Verordnung über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (959.111)
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Verordnung über Lotterien und gewerbsmässige Wetten

Verordnung über Lotterien und gewerbsmässige Wetten * (Lotterieverordnung) Vom 27. September 1976 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 1 ) und § 1b Abs. 2 des Gesetzes über Lotterien und Glücks - spiele vom 8. Mai 1838 2 ) , * beschliesst:

1. Lotterien des kantonalen Rechts

§ 1 Begriff; Bewilligungspflicht

1 Die Durchführung von Lotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zu - sammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen, ist mit Bewilligung des Kantons zulässig.
2 Die Bezeichnung einer Lottoveranstaltung als Unterhaltungsanlass ist zulässig.
3 Tombolas mit einer Plansumme bis zu Fr. 20'000.– sind bewilligungsfrei. *

§ 2 Ort der Durchführung; Zweck der gesuchstellenden Organisation

1 Die Durchführung von Lotterien kann Organisationen in denjenigen Gemeinden bewilligt werden, in denen eine grössere Zahl der Mitglieder Wohnsitz hat. Organi - sationen mit Mitgliedern aus dem ganzen Kanton oder aus dem Kanton Aargau und andern Kantonen kann die Durchführung im ganzen Kantonsgebiet bewilligt wer - den.
1) SR 935.51
2) SAR 959.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Keine Bewilligung erhalten Organisationen, deren Zweck ausschliesslich kommer - zieller Natur ist oder allein in der Durchführung von Lotterien besteht.

§ 3 Form und Inhalt des Gesuches

1 Das Gesuch um Bewilligung einer Lotterie ist auf amtlichem Formular rechtzeitig vor dem Unterhaltungsanlass der zuständigen Behörde mit folgenden Angaben ein - zureichen: a) Name und Sitz der veranstaltenden Organisation sowie ihres verantwortlichen Vertreters, b) Preise der einzelnen Lose (Tombola) oder der einzelnen Einsatzkarten (Lotto), Maximalsumme aller Preise der Lose oder Einsätze (Plansumme) und Be - zeichnung der zu gewinnenden Naturalgaben, c) Ort, Zeit, Dauer und Art der Veranstaltung, d) Verwendungszweck des Ertrages der Lotterie, e) Nennung allfälliger im laufenden Kalenderjahr bereits gestellter Lotterie- Bewilligungsgesuche.
2 Die Bewilligungsbehörde kann weitere zweckdienliche Auskünfte verlangen.

§ 4 Bewilligungsbehörde *

1 Das Departement Finanzen und Ressourcen ist zuständig für die Erteilung von Be - willigungen für Lotterien des kantonalen Rechts. *
2 ... *
3 Lottos mit einer Plansumme von mehr als Fr. 20'000.– können nur bewilligt wer - den, wenn mindestens 40 % der Plansumme direkt einem wohltätigen Zweck oder einem von Staat oder Gemeinde subventionierten Unternehmen zugutekommen.

§ 5 Bewilligungsverbot; Beschwerde

1 Die Erteilung einer Bewilligung ist ausgeschlossen: a) wenn der Gesuchsteller mit Organisation oder Durchführung der Lotterie Per - sonen beauftragt, welche diese Tätigkeit berufs- oder gewerbsmässig ausüben, b) wenn der verantwortliche Vertreter des Veranstalters keine Gewähr für die korrekte Durchführung der Lotterie bietet, c) * ... d) wenn für den gleichen Anlass bereits eine Lotterie bewilligt worden ist.
2 Gegen den Entscheid des Departements Finanzen und Ressourcen kann innert
30 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet beim Regierungsrat Be - schwerde geführt werden. *

§ 6 Bewilligungsgebühr; Ausfall der Lotterie

1 Die Bewilligungsgebühr beträgt 4 % der bewilligten Plansumme, höchstens jedoch Fr. 1'200.–. *
2 Bleibt der Wert der verkauften Lose oder der geleisteten Einsätze unter der bewil - ligten Plansumme, entsteht daraus kein Anspruch auf eine Gebührenreduktion.
3 Wird eine bewilligte Lotterie aus stichhaltigen Gründen nicht durchgeführt, kann die Bewilligungsbehörde die Durchführung der Lotterie innert der folgenden sechs Monate ohne zusätzliche Gebühr gestatten. Ist die Durchführung innert sechs Mona - ten nicht möglich, erlöscht die ursprüngliche Bewilligung, und die Gebühr reduziert sich auf Fr. 20.–.
4 Die Gebühr ist innert 10 Tagen nach dem Unterhaltungsanlass zu bezahlen.
5 Der Veranstalter kann durch die Bewilligungsbehörde verpflichtet werden, die Ge - bühr im Voraus zu entrichten oder Sicherstellung zu leisten.

