Verordnung über die Schuldienste (405.112)
CH - AG

Verordnung über die Schuldienste

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) Vom 3. Mai 2017 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 60 Abs. 3, 60a Abs. 4, 5 und 8, 61 Abs. 5 und 6, 61a Abs. 2, 62 Abs. 1 – 4 sowie 63 Abs. 2 und 5 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 1 ) , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zuständiges Departement

1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) ist für die Schuldienste zustän- dig, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine anderen Zuständigkeiten vorse- hen.

2. Kinder - und jugendpsychiatrische Dienstleistungen

§ 2 Bezug

1 Die vom Kanton bereitgestellten kinder - und jugendpsychiatrischen Beratungs - und Beurteilungsleistungen können nur in Absprache mit dem Schulpsychologischen Dienst bezogen werden.
2 Schulen, die ohne Zustimmung des Schulpsychologischen Dienstes Leistungen be- ziehen, sind für diese Leistungen kostenpflichtig.

§ 3 Leistungsverträge

1 Das BKS ist ermächtigt, Leistungsverträge mit den Anbietenden von kinder - und jugendpsychiatrischen Dienstleistungen abzuschliessen.
1 ) SAR 401.100

3. Schulpsychologischer Dienst

§ 4 * ...

§ 5 Obligatorische Abklärung

1 Vor folgenden Laufbahnentscheiden findet eine obligatorische Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst statt: a) * ... b) Zuweisungen in Sonderkindergärten und Sonderschulen.

§ 6 Hauptzielgruppen

1 Der Schulpsychologische Dienst ist tätig für Kinder und Jugendliche, die im Kanton Aargau zur Schule gehen oder Aufenthalt haben.
2 Die Anmeldung beim Schulpsychologischen Dienst erfolgt durch die Eltern oder mit ihrem schriftlichen Einverständnis durch Dritte. Jugendliche nach vollendetem

12. Altersjahr können sich auch ohne Einverständnis der Eltern anmelden.

3 Bei obligatorischen Abklärungen gemäss § 5 kann die Anmeldung auch durch die Schulleitung erfolgen.
4 Bei gruppenbezogenen Anliegen von Schulen wie Beratung in Konfliktsituationen, Krisenintervention und notfallpsychologischer Unterstützung erfolgt die Anmeldung in der Regel durch die Schulleitung.

§ 7 Dokumentation, Aufbewahrung, Einsicht und Auskunft

1 Der Schulpsychologische Dienst ist verpflichtet, den Verlauf und die Ergebnisse der Beratungen und Abklärungen schriftlich zu dokumentieren.
2 Bezüglich Aufbewahrungspflicht, Aufbewahrungsfrist, Vernichtung von Dokumen- ten sowie Einsichts - und Auskunftsrechte der Betroffenen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Ar- chivwesen (IDAG) vo m 24. Oktober 2006 1 ) und der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September 2007 2 ) .

§ 8 Standorte

1 Der Schulpsychologische Dienst führt Regionalstellen in Aarau, Baden, Bad Zurzach 3 ) , Rheinfelden, Wohlen und Zofingen.
1 ) SAR 150.700
2 ) SAR 150.711
3 ) Zusammenschluss der Gemeinden Bad Zurzach, Baldingen, Böbikon, Kaiserstuhl, Rekingen, Rietheim, Rümikon und Wislikofen zur Gemeinde Zurzach per 1. Januar 2022 (GRB 2020 -
1646)
2 Das BKS legt das Einzugsgebiet der Regionalstellen fest. Dabei berücksichtigt es die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
3 Die Regionalstellen sorgen mit Aussenstellen für die Sicherstellung eines gleichwer- tigen und schulnahen Angebots.

4. Beratungsangebote für Ausbildung und Beruf

§ 9 Hauptzielgruppen

1 Die Berufs - , Studien - und Laufbahnberatung steht Jugendlichen und Erwachsenen offen, die im Kanton Aargau Aufenthalt beziehungsweise zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder eine Ausbildung absolvieren.
2 Die schul - und jugendpsychologische Beratung an der Sekundarstufe II steht Ju- gendlichen dieser Stufe offen, die im Kanton Aargau zivilrechtlichen Wohnsitz ha- ben oder eine Ausbildung absolvieren.
3 Die Lehrpersonenberatung steht Lehrpersonen und Schulleitenden offen, die im Kanton Aargau arbeiten oder zivilrechtlichen Wohnsitz haben.

