Verordnung über Direktzahlungen und Beiträge
Verordnung über Direktzahlungen und Beiträge (VDZB) Vom 20. März 2019 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwal - tungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1 ) , die §§ 40a Abs. 2 und
40b Abs. 3 des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aargau (LwG AG) vom
13. Dezember 2011 2 ) sowie die §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 23 Abs. 1 des Dekrets
über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985 3 ) , * beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) vom 23. Oktober 2013 4 ) und der Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau (Einzelkulturbeitragsver - ordnung, EKBV) vom 23. Oktober 2013 5 ) sowie die Ausrichtung von Beiträgen ge - mäss § 14 NLD und von Mitteln des Natur- und Landschaftsschutzes gemäss § 19 Abs. 1 lit. b NLD.
§ 2 Zuständigkeit
1 Das Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) ist für den Vollzug dieser Ver - ordnung zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine andere Zu - ständigkeit festgelegt wird.
1) SAR 271.200
2) SAR 910.200
3) SAR 785.110
4) SR 910.13
5) SR 910.17 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
§ 3 Anmeldung für Direktzahlungsarten und den ökologischen Leistungsnach -
weis
1 Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die ein Gesuch um Ausrichtung von Di - rektzahlungen einreichen wollen, haben die Anmeldung gemäss Art. 97 Abs. 1 DZV bis spätestens 5. September vor dem Beitragsjahr dem DFR einzureichen.
2 Die Anmeldung erfolgt ohne Verwendung einer elektronischen Signatur im vom DFR zur Verfügung gestellten elektronischen Informationssystem.
§ 4 Gesuche
1 Gesuche um Ausrichtung von Direktzahlungen und von weiteren Beiträgen, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und der Beiträge gemäss den Art. 82 und 82a DZV, sind beim DFR jährlich zwischen dem 15. Februar und 15. März ein - zureichen.
2 Die Einreichung erfolgt ohne Verwendung einer elektronischen Signatur im vom DFR zur Verfügung gestellten elektronischen Informationssystem.
3 Gesuche um die Ausrichtung von Beiträgen gemäss den Art. 82 und 82a DZV sind beim DFR bis 30. September schriftlich mit dem vom DFR zur Verfügung gestellten Formular einzureichen.
4 Gesuche um die Ausrichtung von Vernetzungsbeiträgen und von Beiträgen gemäss Ziffer 2.2. können jederzeit schriftlich an die Programmleitung gemäss § 7 einge - reicht werden.
§ 5 Aufzeichnungen
1 Die Aufzeichnungen für Gesuche um Beiträge gemäss Art. 2 Buchstabe f Ziffern 2,
6 und 7 DZV sind dem DFR bis 15. Juni (Ziffern 2 und 7) beziehungsweise bis
5. September (Ziffer 6) ohne Verwendung einer elektronischen Signatur im vom
DFR zur Verfügung gestellten elektronischen Informationssystem zu übermitteln.
2 Die Aufzeichnungen gemäss den Art. 80 Abs. 4, 82e Abs. 5 und 82g Abs. 5 DZV sind dem DFR ohne Verwendung einer elektronischen Signatur im vom DFR zur Verfügung gestellten elektronischen Informationssystem zu übermitteln.
3 Die Aufzeichnungen gemäss Anhang 5 Ziff. 4.1 DZV sind dem DFR auf Verlan - gen schriftlich einzureichen.
§ 6 Verfahren überbetriebliche Erfüllung der Kriterien der Qualitätsstufe II
1 Die überbetriebliche Erfüllung der Kriterien der Qualitätsstufe II wird durch eine Vereinbarung geregelt.
2. Direktzahlungen mit kantonaler Beteiligung und kantonale
Naturschutzbeiträge
2.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Programmleitung
1 Für den Vollzug von Ziffer 2 wird eine interdepartementale Programmleitung ein - gesetzt.
2 Sie besteht aus je zwei bis drei Vertreterinnen oder Vertretern des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) und des DFR.
