Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Bet... (231.211)
CH - AG

Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes

Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes Vom 28. September 2005 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 4 und 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesge - setz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 22. Februar 2005 1 ) , beschliesst:

1. Prüfung

§ 1 I. Zulassung zur Prüfung

1. Anmeldung

1 Mit der schriftlichen Anmeldung zur Prüfung sind einzureichen: a) ein kurz gefasster Lebenslauf mit Darstellung des bisherigen Bildungsweges sowie der bisherigen beruflichen Tätigkeit; b) ein Handlungsfähigkeitszeugnis; c) ein Auszug aus dem Betreibungsregister über die letzten fünf Jahre; d) ein Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister; e) der Ausweis über eine hinreichende praktische Tätigkeit; f) der Ausweis über den Besuch von fachspezifischen Kursen.
2 Das Ausstellungsdatum der Zeugnisse und Registerauszüge gemäss lit. b, c und d darf nicht mehr als drei Monate zurückliegen.
1) SAR 231.200 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 2 2. Hinreichende praktische Tätigkeit

1 Eine hinreichende praktische Tätigkeit liegt vor, wenn sich die Kandidatin oder der Kandidat über eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Betreibungsbeam - tin oder Betreibungsbeamter mit einem provisorischen Fähigkeitsausweis oder über eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit als Stellvertreterin oder Stellvertre - ter ausweist.
2 Alle übrigen Kandidatinnen und Kandidaten haben sich über eine mindestens zwei - jährige praktische Tätigkeit auf einem Betreibungsamt auszuweisen sowie eine Empfehlung der vorgesetzten Betreibungsbeamtin oder des vorgesetzten Betrei - bungsbeamten vorzulegen .

§ 3 3. Fachspezifische Kurse

1 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist zuständig für die Anerkennung der Fachkurse, die zur Absolvierung der Prüfung vorausgesetzt werden.

§ 4 4. Entscheid über die Zulassung

1 Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Gegen den Zulassungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

§ 5 II. Prüfungsgebühr

1 Die Prüfungsgebühr gemäss § 7 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung (GebührV) vom 13. März 2024 2 ) ist innert 10 Tagen nach Zustellung des Zulassungsentscheides einzuzahlen. *
2 Wer die Gebühr trotz Mahnung nicht bezahlt, wird zur Prüfung nicht zugelassen.
3 ... *

§ 6 III. Prüfungsstoff

1 Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete: a) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (namentlich SchKG, EG SchKG, Ver - ordnungen und Kreisschreiben des Bundesrates, des Bundesgerichts und des Obergerichts) inklusive die Konkurs- und Betreibungsdelikte; b) * Grundzüge des Zivilprozessrechts und der kantonalen Behördenorganisation; c) Grundzüge des Privatrechts (namentlich Obligationenrecht und Zivilgesetz - buch) sowie des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.
2) SAR 662.111

§ 7 IV. Durchführung der Prüfung

1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; zur münd - lichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.

§ 8 V. Termine

1 Die Prüfung wird in der Regel einmal jährlich durchgeführt. Die Prüfungskommis - sion publiziert die Termine rechtzeitig im aargauischen Amtsblatt.

§ 9 VI. Schriftliche Prüfung

1. Durchführung

1 Die schriftliche Prüfung umfasst eine Klausurarbeit von vier Stunden.
2 Die Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel neben den Gesetzestexten verwendet werden dürfen.
3 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder andere Unredlichkeiten begeht, besteht die Prüfung nicht und wird von der Prüfung am nächstfolgenden Termin ausge - schlossen.

§ 10 2. Bewertung

1 Für die schriftliche Arbeit gilt folgende Notenskala, wobei Abstufungen im Sinn von halben Noten zulässig sind:
1 sehr schlecht
2 schlecht
3 ungenügend
4 genügend
5 gut
6 sehr gut
2 Die schriftliche Prüfung besteht, wer eine Note von mindestens 4.0 erreicht.

§ 11 VII. Mündliche Prüfung

1 An der mündlichen Prüfung wird die Kandidatin oder der Kandidat vor der Prü - fungskommission während höchstens einer Stunde befragt.
2 Die mündliche Prüfung wird mit der Notenskala gemäss § 10 Abs. 1 bewertet.

§ 12 VIII. Entscheid über das Prüfungsergebnis

1 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der schriftlichen und der mündli - chen Prüfungsnote mindestens 4.0 beträgt. Die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zählen gleich.
2 Die Prüfungskommission gibt das Prüfungsergebnis im Anschluss an die mündli - che Prüfung bekannt.
3 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, muss bei einer Prüfungswiederholung die ge - samte Prüfung absolvieren.

2. Entschädigungen *

§ 13 * ...

§ 14 II. Entschädigung für Kommissionstätigkeit

1 Das aus den Reihen der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten gewählte Mitglied der Prüfungskommission erhält eine Entschädigung von Fr. 100.– pro Stun - de.

3. Schlussbestimmung

§ 15 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt unter Vor - behalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 2006 in Kraft. Aarau, 28. September 2005 Regierungsrat Aargau Landammann H UBER Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER Vom Bund genehmigt am 28. November 2005
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

28.09.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung 2005 S. 648

23.06.2010 01.01.2011 § 6 Abs. 1, lit. b) geändert 2010/5-11

13.03.2024 01.07.2024 § 5 Abs. 1 geändert 2024/04-03

13.03.2024 01.07.2024 § 5 Abs. 3 aufgehoben 2024/04-03

13.03.2024 01.07.2024 Titel 2. geändert 2024/04-03

13.03.2024 01.07.2024 § 13 aufgehoben 2024/04-03

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 28.09.2005 01.01.2006 Erstfassung 2005 S. 648

§ 5 Abs. 1 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03

§ 5 Abs. 3 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03

§ 6 Abs. 1, lit. b) 23.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-11

Titel 2. 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03

§ 13 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03

Markierungen
Leseansicht