§ 10 Unentgeltliches Grundangebot

1 Das unentgeltliche Grundangebot der Berufs - , Studien - und Laufbahnberatung um- fasst: a) Bereitstellen von Informationen und Auskunftserteilung zum Bildungs - und Berufsangebot, b) Einzelberatungen für Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr und für Per- sonen ohne abgeschlossene Ausbildung auf Sekundarstufe II, b bis ) * Standortbestimmungen und Potentialabklärungen für Personen ab dem vollen- deten 40. Altersjahr im Rahmen des Programms viamia zur Erhaltung oder Ver- besserung der Arbeitsmarktfähigkeit, c) Gruppenberatungen, d) Informationsveranstaltungen.
2 Das unentgeltliche Grundangebot der schul - und jugendpsychologischen Bera- tung umfasst: a) Auskunftserteilung und Informationsvermittlung, b) Beurteilung von Leistungs - und Verhaltensbesonderheiten sowie von psychi- schen und psychosozialen Schwierigkeiten, die sich auf den Ausbildungserfolg auswirken, c) Beratung und Begleitung zur Förderung der Ausbildungs - und Arbeitsmarktfä- higkeit, zur Stärkung der psychosozialen Entwicklung und zur Verbesserung der schulischen, beruflichen und sozialen Integration, d) Beratung in Konfliktsituationen und in Fällen häuslicher Gewalt, e) Krisenintervention und notfallpsychologische Unterstützung der Schulen.
3 Das unentgeltliche Grundangebot der Lehrpersonenberatung umfasst: a) Auskunftserteilung und Informationsvermittlung, b) fachliche, fachdidaktische und pädagogische Beratung zur Schul - und Unter- richtsentwicklung, c) Beratung zur Arbeitsorganisation, Stressbewältigung und Gesundheitsförde- rung, d) Beratung in belastenden beruflichen und persönlichen Situationen sowie in schulischen Konflikten und Krisensituationen, e) * Standortbestimmung, Laufbahnberatung und - entwicklung, f) * Beratung bei sexueller Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz.
4 Das unentgeltliche Grundangebot gemäss den Absätzen 1 und 2 wird in enger Zu- sammenarbeit mit den Schulen und Ausbildungsbetrieben erbracht.
5 Das unentgeltliche Grundangebot der Lehrpersonenberatung gemäss Absatz 3 lit. c – e ist pro Person auf höchstens 270 Minuten innert drei Jahren begrenzt. *

§ 11 * ...

§ 12 Dokumentation, Aufbewahrung, Einsicht und Auskunft

1 Bezüglich Dokumentation, Aufbewahrung, Einsicht und Auskunft gilt § 7.

§ 13 Auslagerung

a) Leistungsverträge
1 Überträgt der Regierungsrat die Führung von Beratungsangeboten öffentlichen oder privaten Anbietenden, schliesst das BKS mit diesen Rahmen - und Jahresverträge ab.
2 Der Rahmenvertrag wird in der Regel auf vier Jahre abgeschlossen.
3 Der Jahresvertrag konkretisiert den Rahmenvertrag insbesondere in Bezug auf Menge und finanzielle Abgeltung der Steuerungsgrössen werden jährlich festgelegt.

§ 14 b) Betriebs - und Finanzrechnung

1 Die Leistungserbringenden führen als Bestandteil der Betriebsrechnung eine Kos- ten - und Leistungsrechnung nach den Vorgaben des BKS.
2 Das BKS kann in die Betriebsrechnung Einsicht nehmen. Diese kann für die Festle- gung von Menge und finanzieller Abgeltung im nächsten Jahresvertrag beigezogen werden.
3 Die Rechnungslegung der Finanzrechnung erfolgt nach anerkannten Standards.

