Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den  Schutz von Umwelt und Gewässern  (EG Umweltrecht, EG UWR)  Vom 4. September 2007 (Stand 1. Juli 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 36 und 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den  Umweltschutz (Um-  weltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983  1  )  , Art.  45 des Bundesgesetzes über den  Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991  2  )  , Art. 32  des  Bundesgesetzes  über  den  Schutz  vor  gefährlichen  Stoffen  und  Zubereitungen  (Chemikaliengesetz, ChemG) vom 15. Dezember 2000  3  )  sowie §§  42 und 44 der Kan-  tonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zweck
§ 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Umwelt  -  und  den Gewässerschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abfälle
§ 2 Entsorgung der Siedlungsabfälle
                            1  Die Gemeinden sind für die umweltgerechte Entsorgung der Siedlungsabfälle ver-  antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erheben für die Sammlung, den Transport und die Entsorgung der Abfälle Ab-  gaben nach dem Verursacherprinzip.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  814.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR  813.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie regeln die Abfallentsorgung und deren Finanzierung in einem Gemeinderegle-  ment. Der Regierungsrat kann diesbezügliche Anforderungen durch Verordnung fest-  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Entsorgung der Sonderabfälle aus Haushaltungen
                            1  Verkaufsstellen müssen Sonderabfälle aus Haushaltungen von Produkten, die sie im  Sortiment  führen,  zurücknehmen  und  umweltgerecht  entsorgen.  Kleinmengen  sind  kostenlos zurückzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Privatpersonen  müssen  Kleinmengen  von  Sonderabfällen  einer  Verkaufsstelle  zu-  rückgeben oder, wenn dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der kommunalen  Spezialsammlung mitgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden führen mindestens einmal im Jahr eine kostenlose Spezialsammlung  für diese Sonderabfälle durch oder schaffen ein gleichwertiges Angebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  kantonale  Fachstelle  bezeichnet  jene  Betriebe,  bei  denen  grosse  Mengen  von  Sonderabfällen aus Haushaltungen gegen Bezahlung abgegeben werden können. Die  Betriebe müssen über eine kantonale Bewilligung für die Entgegennahme von Son-  derabfällen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Entsorgung durch Gemeinwesen
                            1  Abfälle, deren Inhaberin beziehungsweise Inhaber nicht mehr ermittelt werden kann  oder zahlungsunfähig ist, werden von der Standortgemeinde umweltgerecht entsorgt.  Ausgenommen sind Sonderabfälle gemäss Absatz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sonderabfälle aus Betrieben, deren Inhaberin beziehungsweise Inhaber nicht mehr  ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, werden vom Kanton umweltgerecht  entsorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Deponienachsorge
                            1  Rahmenbedingungen und Zeitraum für die Sicherstellung der Nachsorge einer De-  ponie  werden  in  der  Errichtungs  -  beziehungsweise  der  Betriebsbewilligung  nach  Massgabe  der  eingelagerten  Abfälle,  der  örtlichen  Verhältnisse  sowie  einer  Risiko-  analyse festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Nachsorgezeitraum  beträgt  für  Reaktordeponien  minimal  50  Jahre,  für  Rest-  stoffdeponien  minimal  30  Jahre  und  für  Inertstoffdeponien  minimal  10  Jahre  nach  Abschluss der Deponie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Betriebsbewilligung für Abfallbehandlungsanlagen
                            1  Der gewerbsmässige Betrieb von Anlagen zur Entsorgung, Behandlung oder Zwi-  schenlagerung  von  Abfällen  bedarf  einer  Betriebsbewilligung  des  Kantons.  Die  Sammlung oder der Transport von Abfällen ist nicht bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn die technischen und organisatorischen Vorkeh-  rungen den umweltgerechten Umgang mit den Abfällen gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bewilligung  wird  in  der  Regel  auf  5  Jahre  befristet.  Sie  wird  auf  Gesuch  hin  verlängert, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 nach wie vor gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  zuständige  Departement  kann  einzelne  Betriebe  von  der  Bewilligungspflicht  ausnehmen, die wegen der Menge, der Art der Abfälle oder des Entsorgungsverfah-  rens die Umwelt wenig belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bewilligung kann jederzeit eingeschränkt oder entzogen werden, wenn die Vo-  raussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind oder gegen  Best-  immungen des Bau  -  und Umweltrechts verstossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abfallplanung nach Bundesrecht
