Kantonaler Höchsttarif für Kaminfegerarbeiten (587.151)
CH - AG

Kantonaler Höchsttarif für Kaminfegerarbeiten

Kantonaler Höchsttarif für Kaminfegerarbeiten Vom 25. Oktober 1995 (Stand 1. März 2017) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 23 Abs. 2 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz (Brand - schutzgesetz) vom 21. Februar 1989 1 ) , beschliesst:

§ 1 *

1 Der Richttarif für Kaminfegerarbeiten der Vereinigung kantonaler Feuerversiche - rungen vom 7. Juni 1995 wird als kantonaler Höchsttarif gemäss § 23 Abs. 2 des Brandschutzgesetzes 2 ) bestimmt. Der Stundenansatz für Personen in Meister- oder Gesellenfunktion wird auf Fr. 84.– (zuzüglich MWSt.), derjenige für Lehrlinge auf Fr. 24.30 (zuzüglich MWSt.) und die Grundtaxe auf 17 Minuten festgesetzt. Für die Durchführung der Kaminfegerarbeiten ist der von der VKF und dem Schweizeri - schen Kaminfegermeisterverband geschaffene Arbeitsrapport zu verwenden. *

§ 2 *

1 Die Aargauische Gebäudeversicherung stellt den Gemeinden den kantonalen Höchsttarif für Kaminfegerarbeiten zu. Er kann in den Gemeinden eingesehen wer - den.

§ 3

1 Der kantonale Höchsttarif für Kaminfegerarbeiten vom 7. Januar 1991 3 ) sowie der Regierungsratsbeschluss über die Gewährung eines Teuerungszuschlages zum kantonalen Höchsttarif für Kaminfegerarbeiten vom 19. Januar 1994 4 ) werden auf - gehoben.
1) SAR 585.100
2) SAR 585.100
3) AGS Bd. 13 S. 456
4) AGS Bd. 14 S. 538, 556 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 4

1 Dieser Beschluss ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Er tritt am 1. Januar
1996 in Kraft. Aarau, den 25. Oktober 1995 Regierungsrat Aargau Landammann W ERTLI Staatsschreiber G UT
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

02.05.2007 01.01.2008 § 2 totalrevidiert 2007 S.217

11.03.2009 01.05.2009 § 1 totalrevidiert 2009 S.93

14.12.2016 01.03.2017 § 1 Abs. 1 geändert 2017/1-09

14.12.2016 01.03.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 2017/1-09

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 1 11.03.2009 01.05.2009 totalrevidiert 2009 S.93

§ 1 Abs. 1 14.12.2016 01.03.2017 geändert 2017/1-09

§ 2 02.05.2007 01.01.2008 totalrevidiert 2007 S.217

Anhang 1 14.12.2016 01.03.2017 Inhalt geändert 2017/1-09
Anhang 1 (Stand 1. März 2017) Richttarif der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen für Kaminfegerarbeiten vom 7. Juni 1995 2)

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck Dieser Richttarif bezweckt die Abgeltung der Leistungen des Kamin fegers für seine Reinigungsarbeiten sow ie die Harmonisierung der kantonalen Kaminfegertarife. Er dient der zuständigen Behörde als Unter lage für den Erlass des eigenen Kaminfegertarifes. Art. 2 Geltungsbereich Dieser Richttarif ordnet die Entschädigung für die dem Kaminfeger meister von der zuständigen Behörde übertragenen Reinigungsarbeiten, einschliesslich der mit dieser Aufgabe verbundenen Meldung von feuer polizeilichen Mängeln. Art. 3 Reinigungsmethode Der Kaminfeger hat jene Reinigungsmethode anzuwenden, welche unter den gegebenen Umstän den eine fachgemässe Reinigung gewährleistet. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde die Reinigungsmethode vorschreiben.

