Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen (Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung - SeeLAuFV)
SeeLAuFV
Ausfertigungsdatum: 21.02.2023
Vollzitat:
"Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung vom 21. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 49)"
Ersetzt V 9515-20 v. 25.2.2014 I 234 (SeeLAuFV)
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 25.2.2023 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 21.2.2023 I Nr. 49 vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 Satz 1 dieser V am 25.2.2023 in Kraft.
Inhaltsübersicht
Ausbildung
§ 1 | Ziel und Inhalte der Ausbildung |
§ 2 | Aufbau und Dauer der Ausbildung |
§ 3 | Zulassung zur Ausbildung |
§ 4 | Durchführung der Ausbildung |
§ 5 | Theoretische Ausbildung |
§ 6 | Praktische Ausbildung |
§ 7 | Ausbildungsnachweise |
§ 8 | Abweichungen vom Ausbildungsgang |
§ 9 | Qualifikation der anleitenden und ausbildenden Seelotsinnen und Seelotsen |
§ 10 | Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 1 |
§ 11 | Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 2 |
§ 12 | Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 3 |
§ 13 | Prüfungsinhalte |
§ 14 | Prüfungsentscheidung |
§ 15 | Wiederholung der Prüfung |
§ 16 | Rücktritt von der Prüfung |
§ 17 | Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche |
§ 18 | Kostenerstattung bei Bestallungsverzicht |
§ 19 | Seelotsenanwärterausweis und Seelotsenausweis |
§ 20 | Aufbewahrungsfrist |
Abschnitt 2
Fortbildung
§ 21 | Fortbildungsverpflichtung |
§ 22 | Fortbildungsplan |
§ 23 | Nachweis |
§ 24 | Fortbildung für die Ausbildung von Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern |
Anlage 1 | Ausbildungsrahmenplan |
Anlage 2 | Bewertungsmatrix im Auswahlverfahren |
Anlage 3 | Bewertungsmaßstab |
Anlage 4 | Inhalte für die Schulung der anleitenden Lotsen, Basis-Schulung |
Anlage 5 | Prüfungszeugnis Lotsenausbildungsabschnitt 1 und 2 |
Anlage 6 | Prüfungszeugnis über die Befähigung zur Seelotsin/zum Seelotsen |
Anlage 7 | Ausweis für Seelotsinnen und Seelotsen sowie Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter |
Anlage 8 | Fortbildungsrahmenplan |
Anlage 9 | Muster Lehrgangsbeschreibung |
Abschnitt 1
Ausbildung
§ 1 Ziel und Inhalte der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen hat die theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um als Seelotsin oder als Seelotse Schiffsführungen sicher beraten zu können.
(2) Notwendig für eine sichere Lotsberatung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Bereichen:
1. Eigenschutz im Seelotsdienst sowie Arbeitssicherheit in der Schifffahrt und im Hafenbereich,
2. Schifffahrtskunde,
3. Notfallmanagement,
4. Soziale Kompetenzen und Arbeitspsychologie,
5. Recht,
6. Selbstverwaltung,
7. Lotsdienst,
8. Revierkunde,
9. Maritimer Umweltschutz,
10. Maritimes Englisch.
Die Einzelheiten zu diesen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan nach Anlage 1.
§ 2 Aufbau und Dauer der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen ist untergliedert in drei Ausbildungsabschnitte:
1. in einen revierübergreifenden Ausbildungsabschnitt der Lotsenausbildung (Lotsenausbildungsabschnitt 1),
2. in einen revierbezogenen Ausbildungsabschnitt der Lotsenausbildung (Lotsenausbildungsabschnitt 2) und
3. in einen lotsenbrüderschaftsbezogenen Ausbildungsabschnitt der Lotsenausbildung (Lotsenausbildungsabschnitt 3).
Die Ausbildung ist nach dem erfolgreichen Bestehen der Prüfung nach § 12 vor der Aufsichtsbehörde beendet.
(2) Der Lotsenausbildungsabschnitt 1 zum Erlangen von grundlegenden nautischen Fähigkeiten dauert sechs Monate. Am Ende des Ausbildungsabschnittes soll die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter einen Erfahrungsstand erreicht haben, der der zu erwartenden Qualität einer Inhaberin oder eines Inhabers des ausgefahrenen Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier NWO hinsichtlich der Manövrier-, Brücken- und Teamerfahrung sowie Führungskompetenz in der Dienststellung eines Nautischen Wachoffiziers in Ausübung seiner Tätigkeit auf Betriebsebene entspricht.
(3) Der Lotsenausbildungsabschnitt 2 in einem Ausbildungsrevier zum Erlangen vertiefter nautischer insbesondere praxisorientierter Fähigkeiten dauert sechs Monate. Am Ende des Ausbildungsabschnittes soll die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter einen Erfahrungsstand erreicht haben, der der zu erwartenden Qualität einer Inhaberin oder eines Inhabers des ausgefahrenen Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier NWO mit 24-monatiger Seefahrtzeit in der Dienststellung eines Nautischen Wachoffiziers mit der Qualifikation für die Führungsebene hinsichtlich der Manövrier-, Brücken- und Teamerfahrung sowie Führungskompetenz entspricht.
(4) Der Lotsenausbildungsabschnitt 3 zum Erlangen lotsenspezifischer Fähigkeiten zur Vorbereitung auf die besonderen Anforderungen für die Tätigkeiten im jeweiligen Seelotsrevier dauert 12 Monate.
§ 3 Zulassung zur Ausbildung
(1) Die Aufsichtsbehörde nach § 3 der Allgemeinen Lotsverordnung (Aufsichtsbehörde) hat nach Maßgabe des § 8 Absatz 2 des Seelotsgesetzes die erforderliche Anzahl an bewerbenden Personen nach dem erfolgreichen Auswahlverfahren als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter zuzulassen. Sind mehr Bewerbende vorhanden als die erforderliche Anzahl, hat die Aufsichtsbehörde die Bewerbenden anhand einer Bewertungsmatrix nach Anlage 2 zu bewerten und die Bewerbenden mit den höchsten Bewertungen in erforderlicher Anzahl zuzulassen. Satz 2 gilt auch für die Zulassung zur Prüfung nach § 11 Absatz 3.
(2) Die Verteilung der Seelotsenanwärterinnen und der Seelotsenanwärter auf die Lotsenbrüderschaften hat die Aufsichtsbehörde im Benehmen mit den Lotsenbrüderschaften vorzunehmen. Dabei sind die Belange der Lotsenbrüderschaften mit den Präferenzen der Bewerbenden abzuwägen, wobei soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden können.
(3) Bewerbende, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Seelotsgesetzes erfüllen, können als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter zum Lotsenausbildungsabschnitt 1 zugelassen werden.
(4) Bewerbende, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Seelotsgesetzes erfüllen, können als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter zum Lotsenausbildungsabschnitt 2 zugelassen werden. Bereits zugelassene Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter können nach erfolgreicher Prüfung nach § 10 die Ausbildung in dem Lotsenausbildungsabschnitt 2 fortsetzen.
(5) Bewerbende, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Seelotsgesetzes erfüllen, können unter den in § 11 Absatz 3 genannten Voraussetzungen zur Prüfung nach § 11 Absatz 3 zugelassen werden. Mit Bestehen der Prüfung nach § 11 Absatz 3 können die Bewerbenden von der Aufsichtsbehörde als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter zum Lotsenausbildungsabschnitt 3 zugelassen werden. Bereits zugelassene Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter können nach erfolgreicher Prüfung nach § 11 Absatz 1 die Ausbildung in dem Lotsenausbildungsabschnitt 3 fortsetzen.
(6) Die Dauer der Ausbildung beträgt
1. 24 ununterbrochene Monate für Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter im Sinne des Absatzes 3,
2. 18 ununterbrochene Monate für Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter im Sinne des Absatzes 4 und
3. 12 ununterbrochene Monate für Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter im Sinne des Absatzes 5.
(7) Unterbrechungen durch Krankheit und anderer Abwesenheitszeiten aus wichtigem persönlichen Grund können auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, wenn die Bundeslotsenkammer für den Lotsenausbildungsabschnitt 1 oder die Lotsenbrüderschaft, die für die Ausbildung des Lotsenausbildungsabschnittes 2 oder des Lotsenausbildungsabschnittes 3 zuständig ist, gegenüber der Aufsichtsbehörde bestätigt, dass dadurch das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährdet wird. Ist eine Anrechnung nicht möglich, so ruht die Ausbildung ohne Zahlung von Unterhaltsbeiträgen bis zum nächstmöglichen erneuten Beginn des Ausbildungsabschnitts, in dem die Abwesenheitszeit begann. Dauert eine zulässige Abwesenheit länger als zwei Jahre, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden.
(8) Ist die nach einem Lotsenausbildungsabschnitt erforderliche Prüfung nicht erfolgreich bestanden und kann die Prüfung nachgeholt werden, kann die betroffene Seelotsenanwärterin oder der betroffene Seelotsenanwärter die Ausbildung in dem sich anschließenden Lotsenausbildungsabschnitt unter dem Vorbehalt des Bestehens der nachzuholenden Prüfung fortsetzen.
§ 4 Durchführung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zur Seelotsin und zum Seelotsen für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 erfolgt als duale Ausbildung bestehend aus einem Masterstudiengang der Fachrichtung Seelotswesen mit einem anwendungsbezogenen Ausbildungsanteil bei den Lotsenbrüderschaften. Die Bundeslotsenkammer ist für die Organisation und das Verfahren zur Erreichung der Ausbildungsnachweise für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 zuständig. Die theoretischen Inhalte sind nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans an einer Hochschule zu erwerben. Die praktische Ausbildung erfolgt nach Vorgabe durch die Bundeslotsenkammer in den jeweils ausbildenden Lotsenbrüderschaften. Bei der Aufgabenwahrnehmung hat sich die Bundeslotsenkammer mit den Lotsenbrüderschaften abzustimmen.
(2) Die Ausbildungen zur Seelotsin und zum Seelotsen für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 4 und 5 erfolgen in den jeweils ausbildenden Lotsenbrüderschaften. Sie können zur Vermittlung der theoretischen Inhalte mit einer Hochschule, die den in Absatz 1 bezeichneten Masterstudiengang anbietet, zusammenarbeiten.
(3) Der theoretische Unterricht und die praktische Ausbildung müssen systematisch und zielgruppenorientiert aufgebaut sein.
(4) Die Bundeslotsenkammer hat zeitliche und inhaltliche Vorgaben für die Ausbildungshandbücher der Lotsenbrüderschaften vorzugeben, die die Ziele dieser Verordnung und den Ausbildungsrahmenplan nach Anlage 1 umsetzen und die revierspezifischen Bedürfnisse berücksichtigen. Jede Lotsenbrüderschaft hat unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ihr eigenes, revierspezifisches Ausbildungshandbuch zu erstellen. Das Ausbildungshandbuch ist den Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern zugänglich zu machen.
(5) Während der Ausbildung stehen der Seelotsenanwärterin und dem Seelotsenanwärter 24 freie Kalendertage pro Jahr berechnet auf der Grundlage einer Arbeitswoche von sieben Tagen zu, die je nach Lotsenausbildungsabschnitt von der Bundeslotsenkammer oder der ausbildenden Lotsenbrüderschaft unter Berücksichtigung der ausbildungsrelevanten Belange festgelegt werden.
(6) Die Ausbildung wird von der Aufsichtsbehörde überwacht. § 34 Absatz 2 Satz 1 des Seelotsgesetzes bleibt unberührt.
§ 5 Theoretische Ausbildung
Die theoretische Ausbildung wird durch die in § 4 Absatz 1 und 2 genannten Stellen durchgeführt. Die Inhalte der theoretischen Ausbildung bestimmen sich nach dem Ausbildungsrahmenplan der Anlage 1.