                            1  Der Regierungsrat verfasst unter Mitwirkung der Gemeinden, der Anlagenbetreiben-  den und der betroffenen Gemeindeverbände einen Bericht zur Abfallentsorgung und  orientiert den Grossen Rat über dessen Inhalt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bericht  a)  legt die Entsorgungssituation (Bestandesaufnahme) dar,  b)  identifiziert Mängel und Lücken,  c)  zeigt auf, wie diese behoben werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bericht stellt die Abfallplanung gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften dar  und ist periodisch, mindestens alle 8 Jahre, den Verhältnissen und dem Stand der Ab-  falltechnik anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Belastete Standorte
§ 8 Ausfallkosten
                            1  Die nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter verbleibenden Kosten für die Untersu-  chung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten tragen der Kanton und  die Standortgemeinde je zur Hälfte, falls die Verursachenden nicht ermittelt werden  können ode  r zahlungsunfähig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Projekte für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von solchen Standorten  werden von der Standortgemeinde erarbeitet und realisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Ablagerungsstandorte von Siedlungsabfällen und belastete Standorte bei
                            Schiessanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton beteiligt sich gemäss § 43 an den Kosten für die Untersuchung, Über-  wachung und Sanierung von Standorten, auf denen zu einem wesentlichen Teil Sied-  lungsabfälle abgelagert wurden, sowie von belasteten Standorten bei Schiessanlagen,  zu 30 %, wenn  die Sanierungskosten auch vom Bund abgegolten werden oder bereits  wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann Untersuchungen von belasteten Standorten im Interesse einer ra-  schen Verursacherabklärung von sich aus einleiten und vorfinanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schadendienste
§ 10 Regelung der Schadendienste
                            1  Der Regierungsrat regelt die Organisation der  öffentlichen Schadendienste zur Ab-  wehr von Gewässer  -  , Boden  -  und Luftverunreinigungen durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kantonale Beiträge an die Schadendienste
                            1  Der Kanton leistet den Schadendiensten mit Sonderaufgaben zur Abwehr von Ge-  wässer  -  ,  Boden  -  und  Luftverunreinigungen  Beiträge  an  die  Kosten  der  Ausbildung  sowie der Anschaffung und des Unterhalts der dazu nötigen besonderen Geräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und die Höhe der kantonalen Beiträge an  die Kosten nach Massgabe des Nutzens für den Kanton durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Einsatzpläne für Anlagen mit besonderen Risiken
                            1  Die  Inhaberinnen  und  Inhaber  von  Anlagen  mit  besonderen  Risiken  stellen  den  Schadendiensten aktualisierte Einsatzpläne nach den Vorgaben der zuständigen kan-  tonalen Fachstellen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schutz der Gewässer
§ 13 Grundwasserschutzareale
                            1  Grundwasserschutzareale  werden  nach  den  Vorschriften  der  Bau  -  und  Raumpla-  nungsgesetzgebung über kantonale Nutzungspläne festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Grundwasser - und Quellschutzzonen
                            1  Die Gemeinden scheiden nach Massgabe der Bundesgesetzgebung und der Vorga-  ben des Kantons die Schutzzonen und die dazu gehörenden Zuströmbereiche für die  im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasser  -  und Quellfassungen aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat legt den Entwurf für die Schutzzonenausscheidung der kantonalen  Fachstelle zur Vorprüfung vor. Diese prüft sie auf Rechtmässigkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Gemeinderat  entscheidet  über  die  Schutzzonenausscheidung  mit  Einzelverfü-  gungen an  die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zuständige Departement entscheidet über Beschwerden gegen die Einzelverfü-  gungen und genehmigt die Schutzzonen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Entscheide können von den in schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen  und  von  den  Gemeinden  innert  30  Tagen  seit  der  amtlichen  Publikation  mit  Be-  schwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Rohstoffe und Boden
