Kulturgesetz (495.200)
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Kulturgesetz

Kulturgesetz (KG) Vom 31. März 2009 (Stand 1. Juli 2024) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 36 und 82 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Einleitung

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt a) die Kulturförderung durch den Kanton, b) die durch den Kanton geführten Kulturinstitutionen, c) Erhaltung und Pflege der Kulturgüter durch den Kanton.

§ 2 Zweck

1 Dieses Gesetz hat zum Zweck, a) die kulturelle Vielfalt zu stärken, b) günstige Rahmenbedingungen für Kulturschaffende zu schaffen, c) das Kulturschaffen und die Kulturvermittlung zu fördern, d) den kulturellen Austausch zu fördern, e) das kulturelle Erbe des Kantons zu bewahren, f) der Bevölkerung den Zugang zu Kultur zu erleichtern.

§ 3 Zusammenarbeit

1 Der Kanton kann mit öffentlichen und privaten Kulturakteuren im Kanton, in der Schweiz und im Ausland zusammenarbeiten.
2 Er kann dazu Verträge abschliessen und privatrechtlichen Körperschaften beitreten. Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Mittel und beschlossenen Ziele endgültig zuständig für die Vornahme solcher Rechtsgeschäfte. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 4 Kommission für Kulturfragen

1 Der Regierungsrat wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren eine Kommission für Kulturfragen von sieben bis elf Mitgliedern einschliesslich Präsidentin oder Präsi - dent.
2 Die Kommission berät den Regierungsrat in wichtigen kulturellen und kulturpoliti - schen Fragen.

2. Kulturförderung

2.1. Einleitung

§ 5 Grundsätze

1 Die kulturellen Bestrebungen und Aktivitäten der Gemeinden und von Privaten er - gänzen die Kulturförderung durch den Kanton.
2 Der Kanton fördert hauptsächlich Personen, Projekte, Programme, Veranstaltun - gen, Institutionen und Organisationen mit Bezug zum Aargau.
3 Er unterstützt nur Veranstaltungen und Institutionen, die öffentlich zugänglich sind.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung durch den Kanton.

§ 6 Förderkriterien

1 Der Kanton fördert nach qualitativen und kulturpolitischen Kriterien.

§ 7 Förderbereiche

1 Die Kulturförderung des Kantons erstreckt sich insbesondere auf die Bereiche a) Kunst in sämtlichen Sparten, b) immaterielles Kulturerbe, c) spezifische Weiterbildung für Kulturschaffende, d) kulturwissenschaftliche Forschung, e) Kulturvermittlung, f) kultureller Austausch, g) Bibliothekswesen.

2.2. Fördermassnahmen

§ 8 Unterstützung; Grundsätze

1 Der Kanton unterstützt das künstlerische Schaffen, insbesondere die Herstellung, Darbietung und Verbreitung von Kunstwerken.
2 Er kann Kulturinstitutionen, Projekte, Programme und Veranstaltungen in den För - derbereichen gemäss § 7 unterstützen.
3 Er kann Organisationen von Kulturschaffenden und von kulturell tätigen Laien un - terstützen.
4 Er kann die Zusammenarbeit unter Gemeindebibliotheken und unter lokalen und regionalen Museen unterstützen.

§ 9 Auszeichnungen

1 Der Kanton zeichnet künstlerische Leistungen und kulturelle Verdienste aus.

§ 10 Beiträge an Betriebskosten

1 Der Kanton leistet Beiträge an die Betriebskosten von Kulturinstitutionen im Kanton, die mindestens von kantonaler Bedeutung sind.
2 Der Regierungsrat legt Kriterien zur Feststellung der kantonalen Bedeutung durch Verordnung fest.

§ 11 Kulturvermittlung und Zugang zu Kultur

1 Der Kanton kann Initiativen und Projekte im Bereich Kulturvermittlung unterstüt - zen, insbesondere durch Koordination und Information.
2 Er kann Massnahmen treffen, um der Bevölkerung den Zugang zu Kultur zu er - leichtern.