§ 6 Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung ist von den Lotsenbrüderschaften durchzuführen. In den Lotsenausbildungsabschnitten 2 und 3 wird die jeweilige praktische Ausbildung auf dem Lotsrevier der ausbildenden Lotsenbrüderschaft durchgeführt. In Ausnahmefällen können Ausbildungsfahrten in Abstimmung der ausbildenden Lotsenbrüderschaft mit anderen Lotsenbrüderschaften in anderen Lotsrevieren durchgeführt werden, um alle Ausbildungseinheiten zu erfüllen. Folgende Ausbildungseinheiten sind zu durchlaufen:
1. Ausbildungsfahrten
a) unter Anleitung von Seelotsinnen und Seelotsen, die während einer Ausbildungsfahrt Unterweisungen durchführen (anleitende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen) auf in dem Seelotsrevier verkehrenden Fahrzeugen sowie auf Fahrzeugen bei Distanzlotsungen,
b) im Bereich der Seeschiffsassistenz,
c) auf Schleppfahrzeugen während einer Verschleppung und
d) auf Lotsenversetz- und Zubringerfahrzeugen,
2. Üben der Schiffsführung auf einem geeigneten Fahrzeug unter Anleitung,
3. Schiffsführungssimulationen an von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungssimulatoren,
4. Wachdienst in den Lotsenwachen unter Aufsicht ausgebildeter Wachleiterinnen und Wachleitern,
5. Einsatz bei den Verkehrszentralen des Reviers einschließlich der Radarberatung,
6. bei im Revier für die Schifffahrt zuständigen Behörden sowie
7. die Teilnahme an Lehrgängen und weiteren Ausbildungsmaßnahmen nach dem Ausbildungsrahmenplan nach Anlage 1.
Zur praktischen Ausbildung können außerdem Übungen auf bemannten Schiffsmodellen gehören.
(2) Die praktische Ausbildung ist inhaltlich auf die theoretischen Ausbildungsinhalte des Ausbildungsrahmenplans nach Anlage 1 abzustimmen. Schwerpunkt der praktischen Ausbildung ist die Anwendung der Kenntnisse, die eine Seelotsin oder einen Seelotsen in der Praxis zum sicheren Handeln auch in schwierigen Situationen befähigen. Die praktische Ausbildung umfasst insbesondere die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit dem Brückenteam unter Normal- und Notfallbedingungen bei Berücksichtigung von psychologischen, sprachlichen, physiologischen und kulturellen Besonderheiten.
(3) Zur selbstständigen Lotsberatung oder zur Ausübung einer anderen selbstständigen Tätigkeit mit eigener Verantwortung dürfen die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nicht herangezogen werden. Beim angeleiteten Mitfahren obliegt die Verantwortung der anleitenden Seelotsin oder dem anleitenden Seelotsen. Bei Ausbildungsfahrten soll nur eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter pro anleitender Seelotsin oder anleitendem Seelotsen teilnehmen.
(4) Die praktische Ausbildung an dem Schiffsführungssimulator oder dem bemannten Schiffsmodell muss Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur sicheren Kontrolle der Bahnführung sowie ein angemessenes Verhalten in Notfällen vermitteln. Dazu gehören insbesondere
1. die Beurteilung und sichere Nutzung des verfügbaren Fahrwassers im Verhältnis zum Raumbedarf des Fahrzeugs,
2. das Fahren mit einer sicheren, situationsangemessenen Geschwindigkeit,
3. die sichere Änderung von Richtung und Kurs des Fahrzeugs,
4. die Berücksichtigung von hydrodynamischen, hydrologischen, hydromorphologischen und aerodynamischen Einflüssen auf die Bahnführung des Fahrzeugs und
5. die Beurteilung von Situationen hinsichtlich potenzieller Gefährdungen sowie deren Verringerung durch sicherheitsorientiertes Handeln.
(5) Eine Ausbildungsfahrt umfasst
1. das eigenständige und systematische Informieren durch die Seelotsenanwärterin und den Seelotsenanwärter über das jeweilige Revier sowie die vollständige Planung einer Ausbildungsfahrt nach relevanten nautischen, rechtlichen und formalen Gesichtspunkten,
2. eine Vorbesprechung mit der anleitenden Seelotsin oder dem anleitenden Seelotsen hinsichtlich der Ausbildungsfahrt und der sich darin situativ ergebenden Umstände,
3. die aufmerksame Beobachtung der Ausbildungsfahrt sowie das Stellen von am jeweiligen Ausbildungsstand angepassten Aufgaben durch die anleitende Seelotsin oder den anleitenden Seelotsen,
4. die Unterweisung während der Ausbildungsfahrt durch die anleitende Seelotsin oder den anleitenden Seelotsen,
5. eine Nachbesprechung mit der anleitenden Seelotsin oder dem anleitenden Seelotsen hinsichtlich der Ausbildungsfahrt, insbesondere die Erörterung des Leistungs- und Ausbildungsstandes der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters.
Anspruchsvolle Ausbildungsfahrten insbesondere bei Nacht, verminderter Sicht oder stürmischen Wetterverhältnissen sind nach tatsächlicher Möglichkeit durchzuführen.
(6) Jede Ausbildungseinheit nach Absatz 1 ist von der Seelotsenanwärterin oder von dem Seelotsenanwärter durch einen Bericht zu dokumentieren. Der Bericht über die Ausbildungsfahrten muss Folgendes enthalten:
1. Name der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters,
2. Name der anleitenden Seelotsin oder des anleitenden Seelotsen,
3. Seegebiet und Revier, Beginn und Ende der Fahrt nach Zeit und Ort,
4. hydrologische und meteorologische Gegebenheiten, insbesondere Strömungen, Wind, Niederschlag und Sichtverhältnisse,
5. Name, Rufzeichen, Nationalität und Fahrzeugtyp, Länge, Breite, Tiefgänge, Antriebe, Steuereinrichtungen, Ladung und Besonderheiten und
6. beobachtete Ausbildungsinhalte und ausgeführte Aufgaben sowie deren Zuordnung zu den Inhalten des Ausbildungsrahmenplanes.
Die anleitende Seelotsin oder der anleitende Seelotse prüft den Bericht über die Ausbildungsfahrten auf fachliche Korrektheit und Vollständigkeit, bewertet die während der Ausbildungsfahrt gezeigte Leistung und bestätigt dies schriftlich oder elektronisch.
§ 7 Ausbildungsnachweise
(1) Der Verlauf der Ausbildung ist durch die Seelotsenanwärterin oder den Seelotsenanwärter in einem Ausbildungsbuch zu dokumentieren. Das Ausbildungsbuch ist von der Seelotsenanwärterin oder dem Seelotsenanwärter als Ausbildungsnachweis lückenlos und ordnungsgemäß zu führen. Es hat die Nachweise der Hochschule, die Berichte über die Ausbildungseinheiten mit den Bewertungsnachweisen der anleitenden und ausbildenden Seelotsinnen und Seelotsen über die einzelnen Ausbildungseinheiten nach § 6 Absatz 6 zu umfassen. Das Ausbildungsbuch ist kurz vor dem Abschluss eines jeden Ausbildungsabschnitts für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 von der Bundeslotsenkammer und für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 4 und 5 von einer in der jeweils ausbildenden Lotsenbrüderschaft für die Ausbildung verantwortlichen Person gegenzuzeichnen. Die Bewertungsnachweise der anleitenden und ausbildenden Seelotsinnen und Seelotsen haben Beurteilungen zu den in § 6 Absatz 6 genannten Inhalten zu enthalten. Dabei sind fachliche und soziale Aspekte der Leistungen der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters im Zusammenhang mit den Ausbildungseinheiten zu berücksichtigen. Der Ausbildungsstand der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters ist anhand der Bewertungsnachweise von der ausbildenden Stelle monatlich zu überprüfen.
(2) Zum Abschluss des jeweiligen Ausbildungsabschnitts ist unter Berücksichtigung der Bewertungsnachweise nach Maßgabe des Bewertungsmaßstabes für Ausbildungsfahrten nach Anlage 3 eine Gesamtbewertung durch die Bundeslotsenkammer für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 und durch die ausbildende Lotsenbrüderschaft für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 4 und 5 zu erstellen.
(3) Das Ausbildungsbuch und die Bewertungsdokumentation, insbesondere die Bewertungsnachweise und die Gesamtbewertung, sollen elektronisch geführt werden.
(4) Die Bundeslotsenkammer und die ausbildende Lotsenbrüderschaft sind befugt, die Daten ihrer jeweiligen Bewertungsnachweise und Gesamtbewertungen nach Absatz 2 zu speichern und für die Durchführung der Lotsenausbildung der bewerteten Seelotsenanwärterin oder des bewerteten Seelotsenanwärters zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
§ 8 Abweichungen vom Ausbildungsgang
Die Aufsichtsbehörde kann mit Zustimmung der ausbildenden Lotsenbrüderschaft unter Berücksichtigung der revierspezifischen Anforderungen und der jeweiligen Vorkenntnisse der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters im Einzelfall zur Berücksichtigung besonderer Umstände die Ausbildungszeit verkürzen. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor,
1. wenn eine Seelotsin oder ein Seelotse unter Verzicht auf die Rechte aus der Bestallung die Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter in einem anderen Revier beantragt oder
2. wenn die Lotsenbrüderschaft eine Verkürzung auf mindestens acht Monate für besonders befähigte Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter beantragt, die die Zulassungsvoraussetzungen nach § 9 Absatz 2 des Seelotsgesetzes erfüllen.
§ 9 Qualifikation der anleitenden und ausbildenden Seelotsinnen und Seelotsen
(1) Anleitende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen müssen eine Schulung nach Anlage 4 Abschnitt 1 absolvieren.
(2) Anleitende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen, die zusätzlich theoretische Anteile in der Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter übernehmen (ausbildende Seelotsinnen und ausbildende Seelotsen), müssen eine Schulung nach Anlage 4 Abschnitt 2 absolvieren.
(3) Ausbildende Seelotsinnen und ausbildende Seelotsen sollen mindestens zwei Jahre als anleitende Seelotsin oder anleitender Seelotse tätig gewesen sein.
(4) Die Schulungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Kenntnisse in Methodik und Didaktik der Ausbildung und in der Generierung, Durchführung, Auswertung und Bewertung von Aufgaben zur Schifffahrtskunde zielgruppenorientiert vermitteln.
§ 10 Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 1
(1) Der Lotsenausbildungsabschnitt 1 endet mit einer praktischen Prüfung vor der Bundeslotsenkammer, die auf einem geeigneten Fahrzeug, einem von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungssimulator oder einem bemannten Schiffsmodell stattfindet. Die Bundeslotsenkammer hat die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter zur Prüfung zuzulassen, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind:
1. die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Ausbildungsbuches und
2. eine in allen Beurteilungskriterien mindestens mit „geeignet“ bewertete Gesamtbewertung.
(2) Bei einer mit „nicht geeignet“ benoteten Gesamtbewertung ist die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Die Ausbildung kann nicht fortgesetzt werden.
(3) Die Bundeslotsenkammer hat
1. den Prüfungstermin festzulegen,
2. die Prüfungskommission bestehend aus drei Seelotsinnen oder Seelotsen aus den ausbildenden Lotsenbrüderschaften zu berufen,
3. eine Vertreterin oder einen Vertreter der Bundeslotsenkammer als Leitung der Prüfungskommission zu bestimmen und
4. die zu prüfende Person unter Hinweis auf die Rechte und Pflichten im Rahmen der Prüfung zu unterrichten.
