Beträge bis zur Mindesthandelsmenge in den jeweiligen Handelsprodukten der Terminbörsen reichen, wenn diese Mindesthandelsmenge für alle vom Anlagenbetreiber gemeldete Anlagen über dem oberen Schwellenwert aus Satz 1 liegt. In diesem Fall ist eine erneute Preissicherungsmeldung mit Wirkung für spätere Börsenhandelstage erst ab dem Tag wieder möglich, an dem die nach Satz 2 gemeldete Menge die Bedingung an die zu meldende Menge nach Satz 1 in Summe über alle Börsenhandelstage seit dieser Meldung erfüllt. |
2.6 | Für keine Stunde des Abrechnungszeitraums darf die Summe des Volumens der Absicherungsgeschäfte nach § 17 Nummer 1, die in dem Abrechnungszeitraum ganz oder teilweise erfüllt werden, und der nach dieser Anlage gemeldeten Absicherungsgeschäfte, die in dem Abrechnungszeitraum ganz oder teilweise erfüllt werden, die theoretisch maximale Erzeugungsmenge der Stromerzeugungsanlage (Erzeugung bei Nennleistung während einer Stunde) überschreiten oder einen Wert von null unterschreiten; dabei sind die Strommengen aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 und aus den nach dieser Anlage gemeldeten Absicherungsgeschäften gleichmäßig auf alle Stunden des Erfüllungszeitraums des jeweiligen Handelsproduktes zu verteilen. Zusätzlich darf das Volumen der gemeldeten Absicherungsgeschäfte für einen Kalendermonat die erwartete Produktionsmenge pro Kalendermonat nicht übersteigen. |
2.7 | Im Fall von Absicherungsgeschäften für Kohlendioxid darf in keiner Stunde des Abrechnungszeitraums die kumuliert gemeldete Menge aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 die im Abrechnungszeitraum ganz oder teilweise erfüllt werden, und der nach dieser Anlage kumuliert gemeldeten Absicherungsgeschäfte die Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage in MW multipliziert mit den spezifischen Emissionen des Erzeugungsanlage (in t Kohlendioxid pro MWh), jedoch maximal einem Wert von 1,236 t Kohlendioxid pro MWh, überschreiten oder einen Wert von null unterschreiten; dabei sind die Kohlendioxid-Mengen aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 und aus den nach dieser Anlage gemeldeten Absicherungsgeschäften gleichmäßig auf alle Stunden des Erfüllungszeitraums des jeweiligen Handelsproduktes zu verteilen. |
2.8 | Wird keine Preissicherungsmeldung gemeldet, ist von einer gemeldeten Menge von null auszugehen. |
2.9 | Preissicherungsmeldungen sind spätestens zum Ende des Tages der Wirksamkeit unternehmensintern revisionssicher abzulegen und zu dokumentieren und bis mindestens drei Jahre nach der finalen Abrechnung nach diesem Gesetz aufzubewahren. Dies gilt auch bereits während der Übergangszeit nach Nummer 3.1, in der die Meldungen noch nicht tagesgleich übermittelt werden können, ab dem 24. Dezember 2022. |
2.10 | Die Bundesnetzagentur kann weitere technische Anforderungen an Preissicherungsmeldungen definieren, insbesondere den Versand der Meldung oder einer Prüfsumme per E-Mail an die Bundesnetzagentur. Diese Befugnis gilt auch für die Übergangsregelung nach Nummer 3. |
3. | Übergangsregelung |
3.1 | Absicherungsgeschäfte, die zwischen dem 1. November 2022 und dem Tag, an dem die tagesgleiche Meldemöglichkeit über die Schnittstelle nach § 35 Absatz 5 erstmals zur Verfügung steht, abgeschlossen worden sind, können einmalig bis fünf Tage nach diesem Tage nachgemeldet werden. In der Nachmeldung nach Satz 1 sind für den Zeitraum ab dem 24. Dezember 2022 bis zum Tag, an dem die tagesgleiche Meldemöglichkeit im Sinn von § 35 Absatz 5 erstmals zur Verfügung steht, die nach Nummer 2.9 dokumentierten Preissicherungsmeldungen zu verwenden. |
3.2 | Im Fall der Nummer 3.1 sind alle erforderlichen Angaben nach dieser Anlage pro Börsenhandelstag zu melden. |
3.3 | Im Fall der Nummer 3.1 gilt abweichend von Nummer 2.5, dass die börsenhandelstägliche Meldung für jede Stunde des Erfüllungszeitraums der gemeldeten Absicherungsgeschäfte sowohl für die Summe aller Absicherungsgeschäfte für Strom als auch für die Summe aller Absicherungsgeschäfte für Kohlendioxid nur um einen Betrag verändert werden darf, der im Bereich zwischen 0 Prozent und 0,3 Prozent der kumuliert maximal zulässigen gemeldeten Menge liegt. Negative Meldungen sind erst 30 Tage nach dem Tag, an dem die tagesgleiche Meldemöglichkeit erstmals zur Verfügung steht, zulässig. Im Fall der Nummer 3.1 gilt abweichend von Nummer 1.2, dass keine Preissicherungsmeldungen für Monats-Terminmarktprodukte abgegeben werden können. |
4. | Ermittlung und Meldung der Ergebnisse aus Preissicherungsmeldungen |
4.1 | Zu melden ist das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften, über die eine Preissicherungsmeldung erfolgt ist, je Abrechnungszeitraum und je Stromerzeugungsanlage als Euro-Betrag. Das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften im Sinn dieser Anlage ist die Summe des finanziellen Werts aller Preissicherungsmeldungen, deren Erfüllungszeitraum ganz oder teilweise im Abrechnungszeitraum liegt. |
4.2 | Fällt der Erfüllungszeitraum eines Handelsproduktes, auf das sich eine Preissicherungsmeldung bezieht, nur teilweise in den Abrechnungszeitraum, so wird nur der Anteil berücksichtigt, der in den Abrechnungszeitraum fällt. Dabei berechnet sich der Anteil aus der Zahl der Stunden des Erfüllungszeitraums, der in den Abrechnungszeitraum fällt, im Verhältnis zu allen Stunden des Erfüllungszeitraums. |
4.3 | Es werden bei Absicherungsgeschäften für Strom positiv gemeldete Mengen positiv gezählt und negative Mengen negativ und bei Absicherungsgeschäften für Kohlendioxid positive Mengen negativ gezählt und negative Mengen positiv. |
4.4 | Der finanzielle Wert jeder Preissicherungsmeldung ist das Produkt der gemeldeten Menge mit der Differenz aus dem Abrechnungspreis des entsprechenden Handelsprodukts am Tag des Abschlusses und dem Glattstellungspreis. |
4.5 | Der Glattstellungspreis ist im Fall von Strom der mittlere Preis des Basiswerts der EEX German Power Futures in den Stunden des Erfüllungszeitraums eines Handelsproduktes, die auf den Abrechnungszeitraum entfallen. |
4.6 | Der Glattstellungspreis bei Kohlendioxid ist der Schlussabrechnungspreis des jeweiligen Handelsproduktes. |
4.7 | Bei der Berechnung des finanziellen Werts der Preissicherungsmeldungen wird im Fall von Strom ein Betrag von 10 Euro pro Megawattstunde zum Glattstellungspreis hinzuaddiert. |
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