§ 12 Kulturelle Anlässe

1 Der Kanton kann kulturelle Anlässe durchführen.

§ 13 Formen der Unterstützung

1 Die Unterstützung erfolgt in der Regel mittels Beiträgen. Diese werden insbeson - dere als nicht rückzahlbare Geldleistungen oder Defizitgarantien gewährt.
2 Die Unterstützung kann auch durch Sachleistungen, Beratung oder andere Dienst - leistungen und die Übernahme von Patronaten erfolgen.

§ 14 Auflagen und Bedingungen; Leistungsvereinbarungen

1 Beiträge und andere Formen der Unterstützung können mit Auflagen und Bedin - gungen versehen werden.
2 Sie können insbesondere von angemessenen Eigenleistungen der Gesuchstellen - den, von Leistungen Dritter sowie vom Zustandekommen einer Leistungsvereinba - rung mit dem Kanton abhängig gemacht werden.
3 Mehrjährige und jährlich wiederkehrende Beiträge werden mittels Leistungsverein - barungen gewährt.

2.3. Zuständigkeiten

§ 15 Aargauer Kuratorium

1 Das Aargauer Kuratorium entscheidet als Fachgremium im Rahmen der bewillig - ten Mittel abschliessend über a) Fördermassnahmen gemäss § 8 Abs. 1, b) Fördermassnahmen gemäss § 8 Abs. 2 in den Förderbereichen von § 7 lit. a–c, c) Auszeichnungen gemäss § 9.
2 Das Kuratorium besteht aus 11 Mitgliedern. Die einzelnen Förderbereiche gemäss

§ 7 müssen darin angemessen vertreten sein.

3 Der Grosse Rat wählt sechs Mitglieder des Kuratoriums. Der Regierungsrat wählt anschliessend die übrigen fünf Mitglieder und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
4 Ein Mitglied kann dem Kuratorium während höchstens drei Amtsperioden angehö - ren.
5 ... *
6 Das Kuratorium organisiert und konstituiert sich im Rahmen von Gesetz und Ver - ordnung selbst.

§ 16 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat ist für sämtliche Fördermassnahmen zuständig, die nicht in die Zuständigkeit des Kuratoriums fallen.
2 Er kann seine Entscheidkompetenzen durch Verordnung an das zuständige Depar - tement delegieren.

3. Kantonale Kulturinstitutionen und Sammlungen

§ 17 Überblick und Organisation

1 Der Kanton führt folgende Kulturinstitutionen und Sammlungen: a) das Aargauer Kunsthaus, b) das Museum Aargau, c) die Aargauer Kantonsbibliothek, d) die archäologische Sammlung, e) das Staatsarchiv Aargau gemäss § 44 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Okto - ber 2006 1 ) .
2 Mit Beschluss des Grossen Rats kann der Kanton weitere Sammlungen führen.
1) SAR 150.700
3 Die kantonalen Kulturinstitutionen sind unselbständige öffentlich-rechtliche An - stalten. Sie sorgen im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen für eine zweckmässi - ge Organisation und erlassen ein Gebührenreglement für ihre Benutzung und Dienst - leistungen. Dieses ist vom Regierungsrat zu genehmigen.

§ 18 Aargauer Kunsthaus

1 Das Aargauer Kunsthaus a) unterhält eine Kunstsammlung mit Schwerpunkt Schweizer Kunst, b) erschliesst und erforscht die Sammlungsobjekte, c) vermittelt der Bevölkerung die Sammlung durch Ausstellungen, Veranstaltun - gen und Publikationen, d) kann weitere Aktivitäten wie Wechselausstellungen durchführen.

§ 19 Museum Aargau

1 Das Museum Aargau a) unterhält eine historische Sammlung, b) erschliesst und erforscht die Sammlungsobjekte, c) vermittelt der Bevölkerung die Sammlung durch Ausstellungen, Veranstaltun - gen und Publikationen, d) kann weitere Ausstellungen und Veranstaltungen insbesondere zur Geschichte des Aargaus durchführen und Publikationen veröffentlichen.

