Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die geme... (181.200)
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Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und - informatik in der Schweiz (PTI - Vereinbarung, VPTI) Vom 14. November 2019 (Stand 1. Januar 2021) Die Kantone Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solo- thurn, Basel - Stadt, Basel - Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura, handelnd durch ihre Justiz - und Polizeidirekto rinnen und - direktoren, und der Bund, handelnd durch die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz - und Polizeidepartements (EJPD), mit dem Ziel, die Polizeitechnik und - informatik (PTI) zu harmonisieren, mit der Absicht, im Rahmen eines Programms PTI N eues gemeinsam zu realisieren und Bestehendes schrittweise anzugleichen, mit dem Bestreben, polizeiliche Fachanwendungen und Systeme sowie deren Schnitt- stellen zu Dritten gemeinsam und aufeinander abgestimmt zu planen, zu beschaffen, zu implementieren, wei terzuentwickeln und zu betreiben, mit der Absicht, dabei den Datenschutz und den Informationsschutz sicherzustellen, schliessen folgende Vereinbarung:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen, die Partei dieser Vereinbarung sind, sowie zwischen diesen Kantonen und den beteiligten Bun- desstellen im Bereich der Polizeitechnik und - informatik (PTI).
2 Sie regelt insbesondere die Gründung und die Arbeitsweise de r Körperschaft «PTI Schweiz»
3 Zur PTI gehören insbesondere:
a. polizeiliche Einsatzmittel;
b. Informatiklösungen, die insbesondere der Kommunikation sowie der gemein- samen Verwaltung und dem Austausch von Daten zur Erfüllung von Polizei- aufgaben und damit verwandten öffentlichen Aufgaben dienen. Art. 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
1 Die Parteien dieser Vereinbarung streben eine Harmonisierung der PTI und, wo es angezeigt ist, deren gemeinsame Bereitstellung an.
2 PTI Schweiz und ihre Partner, insbesondere die Parteien dieser Vereinbarung, sor- gen für die gegenseitige Information und die gegenseitige Abstimmung der Tätigkei- ten, insbesondere was Beschaffungstätigkeiten, die Informatikarchitektur, den Daten- schutz und die Informationssicherheit betrifft. Zu die sem Zweck sorgen sie insbeson- dere dafür, dass ihre Behörden aller Stufen sowie die Organe von PTI Schweiz:
a. einander frühzeitig über laufende und über geplante Vorhaben informieren;
b. geplante und laufende Vorhaben auf ihre Relevanz für die betroffenen Anwen- dungen und Systeme von PTI Schweiz sowie von Bund und Kantonen prüfen und bei der Führung eigener Projekte die Interessen der anderen Stellen berück- sichtigen.

