Kantonsstrassenverordnung (751.211)
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Kantonsstrassenverordnung

Kantonsstrassenverordnung (KSV) Vom 10. November 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 8 Abs. 1, 12 Abs. 2 und 13 Abs. 1 des Gesetzes über das kantona - le Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) vom 15. Juni 2021 1 ) , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sanierung (§ 2 Abs. 4 StrG)

1 Als Sanierung gelten Massnahmen an bestehenden Verkehrsanlagen a) zur Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung der Verkehrsanlage, b) zur Anpassung der Verkehrsanlage an geänderte Anforderungen an die Leis - tungs- und Funktionsfähigkeit; dazu gehören insbesondere Anpassungen auf - grund neuer gesetzlicher Vorgaben, aus Gründen der Verkehrstechnik oder der Verkehrssicherheit sowie zum Schutz der Umwelt.
2 Nicht als Sanierung gilt die Erweiterung einer Verkehrsanlage zur Erfüllung ande - rer neuer Anforderungen, wie beispielsweise die Entflechtung von Kreuzungen durch Aufteilung der Fahrbahnen auf zwei Ebenen oder der Bau eines neuen Fahr - streifens, wenn es sich nicht nur um eine Abbiegespur handelt.

§ 2 Zuständiges Departement

1 Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen ist mit «zuständigem Departement» gemäss Gesetz und mit «Departement» gemäss Verordnung das Departement Bau, Verkehr und Umwelt gemeint.
1) SAR 751.200 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

2. Planung, Projektierung und Bau

§ 3 Ökologischer Ausgleich (§ 95 Abs. 1 bis BauG)

1 Ökologische Ausgleichsmassnahmen gemäss § 95 Abs. 1 bis des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 2 ) werden in der Regel mit dem Strassenbauprojekt innerhalb des Projektperimeters oder in der gleichen Landschaftskammer erstellt. Innerhalb von zwei bis fünf Jahren nach der Realisierung der Massnahmen wird deren Wirkung geprüft und nachgewiesen.
2 Ist die Realisierung im Rahmen des Strassenbauprojekts nicht möglich, erfolgt eine Geldleistung zu Gunsten des Sammelprojekts «Ökologischer Ausgleich Strassenbau - projekte», das in der Spezialfinanzierung Strassenrechnung geführt wird.
3 Die Mittel werden für die Realisierung von ökologischen Ausgleichsmassnahmen im Zusammenhang mit anderen Strassenbauprojekten oder in der Umgebung des Projekts, für Wirkungsnachweise und für Nachbesserungen verwendet.
4 Über die Verwendung der Mittel und die Durchführung der Wirkungsnachweise entscheidet vorbehältlich § 13 Abs. 4 der Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (VAF) vom 5. Dezember 2012 3 ) das Depar - tement unter Beizug der Fachabteilungen.

§ 4 Anlagen an Bushaltestellen

1 Hochbauten für den Schutz der Busbenutzenden sowie Zweiradabstellanlagen an Bushaltestellen sind nicht Bestandteile von Kantonsstrassen. Für Bau, Unterhalt und Betrieb sowie für die Finanzierung dieser Anlagen sind die Gemeinden zuständig.

§ 5 Ausbaustandard (§ 8 Abs. 2 StrG)

1 Das Departement belastet den Aufwand für Massnahmen, die über den Aus - baustandard hinausgehen, den Bestellenden zuzüglich Mehrwertsteuer.

3. Unterhalt und Betrieb

§ 6 Unterhalt (§ 11 StrG)

1 Werkreparaturen mit Kosten von Fr. 50'000.– und mehr gelten als Unterhalt und nicht als Betrieb.

§ 7 Betrieb (§ 12 StrG)

1 Die Aufgaben- und Kostenverteilung des Betriebs der Kantonsstrassen richtet sich nach dem Anhang.
2) SAR 713.100
3) SAR 612.311
2 Das Departement kann mit der Gemeinde eine abweichende Aufgabenverteilung vereinbaren. Die finanziellen Auswirkungen sind auszugleichen, soweit keine aus - serordentlichen Verhältnisse vorliegen.