§ 20 Aargauer Kantonsbibliothek

1 Die Aargauer Kantonsbibliothek ist eine öffentliche Bibliothek mit wissenschaftli - cher Ausrichtung und kantonalem Sammelauftrag.
2 Die Kantonsbibliothek sammelt, erschliesst, bewahrt und vermittelt gedruckte oder auf anderen Informationsträgern gespeicherte Informationen. Sie koordiniert die Bibliotheken der kantonalen Verwaltung und Schulen.
3 Die Kantonsbibliothek erfüllt ihre Aufgabe insbesondere durch a) langfristiges Erhalten von veröffentlichten Informationen über den und aus dem Kanton Aargau, b) Bereitstellen von Dokumentensammlungen und anderen Informationsquellen, c) Zugänglichmachen von Wissen und Informationen durch verschiedene Medi - en und Dienstleistungen, d) Präsentation und Vermittlung der Sammlung.

§ 21 Archäologische Sammlung

1 Der Kanton a) unterhält eine archäologische Sammlung, b) erschliesst und erforscht die Sammlungsobjekte, c) vermittelt der Bevölkerung die Sammlung durch Ausstellungen, Veranstaltun - gen und Publikationen.

§ 22 Erwerb und Veräusserung von Objekten; Leihgaben

1 Die kantonalen Kulturinstitutionen und Sammlungen können im Rahmen der recht - lichen Bestimmungen Sammlungsobjekte erwerben, veräussern und Dritten vorüber - gehend zur Verfügung stellen sowie Leihgaben beherbergen.

4. Erhaltung und Pflege der Kulturgüter

4.1. Einleitung

§ 23 Kulturgüter

1 Kulturgüter gemäss diesem Gesetz sind a) Baudenkmäler inklusive deren Bestandteile und Zugehör, b) bewegliche Kulturgüter, c) archäologische Hinterlassenschaften.

§ 24 Schutzobjekte

1 Als Schutzobjekte gemäss diesem Gesetz kommen in Frage: a) Baudenkmäler und bewegliche Kulturgüter, wenn ihre Erhaltung als Zeugnis und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftli - chen, wissenschaftlichen, baukünstlerischen, handwerklichen oder techni - schen Situation im Interesse der Öffentlichkeit liegt oder wenn Baudenkmäler zusammen mit Landschaft oder Siedlung eine Einheit bilden und dadurch ihre Erhaltung im Interesse der Öffentlichkeit liegt, oder b) archäologische Hinterlassenschaften, wenn ihre Erhaltung aus historischen oder wissenschaftlichen Gründen im Interesse der Öffentlichkeit liegt.

§ 25 Bindung des Gemeinwesens

1 Kanton und Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Erhaltung und Pflege der Kulturgüter und nehmen auf diese bei der Wahrnehmung ihrer Auf - gaben Rücksicht, insbesondere bei a) raumwirksamen Tätigkeiten, b) Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, c) Errichtung eigener Bauten und Anlagen.
2 Die Gemeinden erlassen Vorschriften für Schutz und Pflege der Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung.

4.2. Schutzmassnahmen

4.2.1. Baudenkmäler

§ 26 Inventar

1 Das zuständige Departement führt ein öffentliches Inventar der Baudenkmäler.

§ 27 Unterschutzstellung

1 Die Unterschutzstellung von Baudenkmälern durch den Kanton setzt voraus, dass a) ein Schutzobjekt gemäss § 24 lit. a vorliegt, b) das Baudenkmal von kantonaler Bedeutung ist und c) der Unterschutzstellung keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Inter - essen entgegenstehen.
2 Das zuständige Departement entscheidet über die Unterschutzstellung und legt den sachlichen und örtlichen Schutzumfang, die Schutzvorkehrungen und allfällige Nut - zungsbeschränkungen fest.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

§ 28 Vorsorglicher Schutz

1 Zum Schutz der Baudenkmäler von kantonaler Bedeutung, die noch nicht unter Schutz gestellt sind, kann das zuständige Departement Anordnungen vorsorglichen Charakters treffen wie das Verhängen von Abbruch- oder Veränderungsverboten. Solche Verbote sind im Grundbuch anzumerken.
2 Beschwerden gegen Anordnungen gemäss Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
3 Anordnungen gemäss Absatz 1 fallen dahin, wenn nicht innerhalb von drei Mona - ten ab Rechtskraft der Anordnung ein Unterschutzstellungsverfahren eröffnet wird.