3 Sie hat folgende Aufgaben: a) Erstellen der Entwürfe für Rahmenkreditbegehren (Programme) sowie für kantonale Vernetzungs- und Landschaftsqualitätskonzepte zuhanden des Re - gierungsrats beziehungsweise des Grossen Rats, b) Erstellen der Jahresplanung, der Budgets und eines mehrjährigen Finanzie - rungsplans, c) Erarbeiten der Projektberichte zu regionalen Vernetzungsprojekten, d) Unterbreitung der Gesuche um Bewilligung von regionalen Landschaftsquali - tätsprojekten und um dessen Finanzierung samt von der Programmleitung er - stelltem Projektbericht an das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zur Be - willigung, e) Gewährleistung der fachkompetenten Beratung im Zusammenhang mit den Vereinbarungen zur Ausrichtung von Biodiversitätsbeiträgen, f) Abschluss der Vereinbarungen gemäss dieser Verordnung, g) Festlegen der zu verwendenden Saatgutmischungen und des Pflanzsortiments, h) Festlegen von Nutzungsauflagen gemäss Art. 58 Abs. 9 DZV, i) Entscheid über die Erteilung von Bewilligungen gemäss Art. 58 Abs. 10 DZV sowie gemäss Anhang 4 Ziff. A.1.1.4, A.8.1.3, A.8.1.5 DZV, A.9.1.3, A.10.1.4 und A.11.1.4, j) Festlegen anderer Grundlagen für die Bewertung der botanischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen gemäss Art. 59 Abs. 3 DZV, k) Festlegen von abweichenden Nutzungsvorschriften gemäss Art. 62 Abs. 5 DZV, l) Erstellen der Evaluationsberichte gemäss Art. 64 Abs. 6 DZV zuhanden des BLW, m) Erstellen der Zwischenberichte und bei der Weiterführung von Vernetzungs - projekten die Projektberichte über die Zielerreichung im Bereich der Vernet - zung (Anhang 4 B.4.3 und B.5.2 DZV), n) Erstellen und Zurverfügungstellung von Vollzugshilfen, o) Durchführung der Wirkungskontrolle.
4 Die Programmleitung konstituiert sich selbst und regelt ihre Vorgehensweise in ei - nem Geschäftsreglement.
§ 8 Vereinbarung
1 Über die Ausrichtung von Direktzahlungen mit kantonaler Beteiligung und über die Ausrichtung von kantonalen Naturschutzbeiträgen schliesst die Programmleitung mit Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Vereinbarungen ab.
2 Es besteht kein Anspruch auf den Abschluss einer Vereinbarung.
2.2. Vernetzungsbeiträge und kantonale Naturschutzbeiträge
2.2.1. Allgemeines
§ 9 Vereinbarungstypen
1 Für Flächen innerhalb eines Vernetzungsperimeters schliesst die Programmleitung mit direktzahlungsberechtigten Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Gesamtbe - triebsvereinbarungen (GBV) ab. Diese bauen auf den Schutzobjekten der Nutzungs - planung Kulturland auf und schöpfen das Aufwertungspotenzial auf der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) aus. Sie beschränken sich nicht auf die Erhal - tung der bestehenden Naturwerte, vielmehr werden bei Bedarf auch bestehende Bio - tope abgepuffert, arrondiert und vernetzt sowie Vorkommen der im Vernetzungspro - jekt definierten Ziel- und Leitarten gefördert.
2 Zur Sicherung von Biotopen von nationaler und kantonaler Bedeutung schliesst die Programmleitung mit direktzahlungsberechtigten Bewirtschafterinnen und Bewirt - schaftern Einzelflächenvereinbarungen (EFV) ab, unabhängig davon, ob diese inner - halb des Vernetzungsperimeters liegen oder nicht.
3 Mit nicht direktzahlungsberechtigten Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern schliesst die Programmleitung Pflegevereinbarungen (PV) ab.
§ 10 Beratungspflicht
1 Für den Abschluss einer Vereinbarung gemäss Ziffer 2.2. wird eine fachkompe - tente einzelbetriebliche Beratung vorausgesetzt.
2.2.2. Vernetzung
§ 11 Anforderungen an die Vernetzung
1 Die Anforderungen an die Vernetzung werden im kantonalen Vernetzungskonzept festgelegt.
2 Der Regierungsrat beschliesst das kantonale Vernetzungskonzept.
§ 12 Regionale Vernetzungsprojekte
1 Regionale Vernetzungsprojekte haben folgenden Inhalt: a) Vernetzungsperimeter, b) Ausgangszustand der Lebensräume, c) Ziel- und Leitarten gemäss dem kantonalen Vernetzungskonzept, d) quantitative und qualitative Umsetzungsziele gemäss kantonalem Vernet - zungskonzept, e) Wirkungsziele, f) Projektumsetzung, g) Festlegung der Kürzungen der Beiträge.
§ 13 Vereinbarung Vernetzung
1 Die Programmleitung schliesst mit Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern zur Förderung der Vernetzung eine Vereinbarung Vernetzung in Form einer GBV oder einer EFV ab.