Werden zusätzlich Personen durch die Aufsichtsbehörde, die Lotsenbrüderschaften oder die Bundeslotsenkammer benannt, so dürfen diese Personen der Prüfung beiwohnen; eine Teilnahme an den Beratungen ist nicht zulässig. Die Prüfungskommission darf die Anwesenheit weiterer Personen zulassen. Personen nach den Sätzen 2 und 3 sind von der Prüfungskommission vor Beginn der Prüfung zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Nach Abschluss der Prüfung hat die Leitung der Prüfungskommission der geprüften Seelotsenanwärterin oder dem geprüften Seelotsenanwärter das Prüfungszeugnis nach Anlage 5 auszuhändigen und das Prüfungsergebnis der Aufsichtsbehörde zu melden.
(5) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die Daten nach Absatz 4 letzter Halbsatz zur weiteren Beaufsichtigung der gesamten Lotsenausbildung zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
Fußnote
(+++ § 10 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 11 Abs. 4 +++
+++ § 10 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 12 Abs. 4 +++)
§ 11 Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 2
(1) Der Lotsenausbildungsabschnitt 2 endet mit einer praktischen Prüfung vor der Lotsenbrüderschaft, der die Seelotsenanwärterin und der Seelotsenanwärter durch die Aufsichtsbehörde zugewiesen wurde. Dies gilt auch in dem Fall, dass die praktische Ausbildung durch eine andere Lotsenbrüderschaft durchgeführt worden ist. Die praktische Prüfung findet auf einem geeigneten Fahrzeug, auf einem bemannten Schiffsmodell oder an einem von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungssimulator statt. Die Lotsenbrüderschaft hat die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter zur Prüfung zuzulassen, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind:
1. die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Ausbildungsbuches,
2. eine in allen Beurteilungskriterien mindestens mit „geeignet“ benotete Gesamtbewertung.
(2) Bei einer mit „nicht geeignet“ benoteten Gesamtbewertung ist die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Die Ausbildung kann nicht fortgesetzt werden.
(3) Bewerbende, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Seelotsgesetzes nachweisen, können abweichend von Absatz 1 zur praktischen Prüfung zum Abschluss des Lotsenausbildungsabschnitts 2 von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn ein entsprechender Bedarf an Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern nach § 8 Absatz 2 des Seelotsgesetzes festgestellt wurde.
(4) Die Lotsenbrüderschaft und die Aufsichtsbehörde stimmen sich über den Prüfungstermin ab und teilen diesen der Bundeslotsenkammer mit. Die Lotsenbrüderschaft hat
1. die zu prüfenden Personen über den Prüfungstermin unter Hinweis auf die Rechte und Pflichten im Rahmen der Prüfung zu unterrichten und
2. die Prüfungskommission bestehend aus dem Ältermann der Lotsenbrüderschaft oder einer von ihm benannten ihn vertretenden Person als Leitung sowie als weitere Mitglieder der Prüfungskommission die Ausbildungsleitung der Lotsenbrüderschaft und zwei ausbildende Seelotsinnen oder Seelotsen aus einer beliebigen Lotsenbrüderschaft einzuberufen.
§ 10 Absatz 3 Satz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Nach Abschluss der Prüfung hat die Leitung der Prüfungskommission der geprüften Seelotsenanwärterin oder dem geprüften Seelotsenanwärter das Prüfungszeugnis nach Anlage 5 bezogen auf den Lotsenausbildungsabschnitt 2 auszuhändigen und das Prüfungsergebnis der Aufsichtsbehörde zu melden.
(6) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die Daten nach Absatz 5 letzter Halbsatz zur weiteren Beaufsichtigung der gesamten Lotsenausbildung zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
§ 12 Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 3
(1) Nach Abschluss des Lotsenausbildungsabschnitts 3 hat die ausbildende Lotsenbrüderschaft die Seelotsenanwärterin oder den Seelotsenanwärter bei der Aufsichtsbehörde zur Prüfung anzumelden.
(2) Der Lotsenausbildungsabschnitt 3 endet mit einer mündlichen Prüfung vor der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat die Seelotsenanwärterin oder den Seelotsenanwärter zur Prüfung zuzulassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. die Vorlage eines lückenlos geführten Ausbildungsbuches,
2. eine in allen Beurteilungskriterien mindestens mit „geeignet“ bewertete Gesamtbewertung und
3. für eine Seelotsenanwärterin und einen Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 zusätzlich der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiums der Fachrichtung Seelotswesen nach § 4 Absatz 1.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 nicht vor, kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der ausbildenden Lotsenbrüderschaft auf Antrag der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters die Ausbildungszeit einmalig um mindestens zwei Monate und höchstens sechs Monate verlängern, um die Zulassung zur Prüfung nach Absatz 2 Satz 2 zu ermöglichen. Erfüllt die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter nach der verlängerten Ausbildungszeit die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat
1. den Prüfungstermin festzusetzen,
2. die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter unter Hinweis auf die Rechte und Pflichten im Rahmen der Prüfung zu unterrichten und
3. die Prüfungskommission zu berufen.
Die Leitung der Prüfungskommission wird von einer Person der Aufsichtsbehörde wahrgenommen, die mindestens dem gehobenen Dienst angehört und Erfahrungen im Fachgebiet Seelotswesen aufweist. Diese hat als weitere Mitglieder der Prüfungskommission den Ältermann der jeweils ausbildenden Lotsenbrüderschaft, eine für die Ausbildung in der Lotsenbrüderschaft verantwortliche Person, im Fall der Lotsenbrüderschaft Elbe zwei für die Ausbildung in der Lotsenbrüderschaft verantwortliche Personen, sowie zwei revier- und sachkundige Personen der Aufsichtsbehörde oder der Schifffahrtspolizeibehörde zu benennen. § 10 Absatz 3 Satz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Nach Abschluss der Prüfung hat die Aufsichtsbehörde der geprüften Seelotsenanwärterin oder dem geprüften Seelotsenanwärter das Prüfungszeugnis nach Anlage 6 auszuhändigen.
§ 13 Prüfungsinhalte
(1) Inhalte der praktischen Prüfung des Lotsenausbildungsabschnitts 1 sind die in Spalte 4 des Ausbildungsrahmenplans genannten nautischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.
(2) Inhalte der praktischen Prüfung des Lotsenausbildungsabschnitts 2 sind die in Spalte 5 des Ausbildungsrahmenplans genannten nautischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.
(3) Inhalte der mündlichen Prüfung des Lotsenausbildungsabschnitts 3 sind die in Spalte 6 des Ausbildungsrahmenplans genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.
(4) In einer Prüfung, die als Gruppenprüfung durchgeführt wird, dürfen höchstens sechs Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter in einer Prüfungsgruppe geprüft werden. Die Prüfungsdauer soll für jede Seelotsenanwärterin oder jeden Seelotsenanwärter höchstens vierzig Minuten betragen.
§ 14 Prüfungsentscheidung
(1) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die zuständige Prüfungskommission feststellt, dass die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter nach dem Gesamteindruck der Prüfung die Gewähr dafür bietet, dass das Ausbildungsziel erreicht ist. Die Entscheidung der jeweiligen Prüfungskommission ergeht in nichtöffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leitung der Prüfungskommission. Das Prüfungsergebnis ist jeder Seelotsenanwärterin oder jedem Seelotsenanwärter einzeln bekanntzugeben, wobei die Leistungen in den praktischen und mündlichen Teilen der Prüfungen mit dem Ergebnis „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden. Die Entscheidung ist auf Verlangen zu begründen. Im Falle des Nichtbestehens sind der Seelotsenanwärterin oder dem Seelotsenanwärter die Gründe der Prüfungsentscheidung im Anschluss an die Prüfung mitzuteilen. Auf Antrag der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters sind die Gründe nach der Prüfung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist zu eröffnen.
(2) Über den Ablauf der Prüfung ist von der Leitung der Prüfungskommission oder einem von ihr bestimmten Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss den wesentlichen Prüfungsablauf, die Prüfungsthemen und eine Feststellung, ob eine Begründung der Prüfungsentscheidung erfolgt ist, erkennen lassen und ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission auf Richtigkeit zu kontrollieren und schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.
§ 15 Wiederholung der Prüfung
(1) Besteht eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter eine Prüfung nicht, so kann die Prüfung auf ihren oder seinen Antrag einmal wiederholt werden. Aus diesem Anlass kann die begonnene Ausbildung im sich anschließenden Lotsenausbildungsabschnitt oder durch Verlängerung des letzten Lotsenausbildungsabschnitts bis längstens zum nächstfolgenden Prüfungstermin fortgeführt werden.
(2) Besteht die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter die Wiederholungsprüfung nicht, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist nur in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters mit Genehmigung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zulässig.
§ 16 Rücktritt von der Prüfung
(1) Eine zur Prüfung zugelassene Seelotsenanwärterin oder ein zur Prüfung zugelassener Seelotsenanwärter kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der zuständigen Leitung der Prüfungskommission von einer Prüfung zurücktreten. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht abgelegt. Ohne Angabe von nachgewiesenen wichtigen Gründen ist der Rücktritt vor Beginn der Prüfung nur einmal möglich.
(2) Tritt eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt nachgewiesen wird. Erscheint eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter ohne wichtigen Grund nicht zur Prüfung, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Ausbildung kann nicht fortgesetzt werden.
(3) Für den Nachweis eines wichtigen Grundes hat die Prüfungskommission eine Frist zu setzen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere eigene Krankheit, eigener Unfall oder ein aktueller Krankheitsfall oder Unglücksfall in der Familie. Wird der verlangte Nachweis erbracht, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Anderenfalls hat die Prüfungskommission nach Ablauf der Frist das Nichtbestehen der Prüfung festzustellen. Die Ausbildung kann nicht fortgesetzt werden.
(4) Die vor dem Rücktritt begonnene Ausbildung kann im sich anschließenden Lotsenausbildungsabschnitt oder durch Verlängerung des letzten Lotsenausbildungsabschnitts bis längstens zum nächstfolgenden Prüfungstermin fortgeführt werden.
§ 17 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
(1) Die Prüfungskommission kann eine Seelotsenanwärterin oder einen Seelotsenanwärter, die oder der eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße stört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht hat, nach deren Anhörung von der Prüfung ausschließen und den betroffenen Prüfungsteil für nicht bestanden erklären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf eines Jahres nach Erbringung des betroffenen Prüfungsteils nicht mehr zulässig.
(2) Die Prüfungskommission ist berechtigt, eine offensichtlich unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss stehende Seelotsenanwärterin oder einen offensichtlich erkennbar unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss stehenden Seelotsenanwärter nach deren Anhörung von der weiteren Prüfung auszuschließen. Die Leitung der Prüfungskommission hat die betroffene Seelotsenanwärterin oder den betroffenen Seelotsenanwärter aufzufordern, einen ärztlichen Nachweis zu erbringen, dass die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter zum Zeitpunkt der Prüfung nicht unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss gestanden hat. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden.
§ 18 Kostenerstattung bei Bestallungsverzicht
(1) Verzichtet eine Seelotsin oder ein Seelotse ohne wichtigen Grund auf die Rechte aus der Bestallung binnen fünf Jahren nach ihrer Erteilung, sind die für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten für die Unterhaltsbeiträge und die Aufwendungen für die sächliche und personelle Umsetzung der Ausbildungsinhalte an die Lotsenbrüderschaft zurückzuerstatten. Einem Verzicht auf die Rechte aus der Bestallung steht es gleich, wenn eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 nach erfolgreich abgeschlossenem Masterstudium der Fachrichtung Seelotswesen nach § 4 Absatz 1 die Bestallung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht erlangt.