§ 29 Besichtigung und Untersuchung; Duldungspflicht

1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften, die geschützt sind oder de - ren Schutzwürdigkeit zu prüfen ist, haben Besichtigungen und notwendige Untersu - - auftragte Fachleute zu dulden.
2 Durch Untersuchungen verursachte Schäden sind den Betroffenen zu ersetzen.

§ 30 Anmerkung im Grundbuch

1 Das zuständige Departement lässt die Unterschutzstellung eines Baudenkmals durch den Kanton auf allen betroffenen Grundstücken im Grundbuch als öffentlich- rechtliche Eigentumsbeschränkung anmerken.
2 Das Grundbuchamt teilt Änderungen an Eintragungen und Anmerkungen bei die - sen Grundstücken dem Departement mit.

§ 31 Wirkungen der Unterschutzstellung

1 Vom Kanton unter Schutz gestellte Baudenkmäler sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern so zu unterhalten, dass deren Bestand dauerhaft gesichert ist.
2 Sie dürfen ohne vorgängige Zustimmung des zuständigen Departements weder be - seitigt, verändert, renoviert noch in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden.
3 Die Ausführung der bewilligten Arbeiten und Renovationen wird vom Departe - ment begleitet und ist mit diesem abzusprechen.

§ 32 Umgebungsschutz

1 Bauten, Anlagen und sonstige Vorkehrungen in der Umgebung von kantonal ge - schützten Baudenkmälern, die deren Wirkung beeinträchtigen können, brauchen ei - ne Zustimmung des zuständigen Departements.

§ 33 Wiederherstellungspflicht

1 Wer ein vom Kanton unter Schutz gestelltes oder ein mit einer vorsorglichen Ver - fügung belegtes Baudenkmal von kantonaler Bedeutung rechtswidrig verändert, be - einträchtigt, versetzt, beseitigt oder zerstört, hat diesen Eingriff auf eigene Kosten nach Weisung des zuständigen Departements zu beheben.

4.2.2. Bewegliche Kulturgüter

§ 34 Inventar

1 Das zuständige Departement führt ein öffentliches Inventar der beweglichen Kul - turgüter, die Eigentum des Kantons sind.

§ 35 Verzeichnis des beweglichen Kulturerbes

1 Das zuständige Departement bezeichnet in einem öffentlichen Verzeichnis beweg - liche Kulturgüter, die für das kulturelle Erbe des Kantons von herausragender Be - deutung sind. Der Regierungsrat genehmigt das Verzeichnis.
2 Der Eintrag bewirkt, dass a) das Kulturgut weder ersessen noch gutgläubig erworben werden kann, b) der Herausgabeanspruch nicht verjährt, c) das Kulturgut nur mit Zustimmung des Regierungsrats veräussert oder auf län - gere Dauer aus dem Kantonsgebiet gebracht werden darf.
3 Der Eintrag kann gelöscht werden, wenn das Kulturgut seine herausragende Be - deutung für das kulturelle Erbe eingebüsst hat.

§ 36 Pflichten von Kanton und Gemeinden

1 Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden sind verpflichtet, die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen Kulturgüter fachgerecht aufzubewahren, zu pflegen und so - weit möglich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 37 Kulturgüter von Dritten

1 Jede Person kann die Aufnahme von in ihrem Eigentum stehenden beweglichen Kulturgütern in das Verzeichnis des beweglichen Kulturerbes beantragen.
2 Das zuständige Departement entscheidet über die Aufnahme in das Verzeichnis. Die Modalitäten von Aufnahme und Löschung werden zwischen Departement und antragstellender Person vertraglich geregelt.

4.2.3. Archäologische Hinterlassenschaften

§ 38 Grundsatz

1 Archäologische Hinterlassenschaften sind grundsätzlich zu erhalten und zu schüt - zen.
2 Sie dürfen ohne Bewilligung des zuständigen Departements weder verändert, zer - stört, in ihrem Bestand gefährdet noch in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung beein - trächtigt werden.

