Gebührendekret
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gebührendekret (GebührD) Vom 19. September 2023 (Stand 1. Juli 2024) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 96 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 1 ) , Art. 424 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 2 ) , die §§ 78 Abs. 2 und 82 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung, § 29 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 3 ) , die §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 2 des Allgemeinen Gebührengesetzes (GebührG) vom 19. September
2023 4 ) sowie § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Geoinformation im Kanton Aargau (Kantonales Geoinformationsgesetz, KGeoIG) vom 24. Mai 2011 5 ) , beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Dekret regelt die gebührenpflichtigen Leistungen und Benutzungen von öf- fentlichen Sachen oder Einrichtungen, die Gebührenrahmen sowie die Berechnungs- grundlagen beziehungsweise die Kriterien zur Bemessung der Gebühren im Einzel- fall.
2 Es gilt für alle Leistungen von Gerichts - und Verwaltungsbehörden sowie Benut- zungen von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen, für die kantonale Behörden oder von diesen mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben beauftragte Personen oder Orga- nisationen Geb ühren erheben.
1 ) SR 272
2 ) SR 312.0
3 ) SAR 271.200
4 ) SAR 662.100
5 ) SAR 740.100
§ 2 Allgemeine Grundsätze und Definitionen
1 In vermögensrechtlichen Streitsachen vor Gerichts - oder Verwaltungsbehörden be- misst sich der Streitwert gemäss den Regeln der Zivilprozessordnung. Die Gerichts- gebühren richten sich im Übrigen nach den §§ 5 – 20.
2 Die für die Bemessung der Gebühren massgeblichen Kosten entsprechen dem Wert der Sach - und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die Leistung zu erbringen oder die öffentliche Sache oder Einrichtung für die Benutzung zur Verfügung zu stel- len. Die Kanzl eiaufwendungen sind darin inbegriffen.
3 Der Wert der Dienstleistungen bestimmt sich aus dem Zeitaufwand der Personen, welche die Leistung erbringen, und dem Verrechnungssatz.
4 Der Verrechnungssatz deckt die Lohnkosten pro Stunde samt einem Zuschlag für Gemeinkosten und kalkulatorische Kosten. Der Verrechnungssatz pro Stunde bemisst sich anhand folgender Kategorien: a) Leistungen von Mitarbeitenden in den Lohnstufen bis 7, b) Leistungen von Mitarbeitenden in den Lohnstufen 8 – 12, c) Leistungen von Mitarbeitenden in den Lohnstufen 13 – 16, d) Leistungen von Mitarbeitenden in den Lohnstufen über 16.
5 Der Regierungsrat setzt die Verrechnungssätze durch Verordnung fest.
6 Wer rechtsmissbräuchlich oder böswillig eine unentgeltliche Leistung veranlasst be- ziehungsweise verursacht oder eine öffentliche Sache oder Einrichtung unentgeltlich benutzt, hat eine Gebühr gemäss den Absätzen 3 – 5 oder gemäss § 25 Abs. 2 zu ent- richten.
§ 3 Anpassung an die Preisentwicklung
1 Der Regierungsrat kann alle frankenmässig festgesetzten Beträge dieses Dekrets durch Verordnung um maximal 10 % nach oben oder nach unten anpassen, sobald sich die Preisentwicklung gegenüber der letzten Festsetzung oder Anpassung der Ge- bührenrahmen bezieh ungsweise Gebühren um 10 % verändert hat. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise Basis (Februar 2023) = 100 Punkte.
2 Beim Entscheid über die Anpassung nimmt der Regierungsrat eine Beurteilung der Entwicklung der Kosten der gebührenpflichtigen Leistungen und Benutzungen von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen vor. Haben sich die Kosten wesentlich anders entwickelt als die Preise, berücksichtigt er dies bei der Anpassung.
1 Dritten, denen in Verfahren vor Gerichts - oder Verwaltungsbehörden Akteneinsicht gewährt wird, kann dafür eine Gebühr von bis zu Fr. 400. – auferlegt werden.
