Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen
Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen Vom 14. März 2000 (Stand 1. Juli 2024) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung, beschliesst:
1. Spesen
§ 1 Spesenersatz
1 Die Mitglieder der kantonalen Behörden, der Gerichte und der kantonalen Kom - missionen sowie das vom Kanton entlöhnte Personal haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Funktionen notwendigerweise entstehen.
2 Können die Anspruchsberechtigten die Höhe der Auslagen massgeblich beeinflus - sen, wie namentlich bei Verpflegungs- und Reisespesen, sind an Stelle der effekti - ven Kosten die einem durchschnittlichen Lebensstandard entsprechenden üblichen Kosten zu entschädigen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Anspruchsberechtigung, insbesonde - re bezüglich der Verwendung von privaten Fahrzeugen sowie der Vergütung von Tarifklassen des öffentlichen Verkehrs und privater Abonnemente. Er legt die Ent - schädigungsansätze gemäss Absatz 2 fest; bei der Festlegung der Entschädigungsan - sätze für die Verpflegung darf er mitberücksichtigen, was die Anspruchsberechtigten auf Grund der auswärtigen Verpflegung in ihrem Haushalt einsparen.
§ 2 Spesenpauschale
1 Für besondere Gruppen oder einzelne Mitarbeitende mit häufigen Auslagen im Zu - sammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit kann der Regierungsrat die Spesenent - schädigungen pauschal festlegen. Die Pauschale muss den mit der entsprechenden Funktion verbundenen durchschnittlichen Auslagen während eines Jahres entspre - chen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2. Sitzungsgelder
§ 3 Anspruch
1 Die Mitglieder vom Kanton eingesetzter Kommissionen erhalten für ihre Tätigkeit nebst Spesenersatz ein Sitzungsgeld.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vom Kanton entlöhnt werden, haben keinen Anspruch auf Sitzungsgelder.
3 Lehrpersonen haben für Tätigkeiten im Rahmen ihres Berufsauftrages keinen An - spruch auf Sitzungsgelder. Ein Anspruch besteht für die Mitarbeit in Kommissionen des Erziehungsdepartementes und des Erziehungsrates.
§ 4 Entschädigungsansätze
1 Das Sitzungsgeld beträgt: a) Für den halben Tag Fr. 60.– b) Für den ganzen Tag Fr. 120.–
2 Für Präsidium und Aktuariat wird das Sitzungsgeld verdoppelt.
3 Der Regierungsrat, die Departementsleitung oder die Justizleitung kann: * a) für besonders anspruchsvolle oder zeitaufwendige Präsidien und Spezialfunk - tionen zusätzlich zum Sitzungsgeld eine Pauschalentschädigung bis zur Höhe des dreifachen Sitzungsgeldes festlegen; b) für qualifizierte Fachkräfte an Stelle des Sitzungsgeldes eine Entschädigung nach Zeitaufwand und/oder branchenüblichen Ansätzen festlegen; c) für Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 3 an Stelle des Sitzungsgeldes sowie einer allfälligen Pauschalentschädigung eine entsprechende Reduktion des Pensums festlegen; d) im Einzelfall für Kurzsitzungen bis höchstens eine Stunde Dauer das Sit - zungsgeld bis auf drei Viertel des Ansatzes für den halben Tag festlegen.
2 bis Verwaltungsexterne Gremien *
§ 5 Entschädigungen *
1 ... *
2 Sämtliche Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen aus der Ausübung amtli - cher Mandate in verwaltungsexternen Gremien sind der Staatskasse abzuliefern, wenn das Mandat in Erfüllung dienstlicher Pflichten wahrgenommen wird. *
3. Übrige Entschädigungen
§ 5a * Entschädigungen von Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen
1 Zeuginnen und Zeugen erhalten für das Erscheinen vor einer Behörde folgende Entschädigungen: a) für die Zeitversäumnis einschliesslich der Reisezeit Fr. 20.– pro Stunde, b) für nachgewiesenen Lohn- oder Verdienstausfall kann an Stelle der Entschädi - gung gemäss Litera a eine solche von bis zu Fr. 65.– pro Stunde ausgerichtet werden, c) eine Spesenentschädigung gemäss § 1.
2 Auskunftspersonen erhalten Entschädigungen gemäss denselben Ansätzen; in be - sonderen Fällen kann davon abgesehen werden.
§ 5b * Entschädigungen von Sachverständigen sowie Übersetzerinnen und Über -
setzern
1 Die entscheidende Behörde legt die Entschädigungen von Sachverständigen sowie Übersetzerinnen und Übersetzern fest.
§ 6 Prüfungsentschädigungen
1 Für Mitglieder von Prüfungskommissionen sowie für Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten kann der Regierungsrat an Stelle des Sitzungsgeldes eine Pauschalentschädigung maximal in der Höhe des vierfachen Sitzungsgeldes gemäss
§ 4 Abs. 1 festlegen.
§ 7 Weitere Entschädigungen
1 Der Regierungsrat kann in Einzelfällen und in sinngemässer Anwendung dieses Dekretes weitere Entschädigungen regeln, soweit es sich dabei nicht um Lohnbe - standteile oder Lohnzulagen handelt.
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 8 Publikation, Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
3 Das Dekret über die Festsetzung der Sitzungsgelder, Taggelder und Reiseentschä - digungen vom 20. März 1923 1 ) ist aufgehoben.
1) AGS Bd. 2 S. 297; Bd. 6 S. 298; Bd. 7 S. 308; Bd. 8 S. 774; Bd. 10 S. 526; Bd. 12 S. 489
§ 9 Übergangsrecht
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekretes bestehenden Ansprüche auf Entschädigungen werden nach bisherigem Recht abgegolten. Aarau, 14. März 2000 Präsident des Grossen Rates G LOOR Staatsschreiber i.V. M EIER Inkrafttreten: 1. April 2001 2 )
2) RRB vom 20. Dezember 2000 (AGS 2001 S. 4)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
14.03.2000 01.04.2001 Erlass Erstfassung 2001 S. 1
06.12.2011 01.01.2013 § 4 Abs. 3 geändert 2012/6-05
25.11.2014 01.01.2015 Titel 2 bis eingefügt 2014/6-21
25.11.2014 01.01.2015 § 5 Titel geändert 2014/6-21
25.11.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 1 aufgehoben 2014/6-21
25.11.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 2 geändert 2014/6-21
19.09.2023 01.07.2024 § 5a eingefügt 2024/04-02
19.09.2023 01.07.2024 § 5b eingefügt 2024/04-02
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 14.03.2000 01.04.2001 Erstfassung 2001 S. 1
§ 4 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-05
Titel 2 bis 25.11.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6-21
§ 5 25.11.2014 01.01.2015 Titel geändert 2014/6-21
§ 5 Abs. 1 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6-21
§ 5 Abs. 2 25.11.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-21
§ 5a 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04-02
§ 5b 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04-02
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