§ 39 Eigentum

1 Die archäologischen Stätten sind grundsätzlich Eigentum der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks, auf dem sie gefunden werden. Werden diese oder Teile davon zur Erhaltung an einen anderen Ort gebracht, gelten sie als bewegliche archäologische Objekte und stehen im Eigentum des Kantons.

§ 40 Inventar

1 Das zuständige Departement führt ein öffentliches Inventar der archäologischen Hinterlassenschaften.

§ 41 Meldepflicht

1 Wer archäologische Hinterlassenschaften findet, hat dies der Gemeinde oder dem zuständigen Departement unverzüglich zu melden.
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen über archäologische Hin - terlassenschaften unverzüglich dem Departement zu melden. Sie haben vor Beginn von Aushubarbeiten, bei denen mit archäologischen Funden zu rechnen ist, das De - partement zu benachrichtigen.
3 Werden bei Bau- und Grabungsarbeiten archäologische Hinterlassenschaften ent - deckt, müssen die Arbeiten an der betreffenden Stelle sofort unterbrochen werden. Bauherrschaft, Bauleitung und Unternehmen sind verpflichtet, das Departement un - verzüglich zu benachrichtigen.

§ 42 Archäologische Untersuchungen

1 Archäologische Untersuchungen dürfen nur vom zuständigen Departement oder mit dessen Bewilligung vorgenommen werden.
2 Die Verwendung technischer Hilfsmittel zum Absuchen des Untergrunds nach archäologischen Objekten ist bewilligungspflichtig.
3 In Fällen gemäss § 41 Abs. 3 sind die notwendigen Untersuchungen unverzüglich durchzuführen.

§ 43 Unterschutzstellung

1 Die Unterschutzstellung von archäologischen Stätten oder Teilen davon sowie von archäologischen Objekten, die am Ort belassen werden, setzt voraus, dass a) ein Schutzobjekt gemäss § 24 lit. b vorliegt und b) der Unterschutzstellung keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Inter - essen entgegenstehen.
2 Das zuständige Departement entscheidet über die Unterschutzstellung und legt den sachlichen und örtlichen Schutzumfang, die Schutzvorkehrungen und allfällige Nut - zungsbeschränkungen fest.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

§ 44 Verlegung; Zerstörung

1 Ist die Unterschutzstellung einer zu schützenden archäologischen Hinterlassen - schaft am Fundort nicht möglich oder nicht sinnvoll, entscheidet das zuständige De - partement über eine allfällige Verlegung und Aufbewahrung.
2 Können archäologische Stätten oder Teile davon nicht erhalten werden, sind sie vor der Zerstörung wissenschaftlich zu untersuchen und zu dokumentieren.

§ 45 Weitere Schutzbestimmungen

1 Die §§ 28–33 finden bei den archäologischen Hinterlassenschaften sinngemäss An - wendung.

4.3. Leistungen des Gemeinwesens

§ 46 Entschädigung bei Nutzungsbeschränkungen

1 Eigentümerinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen über archäologischen Fundstellen werden vom Kanton finanziell entschädigt für Ertrags - minderungen beziehungsweise Ertragsausfälle, die sich aus den vereinbarten oder vom zuständigen Departement verfügten Nutzungsbeschränkungen ergeben.
2 Über streitige Ansprüche entscheidet das Spezialverwaltungsgericht. *

§ 47 Beiträge des Kantons

1 Der Kanton leistet Beiträge an Erhaltung und Pflege von kantonal geschützten Baudenkmälern. Er kann auch deren Erforschung, Dokumentation und Erwerb sowie Planungen mit Beiträgen unterstützen.
2 Der Kanton leistet Beiträge an Erforschung, Dokumentation, Erhaltung und Pflege von unter Schutz gestellten archäologischen Hinterlassenschaften, die am Fundort belassen werden.
3 Für bewegliche Kulturgüter, die in das Verzeichnis des beweglichen Kulturerbes aufgenommen wurden, kann der Kanton Beiträge an Untersuchung, Erhaltung und Pflege ausrichten.
4 Der Regierungsrat legt die Kriterien für Ausrichtung und Bemessung der Beiträge durch Verordnung fest und regelt das Beitragsverfahren.