§ 15 c) Rücklagefonds

1 Die Leistungserbringenden sind verpflichtet, die mit Mitteln des Kantons erzielten Überschüsse und Fehlbeträge einem Rücklagefonds zuzuweisen.
2 Der Rücklagefonds bezweckt, Schwankungen im Betriebsergebnis der Leistungser- bringung für den Kanton auszugleichen.
3 Der Rücklagefonds darf 20 % der Leistungsabgeltung des Kantons nicht überschrei- ten. Ein darüber hinausgehender Betrag ist im folgenden Geschäftsjahr der Leistungs- abgeltung anzurechnen.
4 Bei einem Positivsaldo des Rücklagefonds können diesem pro Geschäftsjahr bis
30 % des im Vorjahr zugewiesenen Überschusses entnommen und für Vorhaben im Rahmen des Vertragszwecks verwendet werden. Für darüber hinausgehende Entnah- men ist die Zustimmung des BKS erforderlich.

§ 16 d) Berichterstattung und Controlling

1 Die Art, die Periodizität und der Inhalt der Berichterstattung an den Kanton und das Controlling durch diesen sind im Rahmenvertrag festzulegen.
2 Die Leistungserbringenden müssen über eine unabhängige externe Kontrollstelle verfügen.

§ 17 e) Besondere Befugnisse

1 ... *
2 Die Leistungserbringenden haben im Rahmen der übertragenen Aufgaben Verfü- gungskompetenz. *

5. Schulsozialarbeit

§ 18 Fachliche Unterstützung, Beiträge

1 Das BKS unterstützt die Schulsozialarbeiterinnen und - arbeiter sowie die Schulträ- ger in fachlichen Belangen.
2 Fachtagungen und Weiterbildungsveranstaltungen für Schulsozialarbeiterinnen und - arbeiter, welche die Zusammenarbeit der Schulsozialarbeit mit der öffentlichen Schule betreffen, können vom Kanton mit Beiträgen unterstützt werden.

6. Schulärztlicher Dienst und Vorsorgeuntersuchungen

6.1 Schulärztlicher Dienst

§ 19 Beratung

1 Die Schulärztin oder der Schularzt a) berät auf Anfrage Schulbehörden, Schulleitungen, Lehrpersonen und Eltern zu schulrelevanten Gesundheitsthemen, b) steht den Schülerinnen und Schülern in besonderen Situationen als Anlaufstelle zur Verfügung, c) nimmt auf Anfrage von Schulleitungen und Anstellungsbehörden Stellung zu ärztlichen Zeugnissen von Schülerinnen und Schülern beziehungsweise von an der Schule beschäftigten Personen, d) arbeitet mit anderen Ärztinnen und Ärzten, den zuständigen Beratungs - und Fachstellen sowie den übrigen Schuldiensten zusammen.

§ 20 Prävention

1 Die Schulärztin oder der Schularzt a) ist Anlaufstelle für sämtliche Fragen der Schulgesundheit, b) unterstützt die Schulen bei der lehrplanmässigen Gesundheitsförderung, c) kann von den Schulen bei Veranstaltungen zu aktuellen Gesundheitsthemen als Referentin beziehungsweise Referent oder als Auskunftsperson beigezogen werden.

§ 21 Epidemiologische Abklärungen und Massnahmen

1 Die Schulärztin oder der Schularzt wirkt bei epidemiologischen Abklärungen und Massnahmen des Kantonsärztlichen Dienstes in den Schulen mit oder führt diese in dessen Auftrag durch.

§ 22 Impfungen

1 Die an den Schulen angebotenen Impfungen sind freiwillig.
2 Die Impfungen stehen unter direkter schulärztlicher oder anderweitiger ärztlicher Verantwortung und Aufsicht.

§ 23 Pflichtenheft

1 Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) legt in Absprache mit dem BKS das Pflichtenheft für die Schulärztinnen und - ärzte fest.

§ 24 Einsetzung

1 Als Schulärztin oder Schularzt können fachlich selbständig tätige Ärztinnen und Ärzte mit aargauischer Berufsausübungsbewilligung eingesetzt werden. Das DGS kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
2 Zuständig für die Einsetzung der Schulärztinnen und - ärzte sind a) * die Gemeinderäte bei den Volksschulen einschliesslich der von Gemeinden ge- führten Sonderschulen, b) das zuständige Organ der Trägerschaft bei den Privat - und Sonderschulen mit privatrechtlicher Trägerschaft, c) das BKS bei den kantonalen Schulen.

