Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen (671.200)
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Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen

Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen (GNB) Vom 19. Juni 2012 (Stand 1. Juli 2024) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 55 Abs. 1 lit. c und g und 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Einleitung

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen.

§ 2 Begriffe und Ausnahmen

1 Bodenschätze sind Salze, Erze und Edelsteine sowie Energierohstoffe, insbesonde - re Erdöl, Erdgas und Kohle.
2 Unter Nutzung des tiefen Untergrunds werden Nutzungen in der Erdtiefe ausser - halb des gemäss Privatrecht geschützten Eigentums verstanden.
3 Erdwärmesonden bis zu einer Tiefe von 400 m benötigen keine Konzession gemäss diesem Gesetz. Sie werden gemäss den Vorschriften des Umweltrechts bewilligt.
4 Die Nutzung des tiefen Untergrunds für Infrastrukturanlagen braucht keine Kon - zession gemäss diesem Gesetz.

§ 3 Berichterstattung

1 Die Ergebnisse aus den Untersuchungen und Bohrungen im Untergrund sind der kantonalen Behörde zur Verfügung zu stellen. Sie kann die daraus abgeleiteten Er - kenntnisse für ihre Aufgaben verwenden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Ergebnisse von Vorabklärungen dürfen ohne Zustimmung der Bewilligungs - nehmenden erst nach fünf Jahren an Dritte weitergegeben werden. Für Resultate von nutzungsspezifischen Versuchen wird die Frist auf zehn Jahre verlängert.
3 Der Kanton führt ein Verzeichnis, das Standort und Verlauf der durchgeführten Bohrungen beinhaltet.

2. Bewilligung

§ 4 Bewilligung für Vorabklärungen

1 Wer Vorabklärungen trifft, die das Aufsuchen und die Gewinnung von Boden - schätzen oder die Nutzung des tiefen Untergrunds bezwecken, braucht eine Bewilli - gung des zuständigen Departements.
2 Die Bewilligung wird befristet. Ihre Dauer richtet sich nach der Zeit, die zur Durchführung der Vorabklärungen nötig ist. Sie kann in begründeten Fällen ange - messen verlängert werden.
3 Die Bewilligung erlischt, wenn mit den Vorabklärungen aus Gründen, die die Be - willigungsnehmenden zu verantworten haben, nicht innerhalb zweier Jahre nach ih - rer Rechtskraft begonnen wird. Eine Übertragung der Bewilligung ist ausgeschlos - sen.
4 Die Bewilligung begründet keinen Anspruch auf Erhalt einer Konzession.

§ 5 Verfahren

1 Gesuche für Vorabklärungen sind beim zuständigen Departement einzureichen. Die Gesuchstellenden haben sich über die erforderlichen Kenntnisse und die Finan - zierung auszuweisen.
2 Die Gemeinden, auf deren Gebiet Vorabklärungen vorgesehen sind, werden ange - hört, bevor die Bewilligung erteilt wird.
3 Erteilte Bewilligungen sind öffentlich und werden im kantonalen Amtsblatt publi - ziert.

§ 6 Duldung von Eingriffen

1 Eingriffe ins Privateigentum, die für Vorabklärungen nötig sind, sind gegen ange - messene Entschädigung zu dulden.
2 Streitigkeiten entscheidet das Spezialverwaltungsgericht.

3. Konzession

§ 7 Konzession

1 Wer Bodenschätze gewinnen oder den tiefen Untergrund nutzen will, braucht eine Konzession des Regierungsrats.
2 Eine Konzession wird für die Dauer von höchstens 60 Jahren erteilt. Längere Kon - zessionen werden ausnahmsweise erteilt, wenn die Investition innerhalb der ordent - lichen Konzessionsdauer nachweisbar nicht amortisiert werden kann.

§ 8 Verfahren

1 Gesuche um Erteilung einer Konzession sind beim zuständigen Departement einzu - reichen.
2 Das Departement publiziert die Gesuche und legt sie während 30 Tagen öffentlich auf.
3 Vor Publikation des Gesuchs hat die gesuchstellende Person Bauten und Anlagen sowie zu enteignendes Land zu profilieren.
4 Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann innerhalb der Auflagefrist Einwendung beim zuständigen Departement erheben. Wer keine Einwendung er - hebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
5 Nutzungen mit erheblichen räumlichen Auswirkungen gemäss der Raumplanungs - gesetzgebung des Bundes müssen im kantonalen Richtplan festgesetzt werden.

§ 9 Voraussetzungen

1 Wer eine Konzession beantragt, muss insbesondere nachweisen, dass a) der Untergrund für die vorgesehene Nutzung geeignet ist, b) die geplanten Anlagen einwandfrei erstellt, betrieben und unterhalten werden können, c) die Finanzierung der Anlagen, des Betriebs und des Rückbaus sichergestellt ist, d) eine genügende Haftpflichtversicherung besteht.

§ 10 Inhalt der Konzession

1 Die Konzession regelt insbesondere Art, Umfang und Dauer der Nutzung, Ver - pflichtungen bei Erlöschen der Konzession sowie die Berechnung der Konzessions - abgabe.
2 Der Regierungsrat kann weitere Nebenbestimmungen aufnehmen, insbesondere über Inbetriebnahme, Betriebssicherheit, Versicherungspflicht, Haftung für besonde - re Risiken, Widerruf, Rückkauf und Rückkaufsrecht bei Übertragungen und beim Erlöschen der Konzession.

§ 11 Enteignung

1 Der Regierungsrat verleiht gleichzeitig mit der Konzession das Enteignungsrecht für die dinglichen Rechte, die für die Nutzung nötig sind, wenn eine vertragliche Vereinbarung nicht möglich ist und die Konzession im öffentlichen Interesse liegt.
2 Das Enteignungsverfahren erfolgt gemäss den Bestimmungen der Baugesetzge - bung.