§ 7 Durchführung der Lotterie

1 Der Verkauf von Losen oder Einsatzkarten, die Ermittlung der Gewinner und die Ausrichtung der Gewinne dürfen nur während des Anlasses und nur dort, wo dieser stattfindet, erfolgen.
2 Lose und Einsatzkarten müssen für sich herausgegeben und dürfen insbesondere nicht mit Eintrittskarten verbunden werden.
3 Der Preis der einzelnen Lose bei der Tombola und der einzelnen Einsatzkarten beim Lotto darf höchstens Fr. 5.– betragen. *
4 Die Abgabe von Dauerkarten beim Lotto ist verboten.
5 Lose oder Einsatzkarten dürfen nur bis zum Betrag der bewilligten Plansumme ver - kauft werden. Zu diesem Zwecke muss der Lottoveranstalter die geleisteten Einsätze laufend addieren.

§ 8 Höhe, Wert, Art und Ausrichtung der Gewinne

1 Die Gewinnsumme muss mindestens 50 % der Plansumme betragen. Beim Lotto müssen die Gewinne pro Gang ausgerichtet werden und jeweils mindestens 50 % der Summe aller Einsätze des betreffenden Ganges ausmachen.
2 Der Wert der Gewinne bemisst sich nach ihrem Marktpreis. Die Bewilligungsbe - hörde kann auf Kosten des Veranstalters eine amtliche Schätzung der Gewinne an - ordnen.
3 Den Naturalgaben gleichgestellt sind Gutscheine für nach Art und Wert genau be - zeichnete Waren oder Dienstleistungen.
4 Bei Beginn der Lotterie muss eine Liste der zu gewinnenden Naturalgaben mit ih - rem Wert vorhanden sein. Diese Liste ist der Bewilligungsbehörde oder den Kontrollorganen vorzuweisen und der Abrechnung beizulegen.
5 Fällt eine Naturalgabe mehreren Gewinnern gemeinsam zu, ist die Verteilung des Gewinnes ihnen überlassen. Der Lotterieveranstalter darf die Gabe nicht zurückkau - fen.

§ 9 Abrechnung

1 Innert 20 Tagen nach Abschluss der Lotterie hat der Veranstalter der Bewilligungs - behörde eine vollständige Abrechnung einzureichen. *
2 In der Abrechnung sind detailliert anzugeben und zu belegen: a) das Total der verkauften Lose oder Einsatzkarten, beim Lotto separat pro Gang, b) beim Lotto Art und Wert der pro Gang abgegebenen Gewinne, c) Höhe und Verwendungszweck des Lotterie-Ertrages.

§ 10 * Aufsicht und Überwachung

1 Die Aufsicht über das Lotteriewesen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Depar - tements Finanzen und Ressourcen.
2 Die Überwachung der einzelnen Lotterieveranstaltungen obliegt den Organen der Kantonspolizei. Die Kantonspolizei erhält eine Kopie der erteilten Bewilligungen. *

2. Lotterien des eidgenössischen Rechts

§ 11 Geltung des Bundesrechts

1 Für die Lotterien, die nicht mit einem Unterhaltungsanlass verbunden sind, gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 1 ) sowie die nachfolgenden Vorschriften.

§ 12 Bewilligungsbehörde

1 Die Bewilligungen zur Veranstaltung solcher Lotterien werden vom Regierungsrat erteilt.

§ 13 Inhalt des Gesuchs

1 Das Gesuch ist an das Departement Finanzen und Ressourcen zu richten und muss enthalten: * a) die erforderlichen Angaben über den Veranstalter der Lotterie (rechtliche und ökonomische Grundlage, Name, Sitz, Zusammensetzung der leitenden Behör - den usw.), b) einen Lotterieplan unter Angabe der Zahl der Lose, der Lospreise, der Zahl und Art der Gewinne, der vorgesehenen Ziehungsfristen und der Publikations - organe, c) die Bezeichnung des Zweckes, für welchen der Ertrag der Lotterie verwendet werden soll, d) bei Warenlotterien ein Verzeichnis der zu verlosenden Gegenstände mit einer zuverlässigen Schätzung derselben,
1) SR 935.51
e) bei Geldlotterien den Nachweis über das Vorhandensein der in § 14 genannten Voraussetzungen, f) Angaben über die Art und Weise der Durchführung der Lotterie, besonders des Ziehungsverfahrens, g) die Bezeichnung der Personen, welche die Verantwortlichkeit gemäss § 17 übernehmen, h) den Ausweis über weitere Sicherheiten im Sinne des § 20.
2 Das Departement Finanzen und Ressourcen kann weitere Angaben und die Vorlage aller Belege verlangen, die ihm für die Beurteilung des Gesuches wichtig erschei - nen. *

§ 14 Voraussetzungen der Bewilligung

1 Die Bewilligung zur Ausgabe einer Lotterie wird nur erteilt, wenn ein dringendes finanzielles Bedürfnis für einen wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck von min - destens kantonaler Bedeutung nachgewiesen wird, das zu annehmbaren Bedingun - gen auf keine andere Weise befriedigt werden kann. *
2 ... *

§ 15 Voraussetzungen an den Lotterieunternehmer

1 Eine Lotterie, die durch einen Lotterieunternehmer durchgeführt werden soll, wird nur bewilligt, wenn nachgewiesen wird, dass der Lotterieunternehmer Gewähr für die richtige und sichere Durchführung bietet und dass er über eine angemessene Ent - schädigung für seine Aufwendungen hinaus nicht am Ertrag der Lotterie beteiligt ist. *

§ 16 * ...