2. Abschnitt: Körperschaft «PTI Schweiz»

Art. 3 Rechtsform und Zweck
1 PTI Schweiz ist eine öffentlich - rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersön- lichkeit und Sitz in der Stadt Bern.
2 Sie dient der Harmonisierung und der gemeinsamen Bereitstellung der PTI. Ihre Tä- tigkeiten können insbesondere die Planung, Beschaffung, Implementierung, Weit er- entwicklung und den Betrieb von Produkten der PTI umfassen.
3 Sie erbringt ihre Leistungen primär für die Parteien dieser Vereinbarung.
4 Sie kann ihre Produkte gestützt auf Vereinbarungen den folgenden weiteren Nutzern zur Verfügung stellen:
a. schweize rischen Gemeinwesen sowie dem Fürstentum Liechtenstein und deren gemeinsamen Organisationen;
b. dezentralen Verwaltungseinheiten der Gemeinwesen nach Buchstabe a sowie Privaten, die zur Erfüllung von Polizeiaufgaben beigezogen werden oder denen polizeinahe öffentliche Aufgaben übertragen sind, soweit diese die Produkte für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
5 Sie verfolgt ausschliesslich öffentliche Interessen zugunsten der Gemeinwesen.
6 Sie arbeitet mit ausländischen Organisationen mit e ntsprechendem Zweck zusam- men. Art. 4 Organe
1 Die Organe von PTI Schweiz sind:
a. die strategische Versammlung;
b. der strategische Ausschuss;
c. die operative Versammlung;
d. der operative Ausschuss;
e. der Leistungserbringer;
f. die Fachgruppen;
g. die Revisionsstelle.
2 Bei der Besetzung der Organe ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesge- genden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.
3 Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder der Organe gemäss Absatz 1 Buchstaben b, d, e sowie der Revisions stelle beträgt vier Jahre. Art. 5 Verhältnis zwischen den Organen
1 Die strategische Versammlung hat die Aufsicht über den strategischen Ausschuss und die Oberaufsicht über die anderen Organe.
2 Der strategische Ausschuss hat die Aufsicht über die über den operativen Ausschuss und dieser über den Leistungserbringer sowie die Fachgruppen.
3 Jedes Aufsichtsorgan kann insbesondere:
a. zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben die untergeordneten Organe mit Vorar- beiten beauftrag en;
b. den untergeordneten Organen Weisungen über die Erfüllung ihrer eigenen Auf- gaben erteilen.
4 Das beaufsichtigte Organ kann seinem Aufsichtsorgan Anträge stellen.
5 Die beiden Ausschüsse bereiten die Geschäfte ihrer jeweiligen Versammlung vor und beru fen die Versammlungen ein.
6 Die Fachgruppen können dem Leistungserbringer Anträge zuhanden der Ausschüsse und der Versammlungen stellen.
7 Die Revisionsstelle ist von den anderen Organen unabhängig. Art. 6 Strategische Versammlung
1 Die strategische Vers ammlung ist das oberste Organ von PTI Schweiz.
2 Ihre Mitglieder sind die kantonalen Justiz - und Polizeidirektorinnen und - direktoren, deren Kantone Parteien dieser Vereinbarung sind, die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD sowie die Präsidentin oder d er Präsident der Konferenz der Städtischen Si- cherheitsdirektorinnen und - direktoren (KSSD).
3 Die strategische Versammlung wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Art. 7 Strategischer Ausschuss
1 Der strategische Ausschuss ist das strategische Führungsorgan von PTI Schweiz.
2 Er besteht aus:
a. zwei Mitgliedern der Konferenz der kantonalen Justiz - und Polizeidirektorin- nen und - direktoren (KKJPD);
b. der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der K KJPD;
c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Konferenz der kantonalen Polizeikom- mandantinnen und - kommandanten (KKPKS);
d. je einer Vertreterin oder einem Vertreter des EJPD, des Eidgenössischen Fi- nanzdepartements (EFD) und des Eidgenössischen Departem ents für Verteidi- gung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
3 Die strategische Versammlung wählt die kantonalen Mitglieder nach Absatz 1 Buch- staben a – c sowie die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Der Bundesra t wählt die Vertreterinnen und Vertreter des Bun- des. Art. 8 Operative Versammlung
1 Die operative Versammlung ist das oberste Organ von PTI Schweiz in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der strategischen Organe fallen; die Aufsicht durch die strategischen Organe bleibt vorbehalten.
2 Ihre Mitglieder sind:
a. die Kommandantinnen und Kommandanten der Kantonspolizeien, deren Kan- tone Parteien dieser Vereinbarung sind;
b. die Kommandantin oder der Kommandant der Stadtpolizei Zürich, sofer n der Kanton Zürich Partei dieser Vereinbarung ist;
c. die Präsidentin oder der Präsident der Schweizerischen Vereinigung Städtischer Polizeichefs (SVSP);
d. die Direktorin oder der Direktor des Schweizerischen Polizei - Instituts (SPI);
e. die Direktorinnen oder Direktoren des Bundesamts für Polizei (fedpol), des Bundesamts für Bevölkerungsschutz (BABS) und der Eidgenössischen Zollver- waltung (EZV).
3 Hat dieselbe Person zwei Rollen nach Absatz 2, so vertritt sie in der operativen Ver- sammlung nur eine von bei den Behörden. Die strategische Versammlung wählt eine andere Person zur Vertretung der anderen Behörde.
4 Die operative Versammlung wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Art. 9 Operativer Ausschu ss
1 Der operative Ausschuss ist das operative Steuerungsorgan von PTI Schweiz.
2 Er erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
3 Er setzt sich zusammen aus:
a. der Präsidentin oder dem Präsidenten; sie oder er muss Mitglied der KKPKS sein;
b. einer Finanzexpertin oder einem Finanzexperten;
c. einer Juristin oder einem Juristen;
d. je einer Vertreterin oder einem Vertreter:

1. der Polizeikonkordate Concordat de coopération policière de Suisse ro-

mande et du Tessin (CCPC RBT), Poliz eikonkordat Nordwestschweiz (PKNW), Zentralschweizer Polizeikonkordat (ZPK) und Polizeikonkor- dat der Ostschweizer Polizeikorps (ostpol),

2. der Kantone Bern, Zürich und Tessin,

3. der Stadt Zürich,

4. der Schweizerischen Vereinigung Städtischer Polizeichef s (SVSP),

5. des Programms Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz (HIS);

e. je einer Vertreterin oder einem Vertreter des EJPD, des EFD und des VBS.
4 Die Mitglieder nach Absatz 3 Buchstaben b und c können Privatpersonen sein.
5 Die Mitglieder we rden von der operativen Versammlung gewählt. Ausgenommen sind die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes; diese werden vom Bundesrat ge- wählt. Die operative Versammlung wählt zudem die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizep räsidenten. Art. 10 Leistungserbringer
1 Der Leistungserbringer ist für die Umsetzung der Beschlüsse der übergeordneten Organe zuständig.
2 Er wird von einer Geschäftsleiterin oder einem Geschäftsleiter geleitet. Diese oder dieser wird von der operativen Versammlung gewählt.
3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sowie das weitere Personal werden mit einem Arbeitsvertrag direkt von PTI Schweiz angestellt oder aufgrund einer Ver- einbarung zwischen PTI Schweiz und einem Gemeinwesen von diesem gestel lt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für PTI Schweiz unterstehen sie in beiden Fällen der Hierar- chie gemäss dieser Vereinbarung und dürfen keine Weisungen des Gemeinwesens entgegennehmen.
4 Für den Abschluss der Vereinbarung mit dem Gemeinwesen ist der strategisc he Aus- schuss zuständig; dieser unterbreitet sie vorgängig der strategischen Versammlung zur Genehmigung. Art. 11 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle führt eine ordentliche Revision unter sinngemässer Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften des Obliga tionenrechts 1 ) durch.
2 Sie wird von der strategischen Versammlung gewählt.
1 ) SR 220
3 Wenn möglich wird die Finanzkontrolle einer Partei dieser Vereinbarung gewählt.
4 Die Wiederwahl ist zulässig. Art. 12 Fachgruppen
1 Der operative Ausschuss setzt für die Bereiche Polizeitechnik und Polizeiinformatik je eine Fachgruppe ein. Er kann bei Bedarf weitere Fachgruppen einsetzen.
2 Er wählt die Mitglieder der Fachgruppen auf Vorschlag der Leistungsbezüger.
3 Die Fachgruppen setzen sich aus Fachleuten zusammen. Die se werden von den Leis- tungsbezügern gestellt. Bei Bedarf können weitere Fachleute beigezogen werden.
4 Die Fachgruppen vertreten die gemeinsamen Interessen der Leistungsbezüger und fördern die Zusammenarbeit unter diesen. Art. 13 Beschlussfassung in den V ersammlungen und Ausschüssen
1 In der strategischen Versammlung entfallen auf jeden Kanton zwei Stimmen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD und die Präsidentin oder der Präsident der KSSD haben je eine Stimme. In der operativen Versammlung und in beiden Aus- schüssen hat jedes Mitglied eine Stimme.
2 Die Versammlungen und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist.
3 Sachentscheide der Versammlungen und der Ausschüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet die Präsidentin oder der Präsident.
4 Ein Sachentscheid der strategischen Versammlung kommt nicht zustande, wenn ihn das EJPD ablehnt.
5 Bei Entscheiden der Versammlungen über ein Produkt sind nach dem folgenden Zeitpunkt nur diejenigen Mitglieder stimmberechtigt, deren Gemeinwesen sich am Produkt beteiligen:
a. bei Produkten von nationaler und strategischer Bedeutung: nach der Verab- schiedung des Projektauftrags;
b. bei den übrigen Produkten: nach dem Abschluss der Vorstudien.
6 An der Beschlussfassung über Produkte, an denen der Bund sich nicht beteiligt, neh- men seine Vertreterinnen und Vertreter in allen Organen nur mit beratender Stimme teil, und das EJPD kann einen Entscheid nich t nach Absatz 4 ablehnen.
7 Bei Wahlen besetzt das Wahlorgan jeden Sitz einzeln. Es ist die kandidierende Per- son gewählt, auf welche die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.
8 Das Stimmrecht in den Versammlunge n und Ausschüssen kann nur von den gewähl- ten beziehungsweise in dieser Vereinbarung bestimmten Personen ausgeübt werden. Eine Stellvertretung durch ein anderes Mitglied des betreffenden Organs ist zulässig.
9 Beschlüsse können über elektronische Kommunikat ionsmittel gefasst werden, ins- besondere an Telefon - oder Videokonferenzen. Schriftliche Beschlussverfahren sind zulässig, wenn kein Mitglied eine Beratung verlangt. Es gelten die gleichen Mehr- heitsregeln. Art. 14 Geschäfts - und Finanzreglement
1 Die strat egische Versammlung erlässt für die Organe von PTI Schweiz ein Ge- schäftsreglement und ein Finanzreglement.
2 Das Geschäftsreglement und das Finanzreglement enthalten die notwendigen Best- immungen namentlich zu den folgenden Gegenständen:
a. Organisation, Au fgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der einzel- nen Organe;
b. Verhältnis zwischen den Organen (Art. 5);
c. Einberufung und Traktandierung von Versammlungen und Ausschüssen;
d. internes Kontrollsystem (IKS) und Risikomanagement;
e. Budgetierung, Finanzplan und überjährige Finanzierungen. Art. 15 Zeichnungsberechtigung und Handelsregistereintrag
1 Die operative Versammlung bestimmt die zur Vertretung von PTI Schweiz befugten Personen. Sie erteilt nur Kollektivunterschrift zu zweien.
2 PTI Schweiz wird in das Handelsregister eingetragen.
3 Die zur Vertretung befugten Personen sowie die Mitglieder beider Ausschüsse wer- den ins Handelsregister eingetragen.

