Verordnung über die Versorgungsqualität und Patientensicherheit
über die Versorgungsqualität und Patientensicherheit * (VVQPS) vom 03.09.2014 (Stand 01.06.2024) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 40 bis 44 sowie Artikel 78 und 85 des Gesundheits - gesetzes vom 12. März 2020 (GG); auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements, * verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Die vorliegende Verordnung regelt die Zusammensetzung, die Zuständig - keit und die Arbeitsweise der kantonalen Kommission für die Patientensi - cherheit und die Pflegequalität (nachfolgend: die KPSPQ).
2 Sie legt die Rolle und den Kompetenzbereich der KPSPQ sowie der Ver - antwortlichen der Krankenanstalten und -institutionen im Sinne von Artikel
73 des Gesundheitsgesetzes (GG) und dem ambulanten Sektor fest. *
3 Sie legt die Grundsätze für die Aufsicht über die Versorgungsqualität und Patientensicherheit fest, insbesondere die Verwendung von Qualitätsindika - toren.
Art. 2 Definitionen
1 Unter Gesundheitsversorgungsqualität wird die Befähigung verstanden, den impliziten und expliziten Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten nach Massgabe der jeweils geltenden beruflichen Kenntnisse und der ver - fügbaren Ressourcen gerecht zu werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Unter Patientensicherheit wird der Umgang mit unerwünschten Ereignissen bei der Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten sowie die Prävention von unerwünschten Ereignissen verstanden.
2 Kantonale Kommission für die Patientensicherheit und die Pflegequalität (KPSPQ)
Art. 3 Ernennung
1 Auf Antrag des Gesundheitsdepartements (nachfolgend: das Departement) ernennt der Staatsrat zu Beginn jeder Verwaltungsperiode den Präsidenten oder die Präsidentin, die ordentlichen Mitglieder sowie die Vertreterinnen und Vertreter des Gesundheitswesens.
Art. 4 Organisation der KPSPQ
1 Die KPSPQ setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern und Vertre - terinnen und Vertretern aus dem Gesundheitswesen, die mit beratender Stimme teilnehmen.
2 Die ordentlichen Mitglieder legen die zu behandelnden Themen sowie die Traktandenliste für die Sitzungen fest. Sie entscheiden über die Einberufung der Vollversammlung der ordentlichen Mitglieder und Vertreterinnen und Vertretern des Gesundheitswesens, die mindestens einmal jährlich stattfin - det.
3 Die KPSPQ kann bei Bedarf externe Expertinnen und Experten hinzuzie - hen.
4 Im Übrigen organisiert sich die KPSPQ eigenständig. Das Walliser Ge - sundheitsobservatorium (WGO) gewährleistet im Sinne einer delegierten Tä - tigkeit gemäss Artikel 8 GG das Sekretariat. *
Art. 5 Zusammensetzung
1 Die KPSPQ besteht aus sieben bis neun ordentlichen Mitgliedern, die auf - grund ihrer Fachkenntnisse und Berufserfahrung in den folgenden Bereichen ausgewählt werden: a) Spitalversorgung; b) Qualitätssicherung im Bereich der Gesundheitsversorgung; c) Gesundheitsökonomie; d) Pflege und ärztliche Versorgung;
e) Patientenrechte.
2 Als ordentliche Mitglieder gelten Ebenfalls: a) der Kantonsarzt beziehungsweise die Kantonsärztin als Vertretung des Gesundheitsdepartements; b) eine Patientenvertreterin beziehungsweise ein Patientenvertreter; c) eine Vertreterin beziehungsweise ein Vertreter des Walliser Gesund - heitsobservatoriums mit beratender Stimme.
3 In der KPSPQ nehmen zudem Vertreterinnen und Vertreter mit beratender Stimme aus folgenden Gesundheitsbereichen teil: drei Vertretungen der Spi - täler (davon zwei von öffentlichen Spitälern), zwei Vertretungen des Walliser Ärzteverbands (davon ein Hausarzt oder eine Hausärztin), eine Vertretung der Walliser Alters- und Pflegeheime, eine Vertretung der Walliser Vereini - gung der Sozialmedizinischen Zentren, eine Vertretung der Kantonalen Wal - liser Rettungsorganisation sowie eine Vertretung der Dienststelle für Ge - sundheitswesen. Beide Sprachregionen sind vertreten.
4 Sämtliche Kommissionsmitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden.
Art. 6 Zuständigkeit
1 Die KPSPQ schlägt dem Department Konzepte für die Evaluation und Ver - besserung der Qualität und Wirksamkeit der von den Anbietern erbrachten Leistungen vor, insbesondere zur Struktur,- Prozess- und Ergebnisqualität.
2 Die KPSPQ gibt dem Departement bezüglich der Aufsichtspolitik über die Gesundheitsversorgungsqualität und Patientensicherheit Empfehlungen ab. Sie macht zu diesem Zweck Vorschläge für zweckdienliche Massnahmen, namentlich für die Einführung von Indikatoren zur objektiven Qualitätsmes - sung.
