Verordnung über das gestalterische Propädeutikum (426.123)
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Verordnung über das gestalterische Propädeutikum

Verordnung über das gestalterische Propädeutikum Vom 3. Mai 2017 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 33a Abs. 2 und 5 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 1 ) sowie § 50 des Dekrets über die Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom 20. Oktober 2009 2 ) , * beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Ausbildungsziel

1 Das gestalterische Propädeutikum bezweckt, Schülerinnen und Schülern des Fach - maturitätslehrgangs Gestaltung und Kunst den Zugang an Hochschulen für Gestal - tung und Kunst zu ermöglichen. *

§ 2 Form und Dauer

1 Das gestalterische Propädeutikum wird als einjähriger Vollzeitkurs durchgeführt.
2 Der Vollzeitkurs umfasst 1'100 Lektionen in den im Anhang aufgeführten Fach - gruppen, verteilt auf 39 Kurswochen.

§ 3 Trägerschaft und Kursort

1 Träger des gestalterischen Propädeutikums ist der Förderverein Medien Print De - sign. Das Propädeutikum wird an der Schule für Gestaltung Aargau in Aarau durch - geführt. *
1) SAR 401.100
2) SAR 423.120 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

2. Aufnahme

§ 4 Aufnahme

1 In das gestalterische Propädeutikum wird aufgenommen, wer über einen Fachmit - telschulausweis im Berufsfeld Gestaltung und Kunst verfügt und das zweistufige Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen hat. *

§ 5 Zweistufiges Aufnahmeverfahren

1 In der ersten Stufe des Aufnahmeverfahrens haben die Kandidatinnen und Kandi - daten ein gestalterisches Portfolio vorzulegen und ein Motivationsschreiben einzu - reichen.
2 In der zweiten Stufe des Aufnahmeverfahrens haben die Kandidatinnen und Kandi - daten im Rahmen einer Aufnahmeprüfung eine Aufgabenstellung aus verschiedenen Fachgruppen gemäss Anhang zu bearbeiten und an einem Aufnahmegespräch teilzu - nehmen.

§ 6 Zuständigkeit, Entscheid, Bewertung und Wiederholung

1 Das vom Organisationsstatut bezeichnete Organ entscheidet über die Zulassung zur zweiten Stufe des Aufnahmeverfahrens und über die Aufnahme.
2 Zur zweiten Stufe des Aufnahmeverfahrens wird nur zugelassen, wer in der ersten Stufe mindestens eine genügende Leistung erbracht hat.
3 Wer in der zweiten Stufe eine mindestens genügende Leistung erbrachte, hat das zweistufige Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen.
4 Bei der Bewertung stützt sich das vom Organisationsstatut bezeichnete Organ auf verschiedene Kriterien wie Originalität, Innovation, Form, Inhalt, Präsentation und Motivation.
5 Das zweistufige Aufnahmeverfahren kann frühestens nach Ablauf eines Jahrs ein - mal wiederholt werden.

3. Schülerinnen und Schüler

§ 7 Kursbesuch und Absenzen

1 Die Schülerinnen und Schüler haben alle im Anhang aufgeführten Fachgruppen zu absolvieren.
2 Bei längeren Absenzen, die zwar begründet sind, aber insgesamt eine Gesamtbeur - teilung über die Erreichung der Kursziele verunmöglichen, kann die Schulleitung den Ausschluss aus dem gestalterischen Propädeutikum anordnen.

§ 8 Leistungsbewertung

1 Die Lehrpersonen überprüfen und bewerten laufend die von den Schülerinnen und Schülern in den einzelnen Fachgruppen gemäss Anhang erzielten Leistungen.
2 Die Bewertung erfolgt je Fachgruppe mit einer ganzen oder halben Note. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

§ 9 Zeugnis

1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Semesters ein Zeugnis, in dem die gezeigten Leistungen in einer Gesamtbeurteilung pro Fachgruppe zusammenge - fasst werden.

§ 10 Kursausweis

1 Einen Ausweis über die erfolgreiche Absolvierung des gestalterischen Propädeuti - kums erhält, wer einen genügenden Durchschnitt der Fachnoten beider Zeugnisse er - zielt hat.

4. ... *

§ 11 * ...

§ 12 * ...

§ 13 * ...

§ 14 * ...

§ 15 Subsidiäres Recht

1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, ist die Verord - nung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) vom 7. November 2007 3 ) anwend - bar.

5. Schlussbestimmung

§ 16 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
3) SAR 422.211

§ 17 * Übergangsbestimmung

1 Schülerinnen und Schüler, die den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Erzie - hung und Gestaltung im Schuljahr 2021/22 oder zuvor erworben haben, werden in das gestalterische Propädeutikum aufgenommen, wenn sie das zweistufige Aufnah - meverfahren erfolgreich durchlaufen haben. Aarau, 3. Mai 2017 Regierungsrat Aargau Landammann A TTIGER Staatsschreiberin T RIVIGNO
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

03.05.2017 01.08.2017 Erlass Erstfassung 2017/5-23

18.03.2020 01.05.2020 § 3 Abs. 1 geändert 2020/5-09

27.10.2021 01.08.2022 § 1 Abs. 1 geändert 2022/10-04

27.10.2021 01.08.2022 § 4 Abs. 1 geändert 2022/10-04

27.10.2021 01.08.2022 § 17 eingefügt 2022/10-04

13.03.2024 01.07.2024 Ingress geändert 2024/04-03

13.03.2024 01.07.2024 Titel 4. aufgehoben 2024/04-03

13.03.2024 01.07.2024 § 11 aufgehoben 2024/04-03

13.03.2024 01.07.2024 § 12 aufgehoben 2024/04-03

13.03.2024 01.07.2024 § 13 aufgehoben 2024/04-03

13.03.2024 01.07.2024 § 14 aufgehoben 2024/04-03

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 03.05.2017 01.08.2017 Erstfassung 2017/5-23 Ingress 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03

§ 1 Abs. 1 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10-04

§ 3 Abs. 1 18.03.2020 01.05.2020 geändert 2020/5-09

§ 4 Abs. 1 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10-04

Titel 4. 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03

§ 11 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03

§ 12 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03

§ 13 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03

§ 14 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03

§ 17 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10-04

Anhang 1 (Stand 1. August 2017) Fach gruppen 1) Lektionen Farbe und Form 210 Zeichnen 210 Raum und Objekt 120 Visuelle Kommunikation 180 Kultur und Kommunikation 120 Projekte 260 Total Lektionen 1 ' 100
1) Die Fach gruppen sind in verschiedene Fächer unterteilt. Die Unterteilung wird den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Vollzeitkurses bekannt gegeben.
1 Anhang zur Verordnung über das gestalterische Propädeutikum vom 3. Mai 2017 (SAR 426.123 )
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