§ 15 Bohrbewilligung
                            1  Bohrungen  zur  Erkundung  des  Untergrunds  sowie  zur  Nutzung  von  Grundwasser  oder der Erdwärme bedürfen einer Bewilligung durch  die kantonale Fachstelle. Aus-  genommen  sind  Rammsondierungen  und  nicht  ins  Grundwasser  reichende  Bagger-  schlitze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bohrungen, die tiefer als 100 m sind, müssen zuhanden der kantonalen Fachstelle  vermessen und dokumentiert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer seitlichen Abweichung von mehr als 10 % der Bohrtiefe entscheidet die  kantonale  Fachstelle,  ob  die  Bohrung  genutzt  werden  kann  oder  verfüllt  werden  muss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Bodenüberwachung
                            1  Der Kanton betreibt ein Messnetz zur Überwachung der Bodenbelastung und deren  Veränderung.  Er  erhebt  in  regelmässigen  Abständen  physikalische,  chemische  und  biologische Eigenschaften des Bodens und im Boden enthaltene Schadstoffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Siedlungsentwässerung
§ 17 Generelle Entwässerungspläne
                            1  Die Gemeinden sind für die umweltgerechte Siedlungsentwässerung verantwortlich.  Sie erstellen für ihr Gemeindegebiet die generellen Entwässerungspläne (GEP).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die GEP sind Grundlage für die Umsetzung der Abwasserentsorgung und  -  reinigung  und  deren  verursachergerechte  Finanzierung.  Sie  sind  laufend  nachzuführen  und  in  der Regel alle 15 Jahre zu aktualisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindeverbände erstellen, soweit notwendig, generelle Entwässerungspläne  für das Verbandsgebiet (VGEP).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  GEP  und  VGEP  werden  vom  zuständigen  Departement genehmigt.  Geringfü-  gige Änderungen genehmigt die kantonale Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Kantonsbeiträge
                            1  Der  Kanton  leistet  an  die  Kosten  der  Erstellung  und  Überarbeitung  der  GEP  und  VGEP Beiträge in der Höhe von 20 % der Planerstellungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann sich an den Kosten für  besondere Untersuchungen und Planungen,  welche die Siedlungsentwässerung betreffen, bis maximal 50  % beteiligen, wenn dies  in seinem Interesse liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Öffentliche Abwasseranlagen
                            1  Die Gemeinden oder Gemeindeverbände betreiben und unterhalten die öffentlichen  Anlagen für die Ableitung und Reinigung des Abwassers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können diese Aufgabe an Dritte delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement kann im Interesse einer ökologischen und wirtschaftli-  chen Optimierung eine für mehrere Gemeinden gemeinsame Abwasserreinigung ver-  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Übernahme von privaten Kanalisationsleitungen
                            1  Bestehende private Kanalisationen, mit Ausnahme der Hausanschlüsse, sind in das  Eigentum der Gemeinde überzuführen, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht  und sie im GEP bezeichnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leitungen, die den Anforderungen an öffentliche Kanalisationen nicht entsprechen,  sind vor der Übernahme zu erneuern oder zu renovieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  abtretungspflichtigen  Leitungseigentümerinnen  oder  Leitungseigentümer  kön-  nen, unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, angemessen an den Kosten  beteiligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Kantonale Genehmigung
                            1  Erstellung,  Erneuerung  und  umfassende  Renovierung  von  privaten  Abwasseranla-  gen  ausserhalb  der  Bauzonen  und  von  öffentlichen  Abwasseranlagen  bedürfen  der  Genehmigung der kantonalen Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abwasserkataster
