Reglement über die Fachmaturität im Berufsfeld "Musik und Theater" des Kantons Wallis
über die Fachmaturität im Berufsfeld "Musik und Theater" des Kantons Wallis (RFMMT) vom 19.06.2024 (Stand 01.08.2024) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
1962 (GUW); eingesehen das Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September
2011 (HFKG); eingesehen das Reglement der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2018; eingesehen das Reglement über die Fachmittelschulen vom 25. August
2021; eingesehen das Reglement über die Zulassung zu den Bachelorstudiengän - gen der HES-SO vom 26. Mai 2011; eingesehen das Reglement über die Zulassung zu den Bachelorstudiengän - gen des Fachbereichs Musik und darstellende Künste der HES-SO vom 26. Mai 2011; auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, verordnet: 1 )
1 Allgemeines
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Reglement legt die Zulassungs- und Promotionsbestim - mungen für die Fachmaturität im Berufsfeld „Musik und Theater“ (nachfol - gend: FM MT) des Kantons Wallis fest.
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Es enthält die Bestimmungen für die Organisation und den Ablauf des Jahres.
Art. 2 Definition
1 Das Jahr FM MT ist eine Studienrichtung des allgemeinen Mittelschulunter - richts.
Art. 3 Ziele
1 Das Jahr FM MT ermöglicht den Erwerb eines Fachmaturitätszeugnisses im Berufsfeld „Musik und Theater“, das von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (nachfolgend: EDK) anerkannt ist.
2 Die Organisation der FM MT stützt sich auf folgenden grundlegenden Zie - len: a) die Schüler sollen die Möglichkeit haben, sich für die Aufnahmeprüfun - gen der Hochschulen in den Bereichen Musik und darstellende Künste vorzubereiten; b) die Kenntnisse, die Fertigkeiten und die nötige Allgemeinbildung für den Zugang zu einem Fachhochschulstudium in den Bereichen Musik und darstellende Künste sollen attestiert werden.
3 Die FM MT fördert die Persönlichkeitsbildung der Schüler und stärkt ihre persönlichen und künstlerischen Kompetenzen.
Art. 4 Anerkannte Schulen
1 Der Kanton Wallis anerkennt den Fachmaturitätsausweis MT der Handels- und Fachmittelschule Martinach.
2 Der Staatsrat kann weitere Schulen anerkennen.
2 Zulassung und Organisation der Ausbildung
Art. 5 Zulassung
1 Die Zulassung zur FM MT ist an folgende Bedingungen geknüpft: a) den Erwerb des Fachmittelschulausweises (nachfolgend: FMS-Aus - weis) im Berufsfeld „Musik und Theater“;
b) das Bestehen der Aufnahmeprüfung vor der Ad-hoc-Jury. Diese Auf - nahmeprüfung findet grundsätzlich im März des 3. Jahres der Fachmit - telschule (nachfolgend: FMS) statt.
Art. 6 Inhalt der Ausbildung
1 Die FM MT beinhaltet: a) den FMS-Ausweis im Berufsfeld „Musik und Theater“; b) Kurse und Praktika; c) eine Fachmaturitätsarbeit mit Bezug zu den darstellenden Künsten (Musik oder Theater) oder zum Film.
Art. 7 Organisation der Ausbildung
1 Die Kurse und Praktika umfassen mindestens 120 Unterrichtsstunden pro Schuljahr und sind wie folgt aufgeteilt: a) technische Kurse und Praktika; b) Interpretationskurse und -praktika; c) Vorbereitung für die Aufnahmeprüfungen der Hochschulen in den Be - reichen Musik oder Theater.
2 Die Fachmaturitätsarbeit wird mit Bezug zu den darstellenden Künsten (Musik oder Theater) oder zum Film gewählt. Sie wird als Forschungsarbeit präsentiert und soll die Fähigkeiten des Kandidaten unter Beweis stellen, grundlegende persönliche Überlegungen zu einem künstlerischen Bereich zu formulieren. Die Arbeit muss schriftlich eingereicht und mündlich vertei - digt werden.
3 Die Bestimmungen über die Organisation der Kurse, der Praktika und der Fachmaturitätsarbeit werden in den Weisungen des für die Bildung zuständi - gen Departements (nachfolgend: Departement) über die Organisation der FM MT detailliert festgehalten.
3 Fachmaturität
Art. 8 Validierung der Ausbildung
1 Die Praktika werden von Jurys validiert, die aus einer Lehrperson der FMS und mindestens einem Vertreter der Theaterschule oder der Schule des Ver - bands Musikschulen Wallis (nachfolgend: VMS-VS) bestehen.