2 Die Vereinbarung enthält mindestens folgende Punkte: a) Art, Lage und Umfang der Biodiversitätsförderfläche (BFF) beziehungsweise der abgeltungsberechtigten Objekte, b) Massnahmen:
1. Objekttyp-spezifische Bewirtschaftung,
2. Vernetzungsmassnahmen und ergänzende Naturschutzmassnahmen,
c) Nutzungsvorschriften bezüglich Schnittzeitpunkt und Nutzungsart, die von den Anforderungen der Qualitätsstufe I abweichen, wenn dies aufgrund der Ziel- und Leitarten erforderlich ist, d) Dauer der Vereinbarung, e) Höhe der jährlichen Beiträge, f) Bedingungen betreffend die Verwendung von Saatgutmischungen, von Pflanzgut und von lokalen Heugras- oder Heudruschsaaten von langjährig be - stehendem Dauergrünland, g) Information betreffend Kürzung, Verweigerung und Rückforderung von Bei - trägen, h) vorzeitige Auflösung der Vereinbarung, i) Bedingungen zur überbetrieblichen Erfüllung der Kriterien der Qualitätsstufe II, j) Bedingungen zur Änderung von Vereinbarungsobjekten während der Verein - barungsdauer.
2.2.3. Kantonale Naturschutzbeiträge
§ 14 Naturschutzbeiträge in Ergänzung zu Vernetzungsbeiträgen
1 In Ergänzung zu den Vernetzungsbeiträgen gemäss § 40b Abs. 2 LwG AG werden folgende Naturschutzbeiträge pro Are und Jahr ausgerichtet: a) Fr. 5.– für den gestaffelten ersten Schnitt einer leicht- oder ungedüngten Fro - mentalwiese, einer Rückführungsfläche in eine Fromentalwiese oder einer ex - tensiv genutzten Wiese mit Vernetzungsfunktion, b) Fr. 5.– für auf die Bedürfnisse des Feldhasen ausgelegte Bunt- und Rotations - brachen sowie c) Fr. 4.– für das Anlegen eines Rückzugsstreifens oder für eine die faunascho - nende Futterernte auf einer Magerwiese mit zwei Schnitten oder mit einem Schnitt und einer Herbstweide.
2 Diese ergänzenden Naturschutzmassnahmen bilden Bestandteil der Vereinbarung Vernetzung gemäss § 13 Abs. 1.
§ 15 Naturschutzbeiträge anstelle von Vernetzungsbeiträgen
1 Ausserhalb des Vernetzungsperimeters werden im Rahmen einer GBV oder einer EFV für Wiesen, Weiden, Streueflächen sowie Hecken, Feld- und Ufergehölz in Biotopen von nationaler und kantonaler Bedeutung Naturschutzbeiträge in Höhe der Vernetzungsbeiträge gemäss § 40b Abs. 2 LwG AG ausgerichtet, wenn die direkt - zahlungsberechtigten Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter Vernetzungsmassnah - men gemäss dem kantonalen Vernetzungskonzept umsetzen.
2 Zusätzlich werden für ergänzende Naturschutzmassnahmen gemäss § 14 Abs. 1 die entsprechenden Naturschutzbeiträge ausgerichtet.
§ 16 Naturschutzbeiträge für nicht direktzahlungsberechtigte Bewirtschafterin -
nen und Bewirtschafter
1 Zur Sicherung von Biotopen von nationaler und kantonaler Bedeutung werden an nicht direktzahlungsberechtigte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter gestützt auf eine PV jährlich folgende Naturschutzbeiträge ausgerichtet: a) ein Grundbeitrag gemäss Anhang 1 für extensiv genutzte Wiesen und Streue - flächen, sowie
1. bei ausserordentlichen Verhältnissen ein Zusatzbeitrag in Höhe von
Fr. 4.– pro Are und
2. für zusätzliche Leistungen ein Zusatzbeitrag in Höhe von Fr. 4.– pro
Are, b) bei Hecken in Kombination zu Objekten gemäss Anhang 1 in Höhe von Fr. 25.– pro Are.
2 Der Zusatzbeitrag für ausserordentliche Verhältnisse gemäss Abs. 1 lit. a Ziff. 1 wird ausgerichtet bei steilen oder nassen Flächen, bei Flächen mit Bewirt - schaftungshindernissen oder bei einem überdurchschnittlichen Anteil an Handarbeit.