2 Sparen Dritte durch die Akteneinsicht erhebliche Kosten, namentlich wenn sie in vom Kanton bezahlte Gutachten Einblick erhalten, kann die Gebühr bis auf Fr. 6'500. – erhöht werden.
2. Gerichtsgebühren
2.1. Allgemeines
§ 5 Bemessung und Festsetzung im Einzelfall
1 Die in der Sache zuständige Gerichtsbehörde bemisst die Pauschale für das Schlich- tungsverfahren beziehungsweise die Gebühr in Zivil - , Straf - und Verwaltungssachen innerhalb der festgesetzten Gebührenrahmen gemäss den angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache.
2 In ausserordentlich kostenintensiven Fällen sowie bei mutwilligem oder tröleri- schem Verhalten einer Partei kann die Pauschale beziehungsweise die Gebühr bis auf das Doppelte des vorgesehenen Höchstbetrags festgesetzt werden, soweit sie die Kos- ten des Verf ahrens nicht deckt.
3 In Verfahren mit ausserordentlich geringen Kosten kann die Pauschale beziehungs- weise die Gebühr unter dem vorgesehenen Mindestbetrag festgesetzt oder ganz erlas- sen werden.
2.2. Zivilverfahren
2.2.1. Streitige Zivilsachen
§ 6 Schlichtungsverfahren
1 Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren vor der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter beträgt a) bei Erledigung der Streitsache durch Klageanerkennung, Vergleich oder Klagerückzug Fr. 50. – bis Fr. 300. – b) für die Ausstellung einer Klagebewilligung Fr. 50. – bis Fr. 300. – c) für ein Urteil oder einen Urteilsvorschlag Fr. 100. – bis Fr. 500. –
§ 7 Ordentliches und vereinfachtes Zivilverfahren
1 Der Grundansatz der Gebühr in vermögensrechtlichen Streitsachen beträgt: Streitwert (Strw.) in Franken Grundansatz in Franken bis 6'500. – 900. – + 11,0 % des Strw.
6'501. – bis 13'000. – 1'160. – + 7,0 % des Strw.
13'001. – bis 52'000. – 1'290. – + 6,0 % des Strw.
52'001. – bis 100'000. – 770. – + 7,0 % des Strw.
100'001. – bis 200'000. – 4'270. – + 3,5 % des Strw.
200'001. – bis 400'000. – 6'870. – + 2,2 % des Strw.
400'001. – bis 800'000. – 9'670. – + 1,5 % des Strw.
800'001. – bis 1'600'000. – 13'670. – + 1,0 % des Strw.
1'600'001. – bis 3'300'000. – 21'670. – + 0,5 % des Strw. über 3'300'000. – 28'270. – + 0,3 % des Strw.
2 In nicht vermögensrechtlichen Streitsachen beträgt die Gebühr Fr. 500. – bis Fr. 10'000. – .
3 Sind im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen, gilt der höhere der beiden Gebührenrahmen.
4 Die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts - und Unterstützungsbeiträge sowie partnerschaftsrechtlicher Unterhaltsbeiträge gelten ebenso wie der Vorsorgeausgleich bei Scheidung und bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft als nicht vermö- gensrechtl iche Streitsachen. Für güterrechtliche Ansprüche gelten dagegen die Ab- sätze 1 und 3.
§ 8 Summarisches Verfahren
1 Die Gebühr für die Durchführung des summarischen Verfahrens beträgt Fr. 500. – bis Fr. 12'000. – .
§ 9 Revisionsverfahren
1 Die Gebühr für die Behandlung eines Revisionsgesuchs beträgt Fr. 200. – bis Fr. 10'000. – .
§ 10 Rechtsmittelverfahren
1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht bemisst sich unter Vorbehalt von Absatz 2 gemäss den für das erstin- stanzliche Verfahren geltenden Vorschriften.
