Dekret über die Steuern im Strassenverkehr (755.110)
CH - AG

Dekret über die Steuern im Strassenverkehr

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Dekret über die Steuern im Strassenverkehr * Vom 18. Oktober 1977 (Stand 1. Juli 2024) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 8 des Strassengesetzes 1969 (aStrG) vom 17. März 1969 1 ) , * beschliesst:

1. Berechnungsgrundlagen

§ 1 Steuerpflicht *

1 Halterinnen und Halter von Motorfahrzeugen und Anhängern sowie von Motorfahr- rädern, die mit aargauischen Kontrollschildern verkehrsberechtigt sind, haben eine Verkehrssteuer zu entrichten. *
2 Für Fahrzeuge, deren Standort von einem anderen Kanton in den Kanton Aargau verlegt wird, und für Fahrzeuge aus dem Ausland, wird die Verkehrssteuer von dem Tage an erhoben, an welchem sie nach den bundesrechtlichen Vorschriften mit aar- gauischen Kontrolls childern versehen werden bzw. hätten versehen werden müssen.

§ 2 Ausnahmen

1 Von der Verkehrssteuer sind befreit: * a) Fahrzeuge des Bundes, b) Fahrzeuge der Konsulate und der hohen ausländischen Konsularbeamten im Rahmen der internationalen Verpflichtungen und Gepflogenheiten, c) Fahrzeuge, die im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr eingesetzt sind, d) Feuerwehr - , Katastrophen - und Zivilschutzfahrzeuge, e) * ...
2 Werden die im öffentlichen Linienverkehr und für die Feuerwehr, Katastrophen oder den Zivilschutz eingesetzten Fahrzeuge noch zu anderen Zwecken verwendet, so wird die Verkehrssteuer anteilmässig erhoben.
1 ) SAR 751.100

§ 3 Berechnung nach PS und Nutzlast

1 Die nach den Steuer - PS festgesetzte Verkehrssteuer wird nach folgender Formel be- rechnet: Hubvolumen des Motors in cm³ x 5,093 / 1000
2 Für Fahrzeuge mit Rotationskolbenmotoren gelten 2/3 des Kammervolumens als Hubraum.
3 Für Elektromobile wird der Berechnung die durch den Hersteller garantierte Dauer- leistung an der Motorwelle zu Grunde gelegt.
4 Bruchteile bis 0,49 PS werden ab - , solche von 0,5 PS an aufgerundet.
5 Für den Begriff der Nutzlast gilt die Umschreibung in der Verordnung über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV) vom 27. August 1969 1 ) . Für Fahrzeuge mit auswechselbarem Aufbau ist die Verkehrssteuer nach dem höchsten Steuertarif zu entrichten.

§ 4 Pauschalsteuer

1 Verkehrssteueransätze mit dem Zusatz «pauschal» sind feste Steuerbeträge, die auch bei einer Inverkehrsetzung von weniger als einem Jahr geschuldet sind.

2. Ergänzende Verkehrssteuertarife

§ 5 Besondere Arten von Motorwagen

1 Die Verkehrssteuer für besondere Arten von Motorwagen beträgt: a) Gewerbliche Traktoren Fr. 150. – b) Traktoren für gemischte Verwendung Fr. 90. – c) Gewerbliche Motoreinachser inkl. Anhänger Fr. 90. – d) Gewerbliche Motorkarren bis 3,5 t Fr. 72. – e) Gewerbliche Motorkarren über 3,5 t Fr. 96. – f) Leichte Arbeitsmaschinen Fr. 120. – g) Schwere Arbeitsmaschinen Fr. 240. – h) Arbeitskarren Fr. 72. –

§ 6 Wohnmotorwagen

1 Für Wohnmotorwagen wird die Verkehrssteuer nach dem PS - Steuertarif erhoben.

§ 7 Kleinbusse und Gesellschaftswagen

1 Für Kleinbusse und Gesellschaftswagen wird die Verkehrssteuer nach dem PS - Steu- ertarif und ein Zuschlag von Fr. 6. – für jeden bewilligten Sitzplatz erhoben.
1 ) SR 741.41

§ 8 Besondere Arten von Motorrädern

1 Die Verkehrssteuer für Kleinmotorräder beträgt pauschal Fr. 30. – .
2 Für Motorräder mit Seitenwagen und dreirädrige Motorräder ist ein Zuschlag von Fr. 60. – zum gesetzlichen Steuertarif zu entrichten.