(2) Ein wichtiger Grund nach Absatz 1 Satz 1 und 2 liegt vor, wenn der Grund auf von der Seelotsin oder dem Seelotsen, der Seelotsenanwärterin oder dem Seelotsenanwärter nicht zu vertretenden Umständen beruht, insbesondere der Pflege naher Angehöriger oder vergleichbarer Umstände. Der wichtige Grund ist der Aufsichtsbehörde durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder vergleichbarer Dokumente glaubhaft zu machen, die von der Aufsichtsbehörde nach Ende der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Seelotsenanwärterin oder dem Seelotsenanwärter, der Seelotsin oder dem Seelotsen unverzüglich zurückzusenden sind.
(3) Die Lotsenbrüderschaft, der die Seelotsin oder der Seelotse angehörte oder der die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter von der Aufsichtsbehörde zugewiesen wurde, setzt die zu erstattenden Beträge nach Maßgabe des § 20 Absatz 3 des Seelotsgesetzes durch Verwaltungsakt fest. Die festgesetzten Beträge müssen die zu erwartenden, aber nicht abgeführten Lotsgeldanteile vollständig ausgleichen und dürfen deren Gesamtsumme nicht übersteigen. Nach Zahlungseingang kehrt sie die Beträge an die Bundeslotsenkammer aus, die diese für die Zwecke der Ausbildung zu verwenden hat.
(4) Die Gewährung von ratenweiser Abzahlung der festgesetzten Beträge nach Absatz 3 ist möglich. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.
§ 19 Seelotsenanwärterausweis und Seelotsenausweis
(1) Die Aufsichtsbehörde hat für jede Seelotsenanwärterin und jeden Seelotsenanwärter einen Seelotsenanwärterausweis und für jede Seelotsin und jeden Seelotsen einen Seelotsenausweis nach den Mustern der Anlage 7 auszustellen. Ein Seelotsenanwärterausweis ist im Falle einer Bestallung bei der Aufsichtsbehörde in einen Seelotsenausweis umzutauschen und der Seelotsenanwärterausweis ist anschließend von der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu vernichten.
(2) Seelotsenanwärterinnen, Seelotsenanwärter, Seelotsinnen und Seelotsen haben ihren Ausweis während des Lotsdienstes mitzuführen und auf Verlangen der Schiffsführung jederzeit vorzulegen.
(3) Bereits ausgestellte Seelotsenausweise behalten ihre Gültigkeit bis zum Ausscheiden einer Seelotsin oder eines Seelotsen aus dem Lotsdienst. Bereits ausgestellte Seelotsenanwärterausweise behalten ihre Gültigkeit bis zur Beendigung der Ausbildung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter.
(4) Bei Beendigung der Ausbildung ist von der Seelotsenanwärterin oder vom Seelotsenanwärter der Seelotsenanwärterausweis der Aufsichtsbehörde zurückzugeben und der Seelotsenanwärterausweis ist anschließend von der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu vernichten. Bei Widerruf, Rücknahme oder Verzicht auf die Rechte aus der Bestallung ist der Seelotsenausweis von der Seelotsin oder vom Seelotsen bei der Aufsichtsbehörde zurückzugeben und der Seelotsenausweis ist anschließend von der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu vernichten.
§ 20 Aufbewahrungsfrist
Alle Unterlagen mit personenbezogenen Daten zur Durchführung und Beaufsichtigung der Seelotsenausbildung sind von der jeweiligen die Daten verarbeitenden Stelle
1. zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres zu löschen, in dem die Lotsenausbildung von der Seelotsenanwärterin oder dem Seelotsenanwärter oder der Aufsichtsbehörde ohne das Erreichen einer Bestallung endgültig beendet wird oder
2. zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres zu löschen, in dem die Bestallung erlischt, die Bestallung widerrufen, zurückgenommen oder auf sie verzichtet wird.
Abschnitt 2
Fortbildung
§ 21 Fortbildungsverpflichtung
(1) Jede Seelotsin und jeder Seelotse ist verpflichtet, die für die Seelots- und Ausbildungstätigkeit notwendigen Kenntnisse in regelmäßigen Abständen zu vertiefen und zu ergänzen. Die Fortbildung erfolgt durch theoretische Kurse und praktische Übungen auf bemannten Schiffsmodellen oder an Schiffsführungssimulatoren anhand eines in Modulen aufgegliederten Fortbildungsrahmenplans nach Anlage 8. Der Fortbildungsrahmenplan legt die Fortbildungsinhalte, Zeitdauer und Wiederholungsfrist der Module fest.
(2) Als Simulationsübungen gelten nur Schulungen an von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungssimulatoren.
§ 22 Fortbildungsplan
Der Fortbildungsrahmenplan nach Anlage 8 ist unter Berücksichtigung der revierbezogenen Besonderheiten durch einen von den Lotsenbrüderschaften zu erstellenden Fortbildungsplan umzusetzen. Die Lotsenbrüderschaft hat die im Fortbildungsplan aufgenommenen Lehrgänge anhand des Musters der Lehrgangsbeschreibung nach Anlage 9 zu beschreiben. Der Fortbildungsplan ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde anzupassen, insbesondere bei technischen oder wissenschaftlichen Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrtskunde.
§ 23 Nachweis
Jede Seelotsin und jeder Seelotse hat die Teilnahme an den in den jeweiligen Fortbildungsplänen der Lotsenbrüderschaften vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen gegenüber der Lotsenbrüderschaft nachzuweisen. Die Lotsenbrüderschaft ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zur Auskunft über die Teilnahme ihrer Mitglieder an den Fortbildungsmaßnahmen und zur Vorlage der Nachweise verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde nach Ende ihrer Prüfung der Lotsenbrüderschaft unverzüglich zurückzusenden sind.
§ 24 Fortbildung für die Ausbildung von Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern
(1) Die Sach- und Personalkosten zur Durchführung der Fortbildungen nach Anlage 4 hat die Bundeslotsenkammer zu tragen. Die dadurch entstehenden Ausgaben bei der Bundeslotsenkammer werden aus dem Bundeshaushalt erstattet.
(2) Vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres hat die Bundeslotsenkammer der Aufsichtsbehörde einen Finanzierungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Nach dessen Prüfung und Genehmigung soll die Aufsichtsbehörde der Bundeslotsenkammer quartalsweise zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober des Haushaltsjahres je 25 Prozent der im Finanzierungsplan für das Haushaltsjahr veranschlagten Ausgaben zur Verfügung zu stellen. Spätestens bis zum dritten Werktag des folgenden Quartals hat die Bundeslotsenkammer der Aufsichtsbehörde die Verwendungsnachweise des vorausgegangenen Quartals über die entstandenen Ausgaben zur Prüfung zur Verfügung stellen und anzuzeigen, ob und inwieweit überwiesene Mittel im Quartal nicht verausgabt worden sind. Nicht verausgabte Mittel sind unverzüglich zurückzuzahlen. Abweichend von Satz 4 kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Bundeslotsenkammer bei der nächsten Quartalszahlung den nach Satz 4 zurückzuzahlenden Betrag von der Quartalszahlung abziehen. Bei fehlender Anzeige und Rückerstattung sind die nicht verausgabten Mittel ab dem 16. des auf das Quartalsende folgenden Monats mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Zum Abschluss des vierten Quartals hat die Bundeslotsenkammer statt eines Quartalsabschlusses einen Jahresabschluss zu erstellen. In dem Jahresabschluss hat die Bundeslotsenkammer eine abschließende Prüfung und Verrechnung vorzunehmen und die nicht verausgabten Mittel sind an die Aufsichtsbehörde noch im selben Haushaltsjahr zurückzuzahlen.
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan
(Fundstelle: BGBl 2023 I Nr. 49, S. 12 - 24)
Der Ausbildungsrahmenplan beschreibt den inhaltlichen Ausbildungsumfang für die umfassende Qualifizierung zum Seelotsen. Die Inhalte sind handlungsorientiert beschrieben und in thematischen Modulen zusammengefasst.
Die berufliche Handlungsfähigkeit der Seelotsinnen und Seelotsen bedingt neben einer soliden Wissensbasis und kognitiven Fähigkeiten insbesondere das praktisch-anwendungsorientierte Handeln.
Die Ausbildungsziele werden im Rahmenplan als Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beschrieben, ergänzend mit taxonomischen Verben nach BLOOM in ihrer Ausprägung eingestuft. Nur wenn ein taxonomisches Verb in der u. a. Spalte des jeweiligen Ausbildungsabschnitts verwendet wird, wird der jeweilige Inhalt auch vermittelt.
Der Einsatz taxonomischer Verben dient der Ordnung, sie gliedern sich nach logischen Kriterien und klassifizieren die Ausbildungsinhalte nach Lernzieltiefe in sechs Stufen.
Die folgende Aufzählung der Lernstufen gibt einen Überblick in die Ordnung taxonomischer Verben.
Stufe 1
Wissen
Taxonomische Verben im Ausbildungsrahmenplan: benennen
Synonym: angeben, aufschreiben, aufzählen, aufzeichnen, ausführen, benennen, beschreiben, bezeichnen, darstellen, reproduzieren, vervollständigen, zeichnen, zeigen, wiedergeben
Stufe 2
Verstehen
Taxonomische Verben im Ausbildungsrahmenplan: beschreiben, einordnen
Synonym: begründen, einordnen, ordnen, unterscheiden, vergleichen, wiedergeben, beschreiben
Stufe 3
Anwendung
Taxonomische Verben im Ausbildungsrahmenplan: interpretieren, ausführen
Synonym: anwenden, aufstellen, ausführen, berechnen, bestimmen, interpretieren, unterscheiden, verdeutlichen
Stufe 4
Analyse
Taxonomische Verben im Ausbildungsrahmenplan: analysieren, klassifizieren
Synonym: ableiten, analysieren, einkreisen, gegenüberstellen, gliedern, isolieren, klassifizieren, zerlegen, zuordnen
Stufe 5
Synthese
Taxonomische Verben im Ausbildungsrahmenplan: entwickeln, zusammenstellen
Synonym: abfassen, aufbauen, entwerfen, entwickeln, gestalten, kombinieren, konstruieren, lösen, organisieren, zusammenstellen
Stufe 6
Beurteilung
Taxonomische Verben im Ausbildungsrahmenplan: bewerten, beurteilen, differenzieren, auswerten
Synonym: auswerten, beurteilen, bewerten, differenzieren, entscheiden, qualifizieren, urteilen, vergleichen, vertreten, widerlegen, folgern, gewichten, vereinfachen
Im Folgenden bedeuten
LA 1: Lotsenausbildungsabschnitt 1;
LA 2: Lotsenausbildungsabschnitt 2;
LA 3: Lotsenausbildungsabschnitt 3.