2 Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht beträgt gegen a) ein Urteil der Schlichtungsbehörde Fr. 200. – bis Fr. 1'800. – b) einen prozessleitenden Entscheid Fr. 200. – bis Fr. 1'800. – c) ein Schiedsgerichtsurteil Fr. 200. – bis Fr. 10'000. –
§ 11 Urteilserläuterung beziehungsweise - berichtigung
1 Bei Abweisung eines Gesuchs um Urteilserläuterung beziehungsweise - berichtigung wird eine Gebühr von Fr. 200. – bis Fr. 1'000. – erhoben.
2.2.2. Nichtstreitige Zivilsachen
§ 12 Nichtstreitige Zivilsachen
1 Für Zivilsachen, die nicht in einem in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Ver- fahren erledigt werden und keinen Tatbestand gemäss Absatz 2 darstellen, beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 300. – bis Fr. 2'500. – .
2 Für die nachstehenden Tatbestände wird die Gerichtsgebühr wie folgt erhoben: a) Ausstellung eines Handlungsfähigkeitszeugnisses Fr. 50. – b) Behandlung von öffentlichen Inventaren Fr. 200. – bis Fr. 2'000. – c) Hinterlegung einer letztwilligen Verfügung, eines Ehe- vertrags, eines Erbvertrags, eines Vermögensvertrags bei eingetragener Partnerschaft, eines Vorsorgevertrags oder einer Patientenverfügung und deren Wiederaushän- digung oder Übermittlung an eine ausser kantonale Behörde Fr. 100. – d) gerichtliche Aufzeichnung einer letztwilligen Verfügung Fr. 100. – bis Fr. 300. –
2.3. Strafsachen
§ 13 Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht
1 Das Zwangsmassnahmengericht kann in Entscheiden, die es auf Antrag der ange- schuldigten oder angeklagten Person oder auf Antrag Dritter fällt, eine Gebühr von Fr. 100. – bis Fr. 500. – erheben.
§ 14 Verfahren vor Einzel - , Bezirks - und Jugendgericht
1 Die Gebühr für das Strafverfahren vor dem Einzelgericht oder dem Bezirksgericht beträgt Fr. 300. – bis Fr. 20'000. – .
2 Im Jugendstrafverfahren vor dem Jugendgericht beträgt die Gebühr Fr. 200. – bis Fr. 5'000. – .
§ 15 Verfahren vor Obergericht
1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren vor Oberge- richt beträgt Fr. 200. – bis Fr. 20'000. – , im Jugendstrafverfahren Fr. 200. – bis Fr. 2'500. – .
§ 16 Verkürztes Verfahren
1 Wird ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, namentlich wenn die Einsprache gegen einen Strafbefehl oder ein Rechtsmittel zurückgezogen wird, kann die Gerichts- gebühr bis auf Fr. 200. – gesenkt werden.
§ 17 Nachträgliche Entscheide
1 Die Gebühr für Entscheide der Gerichtsbehörde nach der Urteilsfällung beträgt Fr. 200. – bis Fr. 20'000. – .
§ 18 Revisionsverfahren
1 Wird ein Revisionsgesuch abgewiesen, beträgt die Gebühr Fr. 150. – bis Fr. 10'000. – , im Jugendstrafverfahren Fr. 100. – bis Fr. 800. – .
§ 19 Pauschalgebühren in einfachen Fällen
1 Die zuständige Entscheidbehörde kann in einfachen Fällen innerhalb der Gebühren- rahmen gemäss den §§ 13 – 18 Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen ent- halten.
2.4. Verwaltungssachen
§ 20 Gerichtliche Verwaltungsrechtspflege
1 In der gerichtlichen Verwaltungsrechtspflege beträgt die Gebühr a) für das Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht Fr. 200. – bis Fr. 15'000. – b) für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie für das sozialversicherungsrechtliche Schiedsgerichts- verfahren Fr. 500. – bis Fr. 30'000. – c) für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht Fr. 200. – bis Fr. 1'000. –
2 Innerhalb der Rahmen gemäss Absatz 1 lit. a und b ist die Gebühr in vermögens- rechtlichen Streitsachen vor dem Verwaltungsgericht nach den Grundansätzen ge- mäss § 7 Abs. 1, vor dem Spezialverwaltungsgericht nach den halben Grundansätzen gemäss § 7 Abs. 1 f estzulegen.