3. Abschnitt: Strategische Führung

Art. 16
1 Die strategische Versammlung legt die Ziele und di e Strategie von PTI Schweiz und rollend einen Masterplan mit einem Horizont von vier Jahren fest.
2 Der strategische und der operative Ausschuss analysieren laufend den Ist - Zustand bei den Gemeinwesen und ermitteln den Handlungsbedarf einschliesslich des R echt- setzungsbedarfs.
3 Zeichnet sich Rechtsetzungsbedarf ab, so führt die strategische Versammlung eine Aussprache über die Initiierung von Rechtsetzungsprojekten in den betreffenden Ge- meinwesen.
4 Der strategische Ausschuss sorgt dafür, dass die für politische und strategische Ent- scheide dienlichen Informationen aus dem Bereich von PTI Schweiz den zuständigen Stellen zur Verfügung stehen.

4. Abschnitt: Projekte sowie Produkte und deren Bezug

Art. 17 Leistungsbezüger mit Parteistatus
1 Jede Partei die ser Vereinbarung entscheidet im Rahmen des für sie anwendbaren Rechts selber, an welchen Projekten sie teilnimmt, welche Produkte sie bezieht und nach welchen Regeln ihre Behörden diese nutzen.
2 Auch eine Partei, die am Projekt zur Entwicklung oder Bescha ffung eines Produkts nicht teilgenommen hat, kann dieses im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bezie- hen.
3 Jede Partei kann die Teilnahme an einem Projekt und den Bezug eines Produkts be- enden. Art. 18 Leistungsbezüger ohne Parteistatus
1 Die Bedingungen, unter denen Gemeinwesen ohne Parteistatus an Projekten teilneh- men und Produkte beziehen können, werden in den Nutzungsvereinbarungen (Art. 3 Abs. 4) geregelt, insbesondere betreffend die Finanzierung.
2 Diese Bedingungen orientieren sich an den für die Par teien geltenden Regeln. Es kann eine Teilnahme an den Sitzungen der Organe mit oder ohne Stimmrecht verein- bart werden.
3 Die Vereinbarungen werden der Versammlung, die für den Entscheid über die Lan- cierung des betreffenden Projekts zuständig ist, vorgängig zur Genehmigung unter- breitet. Der entsprechende Ausschuss ist für den Abschluss der Vereinbarungen zu- ständig.
4 Der Bezug von Produkten durch Private (Art. 3 Abs. 4 Bst. b) setzt zusätzlich die Zustimmung der zuständigen Behörde voraus. Art. 19 Entwicklu ng, Lancierung und Durchführung von Projekten
1 Der Leistungserbringer entwickelt gestützt auf den Masterplan oder einen Auftrag des operativen Ausschusses mögliche Projekte und erarbeitet entsprechende Vorstu- dien als Entscheidgrundlage.
2 Über die Lancier ung von Projekten von nationaler und strategischer Bedeutung ent- scheidet die strategische Versammlung, über die Lancierung anderer Projekte die ope- rative Versammlung. Für den Abbruch und die Neuausrichtung eines Projekts gilt dasselbe.
3 Die Versammlung, d ie für den Entscheid über die Lancierung eines Projekts zustän- dig ist, legt mit nach Artikel 13 Absatz 5 eingeschränktem Stimmrecht die Bedingun- gen fest für:
a. die Teilnahme der Gemeinwesen am Projekt einschliesslich der Bedingungen für den nachträglichen Einstieg in ein Projekt und den Ausstieg aus einem Pro- jekt;
b. den Bezug von Produkten und dessen Beendigung.
4 Der jeweilige Ausschuss setzt eine Einzelperson als Projektauftraggeberin oder - auftraggeber ein. Diese Person untersteht der Aufsicht durch de n Ausschuss.
5 Für die Durchführung der Projekte sowie das Entwickeln, Beschaffen und Zurver- fügungstellen der Produkte ist der Leistungserbringer zuständig.
6 Die zuständigen Fachgruppen werden in allen Phasen einbezogen.
7 Die Projektabwicklung richtet sich nach anerkannten Standards. Insbesondere ist im Rahmen der Projektabwicklung ein ISDS 1 ) - Konzept zu erarbeiten, das die Grundlage für die Festlegung der Massnahmen für die Informationssicherheit und den Daten- schutz bildet.
8 Der Leistungserbringer unt ernimmt frühzeitig die nötigen Schritte, um eine Zusam- menarbeit der Datenschutzaufsichtsstellen von Bund und Kantonen im Rahmen des für die Parteien anwendbaren Rechts zu unterstützen.

