Kantonsratsbeschluss betreffend Objektkredit für eine moderne Zuger Kantonsgeschichte
Kantonsratsbeschluss betreffend Objektkredit für eine moderne Zuger Kantonsgeschichte Vom 11. April 2024 (Stand 21. Juni 2024) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantons - verfassung, KV) vom 31. Januar 1894 1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Für eine moderne Zuger Kantonsgeschichte wird zulasten der Erfolgsrech - nung ein Objektkredit von 6,995 Millionen Franken bewilligt. Dieser Betrag erhöht sich um die MWST der MWST-pflichtigen Leistungen (maximal 8,1 % von 6,995 Millionen Franken: 566 595 Franken).
2 Der Objektkredit setzt sich wie folgt zusammen: 1. mehrbändige moderne Zuger Kantonsgeschichte im Umfang von 5,675 Millionen Franken; 2. Aufbereitung und Veröffentlichung digitaler Inhalte der Kantonsge - schichte im Umfang von 0,788 Millionen Franken; 3. Vermittlungsarbeit im Umfang von 0,532 Millionen Franken.
3 Der Objektkredit wird auf der Basis von 106,4 Punkten (August 2023) ge - mäss Landesindex der Konsumentenpreise bewilligt (Dezember 2020: 100 Punkte).
§ 2
1 Für die jährlich wiederkehrenden Kosten des Betriebs und der Weiterfüh - rung der Plattform für die digitalen Inhalte der Kantonsgeschichte beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat zulasten der Erfolgsrechnung einen Bud - getkredit. 1) BGS 111.1
§ 3
1 Die Projektverantwortung obliegt dem Staatsarchiv.
2 Das Staatsarchiv führt, koordiniert und begleitet das Projekt und vergibt insbesondere die Forschungs-, Redaktions- und Vermittlungsaufträge an Dritte.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 11.04.2024 21.06.2024 Erlass Erstfassung GS 2024/040
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 11.04.2024 21.06.2024 Erstfassung GS 2024/040
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