2. Entschädigung

Art. 4 Bemessung der Entschädigung
1 Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten bemisst sich nach Vorgabe zei ten und Grundtaxe oder nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe.
2 Der Stundenansatz wird von der kantonalen Behörde für Meister, Gesel len und Lehrlinge festgelegt.
3 Bei der Rechnungsstellung nach Vorgabezeit ist es unerheblich, ob die Arbeit durch den Meister, den Gesellen oder den Lehrling ausgeführt wird.
4 Hinzu kommen allfällige Sonderkosten gemäss Art. 14.
1) Anhang zum Kantonalen Höchsttarif für Kaminfegerarbeiten vom 25. Oktober 1995 (SAR 587.151 )
2) Dieser Richttarif ist als kantonaler Höchsttarif im Sinne von § 23 Abs. 2 des Brandschutz - gesetzes (SAR 585.100 §) bestimmt.
Art. 5 Tarif nach Vorgabezeit a) Grundsatz
1 Mit der Vorgabezeit werden die objektbezogenen Reinigungskosten ein schliesslich der Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen abgegolten. Die Vorgabezeiten entsprechen einem durchschnittlichen Zeitaufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad.
2 Beratung, Inkasso sowie allfällige Feuerpolizeimeldungen gemäss Art. 2 sind darin eingeschlossen. Art . 6 b) Ausnahme Wird die Vorgabezeit aus Gründen, die in der Anlage liegen, um mehr als 20 %, mindestens aber 10 Minuten über - oder unterschritten, so ist nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe abzurechnen (Art. 7). Art. 7 Tarif nach Aufwand
1 Mit dem Tarif nach effektivem Aufwand werden die Reinigungskosten nach Zeitaufwand pro Person im Objekt für die Arbeiten an der Feue rungsanlage, einschliesslich Beratung und Inkasso sowie allfälliger Feu erpolizeimeldungen gemäss Art. 2, abgegolten.
2 Der Tarif n ach Aufwand darf nur für Arbeiten angewendet werden, für die keine feste Vorgabezeit vorgesehen ist (Art. 5 und 6). Art. 8 Grundtaxe
1 Mit der Grundtaxe wird ein Teil jener Kosten abgegolten, welche dem einzelnen Reinigungsobjekt nicht direkt zugerechnet w erden können (Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanwei sungen, Feuerpolizei - Rapportwesen, Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen, Abrechnung, Arbeits pausen und persönliche Reinigung des Kaminf egers gemäss Gesamt arbeitsvertrag).
2 Die Grundtaxe darf nur ein Mal pro selbstständigen Haushalt verrech net werden. Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im glei chen Arbeitsgang gereinigt werden, beträgt die Grundtaxe 4 Minuten pro Wohnung, mindestens aber
17 Minuten pro Haus. 1) Art. 9 Zusatzarbeiten a) Grundsatz Zusatzarbeiten dürfen nur mit dem Einverständnis von Eigentümer, Mie ter oder Vertretern ausgeführt werden. Zusatzarbeiten sind freiwillig.
1) Fassung ge mäss Änderung vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. September 2007 (AGS 2007 S. 141).
Art. 10 b) Alkalische Heizkesselreinigu ng Die alkalische Heizkesselreinigung, die aus Umweltschutz- und Energie spargründen empfohlen wird, erfolgt nur nach Absprache mit dem Anla genbesitzer. Art. 11 Besondere Fälle
1 Für Arbeiten ausserhalb des ordentlichen Turnusses oder des zuge teilten Ge bietes kann die Grundtaxe angemessen erhöht werden.
2 Bei Reinigungsarbeiten in Siedlungen abseits von mit Motorfahrzeugen befahrbaren Strassen kann die entsprechende Fusswegzeit nach Aufwand berechnet werden. Die aufgewendete Zeit ist auf die gereinigten Objekte im Verhältnis aufzuteilen. Dasselbe gilt auch für allfällige Fahrbewilligungsgebühren und Transportkosten. Art. 12 Unmöglichkeit der Reinigung Kann die ordentlich angekündigte Reinigung aus Verschulden des Eigentümers oder des Mieters nicht erfol gen, kann die Grundtaxe verrechnet werden. Art. 13 Überzeit Für vom Kunden angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit sind über die tarifmässig berechneten Taxen hinaus folgende Zuschläge zu entrichten: Überzeit (18.00 –20.00, 06.00– 07.00 Uhr) + 25 % Samstags - und Nachtarbeit (20.00 –06.00 Uhr) + 50 % Sonntagsarbeit + 100 % Art. 14 Sonderkosten
1 Gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte und von der zuständigen Behörde anerkannte Sonderentschädigungen für spezielle Arbeiten (wie Einstei gen in Kessel) dürfen zusätzlich verrechnet werden.
2 Das für die Reinigung benötigte Verbrauchsmaterial ist im Stunden ansatz eingeschlossen. Davon ausgenommen sind die objektbezogenen Kosten für Gas, Schlämmmaterial, Konservierungsmittel und derglei chen. Art. 15 Rech nungsstellung Der Kaminfeger ist verpflichtet, dem Kunden einen detaillierten Arbeits rapport auszuhändigen. Dieser enthält den Zeitaufwand, den Rechnungs betrag und Grundsätze des Tarifs. Reklamationen gegen Rechnungs stel lung und Arbeitsausführung sind beim zuständigen Kaminfegermeis ter anzubringen.

3. Schlussbestimmungen

Art. 16 Vollzug Die zuständige Behörde 1) kann für die Anwendung dieses Tarifes Wei sungen erteilen. Art. 17 2) Rechtspflege Beschwerden b ezüglich Anwendung dieses Tarif s sind innert 30 Tagen seit erfolgter Rechnungsstellung des Gemeinderats unter Beilage der Rechnung einzureichen. Die Zuständigkeit des Zivilrichters bleibt vorbe halten. Art. 18 Diese Änderung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am 1. Januar
1996 in Kra ft. Aarau, den 22. Januar 1996 Regierungsrat Aargau Landammann: W ERTLI Staatsschreiber: G UT
1) Gemeinderat
2) Fassung gemäss Ziff. 31. der Verordnung über die Anpassung der kantonalen Verordnungen an das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 21. Mai 2008, in Kraft sei t

1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 466).

