Tarif über die Erhebung von Gebühren in Brandschutzangelegenheiten (585.153)
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Tarif über die Erhebung von Gebühren in Brandschutzangelegenheiten

Tarif über die Erhebung von Gebühren in Brandschutzangelegenheiten (Gebührentarif Brandschutz) Vom 19. Mai 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung, gestützt auf § 24 Abs. 2 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz (Brand - schutzgesetz, BSG) vom 21. Februar 1989 1 ) , beschliesst:

§ 1

1 Die Tätigkeiten, welche die Aargauische Gebäudeversicherung gestützt auf das Brandschutzgesetz wahrnimmt, sind im Normalfall unentgeltlich.

§ 2

1 Die Aargauische Gebäudeversicherung erhebt Gebühren: a) bei komplexen Brandschutzgesuchen, deren Behandlung mehr als fünf Arbeitstage erfordert; b) für besonderen Aufwand, der bei Brandschutzkontrollen verursacht wird, wie Nachkontrollen, Sofortmassnahmen bei akuter Brand- oder Explosionsgefahr oder Aufwand infolge Nichteinhaltung von Kontrollterminen.
2 Die Höhe der Gebühr richtet sich im Einzelnen nach dem erforderlichen Verwal - tungsaufwand im Rahmen des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Ge - bühren 2 ) .

§ 3

1 In jedem Fall sind die Kosten externer Sachverständiger zu bezahlen, die in be - gründeten Fällen für die Behandlung von Brandschutzgesuchen oder bei Brand - schutzkontrollen beigezogen werden müssen.
1) SAR 585.100
2) SAR 661.110 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 4

1 Dieser Tarif tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Aarau, 19. Mai 2021 Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung Präsident: K ELLER Protokollführerin: T ROGLIA
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

19.05.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 2022/10-03

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.05.2021 01.01.2022 Erstfassung 2022/10-03
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