Verordnung über das Schulgeld in der Volksschule
                            Verordnung  über das Schulgeld in der Volksschule  (Schulgeldverordnung, VSGV)  Vom 1. Mai 2024 (Stand 1. Juli 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 52 Abs. 4 und 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für die Berechnung des Schulgelds in der Volksschule, die  Schülerinnen und Schüler ausserhalb ihrer Aufenthaltsgemeinde besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können das Schulgeld abweichend von dieser Verordnung durch  Gemeindevertrag oder im Rahmen eines Gemeindeverbands gemäss den §§ 72–82  des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. De  -  zember 1978  2  )   regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Allgemeines
                            1  Das Schulgeld setzt sich aus einem Anlage- und einem Betriebskostenanteil zu  -  sammen, der anhand des effektiven buchhalterischen Aufwands und Ertrags der  Gemeinde oder des Gemeindeverbands für die Volksschule ermittelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schulgeld wird für jede Schulstufe (Kindergarten, Primarschule, Oberstufe)  separat berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei gemischter Nutzung von Schulanlagen für mehrere Schulstufen oder andere  Zwecke sind sachgemässe Verteilschlüssel anzuwenden oder interne Verrechnungen  vorzunehmen. Massgebende Kriterien sind insbesondere  a)  die Fläche oder Kubatur der benutzten Räume,  b)  die zeitliche Belegung,  c)  die Anzahl Benutzerinnen und Benutzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  401.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  171.100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des öffentlichen Finanzrechts gemäss der  Verordnung   über   den   Finanzhaushalt   der   Gemeinden,   Gemeindeverbände   und  Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV)  vom 19. September 2012  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Berechnungsgrundlagen und Einsichtsrecht
                            1  Zur Berechnung des Schulgelds ist der  Rechnungsabschluss des Kalenderjahrs  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinden, deren Schülerinnen und Schüler eine auswärtige Schule besuchen,  können Einsicht in die Berechnungsgrundlagen des Schulgelds nehmen, insbesonde  -  re in die  Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung, die Anlagebuchhaltung, die  Festlegung von Verteilschlüsseln oder internen Verrechnungen sowie in die entspre  -  chenden Belege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Anlagekostenanteil
                            1  Der Anlagekostenanteil setzt sich zusammen aus  a)  den jährlichen Abschreibungen auf den Netto-Investitionsausgaben gemäss  Absatz 3 und  b)  den jährlichen kalkulatorischen Zinsen auf den Restbuchwerten gemäss Ab  -  satz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Netto-Investitionsausgaben umfassen  die Investitionsausgaben und -einnah  -  men betreffend Schulanlagen und weitere Investitionen gemäss den §§ 17 und 18  FiV, die für die obligatorischen und fakultativen Angebote der Volksschule nach der  Schulgesetzgebung   getätigt   werden,   insbesondere   für   den   Schulbetrieb   und   die  Schulverwaltung. Dabei werden Ausgaben zum Landerwerb von Schulanlagen nicht  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die jährlichen Abschreibungen auf den Netto-Investitionsausgaben werden mit den  Abschreibungssätzen der verschiedenen Anlagekategorien gemäss § 20 FiV berech  -  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die um die jährlichen Abschreibungen verminderten Netto-Investitionsausgaben  (Restbuchwerte) werden kalkulatorisch mit dem im Kalenderjahr zuletzt publizierten  Hypothekarischen Referenzzinssatz des Bundesamts für Wohnungswesen (BWO)  abzüglich 0,25 Prozentpunkte verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Betriebskostenanteil
                            1  Der Betriebskostenanteil setzt sich zusammen aus  dem Aufwand und dem Ertrag  für die obligatorischen und fakultativen Angebote der Volksschule gemäss Schulge  -  setzgebung, insbesondere für die Schulanlagen, den Schulbetrieb und die Schulver  -  waltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen sind Abschreibungen, Baurechtszinsen für Grundstücke von Schul  -  anlagen sowie Aufwände und Erträge, die lediglich Schülerinnen und Schüler der  Standortgemeinden betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR  617.113
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schulgeld
                            1  Das Schulgeld berechnet sich aus der Summe des Anlagekosten- und Betriebskos  -  tenanteils geteilt durch die Anzahl Schülerinnen und Schüler per 15. September des  jeweiligen Kalenderjahrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Übergangsbestimmungen
                            1  Bis 31. Dezember 2025 kommen für alle Gemeinden und Gemeindeverbände, de  -  ren Praxis für die Schulgeldberechnung sich nach bisherigem Recht richtet, weiter  das bisherige Recht sowie davon abweichende Bestimmungen in Gemeindeverträ  -  gen oder Regelungen im Rahmen eines Gemeindeverbands zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeindeverträge oder Regelungen im Rahmen eines Gemeindeverbands sind bis  spätestens 31. Dezember 2025 am Massstab dieser Verordnung zu überprüfen. Än  -  derungen sind vorzunehmen, soweit auf das bisherige Recht verwiesen wird oder da  -  von abgeleitete besondere Bestimmungen zur Berechnung des Schulgelds, insbeson  -  dere zum Anlagekostenanteil, getroffen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden die notwendigen Änderungen gemäss Absatz 2 nicht bis spätestens 31. De  -  zember 2025 vorgenommen, kommt ab 1. Januar 2026 diese Verordnung zur An  -  wendung.  Aarau, 1. Mai 2024  Regierungsrat Aargau  Landammann  D  IETH  Staatsschreiberin  F  ILIPPI
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                01.05.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung 2024/05-05
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  01.05.2024  01.07.2024  Erstfassung  2024/05-05