§ 25 Entschädigung

1 Die Schulärztin oder der Schularzt wird mit pauschal Fr. 250. – pro Stunde entschä- digt.

§ 26 Berichterstattung

1 Jede Schulärztin und jeder Schularzt erstattet der Behörde beziehungsweise der Trä- gerschaft gemäss § 24 Abs. 2 zuhanden des DGS Bericht über die Tätigkeit im ver- gangenen Schuljahr.
2 Das DGS legt Vorgaben für die Berichterstattung fest. Es kann die schulärztliche Tätigkeit auswerten.

§ 27 Beratung und Aufsicht

1 Die fachliche Beratung und die Aufsicht über die Schulärztinnen und - ärzte obliegen dem DGS.
2 Für schulorganisatorische Belange ist das BKS zuständig.

6.2 Vorsorgeuntersuchungen

§ 28 Zweck und Durchführung

1 Die Vorsorgeuntersuchungen bezwecken, den Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler zu Beginn und am Ende der Volksschule zu überprüfen sowie Gesund- heits - und Entwicklungsstörungen rechtzeitig zu erkennen.
2 Die Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur von in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden.
3 Einzelne Teile der Untersuchung können unter ärztlicher Verantwortung an andere Gesundheitsfachpersonen delegiert werden.

§ 29 Einschulungsuntersuchung

1 Die Einschulungsuntersuchung findet bis Ende des ersten Semesters des zwei- ten Kindergartenjahres statt.
2 Sie umfasst insbesondere a) kurze Anamnese, b) Messung der Grösse und des Gewichts, c) Sehtest, d) Hörtest, e) Beurteilung der Motorik, f) Beurteilung der Entwicklung, g) Überprüfung des Impfstatus und Abgabe von Empfehlungen.
3 Ist bis Ende des ersten Semesters des zweiten Kindergartenjahres keine Einschu- lungsuntersuchung bei einer zugelassenen Ärztin oder einem zugelassenen Arzt er- folgt oder nachweislich vereinbart, führt die Schulärztin oder der Schularzt diese im zweiten Seme ster durch.

§ 30 Austrittsuntersuchung

1 Die Austrittsuntersuchung findet in der zweiten Klasse oder im ersten Semester der dritten Klasse der Oberstufe statt.
2 Sie umfasst insbesondere a) kurze Anamnese, b) Messung der Grösse und des Gewichts, c) Sehtest, d) Hörtest, f) Besprechung von Fragen zu Gesundheit und Prävention, g) Überprüfung des Impfstatus und Abgabe von Empfehlungen.
3 Ist bis Ende des ersten Semesters der dritten Klasse keine Austrittsuntersuchung bei einer zugelassenen Ärztin oder einem zugelassenen Arzt erfolgt, führt die Schulärztin oder der Schularzt diese im zweiten Semester durch.

§ 31 Organisation

1 Die Schulen a) informieren die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern rechtzeitig über die Vorsorgeuntersuchungen und geben die notwendigen Unterlagen ab, b) kontrollieren die Vornahme der Untersuchungen und melden der Schulärztin oder dem Schularzt diejenigen Schülerinnen und Schüler, bei denen innert Frist keine Untersuchung erfolgt ist.
2 Die Eltern a) melden ihr Kind rechtzeitig für die Vorsorgeuntersuchungen an und informie- ren die Schule über die Durchführung, b) tragen den Selbstbehalt der kassenpflichtigen Einschulungsuntersuchung.
3 Die Ärztinnen und Ärzte stellen die kassenpflichtigen Einschulungsuntersuchungen den Krankenkassen beziehungsweise den Eltern und die Austrittsuntersuchungen den Gemeinden in Rechnung.
4 Die Schulärztin oder der Schularzt legt in Absprache mit der Schule die Termine für die subsidiären Untersuchungen gemäss den §§ 29 Abs. 3 und 30 Abs. 3 fest.

7. Schulzahnpflege

§ 32 Zweck

1 Die Schulzahnpflege bezweckt die Bekämpfung der Zahnkrankheiten durch vorbeu- gende Massnahmen und jährliche zahnärztliche Kontrolluntersuchungen.

§ 33 Kontrolluntersuchungen

1 Die Kontrolluntersuchungen dürfen nur von in der Schweiz zur Berufsausübung zu- gelassenen Zahnärztinnen und - ärzten durchgeführt werden.
2 Die Eltern erhalten beim Eintritt ihres Kindes in die Volksschule von der Schule ein Gutscheinheft für die Kontrolluntersuchungen. Für jedes Schuljahr gibt es einen Gutschein.
3 Die Kontrolluntersuchungen werden von der Zahnärztin oder dem Zahnarzt im Gut- scheinheft eingetragen.
4 Die Zahnärztinnen und - ärzte reichen die während des Schuljahres eingelösten Gut- scheine den Gemeinden innert Monatsfrist nach Schuljahresende zur Abrechnung ein.