§ 17 Höhe und Wert der Gewinne

1 Die Summe der nach ihrem wahren Wert geschätzten Gewinne muss mindestens
50 % des Nominalbetrages der ausgegebenen Lose betragen.
2 Die Schätzung der Gewinne durch Sachverständige auf Kosten der Lotterieunter - nehmung bleibt vorbehalten.

§ 18 Durchführung der Lotterie

1 Der Verlosungsplan soll einfach und in einer Weise ausgestaltet sein, die jedem Lo - serwerber ermöglicht, ohne Schwierigkeiten die Gewinnchancen zu beurteilen.
2 Die Zahl und der Gesamtbetrag der ausgegebenen Lose, die Zahl und der Gesamt - betrag der Gewinne, Ort und Zeit der öffentlichen Ziehungen, die Publikationsorga - ne sowie die Frist, innert welcher die nicht bezogenen Gewinne verfallen, sind auf jedem einzelnen Los anzugeben. *
3 ... *

§ 19 * ...

§ 20 * ...

§ 21 * Überwachung

1 Die Überwachung der Lotterien ist Sache des Departements Finanzen und Ressour - cen, das zu diesem Zweck die Organe der Kantonspolizei in Anspruch nehmen darf. *
2 ... *
3 ... *

§ 22 Losziehung

1 Die öffentlichen Ziehungen sind unter Zuziehung einer Amts- oder einer öffentli - chen Urkundsperson vorzunehmen.
2 Innert 14 Tagen nach erfolgter Ziehung ist dem Departement Finanzen und Res - sourcen ein von der beigezogenen öffentlichen Urkundsperson ausgefertigtes Proto - koll mit Ziehungsliste einzusenden. *
3 Das Protokoll muss unter namentlicher Anführung aller mitwirkenden Personen eine Darstellung des Ziehungsvorganges enthalten, aus welcher sich insbesondere ergibt, dass die öffentliche Urkundsperson der Ziehung von Anfang bis zu Ende bei - gewohnt hat und welche Vorkehrungen getroffen waren, um jeden Einfluss der an der Ziehung Beteiligten auf das Ergebnis der Ziehung auszuschliessen. Auf der Zie - hungsliste sind die gezogenen Nummern und Treffer, welche auf noch nicht ausge - gebene Stücke gefallen sind, besonders zu kennzeichnen.

§ 23 Abrechnung

1 Innert 30 Tagen nach Ablauf der Frist, die für den Verfall nicht bezogener Gewinne angesetzt worden ist, ist dem Departement Finanzen und Ressourcen eine Abrech - nung vorzulegen, aus welcher sich ergibt: * a) die Gesamtzahl der verkauften Lose und der Gesamterlös aus ihrem Verkauf, b) die Unkosten der Durchführung der Lotterie, c) der Betrag der zu Gunsten der Lotterie verfallenen Gewinne, d) der Reinertrag der Gewinne und e) der Ausweis über die Verwendung des Reinertrages.

§ 24 Ausserkantonale Lotterie, Bewilligung

1 Für die Durchführung einer ausserkantonalen Lotterie, insbesondere für den Ver - trieb ausserkantonaler Lose im Kanton Aargau, ist eine Bewilligung des Regierungs - rates nötig.
2 ... *

§ 25 Ausserkantonale Lotterie; Bewilligungsgebühr

1 Die Kosten des Bewilligungsverfahrens und der Beaufsichtigung trägt der Gesuch - steller.
2 Zu dem Zweck wird vom Gesuchsteller eine Gebühr erhoben, deren Höhe je nach dem Umfang und dem Zweck der Lotterie und der Beanspruchung der Behörden von Fall zu Fall durch den Regierungsrat festgesetzt wird.
3 ... *

§ 26 * Erleichterungen

1 Wird die Durchführung einer Lotterie der Interkantonalen Landeslotterie übertra - gen oder beträgt die Lotteriesumme einer Lotterie weniger als Fr. 10'000.–, kann der Regierungsrat Erleichterungen gegenüber den Vorschriften dieser Verordnung zuge - stehen. Die richtige und sichere Durchführung der Lotterie muss stets gewährleistet sein.

