Wassernutzungsabgabendekret (764.110)
CH - AG

Wassernutzungsabgabendekret

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Wassernutzungsabgabendekret (WnD) Vom 18. März 2008 (Stand 1. Juli 2024) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung und die §§ 11 Abs. 2 und 32 des Wassernutzungsgesetzes (WnG) vom 11. März 2008 1 ) , beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Grundsatz

1 Für die Erteilung, Änderung, Erneuerung und Übertragung einer Konzession oder einer Bewilligung ist eine einmalige Verwaltungsgebühr und für die Wassernutzung sind einmalige oder jährliche Nutzungsgebühren nach Massgabe dieses Dekrets ge- schuldet.
2 Die Konzessions - beziehungsweise Bewilligungsbehörde legt die Abgaben im Be- schluss über das Nutzungsrecht fest.
3 Die Abgabenansätze passen sich der Teuerung an, wenn diese 5 % über dem Stand seit der letzten Anpassung liegt beziehungsweise wenn sich der Zinssatz für Althypo- theken der Aargauischen Kantonalbank um 1 % verändert hat. Massgebend sind bei der Konzessions gebühr für die Nutzung der Wasserkraft der Produzentenpreisindex für Elektrizität des Bundesamts für Statistik, bei Gebietsnutzungen der Zinssatz für Althypotheken der Aargauischen Kantonalbank und bei den übrigen Nutzungen der Landesindex der Konsumenten preise (jeweils Stand 1. November des Vorjahrs).

§ 2 * ...

§ 3 * ...

§ 3a * ...

1 ) SAR 764.100

§ 4 Fälligkeit

1 Verwaltungs - und einmalige Nutzungsgebühren sind innert 30 Tagen nach rechts- kräftiger Festsetzung zu bezahlen.
2 Die jährlichen Nutzungsgebühren und der Wasserzins sind jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, 30 Tage nach Zustellung der Rechnung zu bezahlen.
3 Die Bestreitung der Abgabenpflicht oder ein anderes Beschwerdeverfahren schieben die Fälligkeit nicht auf.

§ 5 Rückwirkung

1 Für die unbefugte Nutzung sind die Abgaben für die letzten 10 Jahre einschliesslich des aufgelaufenen Verzugszinses geschuldet. Dies gilt auch, wenn nachträglich ein Nutzungsrecht erteilt wird.

2. Nutzung der Wasserkraft

§ 6 Einmalige Konzessionsgebühr

1 Die anstelle der Verwaltungsgebühr für die Erteilung beziehungsweise Erweiterung einer Konzession zu erhebende einmalige Konzessionsgebühr beträgt Fr. 100. – pro Kilowatt der konzessionierten mittleren Bruttoleistung.
2 Bei zweistufigen Verfahren beträgt die Konzessionsgebühr für jedes Verfahren Fr. 50. – pro Kilowatt der konzessionierten mittleren Bruttoleistung.
3 Die Minimalgebühr beträgt für alle Kraftwerke Fr. 5'000. – . Dieser Betrag ist bei Einreichung des Gesuchs zu leisten. *

§ 7 Jährlicher Wasserzins

1 Für die Nutzung der Wasserkraft mit einer Bruttoleistung von mehr als 1'000 Kilo- watt ist ein jährlicher Wasserzins zu bezahlen.
2 Er beträgt bei einer Bruttoleistung a) zwischen 1'000 und 2'000 Kilowatt linear ansteigend von 0 bis 100 % des bun- desrechtlichen Höchstansatzes je Kilowatt mittlere Bruttoleistung, b) von über 2'000 Kilowatt 100 % des bundesrechtlichen Höchstansatzes je Kilo- watt mittlere Bruttoleistung.
3 ... *
4 Die für die Wasserzinsfestlegung massgebliche Bruttoleistung wird vom zuständi- gen Departement alle 10 Jahre sowie bei Änderungen an einer Kraftwerksanlage neu berechnet.
5 In Sonderfällen kann das zuständige Departement den jährlichen Wasserzins durch Verfügung herabsetzen.

3. Übrige Nutzungen

3.1. Nutzung von Grundwasser, Heilquellen und Thermalwasser

§ 8 Berechnung

1 Bei Wasserentnahmen aus unterirdischen Gewässern wird die jährliche Nutzungs- gebühr aufgrund der installierten Pumpenleistung und des effektiven Wasserbezugs berechnet.
2 Die Erhebung erfolgt über Wasserzähler auf Kosten der nutzungsberechtigten Per- son. Bei mobilen Anlagen kann der Wasserbezug basierend auf der festgelegten Ent- nahmeleistung berechnet werden.
3 Sind in der gleichen Anlage mehrere Pumpen vorhanden, die wegen der elektrischen Einrichtung oder aus hydrologischen Gründen nicht gleichzeitig betrieben werden können, wird die Gebühr nur für die Leistung derjenigen Pumpen geschuldet, die zu- sammen in Bet rieb gehalten werden können.
4 Wird für die Wasserentnahme keine Pumpe verwendet, wird die Entnahmeleistung auf andere Weise festgelegt.