§ 12 Übertragung, wesentliche Änderung und Erneuerung

1 Die Konzessionsübertragung bedarf der Zustimmung des Regierungsrats.
2 Ein Wechsel in der wirtschaftlichen Beherrschung der nutzungsberechtigten juristi - schen Person gilt als Übertragung der Konzession.
3 Dem Regierungsrat bleibt im Fall der Übertragung vorbehalten, das Nutzungsrecht zu ändern.
4 Für die wesentliche Änderung oder Erneuerung einer Konzession gelten die Be - stimmungen über die erstmalige Erteilung.

4. Anlagen

§ 13 Inbetriebnahme von Anlagen

1 Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen und zur Nutzung des tiefen Unter - grunds dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie das zuständige Departe - ment oder eine beauftragte Drittperson abgenommen hat.

§ 14 Vollzug

1 Das zuständige Departement überprüft die Einhaltung der Vorschriften über Bau, Unterhalt, Betrieb und Rückbau der Anlagen.
2 Das zuständige Departement und von ihm Beauftragte sind berechtigt, die Anlagen jederzeit zu betreten und zu überprüfen.

5. Erlöschen von Bewilligung und Konzession

§ 15 Erlöschen

1 Bewilligung und Konzession erlöschen durch Ablauf, Verzicht oder Widerruf.
2 Sie werden widerrufen, wenn a) die Berechtigten öffentlich-rechtliche Bestimmungen oder Auflagen verletzen, b) die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind, c) die Bewilligung oder Konzession mit unwahren Angaben erwirkt worden ist.
3 Soll eine Bewilligung oder Konzession widerrufen werden, kündigt die Behörde dies den Berechtigten vorgängig an und setzt ihnen eine Frist zur Behebung des Wi - derrufgrunds.

§ 16 Stilllegung und Rückbau

1 Erlischt die Bewilligung oder Konzession, haben die Berechtigten auf ihre Kosten alle Massnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen oder des in der Bewilligung oder Konzession angeordneten Zustands zu treffen.
2 Das zuständige Departement überprüft die rechtmässige Ausführung und bestätigt sie.

6. Sicherheitsleistungen und Abgaben

§ 17 Sicherheitsleistungen

1 Bei Bewilligungs- oder Konzessionserteilung kann von der gesuchstellenden Per - son eine angemessene Sicherheitsleistung verlangt werden für die a) Deckung des Schadens, den die Vorabklärungen bei den betroffenen Grundei - gentümerinnen und Grundeigentümern verursachen, b) Ersatzvornahme bei Nichteinhalten von Auflagen und Bedingungen, c) Kosten für die Wiederherstellung des vorherigen oder des in der Bewilligung oder Konzession angeordneten Zustands.

§ 18 * ...

§ 19 Konzessionsabgabe

1 Wer eine Konzession erhält, leistet für jedes angefangene Jahr eine angemessene Abgabe. Bei geringer Höhe kann eine einmalige Abgabe über die gesamte Dauer der Konzession festgelegt werden. *
2 Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Bemessung der Konzessionsabgabe ku - mulativ folgende Kriterien: a) den Marktwert der zu gewinnenden Rohstoffe, b) die Wirtschaftlichkeit der konzessionierten Nutzung, c) das öffentliche Interesse an der konzessionierten Nutzung.
3 Für Bodenschätze oder Nutzungen, für die kein Marktwert festgelegt werden kann, stellt der Regierungsrat den für die Abgabe zugrunde zu legenden Wert in der Kon - zession fest.
4 Für dem Untergrund entzogene Energie in Form von Wärme wird keine Konzessi - onsabgabe erhoben.
5 Für Vorhaben, die im öffentlichen Interesse liegen, kann die Behörde die Abgaben reduzieren oder ganz erlassen.

7. Rechtspflege und Strafbestimmungen

§ 20 Rechtspflege

1 Gestützt auf dieses Gesetz erlassene Entscheide des zuständigen Departements oder des Regierungsrats können beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde ange - fochten werden.

§ 21 Strafbestimmungen

1 Mit Busse bis zu Fr. 100'000.– wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung Vorbereitungsarbeiten ausführt, ohne Konzession Bodenschätze abbaut oder den tie - fen Untergrund nutzt sowie wer vorsätzlich gegen Bestimmungen in der Bewilli - gung oder Konzession verstösst.
2 Handelt die Täterschaft fahrlässig, beträgt die Busse maximal Fr. 50'000.–.
3 Anstelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesell - schaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsauf - wand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Be - zahlung der Busse verurteilt.
4 Der Kanton hat in Strafverfahren die Rechte einer Partei und kann sich durch seine Organe vertreten lassen.

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 22 Bestehende Konzessionen

1 Bestehende Konzessionen behalten ihre Gültigkeit bis zum Erlöschen.

§ 23 Laufende Verfahren

1 Hängige Gesuche für Bewilligungen oder Konzessionen werden gemäss diesem Gesetz behandelt.

§ 24 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 19. Juni 2012 Präsidentin des Grossen Rats S CHOLL -D EBRUNNER Protokollführer S CHMID
Datum der Veröffentlichung: 7. September 2012 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Dezember 2012 Inkrafttreten: 1. März 2013
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

19.06.2012 01.03.2013 Erlass Erstfassung 2013/1-13

19.09.2023 01.07.2024 § 18 aufgehoben 2024/04-01

19.09.2023 01.07.2024 § 19 Abs. 1 geändert 2024/04-01

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.06.2012 01.03.2013 Erstfassung 2013/1-13

§ 18 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-01

§ 19 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01

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