                            1  Die Gemeinden führen einen Abwasserkataster über alle öffentlichen und privaten  Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abwasserreglemente der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden erheben für die Abwasserentsorgung Abgaben nach dem Verursa-  cherprinzip.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regeln die Abwasserentsorgung und deren Finanzierung in einem Gemeindereg-  lement.  Der  Regierungsrat  kann  diesbezügliche  Anforderungen  durch  Verordnung  festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Luftreinhaltung
§ 24 Massnahmenplan Luftreinhaltung
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet die Gebiete, bei denen feststeht oder zu erwarten ist,  dass übermässige Immissionen auftreten, sofern diese nicht von einer einzelnen stati-  onären Anlage verursacht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt einen Massnahmenplan nach der Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann die notwendigen Massnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung von über-  mässigen  Immissionen,  wie  namentlich  verschärfte  Emissionsbegrenzungen,  Bau  -  und Ausrüstungsvorschriften oder Verkehrs  -  und Betriebsvorschriften, durch Verord-  nung festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zuständige Departement setzt den Massnahmenplan um und überprüft die Wirk-  samkeit in der Regel alle 5 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Lärmschutz
§ 25 Erleichterungen nach Bundesrecht beim Lärmschutz
                            1  Erleichterungen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Lärmschutz dür-  fen nur mit Zustimmung der kantonalen Behörde gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen von der Einhaltung der Planungswerte für kleine Teile von Bauzonen  bei deren Erschliessung werden von der kantonalen Behörde bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie verschärft bei überschrittenen Immissionsgrenzwerten die Anforderungen an die  Schalldämmung der Aussenbauteile und bestimmt die nötigen Ersatzmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Weitere Umweltbereiche
§ 26 Antennenstandorte
                            1  Der  am  besten  geeignete  Standort  von  Antennen,  die  den  bundesrechtlichen  Vor-  schriften  über  den  Schutz  vor  nichtionisierender  Strahlung  unterstehen,  ist  gestützt  auf eine Abwägung der Interessen der Betreiberinnen beziehungsweise der Betreiber  und  der  Standortgemeinde  sowie  gegebenenfalls  betroffener  Nachbargem  einden  zu  wählen.  Die  Interessenabwägung  berücksichtigt  insbesondere  Aspekte  des  Land-  schafts  -  und des Ortsbildschutzes sowie der Siedlungsentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Lichtemissionen
                            1  Beleuchtungsanlagen,  die  Aussenbereiche  erhellen  oder  Kulturgüter  beleuchten,  sind so einzurichten, dass sie ausserhalb ihres Bestimmungsbereichs keine störenden  Immissionen verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die dauerhafte Installation und der regelmässige Betrieb von Anlagen, die im Freien  Licht  -  oder Lasereffekte erzeugen, oder ähnlicher künstlicher, himmelwärts gerichte-  ter Lichtquellen sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  vorübergehende  Betrieb  von  Anlagen, die  im  Freien  Licht  -  oder  Lasereffekte  erzeugen, darf keine für Tiere und Pflanzen schädlichen Immissionen verursachen. Er  bedarf einer Bewilligung durch die zuständige Gemeindebehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Zuständigkeit und Verfahren
§ 28 Grundsätzliche Zuständigkeit
                            1  Soweit dieses Gesetz oder Spezialgesetze keine andere Regelung vorsehen, obliegt  die  Anwendung  der  Vorschriften  über  den  Umwelt  -  und  den  Gewässerschutz  dem  zuständigen Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Kantonale Fachstelle
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet die vom Bundesrecht vorgeschriebene Umweltschutz  -  und Gewässerschutzfachstelle (kantonale Fachstelle).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  kantonale  Fachstelle  erlässt  Richtlinien und  Weisungen,  die den  Vollzug  um-  schreiben und erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Aufgaben der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Behörden beim Vollzug, insbesondere  durch Kontrollen und die Überwachung vor Ort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bezeichnen jene Stellen, welche für die kommunalen Vollzugsaufgaben verant-  wortlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften über den Umwelt  -  und Gewässerschutz  betreffend  a)  Lärmschutz bei ortsfesten Anlagen sowie bei beweglichen Geräten und Maschi-  nen,  b)  *  Luftreinhaltung bei