§ 9 Tarif

1 Für Wasserentnahmen aus unterirdischen Gewässern beträgt a) die jährliche feste Nutzungsgebühr für die Pumpenleistung Fr. 200. – pro l/s b) die verbrauchsabhängige Nutzungsgebühr für Trink - und Brauchwasser Fr. 0.07 pro m³ c) die verbrauchsabhängige Nutzungsgebühr für Heilquellen und Thermalwasser Fr. 0.07 pro m³ d) die jährliche Minimalgebühr Fr. 500. –
2 Die Angaben über den Verbrauch des Vorjahrs sind spätestens bis Ende Februar dem zuständigen Departement als Selbstdeklaration einzureichen.
3 Grundwasserentnahmen auf dem eigenen Grundstück für den Eigenbedarf sind mit einer Pumpenleistung bis zu 1,5 l/s gebührenfrei. Bei bewilligungspflichtigen Grund- wasserentnahmen über 1,5 l/s sind die ersten 1,5 l/s gebührenfrei. Für denselben Be- trieb steht der Anspruch auf gebührenfreien Bezug der Eigentümerin oder dem Eigen- tümer nur einma l zu.
4 Für den Entzug von Wärme aus dem geförderten Grundwasser wird keine Gebühr erhoben, wenn das Wasser wieder dem Grundwasser zugeführt wird.

3.2. Nutzung des Oberflächenwassers

§ 10 Berechnung

1 Bei Wasserentnahmen mit Pumpen wird die jährliche Nutzungsgebühr aufgrund der Pumpenleistung berechnet.
2 Wird für die Wasserentnahme keine Pumpe verwendet, wird die Entnahmemenge auf andere Weise festgelegt.
3 Bei stationären Anlagen von Industrie und Gewerbe können die jährlichen Nut- zungsgebühren über den effektiven Wasserbezug basierend auf dem Wasserbezug des vorangegangenen Kalenderjahrs erhoben werden. Die Erhebung erfolgt über Wasser- zähler oder andere Mes seinrichtungen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person. Der Wasserbezug des Vorjahrs ist dem zuständigen Departement spätestens bis Ende Februar zu melden.
4 Bei Wasserentnahmen mit einem Druckfass wird die jährliche Nutzungsgebühr ba- sierend auf der festgelegten Entnahmemenge berechnet.
5 Bei Weihern und Fischzuchtanlagen wird die jährliche Nutzungsgebühr basierend auf der Fläche berechnet.

§ 11 Tarif

1 Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt a) bei einer Berechnung über die Pumpenleistung

1. für industrielles und gewerbliches Brauchwasser Fr. 150. – pro l/s

2. Verdunstungskühlung Fr. 6'000. – pro l/s

3. Durchlaufkühlung Fr. 100. – pro l/s

4. bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung Fr. 50. – pro l/s

5. andere Nutzungsarten Fr. 100. – pro l/s

b) bei einer Berechnung über den effektiven Verbrauch für

1. industrielles und gewerbliches Brauchwasser Fr. 0.015 pro m³

2. Durchlaufkühlung Fr. 0.010 pro m³

c) bei Entnahmen mit einem Druckfass für

1. industrielles und gewerbliches Brauchwasser Fr. 1. – pro m³

2. bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung Fr. 0.50 pro m³

3. andere Nutzungsarten Fr. 1. – pro m³

d) für Weiher ab einer Fläche von 100 m² Fr. 0.40 pro m²

1. für Fischzuchtanlagen Fr. 1.20 pro m²

2 Folgende Nutzungen des Oberflächenwassers sind gebührenfrei: a) Nutzung von Wasser für Weiher unter 100 m2, b) Nutzung von Wasser für Naturschutzweiher gemäss Kulturlandplanung, c) Wasserentnahmen für den Wärmeentzug, d) Wasserentnahmen für den museumsmässigen Betrieb von ehemaligen Mühlen und Sägereien.

