Vollziehungsverordnung zum Miet- und Pachtrecht des Bundes (210.223)
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Vollziehungsverordnung zum Miet- und Pachtrecht des Bundes

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Vollziehungsverordnung zum Miet- und Pachtrecht des Bundes (VVMP) Vom 27. Juni 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 52 des Schlusstitels de s Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom

10. Dezember 1907

1 ) , beschliesst:

§ 1 Hinterlegung des Miet- oder Pachtzinses

1 Hinterlegungsstelle für den Miet- ode r Pachtzins gemäss den Art. 259g und 288 des Schweizerischen Obligatio nenrechts vom 30. März 1911 2 ) ist die Schlichtungs- behörde für Miete und Pacht am Ort der gelegenen Sache.

§ 2 Formulare

1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) ist zuständig für die Geneh- migung der Formulare für die Kündigung sowi e für die Mitteilung von Mietzinser- höhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen.

§ 3 Berichterstattung und richterliche Urteile

1 Die Schlichtungsbehörden er statten dem Generalsekretari at Justiz über ihre Tätig- keit halbjährlich einen Bericht gemäss Ar t. 23 Abs. 1 der bundesrätlichen Verord- nung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) vom

9. Mai 1990

3 ) .
2 Die Bezirksgerichtspräsidentinnen und Be zirksgerichtspräsidenten und das Ober- gericht stellen der Justizleitung zwei Doppel ihrer Urteile über angefochtene Miet- zinse und andere Forderungen der Vermieter zu.
1) SR 210
2) SR 220
3) SR 221.213.11
3 Die Justizleitung erstellt einen zusammenf assenden Bericht über die Tätigkeit der Schlichtungsbehörden des Kantons und leitet diesen sowie ein Doppel der Urteile gemäss Absatz 2 an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement weiter.

§ 4 Bekanntgabe der Zusammenset zung der Schlichtungsbehörden

1 Das DVI publiziert im Amts blatt jeweils nach den Ge samterneuerungswahlen die Zusammensetzung aller Schl ichtungsbehörden des Kantons sowie die Entlassungen und Ersatzwahlen im Laufe einer Amtsperiode.

§ 5 Übergangsbestimmung

1 Die Amtsdauer der Präsidentinnen und Präs identen sowie der weiteren Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht, welche im Jahr 2013 beginnt, dauert bis zum 31. Dezember 2016. Die nächste or dentliche Amtsdauer von vier Jahren beginnt am 1. Januar 2017.

§ 6 Schlussbestimmung

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Aarau, 27. Juni 2012 Regierungsrat Aargau Landammann Hochuli Staatsschreiber G RÜNENFELDER
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