5. Abschnitt: Finanzen

Art. 20 Voranschlag
1 Die strategische Versamml ung beschliesst den allgemeinen Voranschlag und den Finanzplan von PTI Schweiz sowie je einen Voranschlag für jedes Produkt von nati- onaler und strategischer Bedeutung.
2 Die operative Versammlung beschliesst je einen Voranschlag für jedes übrige Pro- dukt.
3 Über den allgemeinen Voranschlag wird insbesondere Folgendes finanziert:
a. die nicht an ein Produkt gebundenen Aufgaben des Leistungserbringers;
b. Vorstudien zu Projekten;
c. die Initialisierungsphase bei Projekten von nationaler und strategischer Bedeu- tung; diese endet mit der Verabschiedung des Projektauftrags. Art. 21 Allgemeine Kosten
1 Jede Partei dieser Vereinbarung leistet einen jährlichen Beitrag an die über den all- gemeinen Voranschlag finanzierten Kosten. Dieser wird von der strategischen Ver- sammlung nach den folgenden Regeln festgelegt:
a. Der Bund trägt 30 Prozent der Kosten.
b. Die Kantone tragen gesamthaft 70 Prozent der Kosten; die Beiträge der Kan- tone werden im Verhältnis ihrer im Zeitpunkt der Festlegung bekannten ständi- gen Wohnbevöl kerungen festgelegt.
2 Mit Leistungsbezügern ohne Parteistatus (Art. 18) wird ein Beitrag an die allgemei- nen Kosten von PTI Schweiz vereinbart, der der Belastung der Organe, insbesondere des Leistungserbringers, durch das Produkt entspricht. Die Beiträge d er Parteien nach Absatz 1 reduzieren sich in diesem Umfang.
1 ) ISDS = Informationssicherheit und Datenschutz
Art. 22 Projektkosten
1 Die für den Entscheid über die Lancierung eines Projekts zuständige Versammlung (Art. 19 Abs. 2) legt mit nach Artikel 13 Absatz 5 eingeschränktem Stimmrecht Fol- gendes fes t:
a. den Schlüssel, nach dem die Kosten des Produkts auf die Teilnehmer des Pro- jekts und die Leistungsbezüger verteilt werden;
b. die Regeln zur Bemessung der Einkaufsbeiträge von nachträglich eintretenden Projektteilnehmern und von Leistungsbezügern, die nicht am Projekt zur Ein- führung des Produkts beteiligt waren.
2 Massgebend für die Festlegung des Verteilschlüssels und der Einkaufsbeiträge ist der Nutzen des betreffenden Produkts für die Beteiligten.
3 Die Einkaufsbeiträge werden den Parteien dieser Ve reinbarung, die am Projekt teil- genommen haben, im Verhältnis ihrer eigenen Beiträge gutgeschrieben. Art. 23 Gewinn und Vermögen
1 PTI Schweiz strebt keinen Gewinn an und baut Vermögen nur so weit auf, als es notwendig ist, um den dauerhaften Betrieb zu fi nanzieren und die Liquidität sicherzu- stellen. Art. 24 Buchführung und Rechnungslegung
1 Die strategische Versammlung ist für die Genehmigung der Jahresrechnung von PTI Schweiz zuständig.
2 Jedes Produkt wird als eigene Kostenstelle geführt.