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * Öl - und Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis
                            1  Megawatt  sowie  bei  Feststofffeuerungen  mit  einer  Feuerungswärme-  leistung bis 70 Kilowatt nach den Weisungen der kantonalen Fachstelle,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. * Emissionen aus Privathaushaltungen und Wohnsiedlungen,
3. * Emissionen aus Gastgewerbebetrieben und der nicht industriellen Le-
                            bensmittelverarbeitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                4. * Emissionen aus Einstellhallen,
5. * Emissionen aus der Hobbytierhaltung,
6. * Emissionen von Baustellen, wenn das Projekt nicht der UVP unterstellt
                            war,  c)  *  Schutz  des  Publikums  von  Veranstaltungen  vor  gesundheitsgefährdenden  Schalleinwirkungen und Laserstrahlen,  d)  *  Lichtemissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Gemeinderat  nimmt  Immissionsklagen  und  Beanstandungen  der  Bevölkerung  wegen  Verstössen  gegen  das  Umweltrecht  entgegen  und  entscheidet  in  seinem  Zu-  ständigkeitsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Zuständigkeitsbereich des Kantons leitet er die Immissionsklagen und Beanstan-  dungen mit seiner Stellungnahme und einem Antrag zum Entscheid an die kantonale  Fachstelle weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Kantonale Zustimmung bei Baubewilligungsverfahren
                            1  Bevor der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren über ein Vorhaben entschei-  det, das massgeblich von umweltrechtlichen Vorschriften betroffen ist, holt er die Zu-  stimmung des zuständigen Departements ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zustimmung ist nötig für Vorhaben  a)  bei  denen  in  diesem  Gesetz  eine  kantonale  Zustimmung,  Genehmigung  oder  Bewilligung verlangt wird,  b)  mit einer Gas  -  oder Ölfeuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von  mehr  als  1  Megawatt,  mit  einer  Holz  -  oder  Kohlefeuerungsanlage  mit  einer  Feuerungswärmeleistung von mehr als 70 Kilowatt sowie mit speziellen Anla-  gen mit Feuerungsabgasen wie nam  entlich Zementöfen, Verbrennungsanlagen  für Siedlungs  -  oder Sonderabfälle, thermische Nachverbrennungsanlagen und  Deponiegasbehandlungsanlagen,  c)  die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen,  d)  die sich auf Deponien oder andere durch Abfälle belastete Standorte auswirken,  e)  im Geltungsbereich der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfall-  verordnung, StFV) vom 27. Februar 1991  1  )  ,  f)  im  Geltungsbereich  der  Verordnung  über  den  Schutz  vor  nichtionisierender  Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999  2  )  ,  g)  aus Industrie und Gewerbe, die aufgrund der Bundesvorschriften und der Best-  immungen  in  diesem  Gesetz  der  Aufsicht  und  Kontrolle  durch  die  kantonale  Fachstelle unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 UVP, massgebliches Verfahren
                            1  Überlässt das Bundesrecht die Festsetzung des massgeblichen Verfahrens (Leitver-  fahren) für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) dem Kanton,  wird die Umweltverträglichkeit in demjenigen Verfahren geprüft, in dem das Vorha-  ben öffentlich  aufgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird im Hinblick auf ein Vorhaben eine Nutzungsplanung durchgeführt, erfolgt die  erste  Stufe  der  UVP  bereits  in  diesem  Verfahren.  Für  Nutzungspläne,  die  nur  eine  Freihaltung bezwecken, ist keine UVP erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Vorhaben in mehreren Verfahren öffentlich aufgelegt, wird die UVP mög-  lichst frühzeitig und in jedem Verfahren so weit durchgeführt, wie die Auswirkungen  des Projekts auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen. Ein-  wände gegen  UVP  -  pflichtige Anlagen sind nur so weit zulässig, als sie nicht im vo-  rausgegangenen Verfahrensstadium vorgebracht werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf eine mehrstufige UVP darf verzichtet werden, wenn in der ersten Stufe das Vor-  haben im Hinblick auf das Umweltrecht bereits umfassend beurteilt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  814.012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  814.710