Lfd. Nr. | Inhalte der theoretischen Ausbildung | Zu vermittelnde Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten | LA 1 | LA 2 | LA 3 |
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1 | Schifffahrtskunde und Manövrieren | Antriebskonzepte sowie Ruderarten und deren Anwendungsbereiche | |||
Die Vor- und Nachteile sowie Möglichkeiten des Einsatzes von unterschiedlichen Antriebskonzepten sowie Ruderarten | – | beschreiben | bewerten | ||
Schiffsdynamik | |||||
Hydrodynamische Effekte sowie Einflüsse durch Wind und Strom unter Berücksichtigung unterschiedlicher Schiffstypen und Bauarten | – | beschreiben | beurteilen | ||
Ankern | |||||
Unterschiedliche Bauarten von Ankern, ihre Wirkweise und Strategien des Ankerns | benennen | – | – | ||
Praktischer Ablauf beim Ankern, Wahl des Ankers und Kettenlänge in Abhängigkeit von Ankergrund, Wassertiefe und äußeren Einflüssen sowie Kommunikation | benennen | beschreiben | beurteilen | ||
Ankermanöver zur Positionierung sowie als Hilfsmittel zum Manövrieren | – | – | differenzieren | ||
Leinen | |||||
Manöverstationen, insbesondere Anordnung und Art der Winden, Klüsen und Poller sowie Bruchlast der verschiedenen Komponenten | beschreiben | – | – | ||
Konzepte der Leinenführung an Bord | beschreiben | – | – | ||
Beschaffenheit von Festmacherleinen und -drähten | beschreiben | – | – | ||
Landseitige Einrichtungen zum Festmachen | – | beschreiben | – | ||
Auftretende Belastungen an Leinen, Pollern und Klüsen beim Festmachen und am festgemachten Schiff | – | beschreiben | – | ||
Maritime Automationssysteme | |||||
Art und Weise der Erfassung von schiffs- sowie landseitigen Daten und deren Verarbeitung für ein sicheres und effizientes Verkehrs- und Schiffsbetriebsmanagement | – | – | beschreiben | ||
Technische Weiterentwicklung in der maritimen Automation | – | – | benennen | ||
Maritime Automationssysteme | – | – | interpretieren | ||
Projekte aus der maritimen Forschung und Entwicklung | – | – | benennen | ||
Technische Navigation | |||||
Nautische Brückenausrüstung und Brückeneinrichtung, insbesondere Radar, ECDIS, GNSS, AIS und UKW, automatische Steueranlagen, deren Handhabung, Funktionsweise, Möglichkeiten und Grenzen | beschreiben | beurteilen | beurteilen | ||
Nautische Brückenausrüstung und Brückeneinrichtung hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Ergonomie | beurteilen | beurteilen | beurteilen | ||
Informationen von Radar, ECDIS, GNSS, AIS und UKW | auswerten | auswerten | auswerten | ||
Reiseplanung | |||||
Nautische Reiseplanung nach internationalen Standards | entwickeln | – | – | ||
Schlepper und Schlepptechnik | |||||
Antriebskonzepte von Hochsee-, Hafen- und Begleitschleppern sowie deren optimaler Einsatzbereich als Manövrierhilfe in der Seeschiffsassistenz | – | benennen | analysieren | ||
Besonderheiten in der Verschleppung von Anhängen mit und ohne Antrieb | – | benennen | benennen | ||
Anzahl und Leistung benötigter Seeschiffsassistenz sowie geeignete Schleppverbindungen | – | analysieren | beurteilen | ||
Situationsgerechte Seeschiffsassistenz | – | analysieren | beurteilen | ||
Eindeutige und klare Kommunikation | – | beurteilen | beurteilen | ||
Manövrierfähigkeit von Schlepp- und Schubverbänden im engen Fahrwasser unter Berücksichtigung von Umwelteinflüssen | – | beurteilen | beurteilen | ||
Theorie im Simulator | |||||
Selbstständiges Führen von Wasserfahrzeugen aller Größen, Verdrängungen, Antriebsformen und Steuerelementen unter Berücksichtigung von Wind und Strom | beurteilen | beurteilen | beurteilen | ||
Komplexe Verkehrslagen | auswerten | auswerten | auswerten | ||
Hydrodynamische Effekte sowie Einflüsse durch Wind und Strom in der Manöverplanung | – | analysieren | beurteilen | ||
Hydrodynamische Effekte sowie Einflüsse durch Wind und Strom während eines Reiseverlaufs | – | analysieren | beurteilen | ||
Planung, Durchführung und Auswertung von Ankermanövern unter Berücksichtigung der Wahl des Ankers und Kettenlänge in Abhängigkeit von Ankergrund, Wassertiefe und äußeren Einflüssen sowie Kommunikation | – | anwenden | beurteilen | ||
Planung, Durchführung und Auswertung sicherer An- und Ablegemanöver mit Wasserfahrzeugen aller Größen, Verdrängungen, Antriebsformen und Steuerelementen unter Berücksichtigung von Wind und Strom | – | anwenden | beurteilen | ||
Planung, Durchführung und Auswertung der Querung von Fahrwassern und des Durchfahrens von Stromschnitten mit Wasserfahrzeugen aller Größen, Verdrängungen, Antriebsformen und Steuerelementen unter Berücksichtigung von Wind und Strom | – | anwenden | beurteilen | ||
Planung, Durchführung und Auswertung des Drehens, Traversierens, Aufstoppens und Haltens von Wasserfahrzeugen aller Größen, Verdrängungen, Antriebsformen und Steuerelementen unter Berücksichtigung von Wind und Strom | – | anwenden | beurteilen | ||
Planung, Durchführung und Auswertung des Fahrens im Konvoi, Überholens und Begegnens mit Wasserfahrzeugen aller Größen, Verdrängungen, Antriebsformen und Steuerelementen unter Berücksichtigung von Wind und Strom | – | anwenden | beurteilen | ||
Planung, Durchführung und Auswertung des Ansteuern und Haltens von vorgegebenen Positionen mit Wasserfahrzeugen aller Größen, Verdrängungen, Antriebsformen und Steuerelementen unter Berücksichtigung von Wind und Strom | – | anwenden | beurteilen | ||
Planung, Durchführung und Auswertung des Ein- und Auslaufens aus Schleusen mit Wasserfahrzeugen aller Größen, Verdrängungen, Antriebsformen und Steuerelementen unter Berücksichtigung von Wind und Strom mit und ohne Schlepperassistenz | – | anwenden | beurteilen | ||
Planung, Durchführung und Auswertung des Lotsenwechsels mit Wasserfahrzeugen aller Größen, Verdrängungen, Antriebsformen und Steuerelementen unter Berücksichtigung von Verkehrslage, Wetter-, Wind-, Strömungsbedingungen sowie schiffbaulichen Besonderheiten | – | anwenden | beurteilen | ||
2 | Notfallmanagement | Not- und Störfälle | |||
Schiffsseitige Notfallpläne im Falle von Grundberührung, Kollision, Feuer etc. | beschreiben | – | – | ||
Interne und externe Kommunikation in Not- und Störfällen im Simulator | – | unter Anleitung ausführen | ausführen | ||
Strategien bei Not- und Störfällen im Simulator | – | beschreiben ausführen | entwickeln ausführen | ||
Notfallpläne von Seiten der Behörden | – | – | beschreiben | ||
Notfallpläne der Lotsenbrüderschaften | – | – | bestimmen | ||
Aufgaben, Rechte und Pflichten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Bereich Notfallmanagement einschließlich Systemkonzept maritime Verkehrssicherheit deutsche Küste | – | – | beschreiben | ||
Vom Schiff und der Ladung ausgehende Gefahren für die Umwelt | – | – | beurteilen | ||
Maßnahmen zur Minimierung von möglichem Schaden | – | – | beurteilen | ||
Notfallpsychologie | |||||
Elemente aus der Notfallpsychologie | – | – | einordnen | ||
Physische wie psychische Belastbarkeit | – | – | einordnen interpretieren | ||
Verhalten von Kapitän und Besatzung in Not- und Störfällen | – | – | einordnen interpretieren | ||
Methoden der persönlichen psychischen Aufarbeitung eines Not- oder Störfalles | – | – | beschreiben | ||
Methoden und Strategien zur Selbsteinschätzung und Entscheidungsfindung in Notfallsituationen | – | – | bestimmen | ||
Veränderung der Wahrnehmung in Notfallsituationen | – | – | beschreiben | ||
Dokumentation | |||||
Relevante Daten bei Eintritt eines Not- oder Störfalles und Dokumentation des Vorfalls | – | – | zusammen- stellen | ||
Interne und externe Meldeverfahren | – | – | beschreiben | ||
Not- und Störfälle | – | – | auswerten | ||
Sicherer Umgang mit Presse und sozialen Medien | – | – | beurteilen | ||
Berichte nach Not- und Störfällen | – | – | verfassen | ||
3 | Soziale Kompetenzen und Arbeitspsychologie | Arbeitskonzepte | |||
Konzepte und Modelle der Arbeitspsychologie | – | – | benennen | ||
Konzepte und Modelle zu Denkprozessen, lösungsorientiertem Denken, vorausschauendem Handeln | – | – | benennen | ||
Volitionale Prozesse | – | – | benennen | ||
Persönlichkeitsbildung | |||||
Fatigue Management Strategien | – | – | bestimmen | ||
Lifestyle Management Strategien | – | – | bestimmen | ||
Aktuelle Erkenntnisse aus den Bereichen Ernährung, Bewegung | – | – | benennen | ||
Konzepte und Strategien zu Resilienzerhöhung | – | – | benennen | ||
Methoden zur Selbsteinschätzung, „Information overload“ („frozen Pilot“), Informationsmanagement | – | – | benennen | ||
Konzepte und Strategien zu Zeit-/Stressmanagement | – | – | bestimmen | ||
Konzepte und Strategien zu Fehlermanagement | – | – | bestimmen | ||
Strategien zur Entscheidungsfindung | – | – | bestimmen | ||
Soziologie | |||||
Methoden und Strategien aus dem Bereich Konfliktmanagement | – | – | benennen | ||
Kommunikationsmodelle | – | – | benennen | ||
Konzepte zu Selbstbild/Fremdbild, Relevanz des persönlichen Erscheinungsbildes | – | – | bewerten | ||
Umgangsformen, Umgang mit Anderen, interkulturelles Bewusstsein | – | – | bewerten | ||
Konzepte zur sozialen und kooperativen Gruppenarbeit | – | – | beurteilen | ||
Führungskompetenz und Führungsstile | – | – | bestimmen | ||
Rollenverteilung im Arbeitsumfeld | – | – | einordnen interpretieren | ||
4 | Recht | Bundesgesetze | |||
Die für das Seelotswesen relevanten Artikel des Grundgesetzes | – | – | auswerten | ||
Gesetz über das Seelotswesen | – | – | auswerten | ||
Bundeswasserstraßengesetz | – | – | analysieren | ||
Seeaufgabengesetz | – | – | analysieren | ||
Seeunfalluntersuchungsgesetz | – | – | analysieren | ||
Verordnungen | |||||
Seelotsenausbildungsverordnung | – | – | auswerten | ||
Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen | – | – | auswerten | ||
Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers | – | – | auswerten | ||
Verordnung über die seeärztliche Untersuchung der Seelotsen | – | – | beschreiben | ||
Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere | – | – | beschreiben | ||
Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seengebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen | – | – | beschreiben | ||
Revierspezifische Verwaltungsanordnungen, Verordnungen, Ordnungen, Vereinbarungen für Verkehrszentralen, Häfen, Schleusenanlagen etc. | – | – | beschreiben | ||
Revierspezifische bilaterale Verträge | – | – | beschreiben | ||
Für das Seelotswesen relevante Bereiche weiterer Bundesgesetze und Verordnungen | |||||
Binnenschifffahrtsaufgabengesetz | – | – | benennen | ||
Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere | – | – | benennen | ||
Verordnung über die Sicherung der Seefahrt | – | – | benennen | ||
Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen | – | – | benennen | ||
Zollverordnung | – | – | benennen | ||
Verwaltungsvollstreckungsgesetz | – | – | benennen | ||
Seeverkehrsrecht | |||||
Kollisionsverhütungsregeln | – | – | anwenden | ||
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung mit Bekanntmachungen | – | – | auswerten | ||
Schifffahrtsordnung Emsmündung | – | – | auswerten | ||
Revierspezifische Hafenverkehrsordnung | – | – | anwenden | ||
Bekanntmachungen für Seefahrer | – | – | anwenden | ||
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung | |||||