§ 8 Grünpflege

1 Das Departement berücksichtigt bei der Grünpflege wirtschaftliche und ökologi - sche Grundsätze.

4. Strassenbeleuchtung

§ 9 Anforderungen (§ 13 Abs. 1 StrG)

1 Strassenbeleuchtungsanlagen an Innerortsstrecken von Kantonsstrassen sind ener - gieeffizient, nach dem Stand der Technik und der Umgebung angepasst zu erstellen.
2 Die Neuerstellung und die Änderung der Strassenbeleuchtung an Innerortsstrecken von Kantonsstrassen bedürfen der Genehmigung des Departements. Dem Gesuch sind beizulegen: a) Strassenplan mit markierten Leuchtpunkten, b) Beleuchtungsberechnung, c) Dimmstufenprofil und geplante Abschaltung.
3 Die Gemeinden dokumentieren die Einhaltung der Normen und Richtlinien durch Kontrollmessungen bei der Abnahme der installierten Beleuchtung und stellen die Dokumentation dem Departement zu.

§ 10 Betrieb der Strassenbeleuchtung (§ 13 Abs. 1 StrG)

1 Zur Reduktion des Energieverbrauchs und der Lichtverschmutzung ist die Strassenbeleuchtung an Kantonsstrassen nachts zu dimmen oder abzuschalten. Vor - behalten sind die Anforderungen an die Verkehrssicherheit. Fussgängerstreifen sind durchgängig zu beleuchten.

§ 11 Abgeltung (§ 13 StrG)

1 An Beleuchtungsanlagen für Innerortsstrecken von Kantonsstrassen, die den tech - nischen und betrieblichen Anforderungen gemäss den §§ 9 und 10 entsprechen, leis - tet der Kanton eine Abgeltung gemäss § 13 Abs. 3 StrG.
2 Die Abgeltung beträgt pro Kalenderjahr pauschal Fr. 200.– pro Leuchtpunkt. Für angebrochene Jahre wird keine Teilabgeltung geleistet.
3 Die Gemeinden reichen das Beitragsgesuch samt Strassenplan mit markierten Leuchtpunkten und den notwendigen technischen Angaben beim Departement ein.
4 Die Gemeinden melden dem Departement wesentliche Veränderungen, die bei - tragsberechtigte Leuchtpunkte betreffen.

5. Besondere Regelungen

§ 12 Benutzung des Kantonsstrassenareals (§ 103 BauG)

1 Mit dem Gesuch für Bauten und Leitungen auf dem Kantonsstrassenareal sind digi - tale Pläne einzureichen.

§ 13 Niveauübergänge (§ 16 Abs. 2 StrG)

1 Die Beiträge der Gemeinden an die Sanierung von Niveauübergängen im Bereich von Verzweigungen mit Kantonsstrassen richten sich nach den §§ 29 und 31 StrG.

§ 14 Kantonale Velorouten (§ 19 StrG)

1 Kantonale Velorouten sind in der Regel mit einer Deckschicht zu versehen.
2 Gesuche für Beiträge an die Kosten der Belagssanierung von Radwegen gemäss § 19 Abs. 3 StrG sind vor Beginn der Ausführung beim Departement einzureichen. Soweit keine ausserordentlichen Verhältnisse vorliegen, bewilligt das Departement einen Beitrag von pauschal Fr. 60.– pro Laufmeter.

6. Beiträge der Gemeinden

§ 15 Massgebliche Kosten (§ 29 Abs. 3 StrG)

1 An die massgeblichen Kosten gemäss § 29 Abs. 3 StrG werden interne Leistungen des Kantons für Projektleitung und Teilprojektleitung angerechnet.
2 Interne Leistungen der Gemeinden gelten nicht als massgebliche Kosten.

§ 16 Ermässigung der Beiträge (§ 31 StrG)

1 Eine hohe Verkehrsbelastung gemäss § 31 Abs. 1 StrG ist gegeben, wenn der Durchgangsverkehr wesentlich grösser ist als der gemeindeeigene Verkehr.
2 Als besondere bauliche Schwierigkeiten gelten namentlich Erschwernisse durch Bahnanlagen oder Bachverbauungen, aufwendige Kunstbauten sowie besondere geologische oder hydrologische Verhältnisse.
3 Der Beitragssatz kann gemäss den Absätzen 1 und 2 höchstens um je 3,5 Prozent - punkte ermässigt werden.