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 UVP, Leitverfahren
                            1  Die zuständige Behörde (Prüfbehörde) entscheidet, ob für ein Vorhaben eine UVP  durchzuführen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie holt vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der kantonalen Fachstelle ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Leitverfahren gelten die entsprechenden Verfahren nach der Bau  -  und Raumpla-  nungsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die kantonale Fachstelle beurteilt zuhanden der Prüfbehörde die Umweltverträglich-  keitsberichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 UVP, Publikationsvorschriften
                            1  Bei Vorhaben, die der UVP unterliegen, publiziert die Prüfbehörde das Gesuch im  kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde unter Hin-  weis auf die öffentliche Auflage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide über Vorhaben, die der UVP unterliegen, werden in denselben Publika-  tionsorganen veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Weitere Bestimmungen über die Kostentragung
§ 35 Sicherheitsleistung
                            1  Die zuständigen Behörden können Bewilligungen von einer angemessenen Sicher-  heitsleistung  für  die  Erfüllung  von  Bedingungen  und  Auflagen  nach  diesem  Gesetz  sowie  für  die  Kosten  möglicher Schadenfälle oder  einer  allfälligen  Ersatzvornahme  abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Subsidiäre Kostentragung durch den Kanton
                            1  Der Kanton trägt die Kosten zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung  sowie zu deren Feststellung und Behebung, wenn die hierfür verantwortlichen Perso-  nen nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Verursacherprinzip *
                            1  Wer Massnahmen nach dem Umweltschutzrecht von Bund oder Kanton verursacht,  trägt dafür die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Strafbestimmungen
§ 38 Verwaltungsstrafen
                            1  Mit Busse bis Fr. 50'000.  –  wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig  a)  die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entsorgung von Sonderabfällen aus  Haushaltungen verletzt,  b)  *  die  Bewilligungspflicht  für  Abfallbehandlungsanlagen  und  für  Bohrungen  missachtet,  b  bis  )  *  Abfälle liegen lässt, wegwirft oder an Orten lagert, die dafür nicht zugelassen  sind oder  c)  in  anderer  Weise  den  nach  diesem  Gesetz  erlassenen  Verfügungen  und  Ent-  scheiden zuwiderhandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strafbestimmungen des Bundes und der Gemeinden bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Strafverfahren
                            1  Der Gemeinderat kann in seinem Zuständigkeitsbereich Bussen im Anwendungsbe-  reich der Umwelt  -  und Gewässerschutzgesetzgebung bis Fr.  2'000.  –  durch Strafbefehl  aussprechen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Gemeindegesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt eine Busse über Fr.  2'000.  –  in Frage, erstattet die Behörde Strafanzeige bei  der Staatsanwaltschaft für die Bezirke.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kanton  und  Gemeinden  haben  in  den  Strafverfahren  die  Rechte  einer  Partei  und  können sich durch ihre Organe vertreten lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 40 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes nötigen Ausführungs-  bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Wirkungskontrolle
                            1  Das zuständige Departement überprüft in regelmässigen Abständen die Wirkungen  dieses Gesetzes und schlägt dem Regierungsrat nötige Anpassungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Anwendung auf laufende Verfahren
                            1  Laufende  Bewilligungsverfahren  gemäss  §  31,  über  die  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, werden nach altem Recht abge-  wickelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bereits vor Erlass der Einzelverfügungen gemäss §  14 Abs.  3 erfolgte Genehmigun-  gen durch die kantonale Fachstelle gelten in noch hängigen Verfahren als Vorprüfung  gemäss §  14 Abs.  2.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Kostenbeteiligung des Kantons gemäss § 9