3 In Bausachen beträgt der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme.
4 Sind im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Streitsachen zu beurteilen, gilt der höhere der beiden Gebührenrahmen.
5 Wird ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, namentlich wenn es ohne Sach- entscheid beendet oder ein Rechtsmittel zurückgezogen wird, kann die Gerichtsge- bühr bis auf Fr. 200. – gesenkt werden.
6 Das Verwaltungsgericht kann in den bei ihm hängigen Fällen die von der Vorinstanz festgesetzten Gebühren reduzieren.
3. Verwaltungsgebühren
§ 21 Entscheide von Verwaltungsbehörden
1 In Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden erhebt die Beschwerdeinstanz eine Verwaltungsgebühr zwischen Fr. 200. – bis Fr. 5'000. – entsprechend den ange- fallenen Kosten gemäss § 2 und der Bedeutung der Sache. Für ausserordentlich kos- tenintensive Fälle k ann die Gebühr bis auf Fr. 10'000. – erhöht werden, soweit sie die Kosten des Verfahrens nicht deckt.
2 In aufsichtsrechtlichen Verfahren kann bei mutwilliger Anzeige eine Gebühr von Fr. 200. – bis Fr. 2'000. – erhoben werden.
3 Kostenpflichtigen Beschuldigten, privatklagenden oder antragstellenden Personen kann die Staatsanwaltschaft mit dem Erlass einer Einstellungs - oder Nichtanhandnah- meverfügung eine Gebühr von Fr. 200. – bis Fr. 10'000. – auferlegen, im Jugendstraf- verfahren Fr . 50. – bis Fr. 150. – .
4 Die Gebühr für das Strafbefehlsverfahren einschliesslich des Vorverfahrens beträgt Fr. 200. – bis Fr. 10'000. – , im Jugendstrafverfahren Fr. 50. – bis Fr. 150. – .
§ 22 Verschiedene Leistungen von Verwaltungsbehörden
1 Die von Verwaltungsbehörden zu erhebende Gebühr beträgt für die a) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen Fr. 20. – bis Fr. 60'000. – b) Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Änderung, Erneuerung oder Übertragung eines Wassernutzungsrechts Fr. 200. – bis Fr. 100'000. – c) Ausübung von Aufsichts - , Disziplinar - , Kontroll - , Vollzugs - und Vollstreckungsfunktionen Fr. 20. – bis Fr. 50'000. – d) Abnahme von Staatsprüfungen Fr. 100. – bis Fr. 3'500. – e) amtliche Bescheinigung und Ausfertigung Fr. 2. – bis Fr. 500. – f) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Benutzung von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen Fr. 20. – bis Fr. 1'000. – g) Auskünfte, Beratungen und Informationen mit besonde- rem Aufwand sowie Nachforschungen Fr. 20. – bis Fr. 5'000. –
h) Sachverhalts - und Tatbestandsaufnahmen Fr. 200. – bis Fr. 1'000. – i) kantonalen Stellungnahmen in bundesrechtlichen Plan- genehmigungsverfahren, wenn die Gebühren Privaten weiterverrechnet werden können Fr. 300. – bis Fr. 5'000. – j) Anklagen der Staatsanwaltschaft einschliesslich des Vorverfahrens Fr. 300. – bis Fr. 15'000. – k) Anklagen der Jugendanwaltschaft einschliesslich des Vorverfahrens Fr. 50. – bis Fr. 150. –
2 Der Regierungsrat kann Leistungen von Verwaltungsbehörden zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken durch Verordnung ganz oder teilweise von der Gebühren- pflicht ausnehmen.