3 Für jedes an einem Produkt teilnehmende Gemeinwesen wird in der Bilanz pro Pro- dukt ein eigenes Konto geführt. Gutschriften aus Einkaufsbeiträgen (Art. 21 Abs. 2) werden auf diesen Konten verbucht. Über allfällige Guthaben entscheidet jedes Ge- meinwesen gemäss seinem Re cht.
4 Die Rechnungslegung richtet sich nach einem der anerkannten Standards zur Rech- nungslegung nach Artikel 962a des Obligationenrechts 1 ) .
5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1 ) SR 220

6. Abschnitt: Anwendbares Recht

Art. 25
1 Auf die mit dem Betrieb von PTI Schweiz verbundenen Rechtsfragen ist unter Vor- behalt der Absätze 4 und 5 kantonales bernisches Recht anwendbar, insbesondere be- treffend:
a. Datenschutz, Öffentlichkeit der Verwaltung, Informationsschutz und Archivie- rung;
b. öffentl iche Beschaffungen;
c. Arbeitsverhältnisse und damit verbundene Fragen wie die berufliche Vorsorge;
d. Haftung.
2 Für die Behörden der beteiligten Gemeinwesen richtet sich die Beurteilung von Zu- gangsgesuchen zu amtlichen Dokumenten, die sie zuhanden von PT I Schweiz erstellt haben oder die ihnen als Hauptadressaten zugestellt wurden, nach der jeweils anwend- baren Gesetzgebung über die Öffentlichkeit der Verwaltung.
3 PTI Schweiz kann in eigenem Namen öffentliche Beschaffungen durchführen und die dazu erforder lichen Verfügungen erlassen.
4 Wird Personal von einem Gemeinwesen gestellt, so bleibt auf die Arbeitsverhält- nisse und die damit verbundenen Fragen unter Vorbehalt von Artikel 10 Absatz 3 des- sen Recht anwendbar.
5 Für Staatshaftungsansprüche nach bernische m Recht haftet PTI Schweiz mit ihrem Vermögen. Die Ausfallhaftung des Kantons Bern (Art. 101 Abs. 2 des bernischen Per- sonalgesetzes vom 16. Sept. 2004 1 ) ) gilt nicht; an ihre Stelle treten die Beitragsver- pflichtungen nach dieser Vereinbarung.
6 Sieht das b ernische Recht einen Entscheid durch Verfügung vor, so erlässt diese:
a. bei Beschaffungen: der Leistungserbringer;
b. in den übrigen Fällen: der operative Ausschuss.
7 Verfügungen nach Absatz 6 können beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern an- gefochten w erden; im Übrigen gilt das Verfahrensrecht des Kantons Bern.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Abschluss der Vereinbarung und Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung steht allen Kantonen und dem Bund zur Unterzeichnung offen.
2 Sie kann in Kraft treten , nachdem der Bund sowie mindestens 18 Kantone sie unter- zeichnet haben. Die strategische Versammlung legt das Datum des Inkrafttretens fest. 2 )
1 ) BSG 153.01
2 ) Mit Beschluss vom 12. November 2020 hat die strategische Versammlung das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2021 festgelegt.
3