                            1  Kantonsbeiträge  an  die  Sanierung  von  belasteten  Standorten,  auf  denen  zu  einem  wesentlichen Teil  Siedlungsabfälle abgelagert wurden, werden nur ausbezahlt, wenn  die Sanierung spätestens 2017 in Angriff genommen wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abwasserkataster gemäss § 22
                            1  Der Abwasserkataster gemäss § 22 muss spätestens 8 Jahre nach Inkrafttreten dieses  Gesetzes vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Bestehende Beleuchtungseinrichtungen
                            1  Bestehende Beleuchtungseinrichtungen gemäss § 27 Abs. 1, die den Vorgaben nicht  entsprechen, sind im Rahmen der ordentlichen Erneuerung anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Anlagen gemäss § 27 Abs. 2 sind innerhalb eines Jahrs nach Inkrafttre-  ten dieses Gesetzes stillzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Nach der Genehmigung  durch den Bund und nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkraft-  tretens.  Aarau, 4. September 2007  Präsident des Grossen Rats  S  CHÖNI  Protokollführer  S  CHMID  Datum der Veröffentlichung: 12. November 2007  Ablauf der Referendumsfrist: 11. Februar 2008  Vom Bund genehmigt am: 3. März 2008  Inkrafttreten: 1. September 2008  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  RRB vom 12. März 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                16.03.2010 01.01.2011 § 39 Abs. 2 geändert 2010/5 - 03
13.02.2012 29.10.2012 § 39 Abs. 3 eingefügt 2012/6 - 06
13.02.2012 29.10.2012 § 43 Abs. 1 geändert 2012/6 - 06
19.06.2012 01.03.2013 § 15 Abs. 2 eingefügt 2013/1 - 13
19.06.2012 01.03.2013 § 15 Abs. 3 eingefügt 2013/1 - 13
21.06.2016 31.12.2016 § 7 Abs. 1 geändert 2016/7 - 03
21.06.2016 31.12.2016 § 14 Abs. 1 geändert 2016/7 - 03
21.06.2016 31.12.2016 § 14 Abs. 2 geändert 2016/7 - 03
21.06.2016 31.12.2016 § 14 Abs. 3 eingefügt 2016/7 - 03
21.06.2016 31.12.2016 § 14 Abs. 4 eingefügt 2016/7 - 03
21.06.2016 31.12.2016 § 14 Abs. 5 eingefügt 2016/7 - 03
21.06.2016 31.12.2016 § 30 Abs. 3, lit. b) geändert 2016/7 - 03
21.06.2016 31.12.2016 § 30 Abs. 3, lit. b), 1. eingefügt 2016/7 - 03
21.06.2016 31.12.2016 § 30 Abs. 3, lit. b), 2. eingefügt 2016/7 - 03
21.06.2016 31.12.2016 § 30 Abs. 3, lit. b), 3. eingefügt 2016/7 - 03
21.06.2016 31.12.2016 § 30 Abs. 3, lit. b), 4. eingefügt 2016/7 - 03
21.06.2016 31.12.2016 § 30 Abs. 3, lit. b), 5. eingefügt 2016/7 - 03
21.06.2016 31.12.2016 § 30 Abs. 3, lit. b), 6. eingefügt 2016/7 - 03
21.06.2016 31.12.2016 § 30 Abs. 3, lit. c) geändert 2016/7 - 03
21.06.2016 31.12.2016 § 30 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2016/7 - 03
21.06.2016 31.12.2016 § 42 Abs. 2 eingefügt 2016/7 - 03
14.05.2019 30.12.2019 § 38 Abs. 1, lit. b) geändert 2019/7 - 03
14.05.2019 30.12.2019 § 38 Abs. 1, lit. b
                            bis  )  eingefügt  2019/7  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                19.09.2023 01.07.2024 § 37 Titel geändert 2024/04 - 01
19.09.2023 01.07.2024 § 37 Abs. 2 aufgehoben 2024/04 - 01
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 21.06.2016 31.12.2016 geändert 2016/7 - 03
§ 14 Abs. 1 21.06.2016 31.12.2016 geändert 2016/7 - 03
§ 14 Abs. 2 21.06.2016 31.12.2016 geändert 2016/7 - 03
§ 14 Abs. 3 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7 - 03
§ 14 Abs. 4 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7 - 03
§ 14 Abs. 5 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7 - 03
§ 15 Abs. 2 19.06.2012 01.03.2013 eingefügt 2013/1 - 13
§ 15 Abs. 3 19.06.2012 01.03.2013 eingefügt 2013/1 - 13
§ 30 Abs. 3, lit. b) 21.06.2016 31.12.2016 geändert 2016/7 - 03
§ 30 Abs. 3, lit. b), 1. 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7 - 03
§ 30 Abs. 3, lit. b), 2. 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7 - 03
§ 30 Abs. 3, lit. b), 3. 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7 - 03
§ 30 Abs. 3, lit. b), 4. 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7 - 03
§ 30 Abs. 3, lit. b), 5. 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7 - 03
§ 30 Abs. 3, lit. b), 6. 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7 - 03
§ 30 Abs. 3, lit. c) 21.06.2016 31.12.2016 geändert 2016/7 - 03
§ 30 Abs. 3, lit. d) 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7 - 03
§ 37 19.09.2023 01.07.2024 Titel geändert 2024/04 - 01
§ 37 Abs. 2 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 01
§ 38 Abs. 1, lit. b) 14.05.2019 30.12.2019 geändert 2019/7 - 03
§ 38 Abs. 1, lit. b
                            bis  )  14.05.2019  30.12.2019  eingefügt  2019/7  -  03