Aufbauorganisation der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und deren Aufgaben, Zuständigkeiten und rechtliche Grundlagen | – | – | beschreiben | ||
5 | Selbstverwaltung | Bundeslotsenkammer | |||
Selbstverwaltung der Bundeslotsenkammer, insbesondere der Rechtsnatur, ihrer Aufgaben und Organisation sowie rechtliche Grundlagen | – | – | beschreiben | ||
Lotsenbrüderschaft | |||||
Selbstverwaltung der Lotsenbrüderschaft, insbesondere der Rechtsnatur, ihrer Aufgaben und Organisation sowie rechtliche Grundlagen | – | – | beschreiben | ||
Die Bestimmungen des inneren Dienstbetriebs | – | – | analysieren | ||
Statuten der Lotsenbrüderschaft | – | – | analysieren | ||
Internationale Lotsenvereinigungen | |||||
Struktur und Aufgaben der EMPA und IMPA | – | – | benennen | ||
Lotsbetriebsverein | |||||
Struktur, Aufbau, Verantwortlichkeiten sowie rechtliche Grundlage des Lotsbetriebsvereins | – | – | benennen | ||
6 | Revierkunde | Alle Reviere | |||
Wesentliche Merkmale aller deutschen Seelotsreviere | benennen | benennen | – | ||
Topographie, Hydromorphologie, Hydrographie und Einrichtungen zur Maritimen Verkehrssicherung der angrenzenden Reviere und Seegebiete | – | – | benennen | ||
Eigenes Revier | |||||
Topographie, Hydromorphologie, Hydrographie, sowie schwimmende und feste Seezeichen und Einrichtungen zur Maritimen Verkehrssicherung, insbesondere: Kurse und Distanzen, Fahrwasser, Reeden, Sperrgebiete, Verkehrstrennungsgebiete, Wassertiefen, Gezeiten, Strömungen, Bezugshorizonte, Häfen, Schleusen, Liegeplätze des jeweiligen Seelotsreviers | – | – | analysieren zusammen-stellen bewerten | ||
Kommunikation | |||||
Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern und Beteiligten der Maritimen Verkehrssicherung | – | – | bestimmen | ||
Kommunikation mit Diensten wie Festmachern und Schleppern | – | – | bestimmen | ||
7 | Lotsdienst | Aufgaben, Rechte und Pflichten | |||
Rechte und Pflichten eines Lotsen im Kontext der Beratung | – | – | beurteilen | ||
Vollständige Vorbereitung und Planung einer Reise unter Berücksichtigung von Wetter, Verkehr, Tide, Tidefahrplan | – | – | beurteilen | ||
Master/Pilot Information Exchange MPEX | – | – | bewerten | ||
Intensität der Beratung des Brückenteams | – | – | analysieren | ||
Strategien des Lotsenwechsels unter Berücksichtigung von Verkehrslage, Wetter-, Wind-, Strömungsbedingungen, schiffbauliche Besonderheiten | – | – | beurteilen | ||
Konzept der Landradarberatung nach standardisierter Syntax (ISSUS) „Hamburger Modell“ sowie der Verwaltungsanordnungen über die Benutzung der Radaranlagen der jeweiligen Verkehrszentralen | – | – | beschreiben | ||
Aufgaben und Ablauf des Wachdienstes auf festen oder schwimmenden Lotseinrichtungen | – | – | beschreiben | ||
Aufgaben, Rechte und Pflichten aus der administrativen Lotstätigkeit | – | – | beschreiben | ||
8 | Maritimer Umweltschutz | Internationale Vorschriften | |||
MARPOL Anlagen I – VI inkl. Special Areas und PSSA | – | – | benennen | ||
Ballast Water Management Convention und BWMS Code | – | – | benennen | ||
Emission Control Areas CO2, SOx, NOx | – | – | benennen | ||
IMDG Code, International Code for the Construction and Equipment of Ships carrying Dangerous Chemicals in Bulk IBC, International Code of the Construction and Equipment of Ships carrying Liquefied Gases in Bulk IGC, International Code of Ships using gases or other low-flashpoint fuels IGF International Code for the safe carriage of packaged irradiated nuclear fuel, plutonium and high-level radioactive wastes on board ships INF Code | – | – | benennen | ||
Alternative Antriebskonzepte und Energieträger (LNG, Methanol, Brennstoffzellen, Batterien etc.) | – | – | benennen | ||
Kollisionsverhütungsregeln im Kontext des maritimen Umweltschutzes | – | – | beschreiben | ||
Nationale Vorschriften | |||||
Seeaufgabengesetz, Seeschifffahrtsstraßenordnung, Schifffahrtsordnung Ems, revierspezifische Hafenverkehrs- und Hafenbenutzungsordnung im Kontext des maritimen Umweltschutzes | – | – | beschreiben | ||
9 | Ausbildungsfahrten und praktischer Lotsdienst | Sicherheit | |||
Sicheres Verhalten im Hafengebiet und an Bord | anwenden | anwenden | anwenden | ||
Zugänge zu einem Wasserfahrzeug hinsichtlich Sicherheit und korrekter Ausbringung | beurteilen | beurteilen | beurteilen | ||
Aufmerksames, sicheres Bewegen sowie sichere Orientierung an Bord | anwenden | anwenden | anwenden | ||
Positive und gezielte Ansprache der Besatzung, umgehendes Austauschen essentieller Informationen | anwenden | anwenden | anwenden | ||
Analysieren und Einrichten des Arbeitsplatzes | |||||
Nautische Brückenausrüstung und Brückeneinrichtung hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Ergonomie | beurteilen | beurteilen | beurteilen | ||
Radar, ECDIS, GNSS, AIS und UKW, automatische Steueranlagen | beurteilen | beurteilen | beurteilen | ||
Informationen von Radar, ECDIS, GNSS, AIS und UKW | auswerten | auswerten | auswerten | ||
Einsatz und Gebrauch der revierspezifischen PPU | – | – | beurteilen | ||
Verhalten von Kapitän und Besatzung | einordnen | einordnen | einordnen interpretieren | ||
Rollenverteilung im Arbeitsumfeld | einordnen | einordnen | einordnen interpretieren | ||
Handhabung und Einsatz der nautischen Brückenausrüstung und Brückeneinrichtung | ausführen | beurteilen | beurteilen | ||
Manövriereigenschaften des Schiffes unter Berücksichtigung der vorhandenen Manövriereinrichtungen | – | beurteilen | beurteilen | ||
Notwendigkeit externer Unterstützung wie z. B. Schlepper, Festmacherboote, Leinenverbindungen | – | analysieren | beurteilen | ||
Reiseplanung und Reiseverlauf | |||||
Meteorologische und hydrologische Einflüsse sowie deren Veränderungen | analysieren | analysieren | beurteilen | ||
Nautische Reiseplanung nach internationalen Standards | entwickeln | – | – | ||
Reiseverlauf und Manöver hinsichtlich möglicher Gefahren | einordnen | analysieren | beurteilen | ||
Aktuelle Position, Geschwindigkeit und Drehrate eines Fahrzeugs | bewerten | bewerten | bewerten | ||
Direkte und indirekte Einflüsse auf den Reiseverlauf in der Umgebung des Schiffes | einordnen | analysieren | beurteilen | ||
Schifffahrtszeichen sowie deren Bedeutung | bestimmen | bestimmen | bestimmen | ||
Wasserfahrzeuge hinsichtlich ihrer Silhouette | klassifizieren | klassifizieren | klassifizieren | ||
Verkehrslage | analysieren | analysieren | beurteilen | ||
Führen eines Fahrzeugs im freien Seeraum und im engen Fahrwasser auf einer vorgesehenen Route innerhalb sicherer Toleranzen und sicherer Geschwindigkeit | beurteilen | beurteilen | beurteilen | ||
Vorbereitung einer Reise im Hinblick auf lotsspezifische Aspekte wie Wetter, Verkehr, Tide, Tidefahrplan, Bekanntmachungen für Seefahrer, Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung, Schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen, Schifffahrtspolizeiliche Verfügungen | – | – | auswerten | ||
Vorbereitung einer Lotsberatung im Hinblick auf Antriebskonzept, Ruderanlage, Tiefgang und Beladungszustand des zu lotsenden Schiffes | – | – | auswerten | ||
Relevante Informationen zum Revier wie z. B. Informationen zu Liegeplatz, Hafenbetreiber, Anforderungen an Festmachereinrichtungen, Vertäuanforderungen | – | – | zusammen-stellen | ||
Charakteristika des Reviers | |||||
Topographie, Umweltbedingungen, Verkehrsstruktur aller deutschen Seelotsreviere | benennen | benennen | – | ||
Topographie, Hydromorphologie, Hydrographie und Einrichtungen zur Maritimen Verkehrssicherung der angrenzenden Reviere und Seegebiete | – | – | beschreiben | ||
Topographie, Hydromorphologie, Hydrographie, sowie schwimmende und feste Seezeichen und Einrichtungen zur Maritimen Verkehrssicherung, insbesondere: Kurse und Distanzen, Fahrwasser, Reeden, Sperrgebiete, Verkehrstrennungsgebiete, Wassertiefen, Gezeiten, Strömungen, Bezugshorizonte, Häfen, Schleusen, Liegeplätze des jeweiligen Seelotsreviers | – | – | analysieren zusammen-stellen bewerten | ||
Kommunikation | |||||
Interne Kommunikation mit der Brückenbesatzung | ausführen | analysieren | beurteilen | ||
Externe Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern und Beteiligten der Maritimen Verkehrssicherung | unter Anleitung ausführen | unter Anleitung ausführen | beurteilen | ||
Externe Kommunikation mit Diensten wie Festmachern und Schleppern | – | unter Anleitung ausführen | beurteilen | ||
Interne und externe Kommunikation in Not- und Störfällen | – | unter Anleitung ausführen | beurteilen | ||
Manövrieren | |||||
Sichere Leinenführung, Vertäuen, Festmachen von Schleppern, Ankern unter Beachtung der schiffsspezifischen Anordnung der Manöverstation | beschreiben | – | – | ||
Planen, Durchführen und Auswerten folgender Situationen: Ansteuern und Halten von vorgegebenen Wartepositionen, Liegestellen und Lotsenversetzpositionen, Queren und Durchfahren von Stromschnitten, Drehen, Traversieren, Halten und Aufstoppen im/ohne Strom, Fahren im Konvoi, Überholen und Begegnen mit Wasserfahrzeugen aller Größen, Verdrängungen, Antriebsformen und Steuerelementen unter Berücksichtigung von Wind und Strom | – | anwenden | beurteilen | ||
Planen, Durchführen und Auswerten folgender Situationen: An- und Ablegen unter Berücksichtigung der Leinen als mögliche Manövrierhilfe, Ankern zur Positionierung und als Manövrierhilfe, Ein- und Auslaufen in/aus Schleusen mit Wasserfahrzeugen aller Größen, Verdrängungen, Antriebsformen und Steuerelementen unter Berücksichtigung von Wind und Strom | – | unter Anleitung anwenden | beurteilen | ||
Antriebskonzepte von Hochsee-, Hafen- und Begleitschleppern | – | bestimmen | beurteilen | ||
Optimalen Einsatzbereich von Schleppern als Manövrierhilfe in der Seeschiffsassistenz | – | bestimmen | beurteilen | ||
Besonderheiten in der Verschleppung von Anhängen mit und ohne Antrieb | – | bestimmen | beurteilen | ||
Hydrodynamische Effekte | – | bestimmen | beurteilen | ||
Lotsenwechsel | |||||
Master/Pilot Information Exchange MPEX unter Berücksichtigung von kulturellen und sprachlichen Besonderheiten | – | anwenden | beurteilen | ||
Pilot/Pilot Information Exchange | – | anwenden | beurteilen | ||
Sicherheitsaspekte beim Versetzen und Ausholen der Bordlotsen | beschreiben | anwenden | beurteilen | ||
Durchführung des Lotsenwechsels unter Berücksichtigung von Verkehrslage, Wetter-, Wind-, Strömungsbedingungen und schiffbaulichen Besonderheiten | – | – | beurteilen | ||
Lotsdienst | |||||
Lotsdienste des Reviers: Lotsberatung an Bord, Landradarberatung nach standardisierter Syntax (ISSUS) „Hamburger Modell“, Wachdienst auf festen oder schwimmenden Lotseinrichtungen, Einsatzleitung, Telefonist/in bzw. Betriebsassistent/in und Distanzlotsung | – | – | beurteilen | ||
Selbstverwaltung | |||||
Führen der Bört- und Schiffslisten | – | – | beurteilen | ||
Lotsgeld und Lotsabgabe auf Grundlage der Lotstarifverordnung | – | – | bestimmen |
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1) Bewertungsmatrix im Auswahlverfahren
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 25)
Eine Reihung findet nur innerhalb einer Bewerbergruppe für denselben Eingangs-Lotsenausbildungsabschnitt statt.