§ 34 Schulzahnprophylaxe

1 Die Schulzahnprophylaxe umfasst insbesondere die Instruktion der Zahnpflege und Informationen über gesunde Ernährung.
2 Im Kindergarten sowie in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule stehen Instruktion und vorbeugende Massnahmen im Vordergrund. Ab der dritten Klasse wird vor allem über karies - und parodontal - prophylaktische Massnahmen infor- miert.
3 Die Schulzahnprophylaxe findet in der Regel mindestens vier Mal pro Schuljahr statt.

§ 35 Fachkräfte für Schulzahnprophylaxe

1 Die Fachkräfte für Schulzahnprophylaxe führen die Schulzahnprophylaxe gemäss Pflichtenheft durch, sprechen ihre Einsätze rechtzeitig mit der Schulleitung ab und bilden sich regelmässig weiter.
2 Anstellbar ist, wer die von der Sektion Aargau der Schweizerischen Zahnärzte - Ge- sellschaft SSO empfohlenen Ausbildungskurse erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 36 Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt

1 Die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt a) steht den in der Schulzahnpflege tätigen Personen beratend zur Verfügung, b) ist verantwortlich für die Erstellung des Pflichtenhefts der Fachkräfte für Schul- zahnprophylaxe.

8. Schlussbestimmung

§ 37 Inkrafttreten

1 Die §§ 1 – 18 und 37 dieser Verordnung treten am 1. Januar 2018 in Kraft, die §§ 19 – 36 am 1. August 2018.
2 Die Geltungsdauer von § 10 Abs. 1 lit. b bis wird bis 31. Dezember 2024 verlängert. * Aarau, 3. Mai 2017 Landammann A TTIGER Staatsschreiber T RIVIGNO
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

25.10.2017 01.08.2018 § 5 Abs. 1, lit. a) geändert 2018/4 - 03

27.02.2019 01.05.2019 § 4 Abs. 1 geändert 2019/2 - 03

27.02.2019 01.05.2019 § 10 Abs. 3, lit. e) geändert 2019/2 - 03

27.02.2019 01.05.2019 § 10 Abs. 3, lit. f) eingefügt 2019/2 - 03

27.02.2019 01.05.2019 § 10 Abs. 5 geändert 2019/2 - 03

29.04.2020 01.08.2020 § 5 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2020/9 - 07

07.04.2021 01.01.2022 § 24 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/12 - 18

15.09.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 1, lit. b

bis ) eingefügt 2021/18 - 11

07.09.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 1, lit. b

bis ) geändert 2022/15 - 07

07.09.2022 01.01.2023 § 37 Abs. 2 eingefügt 2022/15 - 07

13.03.2024 01.07.2024 § 4 aufgehoben 2024/04 - 03

13.03.2024 01.07.2024 § 11 aufgehoben 2024/04 - 03

13.03.2024 01.07.2024 § 17 Abs. 1 aufgehoben 2024/04 - 03

13.03.2024 01.07.2024 § 17 Abs. 2 geändert 2024/04 - 03

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 4 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03

§ 4 Abs. 1 27.02.2019 01.05.2019 geändert 2019/2 - 03

§ 5 Abs. 1, lit. a) 25.10.2017 01.08.2018 geändert 2018/4 - 03

§ 5 Abs. 1, lit. a) 29.04.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/9 - 07

§ 10 Abs. 1, lit. b

bis ) 15.09.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18 - 11

§ 10 Abs. 1, lit. b

bis ) 07.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 07

§ 10 Abs. 3, lit. e) 27.02.2019 01.05.2019 geändert 2019/2 - 03

§ 10 Abs. 3, lit. f) 27.02.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 03

§ 10 Abs. 5 27.02.2019 01.05.2019 geändert 2019/2 - 03

§ 11 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03

§ 17 Abs. 1 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03

§ 17 Abs. 2 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04 - 03

§ 24 Abs. 2, lit. a) 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 18

§ 37 Abs. 2 07.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15 - 07

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