3 Der Zusatzbeitrag für zusätzliche Leistungen gemäss Abs. 1 lit. a Ziff. 2 wird aus - gerichtet für eine faunaschonende Futterernte, für einen gestaffelten Schnitt inner - halb des Objekts, für einen zusätzlichen Schnitt bei Streueflächen oder für die Er - stellung eines Rückzugsstreifens.
§ 17 Naturschutzbeiträge für Sonderleistungen
1 Sonderleistungen der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter für den Arten- und Biotopschutz oder für die Vernetzung gemäss § 19 Abs. 1 lit. a und b NLD, die in der DZV, dieser Verordnung oder im kantonalen Vernetzungskonzept nicht vorgese - hen sind, können jährlich pauschal abgegolten werden. Das BVU legt die Beiträge aufgrund des anrechenbaren Aufwands fest und berücksichtigt dabei die Leistungs - anforderungen hinsichtlich Erfüllung der Schutzziele sowie allfällige spezifische Erschwernisse im Einzelfall.
2 Die Naturschutzmassnahmen für spezifische Sonderleistungen werden im Rahmen einer GBV oder einer EFV vereinbart.
§ 18 Naturschutzbeiträge für Saatgutmischungen und Pflanzgut
1 Das BVU trägt im Rahmen von Vereinbarungen Vernetzung gemäss § 13 und von Vereinbarungen über kantonale Naturschutzbeiträge gemäss den §§ 15–17 einmalig a) die Mehrkosten im Vergleich zu vom BLW bewilligten Standardsaatgutmi - schungen, b) die Kosten für die Durchführung der lokalen Heugras- oder Heudruschsaaten von langjährig bestehendem Dauergrünland, c) die Kosten für das Pflanzgut für Hecken, d) Fr. 60.– pro standortheimischen Laubbaum, e) Fr. 30.– pro feuerbrandrobusten Hochstamm-Feldobstbaum.
2.3. Landschaftsqualitätsbeiträge
§ 19 Kantonales Landschaftsqualitätskonzept
1 Der Regierungsrat beschliesst das kantonale Landschaftsqualitätskonzept.
2 Das Konzept enthält insbesondere a) die Anforderungen an regionale Landschaftsqualitätsprojekte, b) die Vorgaben für den Projektablauf, c) die Aufgaben der Projektträgerschaft, d) die Rolle der beteiligten Einwohnergemeinden.
§ 20 Regionale Landschaftsqualitätsprojekte
1 Regionale Trägerschaften legen in regionalen Landschaftsqualitätsprojekten ge - stützt auf das kantonale Landschaftsqualitätskonzept die regionalen Ziele fest und definieren auf diese Ziele ausgerichtete Massnahmen.
2 Die regionalen Landschaftsqualitätsprojekte weisen insbesondere die Lage-Bonus- Flächen gemäss § 24 aus.
§ 21 Vereinbarung Landschaftsqualität
1 Gestützt auf die regionalen Landschaftsqualitätsprojekte schliesst die Programmlei - tung mit Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Vereinbarungen betreffend die Massnahmen zur Landschaftsqualität ab.
2 Die Vereinbarung enthält mindestens folgende Punkte: a) Massnahmen, b) Dauer der Vereinbarung, c) Höhe der jährlichen Beiträge, d) Bedingungen betreffend die Verwendung von Saatgutmischungen, Pflanzgut und lokalen Heugras- oder Heudruschsaaten von langjährig bestehendem Dau - ergrünland, e) Information betreffend Kürzung, Verweigerung und Rückforderung von Bei - trägen, f) vorzeitige Auflösung der Vereinbarung, g) Bedingungen zur Änderung von Vereinbarungsobjekten während Vereinba - rungsdauer.
§ 22 Beitragsansätze generelle Massnahmen
1 Die Beitragsansätze pro Massnahme und Jahr sind in Anhang 2 geregelt.
2 Bei der Neuanlage von generellen Massnahmen werden in den ersten drei Jahren nach Projektbeginn die Kosten für Saatgutmischungen und Pflanzgut zurückerstattet.
§ 23 Beitragsansätze regionalspezifische Massnahmen
1 Die Beitragsansätze pro Massnahme und Jahr sind in Anhang 3 geregelt.
§ 24 Lage-Bonus
1 Zusätzlich zu den Beiträgen gemäss den §§ 22 und 23 kann in den regionalen Landschaftsqualitätsprojekten für Massnahmen an bestimmten Lagen ein Lage- Bonus in Höhe von 25 % des jeweiligen Beitrags pro Jahr vorgesehen werden.