3 Die KPSPQ evaluiert, wie die Leistungserbringer die Qualitätssicherung und Patientensicherheit organisieren.
4 Die KPSPQ erstellt zuhanden des Departements einen jährlichen Bericht.
Art. 7 Finanzierung
1 Das Departement legt die Finanzierungsmodalitäten der KPSPQ fest, na - mentlich die Abgeltung der Mitglieder und Expertinnen und Experten.
3 Evaluation der Versorgungsqualität und Patientensicherheit
Art. 8 Allgemeine Grundsätze
1 Sämtliche Gesundheitseinrichtungen, Gesundheitsinstitutionen sowie Ge - sundheitsfachpersonen sind verpflichtet, sich aktiv für die Sicherung der Ver - sorgungsqualität und die Stärkung der Patientensicherheit einzusetzen.
2 Durch seine Mitarbeit trägt die Patientin oder der Patient zur Erreichung dieses Ziel im Bereich der Versorgungsqualität und Sicherheit bei.
Art. 9 Aufgaben der Leistungserbringer
1 Die Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsinstitutionen sind verant - wortlich für die Versorgungsqualität. Jede Gesundheitseinrichtung und Ge - sundheitsinstitution muss eine Person bestimmen, die für die Qualitätssiche - rung und das System für die Meldung und den Umgang mit unerwünschten Ereignissen verantwortlich ist. In Ausnahmefällen kann das Departement zu - stimmen, dass mehrere Einrichtungen eine gemeinsame verantwortliche Person benennen.
2 Die Leistungserbringer sind für die erbrachte Leistungsqualität und die Si - cherheit ihrer Patientinnen und Patienten verantwortlich. Sie verfügen über eine Strategie für die Versorgungsqualität und Patientensicherheit und set - zen diese unter Einhaltung der vom Departement festgelegten Politik zur Aufsicht über die Versorgungsqualität um.
3 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erstellung von Indikato - ren benötigten Angaben zur Verfügung zu stellen.
Art. 10 Gesundheitsindikatoren
1 Jede Gesundheitseinrichtung und Gesundheitsinstitution führt im Zusam - menhang mit der Versorgungsqualität und Patientensicherheit Indikatoren ein wie sie vom Departement vorgegebenen werden.
2 Die Ergebnisse der Gesundheitsindikatoren werden regelmässig an das Departement übermittelt.
3 Die KPSPQ kann für die Verwendung von Gesundheitsindikatoren in Zu - sammenhang mit seinen Aufgaben das Walliser Gesundheitsobservatorium beiziehen.
Art. 11 Meldung von Zwischenfällen
1 Jede Gesundheitseinrichtung und Gesundheitsinstitution führt ein System für die Meldung und den Umgang mit Zwischenfällen nach Artikel 44 GG ein. *
2 Jede Gesundheitseinrichtung oder Gesundheitsinstitution muss für den Vollzug der Grundsätze des Gesundheitsgesetzes und der vorliegenden Verordnung bezüglich des Systems für die Meldung und den Umgang mit Zwischenfällen über interne Richtlinien verfügen.
3
... *
4 Schwere Zwischenfälle und Korrekturmassnahmen werden dem Departe - ment unverzüglich mitgeteilt.
4 Sanktionen
Art. 12 Disziplinarmassnahmen
1 Gegen Gesundheitseinrichtungen, Gesundheitsinstitutionen sowie Gesund - heitsfachpersonen, die die Pflichten aus der vorliegenden Verordnung nicht einhalten, können die in Artikel 154 GG vorgesehenen Disziplinarmassnah - men ergriffen werden. *
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 13 Inkrafttreten
1 Das Departement ist mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung beauf - tragt.
2 Aufgehoben werden sämtliche vorliegender Verordnung widersprechende Bestimmungen, namentlich die Verordnung über die Pflegequalität und Pati - entensicherheit vom 18. März 2009.
3 Die vorliegende Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
03.09.2014 26.09.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 39/2014
05.06.2024 01.06.2024 Erlasstitel geändert RO/AGS 2024-061
05.06.2024 01.06.2024 Ingress geändert RO/AGS 2024-061
05.06.2024 01.06.2024 Art. 1 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-061
05.06.2024 01.06.2024 Art. 4 Abs. 4 geändert RO/AGS 2024-061
05.06.2024 01.06.2024 Art. 11 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-061
05.06.2024 01.06.2024 Art. 11 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2024-061
05.06.2024 01.06.2024 Art. 12 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-061
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 03.09.2014 26.09.2014 Erstfassung BO/Abl. 39/2014 Erlasstitel 05.06.2024 01.06.2024 geändert RO/AGS 2024-061 Ingress 05.06.2024 01.06.2024 geändert RO/AGS 2024-061
Art. 1 Abs. 2 05.06.2024 01.06.2024 geändert RO/AGS 2024-061
Art. 4 Abs. 4 05.06.2024 01.06.2024 geändert RO/AGS 2024-061
Art. 11 Abs. 1 05.06.2024 01.06.2024 geändert RO/AGS 2024-061
Art. 11 Abs. 3 05.06.2024 01.06.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-061
Art. 12 Abs. 1 05.06.2024 01.06.2024 geändert RO/AGS 2024-061
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