2 Die Fachmaturitätsarbeit wird von der FMS in Zusammenarbeit mit der Theaterschule oder der betreffenden Schule des VMS-VS beurteilt.
3 Die Bestimmungen für die Validierung der Kurse, Praktika und der Fach - maturitätsarbeit werden in den Weisungen des Departements über die Orga - nisation der FM MT detailliert festgehalten.
Art. 9 Erhalt des Titels
1 Die FM MT wird erteilt, wenn die Kurse und Praktika validiert und die Fach - maturitätsarbeit verfasst, fristgerecht eingereicht und mündlich verteidigt wurde und dabei mindestens die Beurteilung „genügend“ erzielt wurde.
Art. 10 Anmeldung für die Verteidigung der Fachmaturitätsarbeit
1 Die Kandidaten müssen entsprechend den internen Weisungen des Depar - tements bei ihrer Schulleitung hinterlegen: a) ein schriftliches Gesuch um Zulassung gemäss offiziellem Anmeldefor - mular; b) eine Bestätigung, dass die Einschreibegebühr bezahlt wurde.
Art. 11 Betrug oder Plagiat bei der Fachmaturitätsarbeit
1 Jeglicher Betrug bzw. jegliches Plagiat wird sanktioniert und kann das Nichtbestehen der FM MT oder gar den Verlust des Anspruchs auf den Er - werb einer Fachmaturität zur Folge haben.
Art. 12 Anwesenheit von Drittpersonen
1 Bei der Verteidigung der Fachmaturitätsarbeit dürfen einzig anwesend sein: die betreuende FMS-Lehrperson, der Experte, der Schuldirektor, der Inspektor, die Vertreter des Departements und der EDK.
Art. 13 Nichtbestehen
1 Werden Kurse oder Praktika nicht validiert, müssen diese grundsätzlich im folgenden Jahr wiederholt werden.
2 Besteht der Kandidat die Fachmaturitätsarbeit nicht, muss diese neu ver - fasst werden.
3 Bei beiden oben genannten Fällen führt ein zweiter Misserfolg zum definiti - ven Nichtbestehen der FM MT.
Art. 14 Angaben auf dem Fachmaturitätszeugnis
1 Die durch das Departement ausgehändigte Fachmaturität MT beinhaltet folgende Angaben: a) Name der Schule und des Kantons; b) persönliche Angaben des Inhabers der Fachmaturität; c) Angabe, gemäss welcher der Fachmaturitätsabschluss in der ganzen Schweiz anerkannt ist; d) Name des Berufsfeldes; e) Bestätigung und Bewertung der allgemeinbildenden Fächer; f) Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer; g) Bestätigung des Themas und Bewertung der persönlichen Arbeit; h) Bestätigung des Themas und Bewertung der persönlichen Arbeit; i) Thema und Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit; j) Unterschrift der Schulleitung und des Departements; k) Ort und Datum.
4 Beschwerdeverfahren
Art. 15 Verfahren
1 Die bei der Anwendung dieses Reglements gefällten Entscheide sind den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver - waltungsrechtspflege (VVRG) unterworfen.
Art. 16 Beschwerde
1 Gegen die Entscheide des Departements kann innert 30 Tagen nach deren Bekanntgabe oder, falls es sich um eine Zwischenverfügung handelt (Art. 41 Abs. 2 und 42 VVRG), innert 10 Tagen beim Staatsrat Beschwerde erhoben werden.
2 Gegenstand einer Beschwerde können vor allem Entscheide sein über: a) die Sanktionen im Falle eines Betruges; b) die Verweigerung des Fachmaturitätsausweises (Misserfolg); c) die Nichtvalidierung der Kurse oder Praktika.
5 Schlussbestimmungen
Art. 17 Nicht vorgesehene Fälle
1 Die Schüler sind zusätzlich den Bestimmungen des allgemeinen Regle - ments über die Mittelschulen sowie den Weisungen des Departements un - terworfen.
2 Alle nicht vorhergesehenen Fälle fallen in die Zuständigkeit des Departe - ments.
6 Übergangsbestimmungen
Art. 18 Übergangsbestimmungen
1 Schüler, die ihre Fachmaturität im Berufsfeld „Musik und Theater“
2023/2024 oder früher begonnen haben, bleiben dem Reglement über die Fachmittelschule mit Profil Bühnenkunst und Theater und die künstlerische Fachmaturität im Berufsfeld Bühnenkunst und Theater des Kantons Wallis vom 14. September 2016 unterstellt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.06.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-072
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.06.2024 01.08.2024 Erstfassung RO/AGS 2024-072
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