§ 25 Reduktion des auszuzahlenden Beitrags pro Massnahme
1 Übersteigt die von den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern beantragte Ge - samtsumme der Beiträge den Maximalbetrag aus Beiträgen des Bundes und des Kantons, wird der auszuzahlende Beitrag pro Massnahme in demselben Verhältnis reduziert.
2 Die Beiträge in Form der Rückerstattung der Kosten für Saatgutmischungen und Pflanzgut gemäss § 22 Abs. 2 sind von der Reduktion ausgenommen.
3. Kontrollen, Sanktionen und Auszahlung
§ 26 Kontrollen
1 Die Durchführung und Dokumentation der auf den Betrieben durchzuführenden Kontrollen – ausgenommen die Kontrollen betreffend die kantonalen Naturschutz - beiträge gemäss den §§ 16 und 17 – kann das DFR durch schriftliche Leistungsver - träge an externe Kontrollstellen delegieren.
2 Die Kontrollstellen können von den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern angemessene Gebühren erheben. Die Gebühren für das kommende Kontrolljahr sind jeweils spätestens 31. Dezember auf der Internetseite der Kontrollstelle bekannt zu machen.
§ 27 Kürzung, Verweigerung und Rückforderung der Beiträge
1 Soweit im Folgenden und in den regionalen Vernetzungsprojekten sowie den projektbezogenen Vereinbarungen Landschaftsqualität nicht anders festgelegt wird, richten sich Kürzung, Verweigerung und Rückforderung der Direktzahlungen und Einzelkulturbeiträge nach Bundesrecht.
2 Kürzung, Verweigerung und Rückforderung der kantonalen Naturschutzbeiträge richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen der DZV und des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) vom 5. Oktober
1990 6 ) .
3 Werden in Biotopen, die als naturschutz-biologisch besonders wertvoll bezeichnet wurden, wiederholt grundlegende Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten, werden sämtliche für das betreffende Objekt ausgerichteten kantonalen Naturschutz - beiträge zurückgefordert.
4 Bei Verstössen gegen die Bau- und Qualitätsvorgaben beim Tierschutz, mit Aus - nahme des Auslaufs von angebundenem Rindvieh und von angebundenen Ziegen (Anhang 8 Ziff. 2.3.1 DZV), beträgt die Kürzung für Tierkategorien ohne Gross - vieheinheit (GVE)-Faktor pro Tier ein Punkt.
§ 28 Verfahren bei höherer Gewalt
1 Das DFR entscheidet auf Gesuch hin über den Verzicht auf Kürzung oder Verwei - gerung von Direktzahlungen, Einzelkulturbeiträgen und kantonalen Naturschutzbei - trägen bei höherer Gewalt. Bei kantonalen Naturschutzbeiträgen ist die Zustimmung des BVU erforderlich.
§ 29 Auszahlung
1 Das DFR richtet den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Mitte Jahr eine Akontozahlung in Höhe des dem Kanton vom Bund gewährten Vorschusses aus. In begründeten Fällen kann auf eine Akontozahlung verzichtet werden.
6) SR 616.1
2 Das DFR zahlt die Einzelkulturbeiträge und die kantonalen Naturschutzbeiträge gleichzeitig mit der Hauptzahlung der Direktzahlungen des Bundes aus.