§ 23 Verkürztes Verfahren
1 Wird ein Verfahren oder eine Leistung gemäss den §§ 21 und 22 nicht vollständig durchgeführt beziehungsweise erbracht, namentlich wenn ein Verfahren ohne Sach- entscheid beendet wird, kann auf die Erhebung der Verwaltungsgebühr verzichtet werden.
4. Benutzungsgebühren
§ 24 Allgemeines
1 Die Benutzungsgebühr deckt in der Regel auch die Kosten für die Nutzungsbewilli- gung. Für die Verweigerung der Nutzungsbewilligung und ein nachträgliches Bewil- ligungsverfahren kommt § 22 Abs. 1 lit. a zur Anwendung.
2 Für die nicht geregelten bewilligungspflichtigen Benutzungstatbestände kommt § 25 sinngemäss zur Anwendung.
§ 25 Verschiedene Benutzungsgebühren
1 Für die Benutzung von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen sind folgende Ge- bühren zu entrichten: a) Staatsarchiv Fr. 20. – bis Fr. 200. – b) Turn - und Sportanlagen Fr. 20. – bis Fr. 2'000. – c) andere öffentliche Gebäude, wenn die Benutzung nicht ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entspricht Fr. 2. – bis Fr. 2'000. – d) Parkplätze Fr. 2. – bis Fr. 2'000. – Kantonsstrassenareals Fr. 20. – bis Fr. 50'000. – f) Verleihung von Lernmaterialien pro Semester Fr. 100. – bis Fr. 600. –
2 Die Gebühren richten sich nach den marktüblichen Ansätzen.
3 Der Regierungsrat kann Benutzungen von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken durch Verordnung ganz oder teilweise von der Gebührenpflicht ausnehmen.
§ 26 Nutzung von Geodaten
1 Die Gebühr für die Nutzung von Geobasisdaten und anderen Geodaten beträgt pau- schal Fr. 100. – pro Bestellung.
2 Für zusätzliche Leistungen der Abgabestelle, die über die Entgegennahme der Da- tenbestellung und die Aufklärung über die Qualität hinausgehen, wird eine Gebühr von Fr. 100. – pro Stunde erhoben.
§ 27 Nutzung von Daten der amtlichen Vermessung
1 Die von den Nachführungsgeometerinnen und - geometern erhobene Gebühr setzt sich zusammen aus einem Anteil für die Bearbeitung sowie im Bedarfsfall für die Beglaubigung und für zusätzliche Leistungen.
2 Der Bearbeitungsanteil umfasst die Kosten für die Auftragsbearbeitung und das Ma- terial. Er berechnet sich nach folgender Formel: a) Datenbezug im Vektorformat Fr. 160. – + (√[Anzahl ha] x Fr. 5. – ), b) Datenbezug im Rasterformat und in grafischer Form Fr. 30. – + (√[Anzahl dm²] x Fr. 1. – ), c) Bezug von Koordinatenwerten Fr. 30. – + (Anzahl Punkte x Fr. 2. – ).
3 Die Gebühr für die Beglaubigung von Auszügen beträgt Fr. 50. – für das erste und Fr. 5. – für jedes weitere Exemplar.
4 Für zusätzliche Leistungen, die über die Entgegennahme der Datenbestellung und die Aufklärung der Qualität hinausgehen, erheben die Nachführungsgeometerinnen und - geometer eine Gebühr von Fr. 100. – pro Stunde.
§ 28 Betrieb von Hafen - und Umschlagsanlagen
1 Die Gebühr für den Betrieb von Hafen - und Umschlagsanlagen bemisst sich nach dem Gewicht der Umschlagsgüter. Der Ansatz pro Tonne darf Fr. 10. – nicht überstei- gen.
5. Schlussbestimmungen
§ 29 Übergangsrecht
1 Gebühren für Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets bereits begonnen haben, werden nach bisherigem Recht erhoben und bezogen.
§ 30 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 19. September 2023 Präsident des Grossen Rats P FISTERER Protokollführerin O MMERLI Inkrafttreten: 1. Juli 2024 1 )
1 ) RRB 2024 - 000284 vom 13. März 2024
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