Vorgabezeiten

1. Zentralheizungen

(inklusive Kamin und Verbindungswege bis zu 3 m Länge) Leistung in kW kcal/h (1 kW = 860 kcal/h) Vorgabezeit in Minuten bis 30 bis 25'800 50
30,1 – 40 25'801 – 34'400 60
40,1 – '50 34'401 – 43'000 65
50,1 – '60 43'001 – 51'600 70
60,1 – '70 51'601 – 60'200 75
70,1 – '80 60'201 – 68'800 80
80,1 – '90 68'801 – 77'400 85
90,1 – '100 77'401 – 86'000 90
100,1 – '150 86' 001 – 129'000 110
150,1 – '200 129'001 – 172'000 125
200,1 – '250 172'001 – 215'000 140
250,1 – '300 215'001 – 258'000 155
300,1 – '350 258'001 – 301'000 170
350,1 – '400 301'001 – 344'000 180
400,1 – '450 344'001 – 387'000 190
450,1 – '500 387'001 – 430'000 200
500,1 – '600 430'001 – 516'000 210
600,1 – '700 516'001 – 602'000 220
700,1 – '800 602'001 – 688'000 230
800,1 – 900 688'001 – 774'000 240
900,1 – 1'000 774'001 – 860'000 250 Anlagen mit einer Leistung von über 1'000 kW nach Aufwand

1.1 Zuschlag für Verbrennungshilfen und Einbauten

bis 5 in der Heizungsvorgabezeit inbegriffen ab 6 1 /
10 Heizungsvorgabezeit

1.2 Reinigen von Filteranlagen nach Aufwand

Vorgabezeit in Minuten

2. Kochherd- , Kachel - und Backofenzentralheizungen,

inklusive drei Züge bis 20 kW (17'200 kcal/h) 40 ab 20,1 kW (17'201 kcal/h) 50 Zuschlag für jeden weiteren Zug 4 (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug) Zuschlag für Bratöfen 4

3. Heiz -, Sitz -, Trag -, Kachel -, Bade -, Backöfen

und gleichartige Anlagen Gru ndansatz inklusive ein Zug 10 Zuschlag für jeden weiteren Zug 4 (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug) Zuschlag je Aufsatz 6

4. Lochherde

Grundansatz inklusive 3 Kochlöcher 10 Zuschlag für jedes weitere Kochloch 4 (als ein Kochloch gelten auch Bratöfen, aushebbare und eingebaute Schiffe und Kochplatten) Zuschlag für Warmwasser - und Boilereinbauten 4

5. Plattenherde

bis 30 dm 2 Herdoberfläche 16 Zuschlag für weitere 10 dm 2 je 4 Zuschlag für Warmwasser - und Boilereinbauten 4 Zuschlag für Bratöfen 4

6. Ölöfe n

bis 10 kW (8'600 kcal/h), 1 Brenner 20 ab 10,1 kW (8'601 kcal/h), 1 Brenner 25 Zuschlag für Ein- und Ausbau elektrische Zündung 5 Verbrennungsluftventilator 10
Vorgabezeit in Minuten

7. Cheminées, Rauchkammern, Rauchküchen

und gleichartige Anlagen nach Aufwand

8. Kamine und Verbindungswege

Bei Zentralheizungen (Ziff. 1) sind Kontrolle und Reinigung der Kamine und bis
3 m lange Verbindungswege in der entsprechenden Vorgabezeit eingeschlossen. Längere Verbindungswege werden nach Pos. 8.4 ver rechnet. Bei allen speziellen Zentralheizungen (Ziff. 2) und Einzelfeuerstellen (Ziff. 3 –7) werden Kontrolle und Reinigung des Kamins und von über 3 m langen Verbindungswegen separat berechnet.

8.1 Kamine

bis 9,00 m Länge 12
9,01 –15,00 m Länge 16
15,01 m und mehr Lä nge 20

8.2 Steigbare Kamine

Kamine, die zur Reinigung innen bestiegen werden müssen nach Aufwand

8.3 Ausbrennen nach Aufwand

8.4 Verbindungswege

3,00 –5,00 m Länge 6
5,01 –8,00 m Länge 10
8,01 m und mehr Länge nach Aufwand (für die Berechnung gelten zwei Wi nkel als 1 m Länge)

9. Gasfeuerungen

Feuerungs - und Rauchabzugsanlagen nach Aufwand
Vorgabezeit in Minuten

10. Gewerbliche Feuerungsanlagen

Nicht der Raumheizung dienend, in gewerblichen, industriellen und gleichartigen Betrieben nach Aufwand

11. Kont rollarbeiten

nach Aufwand

12. Grundtaxe

1)
17

13. Reinigung mit alkalischen Hilfsmitteln

Die Mehrkosten dürfen etwa 50 % der Kosten der mechanischen Reini gung ohne Grundtaxe betragen. In den Kosten sind der zeitliche Mehr aufwand, das Material und die Entsorgungskosten eingeschlossen.

14. Stundenansatz (ohne Mehrwertsteuer)

2) Aufgehoben.
1) Fassung gemäss Änderung vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. September 2007 (AGS 2007 S. 141).
2) Fassung gemäss Änderung vom 11. März 2009, in Kraft seit 1. Mai 2009 (AGS 2009 S. 93).
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