Verordnung über die Bekämpfung der Bovinen Virus-Diarrhoe (391.313)
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Verordnung über die Bekämpfung der Bovinen Virus-Diarrhoe

Verordnung über die Bekämpfung der Bovinen Virus-Diarrhoe (Verordnung BVD) Vom 19. Dezember 2007 (Stand 1. März 2008) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 91 Abs. 2 bis lit. a der Kantonsverfassung, Art. 59 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TSG) vom 1. Juli 1966 1 ) sowie § 17 des Dekrets über die Entschädigung von nebenamtlich tätigen Pe rsonen im Gesundheitswesen (DEPG) vom 15. März 2005 2 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung enthält die zur Bekämp fung der Bovinen Virus-Diarrhoe (BVD) vom Kanton zu erlasse nden Bestimmungen.

§ 2 Verantwortung

1 Die Probenahme auf den Tierhaltungsbetr ieben steht unter der Verantwortung der Kontrolltierärztin oder des Kontrolltierarztes.
2 Für die Überwachung der BVD kann die Ka ntonstierärztin oder der Kantonstierarzt weitere Organe beiziehen.
1) SR 916.40
2) SAR 313.320

§ 3 Sömmerung 2008; Gemeinschaftsweidebetriebe

1 Die in Art. 174b Abs. 1 und 2 der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni
1995 1 ) genannten Massnahmen werden für die Sömmerungsphase 2008 auf die Gemeinschaftsweidebetriebe gemäss Art. 8 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betrieben (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) vom 7. Dezember 1998 2 ) augedehnt.
2 Die in Gemeinschaftsweidebetrieben während der Sömmerungsphase 2008 geborenen Kälber werden auf BVD untersucht.
3 Die Tierhalterin beziehungsweise der Tierhalter ist verpflichtet, für die Untersuchung innert 5 Tagen seit Geburt des Kalbes besorgt zu sein.

§ 4 Kantonsbeitrag und Entschädigungen

1 Der Kanton leistet einen pauschalen Beitr ag von Fr. 300.– für jedes Tier, das als Folge der BVD geschlachtet oder getötet werden muss.
2 Der Kontrolltierärztin beziehungsweise dem Kontrolltierarzt werden folgende Entschädigungen ausgerichtet: a) für die Erhebung der Trächtigke itsdaten auf dem Betrieb Fr. 50.–, b) pro Ohrstanzprobe Fr. 5.–.

§ 5 Publikation, Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessamml ung zu publizieren. Sie tritt am 1. März
2008 in Kraft und gilt befr istet bis 31. Dezember 2010. Aarau, 19. Dezember 2007 Regierungsrat Aargau Landammann H ASLER Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
1) SR 916.401
2) SR 910.91
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