§ 9 Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge

1 Für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge ist folgende Verkehrssteuer zu entrichten: a) Traktoren pauschal Fr. 60. – b) Motorkarren pauschal Fr. 60. – c) Arbeitskarren pauschal Fr. 60. – d) Motoreinachser pauschal Fr. 24. – e) Kombinationsfahrzeuge pauschal Fr. 60. –

§ 10 Besondere Arten von Anhängern

1 Die Verkehrssteuer für besondere Arten von Anhängern beträgt: a) Einrad - Anhänger an Personenwagen pauschal Fr. 60. – b) Wohn - und Sportgeräteanhänger

1. bis 1'000 kg Gesamtgewicht pauschal Fr. 90. –

2. über 1'000 kg Gesamtgewicht pauschal Fr. 120. –

c) Arbeitsanhänger

1. bis 2'000 kg Gesamtgewicht pauschal Fr. 40. –

2. über 2'000 kg Gesamtgewicht pauschal Fr. 60. –

d) Schaustelleranhänger pauschal Fr. 60. – e) Transportanhänger an Motorrädern pauschal Fr. 30. –
2 Für Anhänger, die ausschliesslich an Zugfahrzeugen mit einer gesetzlichen Höchst- geschwindigkeit bis 25 km/h verwendet werden, für Sattelanhänger, für Container, die für den Bahnverlad bestimmt sind, und für Segelfluganhänger ist die Hälfte der ordentliche n Verkehrssteuer zu entrichten.

§ 11 Kollektivfahrzeugausweise

1 Für Kollektivfahrzeugausweise wird folgende Verkehrssteuer erhoben: a) Motorwagen und Ausnahme - Motorfahrzeuge Fr. 960. – b) Anhänger und Ausnahme - Anhänger Fr. 240. – c) Arbeitsmaschinen und Arbeitsanhänger Fr. 150. – d) Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Fr. 100. – e) Motorräder Fr. 180. – f) Kleinmotorräder Fr. 40. –

§ 12 Wechselschilder

1 Für Wechselschilder ist die Steuer für das Fahrzeug mit der höchsten Jahressteuer zu entrichten.
2 Für das zweite Fahrzeug oder weitere, jedoch höchstens 5 Arbeitskarren oder Ar- beitsanhänger, beträgt die zusätzliche Jahrespauschale: a) Motorwagen, ausgenommen Arbeitsmaschinen Fr. 60. – b) Leichte und schwere Arbeitsmaschinen, Anhänger an Motorwagen, Motorräder, Kleinmotorräder, Arbeitskarren, Arbeitsanhänger und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Fr. 20. –

§ 13 Ausnahmefahrzeuge

1 Die Verkehrssteuer für Ausnahmefahrzeuge wird nach den Ansätzen für die betref- fende Fahrzeugart erhoben.
2 ... *

§ 14 Motorfahrräder

1 Die Verkehrssteuer für Motorfahrräder beträgt pauschal Fr. 20. – . *

3. Bezug der Verkehrssteuern *

§ 15 Steuerperiode

1 Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr.
2 Der Regierungsrat bestimmt, ob die Verkehrssteuer für Fahrzeuge, die weniger als ein Jahr im Verkehr stehen, nach der Zahl der Kalendermonate oder der Tage der Verkehrszulassung zu entrichten ist. Davon ausgenommen sind die Verkehrssteuern mit dem Zusatz «pauschal».
3 Für Fahrzeuge, die nur tageweise mit Tagesausweis verkehren, wird eine Tagespau- schale erhoben, die der Regierungsrat festsetzt.

§ 16 Fälligkeit

1 Die Verkehrssteuern sind für das ganze Kalenderjahr im Voraus zu entrichten, bei provisorischer Immatrikulation für die volle Gültigkeitsdauer.
2 Die Jahressteuer für das folgende Jahr wird am 30. November fällig. Die Zahlungs- frist beträgt 30 Tage.
3 Die Verkehrssteuern für Motorfahrräder werden am 31. Mai fällig. *

§ 17 Verrechnung, Rückerstattung

1 Der Regierungsrat regelt die Verrechnung bei Fahrzeug - und Halterwechsel und die Rückerstattung von bezahlten und nicht verfallenen Verkehrssteuern bei der Rück- gabe der Kontrollschilder.