3.3. Abwassereinleitungen

§ 12 In Oberflächengewässer

1 Die jährliche Nutzungsgebühr für bewilligte Abwassereinleitungen beträgt bei a) Abwasser aus einem Einfamilienhaus:

1. Abwasser ungereinigt (von bestehenden

Bewilligungen) Fr. 1'000. –

2. Abwasser in Klärgrube gereinigt Fr. 700. –

3. Abwasser in Abwasserfaulraum gereinigt Fr. 600. –

4. Abwasser in mechanisch - biologischer Abwasser-

reinigungsanlage gereinigt Fr. 400. – b) Abwasser aus einem Mehrfamilienhaus: Die Grundgebühr beträgt 100 % der entsprechenden Gebühren gemäss Litera a. Für die zweite und für jede weitere Wohnung erhöht sich die Gebühr um je 50 % der Grundgebühr. c) Abwasser aus Gewerbe und Industrie:

1. bis 5 m³ pro Tag, dem Stand der Technik entspre-

chend vorbehandelt oder gereinigt Fr. 100. – bis 300. –

2. * Für je weitere 5 m³ Abwasser pro Tag erhöht sich die Gebühr um 100 %.

2 Folgende Einleitungen in oberirdische Gewässer sind gebührenfrei: a) unverschmutztes Abwasser (wie Dach - , Sicker - und Kühlwasser), b) Abwasser von kommunalen Abwasserreinigungsanlagen, c) Abwasser aus Schwimmbecken öffentlicher Badeanstalten.

§ 13 Versickerungen

1 Für die bewilligte Versickerung von Abwasser beträgt die Nutzungsgebühr 150 % der Ansätze gemäss § 12 Abs. 1.
2 Die Versickerung von unverschmutztem Abwasser (wie Dach - und Sickerwasser) ist gebührenfrei.

3.4. Inanspruchnahme des Oberflächengewässers

§ 14 Jährliche Gebühren

1 Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt a) bei Schiffs - , Fischer - und Wochenendbauten

1. Zweckgebundene Bauten von Berufsfischern pro

m² beanspruchter Fläche Fr. 6. –

2. Slipanlagen, Trockenplätze, Stege, Vorplätze pro

m² beanspruchter Fläche Fr. 12. –

3. Wasserfläche auf privatem Grund pro m² bean-

spruchter Fläche Fr. 18. –

4. Schiffsunterstände, gedeckte Materiallager und

Sitzplätze, Hütten mit einer Grundfläche von we- niger als 10 m² pro m² beanspruchter Fläche Fr. 24. –

5. eingeschossige Fischer - und Schiffshütten sowie

Wochenendhäuschen pro m² beanspruchter Fläche Fr. 36. –

6. mehrgeschossige Fischer - und Schiffshütten sowie

Wochenendhäuschen pro m² beanspruchter Fläche Fr. 54. – b) bei Schiffen an Steganlagen pro m² Stegfläche Fr. 8. –

1. zusätzlich pro Schiff bis maximal 6 m Länge Fr. 50. –

2. zusätzlich pro Schiff über 6 m Länge Fr. 100. –

c) bei Schiffen mit Einzelverankerung

1. Schiff bis maximal 6 m Länge Fr. 100. –

2. Schiff über 6 m Länge Fr. 200. –

d) bei Campingplätzen pro Are beanspruchter Fläche Fr. 120. –
2 Bei Gebietsnutzungen und Überbauungen von Gewässern über 25 m² berechnet sich die Gebühr nach der Formel (F x 0.6 x V x Z) / 100, wobei F = Genutzte Fläche in m², V = Verkehrswert der angrenzenden Parzellen und Z = Zinssatz für Althypotheken der Aargauischen Kantonalbank abzüglich 1 %. Als Zinssatz für Althypotheken der Aargauischen Kantonalbank gilt der Stand vom 1. November des jeweiligen Vorjahrs.
3 Für Gebietsnutzungen, die zur Realisierung von kantonalen oder kommunalen Stras- sen - , Wasserbau - , Meliorations - oder Bodenverbesserungsprojekten benötigt werden, wird keine Nutzungsgebühr verlangt.

§ 15 Einmalige Gebühren

1 Für folgende Gebietsnutzungen werden einmalige Nutzungsgebühren erhoben: a) Rohr - und Kabelleitungen bis 40 cm Aussendurchmesser

1. pro m Fr. 10. –

2. Zuschlag für je weitere 10 cm Durchmesser pro m Fr. 2.50

b) Rechteckkanäle und übrige unterirdische Bauten pro m² beanspruchter Fläche Fr. 25. – c) Freileitungen

1. bis 60 kV pro m Leitung Fr. 2.50

2. zwischen 60 kV und 250 kV pro m Leitung Fr. 7.50

3. über 250 kV pro m Leitung Fr. 10. –

d) Gebietsnutzungen und Überbauungen von Gewässern bis
25 m²: Genutzte Fläche x 75 % des Verkehrswerts der angrenzenden Parzellen pro m² mindestens Fr. 25. –

3.5. Gemeinsame Bestimmungen

§ 16 Minimalgebühr

1 Sofern in den einzelnen Tarifpositionen keine Minimalgebühr aufgeführt ist, beträgt diese Fr. 200. – .
2 Unterschreitet die jährliche Nutzungsgebühr die Minimalgebühr oder auf Wunsch der nutzungsberechtigten Person kann die jährliche Nutzungsgebühr bei befristeten Nutzungsrechten in eine einmalige Nutzungsgebühr umgewandelt werden. Die Ablö- sung richtet sich nach der Dauer des Nutzungsrechts.

