Verordnung über Rohrleitungsanlagen (661.233)
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Verordnung über Rohrleitungsanlagen

Verordnung über Rohrleitungsanlagen Vom 23. Februar 2005 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmi ger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) vom 4. Oktober 1963 1 ) , Art. 28 Abs. 1 der Rohrleitungsverordnung (RLV) vom 2. Februar 2000 2 ) , § 91 Abs. 2 bis lit. a der Kantonsverfassung und § 2 Abs. 1 des De krets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 3 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug de s Rohrleitungsgesetzes, soweit er dem Kanton übertragen ist, und bestimmt die dafür geschuldeten Gebühren.

§ 2 Zuständigkeit

1 Das Departement Bau, Verkehr und Umwe lt ist zuständig für die Erteilung von Bau- und Betriebsbewilligungen nach Rohrle itungsgesetz sowie für die Kontrolle der unter Aufsicht des Kantons stehenden Rohrleitungsanlagen. 4 )
2 Es vertritt die kantonalen Interessen bei der Behandlung von Rohrleitungsanlagen gegenüber den Bundesbehörden.
1) SR 746.1
2) SR 746.11
3) SAR 661.110
4) Fassung gemäss Ziff. 27 der Verordnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom

23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 763).

§ 3

1 ) Generell e Bewilligung
1 Betreiberinnen und Betreiber, die Gewä hr für ordnungsgemässen Bau und Betrieb bieten, können beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt eine generelle Bau- und Betriebsbewilligung für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck unter
100'000 Pa (1 bar) beantragen.

§ 4 Technische Aufsicht

1 Rohrleitungsanlagen (0–5 bar) sind periodisch, in der Regel alle 3 bis 5 Jahre, auf ihre Sicherheit zu prüfen.
2 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann die Durchführung der periodischen Überwachung und andere technische Aufsichtsaufgaben an Dritte übertragen, die über die erforder lichen Fachkompete nzen verfügen.
2 )
3 Diese stellen der Betreiberin oder dem Betreiber direkt Rechnung. Ist die Gebühr streitig, erlässt das Departement Bau, Verk ehr und Umwelt auf Antrag einer Partei eine Gebührenverfügung.
3 )

§ 5 Gebühr für die Gesuchsprüfung

1 Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erteilung einer kantonalen Bewilligung zum Bau und Betrieb einer Rohrleitung im Sinne von Art. 42 des Rohrleitungsgesetzes wird die folgende Gebühr erhoben: a) Grundtaxe Fr. 1'000.– b) Zuschlag pro Leitungskilometer Fr. 600.– c) Maximalbetrag Fr. 20'000.–
2 Bei Vorentscheiden, ungewöhnlich geringem Aufwand sowie Rückzug des Gesuchs kann die Gebühr reduziert werden . Bei ausserordentlichem Mehraufwand, etwa infolge mangelhafter Unterlagen, kann die Gebühr unter Beachtung des Höchstbetrages bis auf das Doppelte erhöht werden.
3 Auslagen für die Publikation des Gesuchs und besondere Auslagen, insbesondere für den Beizug von Sachverständigen ode r die Einholung von Gutachten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

§ 6 Andere Gebühren

1 Für die Erteilung einer generellen Bew illigung wird je nach Aufwand und Grösse des Versorgungsnetzes eine Gebühr von Fr. 2'000.– bis Fr. 5'000.– erhoben.
1) Fassung gemäss Ziff. 27 der Verordnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom

23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 763).

2) Fassung gemäss Ziff. 27 der Verordnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom

23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 763).

3) Fassung gemäss Ziff. 27 der Verordnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom

23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 763).

2 Für die kantonale Beurteilung von Vo rprojekten und Projekten mit oder ohne UVP, die der Bewilligungspflicht des Bundes unterliegen, wird eine Gebühr erhoben, die sich nach dem Aufwand der Verwaltung berechnet und höchstens Fr. 50'000.– beträgt. Die Stundenansätze bere chnen sich nach dem Anhang, Ziffer 6, der Verordnung über die beim Vo llzug des Umweltschutz- und Gewässerschutzrechtes zu erhebe nden Gebühren vom 1. Mai 2002
1 )
.
3 Die Gebühr für die Ausführung von technisc hen Aufsichtsaufgaben durch Dritte berechnet sich nach den Ansätzen, die in der Privatwirtschaft für gleichwertige Arbeiten üblich sind.

§ 7

2 ) ...

§ 8 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Durch diese Verordnung werden aufgehoben: a) die Verordnung über die für Bewilligungen von Rohrleitungen zu erhebenden Gebühren vom 15. Mai 2002 3 ) ; b) § 1 Abs. 1 lit. f Alinea 13 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsra tes vom 8. November 1982 4 ) .
1) SAR 661.139
2) Aufgehoben durch Ziff. 35. der Veror dnung über die Anpassung der kantonalen Verordnungen an das Verwaltungsrechtspflegege setz vom 21. Mai 2008, in Kraft seit

1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 467).

3) AGS 2002 S. 168
4) AGS Bd. 10 S. 734; Bd. 11 S. 412; 1995 S. 75, 109; 1996 S. 79; 1997 S. 69; 1998 S. 118,
161; 1999 S. 42, 77; 2000 S. 73, 273; 2001 S. 20, 83, 111; 2002 S. 402; 2003 S. 69, 238,
240 (SAR 153.111 )

§ 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt 10 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Aarau, 23. Februar 2005 Regierungsrat Aargau Landammann B ROGLI Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER Veröffentlichung: 20. April 2005
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