LA 1 | höchste Punktzahl | |
---|---|---|
Eignungsuntersuchung | 40 | |
Kenntnisse der englischen Sprache | 10 | |
Beherrschen der deutschen Sprache | 10 | |
Geburtsjahrgang | 10 | |
Höchstes Abschlusszeugnis | ||
– allgemeinbildende Schule | 5 | |
ODER | ||
– Bachelorabschluss der Hochschule (NWO) | 10 | |
Fahrtzeit als NWO | 10 | |
Präferenzpunkte der Lotsenbrüderschaft | 15 | |
Gesamt max. | 105 |
LA 3 und LA 2 | höchste Punktzahl | |
---|---|---|
Eignungsuntersuchung | 35 | |
Kenntnisse der englischen Sprache | 10 | |
Beherrschen der deutschen Sprache | 10 | |
Geburtsjahrgang | 10 | |
Abschlusszeugnis der Fach- bzw. Hochschule | 5 | |
Dienststellung an Bord | 7,5 | |
Fahrtzeiten, Schiffsgröße | 7,5 | |
Präferenzpunkte der Lotsenbrüderschaft | 15 | |
Gesamt max. | 100 |
Anlage 3 (zu § 7 Absatz 2) Bewertungsmaßstab
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 26)
Abschnitt 1 Bewertung der Leistungen in den Ausbildungsfahrten
Die Leistungen der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter in den Ausbildungsfahrten werden wie folgt bewertet:
1. „vollumfänglich erfüllt“ = 100 % bis 91 %, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2. „erfüllt“ = unter 91 % bis 81 %, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;
3. „überwiegend erfüllt“ = unter 81 % bis 61 %, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4. „teilweise nicht erfüllt“ = unter 61 % bis 41 %, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5. „überwiegend nicht erfüllt“ = unter 41 % bis 21 %, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundlagen vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
6. „nicht erfüllt“ = unter 21 %, wenn die Leistungen den Anforderungen nicht entspricht und die Grundlagen so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Abschnitt 2 Bewertung der Ausbildungsfahrten
Die Bewertung der Leistung in den Ausbildungsfahrten erfolgt in folgenden Kriterien:
Auf jeder Ausbildungsfahrt sind zu bewerten
– Reisevorbereitung
– Reiseverlauf
– Eigenschutz
– Sozialverhalten (Stresstoleranz, Motivation, Kontrollüberzeugung, Zuverlässigkeit, Empathie, Offenheit, Rollenbewusstsein).
Zu bewerten sind außerdem folgende individuelle Kriterien, die je nach Verlauf der Ausbildungsfahrt und dem Ausbildungsstand der Anwärterin oder des Anwärters von der anleitenden Lotsin oder dem anleitenden Lotsen bestimmt werden:
– Rudergehen
– Fahren im Konvoi
– Ankern
– Gebrauch des Ankers zum Manövrieren
– Halten der Position
– Anlegen
– Ablegen
– Reaktion auf hydrodynamische Effekte
– Überholen
– Begegnen
– Manövrieren auf begrenztem Raum
– Manövrieren mit Schlepperhilfe
– Einlaufen in eine Schleuse
– Auslaufen aus einer Schleuse
– Kommunikation
– Durchfahren eines Stromschnitts
– Ein- und Ausdocken
– Tidegerechte Passageplanung.
Abschnitt 3 Gesamtbewertung
Die Gesamtbewertung ergibt ein „geeignet“, wenn jedes der in Abschnitt 2 genannten Kriterien im arithmetischen Mittel mindestens mit „überwiegend erfüllt“ (100 – 61 %) bewertet wurde.
Liegt ein Kriterium darunter, ist die Gesamtbewertung „nicht geeignet“.
Anlage 4 (zu § 9) Inhalte für die Schulung der anleitenden Lotsen, Basis-Schulung
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 27 - 30)
Abschnitt 1 Inhalte für die Schulung der anleitenden Lotsen, Basis-Schulung
Name des Lehrganges | Train the Trainer basic (TtT Basic) |
Lehrgangsverantwortliche Institution | Bundeslotsenkammer |
Thema | Anleitende Seelotsinnen und Seelotsen, Lernbegleitung von Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern |
Ziele | Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer besitzen durch ihre neue Funktion als Ausbilderin/Ausbilder/Lernbegleitung erweiterte Kompetenzen zu ihrem Beruf als Seelotsin und Seelotse. Sie begleiten aktivierend und motivierend die praktischen Ausbildungsanteile der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter. Die Lernbegleitung bedeutet, einen Rahmen für deren individuelle Lernprozesse in der Einzelbetreuung zu gestalten. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erkennen Wirkungszusammenhänge bei Betrachtung von Lernzielen und Unterrichtsmethoden. Den zukünftigen anleitenden Seelotsinnen und Seelotsen ist bewusst, dass sie bei der Lernbegleitung auch eigene pädagogische Entscheidungen im Umgang mit der Seelotsenanwärterin und dem Seelotsenanwärter treffen müssen. Sie wissen zudem, dass sie bei der Lernbegleitung die in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsziele mit der Seelotsenanwärterin und dem Seelotsenanwärter erreichen müssen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer planen Lern-Lehr-Arrangements unter Berücksichtigung von Lerntheorien insbesondere unter Anwendung aktivierender Methoden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wenden die Modelle aus der Kommunikationstheorie praxisorientiert in Form von Übungen an. Dadurch erfahren sie die Mehrdimensionalität von Kommunikation und erkennen, dass bewusstes Kommunizieren Informationsverluste und Missverständnisse reduziert. Die anleitenden Seelotsinnen und Seelotsen lernen und lehren entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung und ihren Anlagen, entwickeln eigenständig realitätsnahe Übungen in unterschiedlichen Lernumgebungen und Arbeitsbezügen. Die Lernbegleitung während einer „Mitfahrt“ ermöglicht den Teilnehmerinnen und Teilnehmern später für die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter eigene Übungen zur Lotstätigkeit zu entwickeln, Lehr- und Lernziele festzulegen und den Lernerfolg zu überprüfen. |
Lehr- und Lernform | Seminaristischer Unterricht, praktische Übungen |
Zielgruppe | Seelotsen nach SeeLG ab 12/2022 |
Max. Teilnehmerzahl | 6 Personen |
Voraussetzung für die Teilnahme | Bestallung als Seelotsin oder Seelotse |
Art der Qualifikation | Weiterbildung mit Teilnahmebescheinigung |
Dauer/Arbeitsaufwand | 4 Tage (24 Zeitstunden) |
Thema | Inhalte | Dauer (à 60 Minuten) |
---|---|---|
Rolle des Lernbegleiters | Aktueller Stand der Ausbildung zu einer Seelotsin oder einem Seelotsen | 4 |
Notwendigkeit neuer Ausbildungswege im lotsenbrüderschaftsübergreifenden Rahmen | ||
Rollen aller in der Ausbildung beteiligten Personen | ||
Gegenseitige Erwartungen von Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern/Lernbegleiterinnen und Lernbegleitern/Lotsenbrüderschaften und der daraus resultierenden Aufgaben und Verantwortung an die Lernbegleitung | ||
Autorität und innere Haltung | ||
Kompetenzen des Lernbegleiters (Werte, soziale Kompetenz, fachliche Kompetenz) | ||
Zielgruppendefinition und das Lernverhalten von Erwachsenen | Überblick über die Charakteristika der unterschiedlichen Generationen | 3 |
Biographiearbeit: exemplarische Entwicklung einer potenziellen Kandidatin und eines potenziellen Kandidaten aus LA 1/LA 2 | ||
Lernpyramide | ||
Aktivierende Lehr- und Lernmethoden/Gehirngerechtes Lernen | ||
Lernen durch Primär- und Sekundärerfahrungen | ||
Kommunikation | Kommunikationsmodell der 4 Ebenen | 3 |
Axiome der Kommunikation | ||
Bewusste Kommunikation zur Vermeidung von Informationsverlusten und Missverständnissen | ||
Körpersprache | ||
Grundzüge der Didaktik und Methodik | Situatives Erkennen von Lernzielen (Grob- und Feinlernziele) | 3 |
Beurteilen und Bewerten von Lernergebnissen | ||
Aktivierendes Lehrgespräch | ||
Erkennen von potenziellen Aufgabenstellungen | ||
Visualisierung als elementarer Bestandteil der Lernbegleitung | ||
Praktische Übungen zur Wissensweitergabe als Lernbegleiter | Erkennen der Vielschichtigkeit und Komplexität der Lotstätigkeit zur Ableitung von geeigneten Lernzielen und Erstellung von Aufgaben | 11 |
Transfer der erlernten Inhalte in die praktische Umsetzung | ||
Entwicklung praxisorientierter Übungen am Simulator | ||
Durchführung von Briefing und Debriefing in Form eines Lehrgesprächs |
Abschnitt 2 Inhalte für die Schulung der anleitenden Seelotsinnen und Seelotsen, Aufbauschulung
Name des Lehrganges | Train the Trainer advanced (TtT Advanced) |
Lehrgangsverantwortliche Institution | Bundeslotsenkammer |
Thema | Ausbildende Seelotsinnen und ausbildende Seelotsen, Lernbegleitung von Gruppen |
Ziele | Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer besitzen durch ihre neue Funktion als ausbildende Seelotsin/Seelotse/Lernbegleitung erweiterte Kompetenzen zu ihrem Beruf als Seelotsin und Seelotse. Sie begleiten aktivierend und motivierend die vorgegebenen Ausbildungsanteile der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben den Train the Trainer Basic durchlaufen und den Transfer in die Praxis vollzogen. Im Train the Trainer Advanced erweitern sie ihre Erfahrungen aus der Einzelbetreuung um Kompetenzen aus dem Bereich der Wissensvermittlung für Gruppen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können die Struktur einer Unterrichtseinheit sowie deren untergeordneten Lerneinheiten entwickeln und diese umsetzen. Sie sind in der Lage, Lernziele zu definieren und methodisch umzusetzen. Dafür legen sie sich auf eine Lernzieltiefe fest und erstellen Lernerfolgskontrollen. Methodenvielfalt, Wahrnehmung der umfänglichen Lernumgebung sowie kreative Denkansätze zur Methodenfindung erkennen sie als hilfreiche Parameter in ihrer Unterrichtsplanung. Sie kennen die typischen Phasen der Gruppendynamik und sind in der Lage, herausfordernde Gruppenmitglieder zu identifizieren und zu begegnen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer demonstrieren ihren Lernerfolg in einer Lehrprobe. |
Lehr- und Lernform | Seminaristischer Unterricht, praktische Übungen |
Zielgruppe | Seelotsinnen und Seelotsen |
Max. Teilnehmerzahl | 6 Personen |
Voraussetzung für die Teilnahme | Bestallung als Seelotsin oder Seelotse und Teilnahme an der Bundeslotsenkammer Schulung Train the Trainer basic |
Art der Qualifikation | Weiterbildung mit Teilnahmebescheinigung |
Dauer/Arbeitsaufwand | 4 Tage (24 Zeitstunden) |
Thema | Inhalte | Dauer (à 60 Minuten) |
---|---|---|
Wahrnehmungsebenen einer Trainerin/eines Trainers | Erkennen der elementaren Wahrnehmungsebenen als Trainerin/Trainer | 3 |
Bedeutung der Wahrnehmungsebenen insbesondere in der Anfangsphase des Seminars | ||
Gestaltung eines passgenauen Seminareinstiegs | ||
Kreisläufigkeit der Kommunikation | ||
Wiederholung der Kernelemente des TtT basic | Aktueller Stand der Ausbildung zur Seelotsin/zum Seelotsen | 2 |
Aktivierende Lehr- und Lernmethoden/gehirngerechtes Lernen | ||
Die 7 Elemente des guten Lehrens | ||
Axiome der Kommunikation in Fokussierung auf den Lernenden | ||
Spezifika der unterschiedlichen Generationen | ||
Grundlagen der Didaktik | Definition von Didaktik und Methodik | 2 |
Definition der Begriffe Grob- und Feinlernziele | ||
Formulierung von Lernzielen | ||
Taxonomie von Lernzielen | ||
Gestaltung eines Ablaufplanes | ||
Methodik | Übersicht über Methodenvielfalt | 4 |
Unterscheidung zwischen lernzentrierten und trainerzentrierten Methoden | ||
Entwicklung eigener aktivierender Methoden | ||
Nutzung der Lernumgebung | ||
Medienauswahl und -nutzung | ||
Wert von Feedbackmethoden | ||
Lernerfolgskontrollen | Sinn und Nutzen von Lernerfolgskontrollen | 2 |
Auswahl der Methode zur Lernerfolgskontrolle in Abhängigkeit des Lernziels | ||
Objektivierung von Lernerfolgskontrollen | ||
Zusammenhang von Lernziel und Lernerfolg | ||
Dynamik von Gruppen | Phasen der sozialen Interaktion in Gruppen | 1 |
Phasengerechtes Führen einer Gruppe | ||
Die Trainerin/der Trainer als Teamentwicklerin und Teamentwickler | ||
Herausfordernde Gruppenmitglieder | Individuelle Leitsätze zum Umgang mit herausfordernden Teilnehmerinnen und Teilnehmern | 1 |
Leitfaden zum Umgang mit Störungen durch Verhalten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer | ||
Lehrprobe | Transfer der erlernten Inhalte in die praktische Umsetzung | 9 |
Entwicklung einer Lehrprobe anhand des Ausbildungsrahmenplanes | ||
Durchführung einer Lehrprobe und anschließendes Feedback |
Anlage 5 (zu den §§ 10 und 11) Prüfungszeugnis Lotsenausbildungsabschnitt 1 und 2
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 31)
Bundeslotsenkammer/Lotsenbrüderschaft | [Logo] |
Prüfungszeugnis
nach Abschluss des Lotsenausbildungsabschnitts 1/2 im Rahmen der Seelotsenausbildung
bzw. über die Eingangsprüfung zum Lotsenausbildungsabschnitt 3
Die Seelotsenanwärterin/Der Seelotsenanwärter | ||
geboren am | in |
hat die praktische Prüfung nach Abschluss des Lotsenausbildungsabschnitts 1/2 der Lotsenausbildung bzw. für die Zulassung zum Lotsenausbildungsabschnitt 3 bestanden.