§ 17 Fakturierung

1 Das Departement stellt den Gemeinden die Beiträge an laufende Projekte in der Regel halbjährlich à Konto in Rechnung.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18 Gemeindebeiträge an nicht abgeschlossene Projekte (§ 33 StrG)

1 Wurde bei einem Projekt eine Ermässigung gewährt, wird der beschlossene Reduk - tionsfaktor auf den neuen Beitragssatz angewendet.
2 Wurde bei einem Projekt ein Pauschalbeitrag beschlossen, wird die Pauschale nicht neu berechnet.

§ 19 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Aarau, 10. November 2021 Regierungsrat Aargau Landammann A TTIGER Staatsschreiberin F
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

10.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 2021/18-21

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 10.11.2021 01.01.2022 Erstfassung 2021/18-21
Anhang 1 (Stand 1. Janu ar 2022) Aufgaben - und Kostenverteilung des Betrieb s der Kantonsstrassen Zuständigkeit i nnerort s Zuständigkeit a usserort s

1. Winterdienst

1.1 Fahrbahnen Kanton Kanton

1.2 Kreuzungen mit Abbiegespur Kanton Kanton

1.3 Radstreifen und Busspuren Kanton Kanton

1.4 Gehwege Gemeinde Kanton

1.5 Bushaltestellen Gemeinde Kanton

1.6 Personenunterführungen,

Personenüberführungen Gemeinde Gemeinde

1.7 Tunnel Kanton Kanton

2. Reinigung

2.1 Fahrbahnen Gemeinde Kanton

2.2 Kreuzungen mit Abbiegespur Gemeinde Kanton

2.3 Radstreifen und Busspuren Gemeinde Kanton

2.4 Gehwege Gemeinde Kanton

2.5 Bushaltestellen Gemeinde Kanton

2.6 Personenunterführungen,

Personenüberführungen Gemeinde Gemeinde

2.7 Signalisierungen Gemeinde Kanton

2.8 Bachdurchlässe Gemeinde Kanton

2.9 Tunnel Kanton Kanton

2.10 Graffiti - Entfernung Gemeinde Kanton

3. Entwässerung

3.1 Leitungen, Kontrollschächte und Einlauf -

schächte, die nur der Strassenentwässerung dienen Gemeinde Kanton

3.2 Drainageleitungen bei Stützmauern entlang

Kantonsstrassen Gemeinde Kanton

3.3 Tunnel Kanton Kanton

1 Anhang zur Kantonsstrassenverordnung (KSV) vom 10. November 2021 (SAR 751.211 )
Zuständigkeit i nnerort s Zuständigkeit a usserort s

4. Grünpflege

4.1 Kantonsstrassen Gemeinde Kanton

5. Beleuchtungs - und Lichtsignalanlagen

5.1 Strassenbeleuchtung Gemeinde Kanton

5.2 Tunnelbeleuchtung Kanton Kanton

5.3 Personenunterführungen,

Personenüberführungen Gemeinde Gemeinde

5.4 Lichtsignalanlagen an Kantonsstrassen Kanton

(Stromkosten zulasten Gemeinde) Kanton

5.5 Lichtsignalanlagen an Gemeinde - und

Privatstrassen im Bereich von Verzweigungen mit Kantonsstrassen Kanton (Stromkosten zulasten Gemeinde) Kanton

6. Sichtzonen (Freihaltung)

6.1 Kantonsstrassen in Kantonsstrassen Gemeinde Kanton

6.2 Gemeindestrassen in Kantonsstrassen Gemeinde Gemeinde

6.3 Privatausfahrten in Kantonsstrassen Gemeinde Gemeinde

7. Signalisationen, Markierungen

Die Aufgaben - und Kostenverteilung für Signalisationen und M arkierungen richtet sich nach § 1 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenv erkehrsrechtes vom

6. März 1984

1 ) sowie den §§ 6 ff. der Verordnung über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes (Strassenve rkehrs - verordnung, SVV) vom 12. November
1984 2 ) .
1 SAR 991.100
2 SAR 991.111
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