Artikel 28 Absätze 2 und 3 tritt mit dem Erreichen des Quorums nach Absatz 2 in

Kraft. Art. 27 Beitritt
1 Jed er Kanton kann der Vereinbarung nach deren Inkrafttreten durch einseitige Er- klärung gegenüber dem strategischen Ausschuss beitreten. Der Beitritt wird auf den

1. Januar des folgenden Jahres oder auf einen durch den Kanton und den strategischen

Ausschuss ei nvernehmlich festgelegten Zeitpunkt wirksam.
2 Der Beitritt wird nur wirksam, sofern die Auflösung und die Abwicklung bestehen- der Nutzungsvereinbarungen (Art. 3 Abs. 4 und Art. 18) zwischen dem Kanton und dem strategischen Ausschuss vereinbart wurden. Dies e Vereinbarung bedarf der Ge- nehmigung durch die strategische Versammlung. Art. 28 Gründung von PTI Schweiz
1 PTI Schweiz entsteht durch das Inkrafttreten dieser Vereinbarung.
2 Die strategische Versammlung führt eine Gründungsversammlung durch. Sie führt diese in der Zeit zwischen dem Erreichen der Mitgliederzahl nach Artikel 26 Absatz 2 und dem Inkrafttreten durch.
3 Sie nimmt an der Gründungsversammlung die erforderlichen Wahlen vor.
4 Beschliesst der Verein HPI 1 ) Applikationen seine Auflösung und die Übertragung seines Vermögens auf PTI Schweiz, so:
a. übernimmt diese es vollständig;
b. führt diese die im Verein geführten Produkte weiter;
c. werden die vorhandenen Vermögenswerte den Produkten sowie den daran be- tei ligten Gemeinwesen gemäss der bisherigen Regelung im Verein zugeordnet.
5 Die Regeln nach Absatz 4 gelten, solange die für den Entscheid über die Lancierung eines Projekts zuständige Versammlung nichts anderes beschliesst. Art. 29 Weitergeführter Bezug vo n Produkten von HPI ohne Unterzeichnung die- ser Vereinbarung
1 Ein Leistungsbezüger, der im Verein HPI Applikationen vertreten ist oder sich an bestehenden Projekten des Vereins beteiligt oder bestehende Produkte des Vereins bezieht, diese Vereinbarung aber im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht unterzeichnet hat, kann sich während zwei Jahren ohne Abschluss einer Nutzungsvereinbarung nach dieser Vereinbarung (Art. 3 Abs. 4 und Art. 18) weiterhin an den bisherigen Produk- ten beteiligen.
2 Die bisherigen Bedi ngungen gelten weiter, solange sie nicht in Nutzungsvereinba- rungen neu geregelt werden.
1 ) HPI = Harmonisierung der Schweizer Polizeiinformatik
3 Läuft die Frist nach Absatz 1 ab, ohne dass eine Nutzungsvereinbarung nach dieser Vereinbarung abgeschlossen wird oder der Kanton dieser Vereinbarung beitritt, so wir d er von der Beteiligung an den Projekten und dem Bezug von Produkten entschä- digungslos ausgeschlossen. Er hat keinen Anspruch auf eine Rückerstattung geleiste- ter Beiträge oder auf einen Anteil am Vermögen von PTI Schweiz. Art. 30 Änderung dieser Vereinba rung
1 Die strategische Versammlung kann eine Änderung dieser Vereinbarung beschlies- sen. Anstelle der einfachen Mehrheit (Art. 13 Abs. 2) ist eine Zwei - Drittels - Mehrheit erforderlich.
2 Die Änderung wird zur Ratifikation aufgelegt. Sie bedarf der Ratifikat ion durch zwei Drittel der Parteien.
3 Sie tritt auf den nächsten Kündigungstermin nach dem Erreichen der notwendigen Ratifikationen in Kraft.