, den | |
Leitung der Prüfungskommission |
Anlage 6 (zu § 12) Prüfungszeugnis über die Befähigung zur Seelotsin/zum Seelotsen
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 32)
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt | [Logo] |
Prüfungszeugnis
über die Befähigung zur Seelotsin/zum Seelotsen
Die Seelotsenanwärterin/Der Seelotsenanwärter | ||
geboren am | in |
hat die Prüfung zur Seelotsin/zum Seelotsen für das Seelotsrevier
bestanden.
, den | (Dienstsiegel) |
Leitung der Prüfungskommission |
Anlage 7 (zu § 19) Ausweis für Seelotsinnen und Seelotsen sowie Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 33 - 34)
7.1 Muster des Ausweises für Seelotsinnen und Seelotsen
Vorderseite:
Rückseite:
7.2 Muster des Ausweises für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter
Vorderseite:
Rückseite:
Anlage 8 (zu § 21) Fortbildungsrahmenplan
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 35 - 37)
Modul | Inhalte | Zeitrichtwert |
---|---|---|
Eigenschutz im Seelotsdienst | Handhabung und Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung wie Rettungsweste, Personal Locator Beacon, Notlicht, Kälteschutz, Anforderungen und Funktionalität von Arbeitskleidung | 5 Tage/ 5 Jahre |
Sicherheitsvorkehrungen beim Versetzvorgang, Besonderheiten bei Versetzprozessen in den Revieren | ||
Verfahren für das Überleben im Seenotfall | ||
Erste Hilfe Maßnahmen, Unterkühlung, Infektionsschutz an Bord | ||
Schifffahrtskunde und Manövrieren | Nautische Brückenausrüstung und Brückeneinrichtung, insbesondere Radar, ECDIS, GNSS, AIS und UKW, automatische Steueranlagen, deren Handhabung, Funktionsweise, Möglichkeiten und Grenzen | 8 Tage/ 5 Jahre |
Technische Weiterentwicklung in der maritimen Automation sowie der nautischen Brückenausrüstung | ||
Fehler und Grenzen von Nautischer Brückenausrüstung unter Berücksichtigung von Erfahrungen im Revier | ||
Nutzen aller zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmittel in unterschiedlichen Situationen im Revier | ||
Einsatz und Gebrauch der revierspezifischen PPU | ||
Planung, Durchführung und Auswertung von Manöversituationen mit Wasserfahrzeugen aller Größen, Verdrängungen, Antriebsformen und Steuerelementen im Revier unter Berücksichtigung von Wind und Strom mit und ohne Schlepperassistenz | ||
Berücksichtigen und Beurteilen von hydrodynamischen Effekten sowie Einflüsse durch Wind und Strom mit Wasserfahrzeugen aller Größen, Verdrängungen, Antriebsformen und Steuerelementen | ||
Beurteilen der Vor- und Nachteile sowie Möglichkeiten des Einsatzes von unterschiedlichen Antriebskonzepten sowie Ruderarten | ||
Planung, Durchführung und Auswertung von Manöversituationen mit neuen zu erwartenden Wasserfahrzeugen | ||
Planung, Durchführung und Auswertung von Manöversituationen in neu gestalteten Fahrwasserabschnitten bzw. Hafenanlagen | ||
Notfallmanagement | Planung, Durchführung und Auswertung von Not- und Störfällen sowie Grenzsituationen | 3 Tage/ 5 Jahre |
Notfallpläne von Seiten der Behörden, Lotsenbrüderschaften sowie schiffsseitige Notfallpläne | ||
Strategien zur Bewältigung von Not- und Störfällen | ||
Interne und externe Kommunikation in Not- und Störfällen | ||
Analyse und Auswertung möglicher Gefahrenlagen, Fallstudien, Fehlerkettenanalyse | ||
Tätigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, insbesondere des Havariekommandos und der Verkehrszentralen in Not- und Störfällen | ||
Aufgaben, Rechte und Pflichten des Lotsen im Bereich Notfallmanagement nach SeeLG, VV-WSV 2408, Seeunfalluntersuchungsgesetz | ||
Elemente aus der Notfallpsychologie, physische wie psychische Belastbarkeit | ||
Verhalten von Kapitän/in und Besatzung in Not- und Störfällen | ||
Methoden der persönlichen psychischen Aufarbeitung eines Not- oder Störfalles | ||
Methoden und Strategien zur Selbsteinschätzung und Entscheidungsfindung in Notfallsituationen | ||
Veränderung der Wahrnehmung in Notfallsituationen | ||
Zusammenstellen von relevanten Daten bei Eintritt eines Not- oder Störfalles und Verfassen von Berichten | ||
Sicherer Umgang mit Presse und sozialen Medien | ||
Soziale Kompetenzen und Arbeitspsychologie | Führungskompetenz und Führungsstile | 4 Tage/ 5 Jahre |
Rollenverteilung im Arbeitsumfeld | ||
Methoden und Strategien aus dem Bereich Konfliktmanagement | ||
Kommunikationsmodelle | ||
Konzepte zu Selbstbild/Fremdbild, Relevanz des persönlichen Erscheinungsbildes | ||
Umgangsformen, Umgang mit Anderen, interkulturelles Bewusstsein | ||
Konzepte zur sozialen und kooperativen Gruppenarbeit | ||
Fatigue Management Strategien | ||
Lifestyle Management Strategien | ||
Aktuelle Erkenntnisse aus den Bereichen Ernährung, Bewegung | ||
Konzepte und Strategien zu Resilienzerhöhung | ||
Methoden zur Selbsteinschätzung, „Information overload“ („frozen Pilot“), Informationsmanagement | ||
Konzepte und Strategien zu Zeit-/Stressmanagement | ||
Konzepte und Strategien zu Fehlermanagement | ||
Strategien zur Entscheidungsfindung | ||
Recht | Analyse und Auswertung von Gesetzen und Rechtsvorschriften das Seelotswesen betreffend | 2 Tage/ 5 Jahre |
Aktuelle Informationen zum Revier von Seiten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | ||
Rechtliche Grundlagen sowie Aufgaben, Rechte und Pflichten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, insbesondere der Verkehrszentralen | ||
Systemkonzept maritime Verkehrssicherheit deutsche Küste, Hintergrund und Module | ||
Aufgaben und Dienste der Maritimen Verkehrssicherung | ||
Kommunikation mit Verkehrszentralen, Zusammenwirken der beteiligten Parteien an Land und an Bord im Revier | ||
Lotsdienst und Selbstverwaltung | Durchführung der Landradarberatung nach standardisierter Syntax (ISSUS „Hamburger Modell“) | 2 Tage/ 5 Jahre |
Aufgaben bei der Radarberatung von Land | ||
Verwaltungsanordnung über die Benutzung der Radaranlagen der jeweiligen Verkehrszentrale | ||
Zuständigkeiten der Bediensteten der Verkehrszentralen im Rahmen der Radarberatung | ||
Kommunikation mit Verkehrszentralen und Verkehrsteilnehmern | ||
Datensicherung durch die Verkehrszentrale | ||
Selbstverwaltung der Lotsenbrüderschaft, insbesondere der Rechtsnatur, ihrer Aufgaben und Organisation sowie rechtliche Grundlagen | ||
Bestimmungen des inneren Dienstbetriebs | ||
Train the Trainer | nach Anlage 4 Abschnitt 1 und Anlage 4 Abschnitt 2 | je 4 Tage/ 5 Jahren |
Anlage 9 (zu § 22) Muster Lehrgangsbeschreibung
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 38)
Name des Lehrganges | Kurstitel |
Lehrgangsverantwortliche Institution | Name der Lotsenbrüderschaft |
Thema | Siehe Modul Fortbildungsrahmenplan |
Inhalte | Inhalte nach Fortbildungsrahmenplan |
Lehr- und Lernform | Seminaristischer Unterricht, praktische Übungen, Übung am Simulator, Manned Model (Zutreffendes angeben) |
Zielgruppe | Seelotsinnen und Seelotsen mit/ohne Beschränkung in den Befugnissen |
Max. Teilnehmerzahl | Anzahl der Personen |
Voraussetzung für die Teilnahme | Bestallung als Seelotsin oder Seelotse, ggf. Kursbezeichnung |
Art der Qualifikation | Fortbildung mit Teilnahmebescheinigung |
Dauer/Arbeitsaufwand | Anzahl der Tage (Anzahl der Zeitstunden) |
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