§ 48 Unentgeltliche Beratung

1 Das zuständige Departement steht für die denkmalpflegerische und archäologische Beratung unentgeltlich zur Verfügung.

4.4. Weitere Bestimmungen

§ 49 Vertragliche Regelung von Schutzmassnahmen

1 Schutzmassnahmen können zwischen dem durch das zuständige Departement ver - tretenen Kanton und Eigentümerinnen und Eigentümern auch vertraglich geregelt werden. Davon ausgenommen sind Unterschutzstellungen gemäss den §§ 27 und 43.

§ 50 Kostenbeteiligung an archäologischen Untersuchungen

1 Die Gemeinden und Kirchgemeinden beteiligen sich im Rahmen von 0–50 % an den Kosten von archäologischen Untersuchungen aktenkundiger archäologischer Fundstellen, die sie durch Erdarbeiten ausgelöst haben.
2 Die Bauherrschaften von nicht realisierten Bauvorhaben beteiligen sich im Rahmen von 10–50 % an den Kosten von Rettungsgrabungen aktenkundiger archäologischer Fundstellen, die sie mit dem Bauvorhaben ausgelöst haben.
3 Die Bauherrschaften von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen beteiligen sich im Rahmen von 30–50 % an den Kosten von a) archäologischen Untersuchungen aktenkundiger Fundstellen, die sie durch Erdarbeiten ausgelöst haben, b) archäologischen Prospektionen im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprü - fungen.
4 Die Höhe der Kostenbeteiligung bestimmt sich nach deren Zumutbarkeit (Absatz
1–3) und nach der Vermeidbarkeit des Bauvorhabens (Absatz 1 und 3 lit. a). Können sich der durch das zuständige Departement vertretene Kanton und die Bauherrschaft über die Kostenbeteiligung nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat.

§ 50a * Verfahrenskosten

1 Erstinstanzliche Verfahren über die Anordnung, Bewilligung und Aufhebung von Schutzmassnahmen sowie über die Kostenbeteiligung gemäss § 50 sind unentgelt - lich.

§ 51 Erwerb von Kulturgütern durch den Kanton

1 Der Kanton kann Kulturgüter von erheblicher kantonaler Bedeutung allein oder in Partnerschaft mit anderen Personen erwerben.
2 Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Mittel und beschlossenen Ziele endgültig zuständig für den Abschluss der Verträge.

§ 52 Programmvereinbarungen mit dem Bund

1 Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Mittel und beschlossenen Ziele endgültig zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli
1966 2 ) .

§ 53 Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafe

1 Für die zwangsweise Durchsetzung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz zum Schutz der Kulturgüter ergeben, sind die Bestimmungen der Baugesetzgebung über den Verwaltungszwang massgebend.
2 Bei Widerhandlung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen gestützt dar - auf erlassene Entscheide gelangen die Bestimmungen der Baugesetzgebung über die Verwaltungsstrafe zur Anwendung.
2) SR 451

5. Schlussbestimmungen

§ 54 Wirkungskontrolle

1 Der Kanton überprüft periodisch, jedoch mindestens alle sechs Jahre, die Wirksam - keit der getroffenen Massnahmen.
2 Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat darüber Bericht.

§ 55 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes nötigen Ausfüh - rungsbestimmungen.

§ 56 Publikation und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie - rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 31. März 2009 Präsident des Grossen Rats M ARKWALDER Protokollführer i.V. O MMERLI Datum der Veröffentlichung: 8. Juni 2009 Ablauf der Referendumsfrist: 7. September 2009 §§ 28 Abs. 1 und 30 Abs. 1 vom Bund genehmigt am: 14. Juli 2009 Inkrafttreten: 1. Januar 2010 3 )
3) RRB vom 4. November 2009
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

31.03.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 2009 S. 288

06.12.2011 01.01.2013 § 46 Abs. 2 geändert 2012/5-02

05.06.2012 01.08.2013 § 15 Abs. 5 aufgehoben 2013/1-09

19.09.2023 01.07.2024 § 50a eingefügt 2024/04-01

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 31.03.2009 01.01.2010 Erstfassung 2009 S. 288

§ 15 Abs. 5 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben 2013/1-09

§ 46 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

§ 50a 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04-01

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