4 Die strategische Versammlung kann das Inkrafttreten auf einen anderen Zeitpunkt festsetzen, nicht aber auf eine n Zeitpunkt vor dem Erreichen der notwendigen Ratifi- kationen. Setzt sie ein Inkrafttreten vor dem nächsten Kündigungstermin fest, so kann jeder Kanton in den zwölf Monaten nach dem Beschluss gegenüber dem strategischen Ausschuss seinen Austritt auf den Zei tpunkt des Inkrafttretens der Änderung erklären. Art. 31 Austritt
1 Jeder Kanton und der Bund können mit einer Frist von drei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahrs aus dieser Vereinbarung austreten.
2 Sinkt die Zahl der Parteien unter zehn, so muss die strategische Versammlung, be- stehend aus den Vertreterinnen und Vertretern der verbleibenden Parteien, einen Be- schluss über die Auflösung oder die Anpassung dieser Vereinbarung herbeiführen. Art. 32 Auflösung der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung kann durc h einen Beschluss der strategischen Versammlung je- derzeit aufgelöst werden.
2 Die strategische Versammlung beschliesst über die Modalitäten der Auflösung so- wie die Fristen zur Einstellung der Arbeiten. Art. 33 Auflösung von PTI Schweiz
1 Wird diese Verein barung aufgelöst, so liquidiert der operative Ausschuss PTI Schweiz und lässt die Organisation im Handelsregister löschen. Art. 34 Finanzielle Folgen des Austritts und der Auflösung von PTI Schweiz
1 Beim Austritt einer Partei aus dieser Vereinbarung sowi e bei der Auflösung von PTI Schweiz werden geleistete Beiträge nicht zurückerstattet.
2 Die Parteien haben im Falle ihres Austritts oder der Auflösung Anspruch auf einen positiven Saldo ihres Bilanzkontos.
3 Bei der Auflösung von PTI Schweiz wird:
a. das p ositive oder negative Liquidationsergebnis für jedes Produkt gesondert er- mittelt und gemäss dem entsprechenden Schlüssel (Art. 22 Abs. 1) unter den Projektteilnehmern beziehungsweise Leistungsbezügern aufgeteilt;
b. das verbleibende positive oder negative Gesamtergebnis gemäss dem Schlüssel für die Beiträge an die allgemeinen Kosten (Art. 21 Abs. 1) unter den Parteien dieser Vereinbarung aufgeteilt. Art. 35 Weitergeführter Bezug von Produkten nach dem Austritt
1 Für ausgetretene Parteien gelten in Bezug au f die Beteiligung an Projekten und den Bezug von Produkten die Regeln für Leistungsbezüger ohne Parteistatus (Art. 18 und Art. 19 Abs. 3). Art. 36 Streitbeilegung
1 Streitigkeiten unter Parteien dieser Vereinbarung, Projektteilnehmern und Leis- tungsbezüger n ohne Parteistatus und PTI Schweiz werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt (Art. 44 Abs. 3 der Bundesverfassung 1 ) ). Beschluss der Gründungsversammlung über das Inkrafttreten Am 14. November 2020 wurde die Zahl von 18 Signata rkantonen erreicht (ZH, LU, UR, SZ, OW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE und JU). Beitritt des Kantons Aargau zur VPTI vom Regierungsrat des Kantons Aargau be- schlossen am 18. September 2019. Am 11. Dezember 2020 hat zude m der Bund die Vereinbarung unterzeichnet. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
1 ) SR 101
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