4. Kostenbeteiligung *
§ 30 Bewirtschaftungsverträge *
1 Für besondere Aufwendungen bei der Erarbeitung von Bewirtschaftungsverträgen im Geltungsbereich dieser Verordnung erhebt die Beratungsstelle einen Betrag in Höhe von Fr. 70.– pro Stunde zuzüglich einer Kilometerentschädigung gemäss § 6 Abs. 1 der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001 7 ) als Beteiligung an den mit der Vertragserarbeitung entstande - nen Kosten. *
5. Schlussbestimmung
§ 31 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2019 in Kraft. Aarau, 20. März 2019 Regierungsrat Aargau Landammann H OFMANN Staatsschreiberin T RIVIGNO
7) SAR 165.171
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.03.2019 01.05.2019 Erlass Erstfassung 2019/2-08
13.03.2024 01.07.2024 Ingress geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 Titel 4. geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 30 Titel geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 30 Abs. 1 geändert 2024/04-03
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.03.2019 01.05.2019 Erstfassung 2019/2-08 Ingress 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03 Titel 4. 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03
§ 30 13.03.2024 01.07.2024 Titel geändert 2024/04-03
§ 30 Abs. 1 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03
Anhang 1 1 (Stand 1. Mai 2019) Naturschutzbeiträge für nicht direktzahlungsberechtigte Bewirtschafter innen und Bewirtschafter (§ 1 6 Abs. 1 lit . a ) Grundbeitra g Objekt Beitragsansatz Magerwiese mit einem Schnitt Fr. 10. – pro Are Magerwiese mit zwei Schnitten Fr. 16. – pro A re Fromentalwiese ungedüngt Fr. 12. – pro Are Streuefläche Fr. 15. – pro Are
1 Anhang 1 zur Verordnung über Direktzahlungen und Beiträge (VDZB) vom 20. März 2019 (SAR 91 4 .111 )
Anhang 2 1 (Stand 1. Mai 2019) Beitragsansätze generelle Massnahmen (§ 22 Abs. 1) Nr. Massnahme Beitragsansatz
1a extensiv genutzte Wi e se Qualitätsstufe II Fr. 10. – pro Are
1b Neuansaat extensiv genutzte Wiese Fr. 10. – pro Are
2a bewässerte Wässerma t ten Fr. 30. – pro Are
2b ehemalige Wässerma t ten Fr. 10. – pro Are
3a extensiv genutzte We i de Qualitätsstufe II Fr. 4. – pro Are
3b extensiv genutzte We i de Qualitätsstufe I Fr. 4. – pro Are
4 strukturreiche Weide Fr. 4. – pro Are
5 Ackerschonstreifen Fr. 8. – pro Are
6a Saum auf Ackerland Fr. 10. – pro Are
6b Buntbrache Fr. 10. – pro Are
6c Rotationsbrache Fr. 10. – pro Are
7 farbige und spezielle Hauptkulturen Fr. 300. – pro Kultur
8 farbige Zwischenfrüc h te Fr. 200. – pro Kultur
9a Einsaat Ackerbeglei t flora Fr. 25. – pro Are
9b autochthone Ackerb e gleitflora Fr. 25. – pro Are
10 vielfältige Fruchtfolge (Hauptkulturen) Fr. 300. – pro Kultur
11a artenreiche Rebfläche Fr. 5. – pro Are
11b strukturreiche Rebfl ä che Fr. 5. – pro Are
12a Hecke mit Pufferstre i fen Fr. 20. – pro Are
1 Anhang 2 zur Verordnung über Direktzahlungen und Beiträge (VDZB) vom 20. März 2019 (SAR 914.111)
Nr. Massnahme Beitragsansatz
12b He cke mit Krautsaum Qualitätsstufe I Fr. 5. – pro Are
12c Hecke mit Krautsaum Qualitätsstufe II Fr. 15. – pro Are
13a Hochstamm - Feldobstbäume Fr. 10. – pro Baum
13b markanter Hochstamm - Feldobstbaum (zusätzlich) Fr. 20. – pro Baum
14a einheimische Einze l bäume , Baumreihen, Alleen Fr. 50. – pro Baum
14b markanter Einzelbaum Fr. 60. – pro Baum
15 vielfältiger Waldrand Fr. 20. – pro m
16 Trockenmauern Fr. 1. – pro m
17 natürlicher Holzwe i dezaun Fr. 2. – pro m
18 vielfältige Betriebslei s tungen Landschaftsqualität F r. 500. – pro B e trieb
Anhang 3 1 (Stand 1. Mai 2019) Beitragsansätze regionalspezifische Massnahmen (§ 23 Abs. 1) Nr. Massnahme Beitragsansatz
1 strukturreiche, extensiv genutzte Wiese mit Bi o- diversitätsförde r fläche (BFF) Qualitätsstufe I Fr. 4. – pro Are
2 vernässte Wiesengr ä ben oder - bäche Fr. 15. – pro Are
3 vielseitiger Futterbau (max i mal 3 Mal) Fr. 600. – pro Jahr
4 genussvolle Nasch - Elemente Fr. 20. – pro Baum / Fr. 20. – pro Are
5 Mittelstammbäume (maximal 100 Bäume) Fr. 10. – pro Baum
6 Grenz - und Einze l bäume (maximal 15 Bäume) Fr. 50. – pr o Baum
7 Baumpaar Fr. 150. – pro Paar
8 Baumkapellen Fr. 300. – pro Kape l le
9 Übergang Wald und Kulturland (einmalig) Fr. 20. – pro m
1 Anhang 3 zur Verordnung über Direktzahlungen und Beiträge (VDZB) vom 20. März 2019 (SAR 914.111)
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