§ 17 Sonderfälle

1 Bei besonderen Verhältnissen ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung die Nutzungsgebühr angemessen zu ermässigen.
2 Für die in diesem Dekret nicht aufgeführten bewilligungspflichtigen Nutzungsarten wird die Nutzungsgebühr von der Konzessions - beziehungsweise Bewilligungsbe- hörde in sinngemässer Anwendung der vorliegenden Tarife festgelegt.

§ 18 * ...

4. Schluss - und Übergangsbestimmungen

§ 19 Übergangsrecht

1 Die Abgabentarife dieses Dekrets kommen bei den im Zeitpunkt seines Inkrafttre- tens bestehenden Nutzungsrechten nur zur Anwendung, wenn diese ausdrücklich eine Anpassungsklausel an künftiges kantonales Recht enthalten.
2 Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Dekrets sind bei bestehenden Nutzungen von unterirdischen Gewässern Einrichtungen zur Messung des bezogenen Wassers bei den Entnahmevorrichtungen zu installieren. Bis zum Vorliegen der Mes- sergebnisse ein es vollen Kalenderjahrs wird für die Bestimmung der jährlichen Nut- zungsgebühr ein dauernder Betrieb mit einem Viertel der Höchstleistung der Entnah- mevorrichtung angenommen. Fehlen bei bestehenden Nutzungen nach 4 Jahren seit Inkrafttreten dieses Dekrets d ie Messergebnisse eines vollen Kalenderjahrs, wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühr ein Dauerbetrieb mit der Höchstleis- tung der Entnahmevorrichtung angenommen. Die gleiche Regelung gilt, wenn nach Ablauf eines vollen Kalenderjahrs seit der Betriebsaufnahme von neuen Nutzungen keine Messergebnisse vorliegen.
3 Bei Änderungen dieses Dekrets, welche die Gebühren für die Wassernutzung betref- fen, findet das neue Recht Anwendung, soweit die Nutzung unter neuem Recht er- folgt. *

§ 20 Ablösung von Wässerungsrechten

1 Wird die Ausübung eines staatlich anerkannten ehehaften Wässerungsrechts durch staatliche Eingriffe am Gewässer verunmöglicht oder verzichtet die nutzungsberech- tigte Person freiwillig darauf, kann der nutzungsberechtigten Person mit dem grund- buchlich zu v ollziehenden Verzicht auf das Wässerungsrecht in einem nach Zeit und Menge begrenzten Umfang eine gebührenfreie Wasserentnahme aus einem oberirdi- schen Gewässer bewilligt werden.

§ 21 Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat be- stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 18. März 2008 Präsident des Grossen Rats S CHÖNI Protokollführer i.V. O MMERLI Inkrafttreten: 1. September 2008 1 )
1 ) RRB vom 4. Juni 2008
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

02.11.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 1 geändert 2010/5 - 23

02.11.2010 01.01.2011 § 6 Abs. 3 eingefügt 2010/5 - 23

02.11.2010 01.01.2011 § 7 Abs. 3 aufgehoben 2010/5 - 23

02.11.2010 01.01.2011 § 12 Abs. 1, lit. c), 2. geändert 2010/5 - 23

25.11.2014 01.01.2015 § 3a eingefügt 2014/6 - 20

25.11.2014 01.01.2015 § 18 aufgehoben 2014/6 - 20

25.11.2014 01.01.2015 § 19 Abs. 3 eingefügt 2014/6 - 20

19.09.2023 01.07.2024 § 2 aufgehoben 2024/04 - 02

19.09.2023 01.07.2024 § 3 aufgehoben 2024/04 - 02

19.09.2023 01.07.2024 § 3a aufgehoben 2024/04 - 02

19.09.2023 01.07.2024 § 19 Abs. 3 geändert 2024/04 - 02

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 2 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 02

§ 2 Abs. 1 02.11.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 23

§ 3 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 02

§ 3a 25.11.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 20

§ 3a 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 02

§ 6 Abs. 3 02.11.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 23

§ 7 Abs. 3 02.11.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 23

§ 12 Abs. 1, lit. c), 2. 02.11.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 23

§ 18 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6 - 20

§ 19 Abs. 3 25.11.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 20

§ 19 Abs. 3 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 02

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