§ 18 Verwirkung

1 Forderungen auf Nachzahlung oder Rückerstattung von Verkehrssteuern sind ver- wirkt, wenn sie nicht innert 5 Jahren nach Eintritt der Fälligkeit geltend gemacht wer- den.

4. Erlass und Ermässigung von Verkehrssteuern

§ 19 Fahrzeuge von Gebrechlichen

1 Gebrechlichen, die zur Fortbewegung auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind, wird die Verkehrssteuer erlassen, wenn sie nicht in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnis- sen leben.
2 Wenn Familienangehörige ein Fahrzeug für den regelmässigen Transport eines Ge- brechlichen halten, so kann die Verkehrssteuer ermässigt werden.

§ 20 Zuständigkeit

1 Das Strassenverkehrsamt entscheidet über Erlass und Ermässigung der Verkehrs- steuern.

5. ... *

§ 21 * ...

§ 22 * ...

6. Schlussbestimmungen

§ 23 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsrecht

1 Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1978 in Kraft und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
2 Das Dekret über die Steuern und Gebühren für den Motorfahrzeug - und Fahrradver- kehr vom 25. November 1969 1 ) ist aufgehoben.
3 Die Jahressteuern für das Jahr 1978 werden nach den Bestimmungen dieses Dekretes erhoben. Aarau, den 18. Oktober 1977 Der Präsident des Grossen Rates H UMBEL Der Staatsschreiber S UTER
1 ) AGS Bd. 7 S. 359
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

06.03.1984 01.01.1985 § 21 aufgehoben Bd. 11 S. 404

06.03.1984 01.01.1985 § 22 aufgehoben Bd. 11 S. 404

17.10.1989 01.01.1990 § 1 Abs. 1 geändert Bd. 13 S. 109

17.10.1989 01.01.1990 § 2 Abs. 1, lit. e) aufgehoben Bd. 13 S. 109

17.10.1989 01.01.1990 § 14 Abs. 1 geändert Bd. 13 S. 109

17.10.1989 01.01.1990 § 16 Abs. 3 geändert Bd. 13 S. 109

19.09.2023 01.07.2024 Erlasstitel geändert 2024/04 - 02

19.09.2023 01.07.2024 Ingress geändert 2024/04 - 02

19.09.2023 01.07.2024 § 1 Titel geändert 2024/04 - 02

19.09.2023 01.07.2024 § 1 Abs. 1 geändert 2024/04 - 02

19.09.2023 01.07.2024 § 2 Abs. 1 geändert 2024/04 - 02

19.09.2023 01.07.2024 § 13 Abs. 2 aufgehoben 2024/04 - 02

19.09.2023 01.07.2024 § 14 Abs. 1 geändert 2024/04 - 02

19.09.2023 01.07.2024 Titel 3. geändert 2024/04 - 02

19.09.2023 01.07.2024 § 16 Abs. 3 geändert 2024/04 - 02

19.09.2023 01.07.2024 Titel 5. aufgehoben 2024/04 - 02

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlasstitel 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 02 Ingress 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 02

§ 1 19.09.2023 01.07.2024 Titel geändert 2024/04 - 02

§ 1 Abs. 1 17.10.1989 01.01.1990 geändert Bd. 13 S. 109

§ 1 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 02

§ 2 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 02

§ 2 Abs. 1, lit. e) 17.10.1989 01.01.1990 aufgehoben Bd. 13 S. 109

§ 13 Abs. 2 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 02

§ 14 Abs. 1 17.10.1989 01.01.1990 geändert Bd. 13 S. 109

§ 14 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 02

Titel 3. 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 02

§ 16 Abs. 3 17.10.1989 01.01.1990 geändert Bd. 13 S. 109

§ 16 Abs. 3 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 02

Titel 5. 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 02

§ 21 06.03.1984 01.01.1985 aufgehoben Bd. 11 S. 404

§ 22 06.03.1984 01.01.1985 aufgehoben Bd. 11 S. 404

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