3. Prämienanleihen

§ 27 * ...

§ 28 * ...

§ 29 * ...

§ 30 * ...

4. Gewerbsmässige Wetten

§ 31 Totalisator

1 Die gewerbsmässige Vermittlung und Eingehung von Wetten am Totalisator bei Pferderennen oder ähnlichen Veranstaltungen bedarf pro Tag einer Bewilligung des Departements Finanzen und Ressourcen. *
2 Die Bewilligungsgebühr beträgt 5 % des Bruttoertrages, jedoch höchstens die nach dem Dekret über die vom Staate zu beziehenden Gebühren 1 ) zulässige Maximal - summe.
1) Heute: Dekret über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 (SAR 661.110 ).

5. Straf- und Schlussbestimmungen

§ 31a * Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen

1 Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Berufs- und Personenbezeich - nungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

§ 32 Strafen; Massnahmen

1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung und die sich darauf stützenden Verfü - gungen oder Entscheide werden, soweit nicht das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten 1 ) Anwendung findet, ge - mäss kantonalem Gesetz vom 8. Mai 1838 über Lotterien und Glücksspiele 2 ) mit ei - ner Busse von Fr. 30.– bis Fr. 150.–, von doppelter Höhe im Wiederholungsfalle, be - straft.
2 Die Bewilligungsbehörde kann Organisationen, deren Vertreter oder Beauftragte gegen Bestimmungen dieser Verordnung und der sich darauf stützenden Verfügun - gen und Entscheide verstossen haben, die Erteilung einer Lotteriebewilligung nach kantonalem Recht während höchstens fünf Jahren verweigern.

§ 33 * Meldepflichten

1 Das Departement Finanzen und Ressourcen stellt der Polizeiabteilung 3 ) des Eidge - nössischen Justiz- und Polizeidepartementes jährlich die in Art. 5 der eidgenössi - schen Vollziehungsverordnung 4 ) verlangte Statistik zu und bringt ihr auch die Be - willigungen zur Kenntnis, die gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes 5 ) erteilt worden sind.
2 Die kantonalen Gerichte und die Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, die Gerichts - urteile und Entscheide gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes 6 ) dem Departement Fi - nanzen und Ressourcen zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte - mentes zuzustellen.

§ 34 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese Verordnung tritt am 1. November 1976 in Kraft und ist in der Gesetzes - sammlung zu publizieren.
2 Die Vollziehungsverordnung vom 28. März 1924 zum Bundesgesetz über die Lot - terien und die gewerbsmässigen Wetten sowie zum § 18 des Einführungsgesetzes zum Obligationenrecht 7 ) ist aufgehoben.
1) SR 935.51
2) SAR 959.100
3) Heute: Bundesamt für Polizeiwesen
4) SR 935.511
5) SR 935.51
6) SR 935.51
7) AGS Bd. 2 S. 312
Aarau, den 27. September 1976 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann L ANG Der Staatsschreiber S UTER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

21.05.1997 01.08.1997 § 26 totalrevidiert AGS 1997 S. 147

21.05.1997 01.08.1997 § 31a eingefügt AGS 1997 S. 147

10.08.2005 01.09.2005 § 4 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 457

10.08.2005 01.09.2005 § 10 totalrevidiert AGS 2005 S. 457

10.08.2005 01.09.2005 § 13 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 457

10.08.2005 01.09.2005 § 13 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 457

10.08.2005 01.09.2005 § 21 totalrevidiert AGS 2005 S. 458

10.08.2005 01.09.2005 § 22 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 458

10.08.2005 01.09.2005 § 23 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 458

10.08.2005 01.09.2005 § 31 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 458

10.08.2005 01.09.2005 § 33 totalrevidiert AGS 2005 S. 459

26.03.2008 23.06.2008 Erlasstitel geändert AGS 2008 S. 114

26.03.2008 23.06.2008 § 1 Abs. 3 eingefügt AGS 2008 S. 114

26.03.2008 23.06.2008 § 5 Abs. 1, lit. c) aufgehoben AGS 2008 S. 114

26.03.2008 23.06.2008 § 6 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 114

26.03.2008 23.06.2008 § 7 Abs. 3 geändert AGS 2008 S. 114

26.03.2008 23.06.2008 § 9 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 114

26.03.2008 23.06.2008 § 14 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 114

26.03.2008 23.06.2008 § 14 Abs. 2 aufgehoben AGS 2008 S. 114

26.03.2008 23.06.2008 § 15 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 114

26.03.2008 23.06.2008 § 16 aufgehoben AGS 2008 S. 114

26.03.2008 23.06.2008 § 18 Abs. 2 geändert AGS 2008 S. 114

26.03.2008 23.06.2008 § 18 Abs. 3 aufgehoben AGS 2008 S. 114

26.03.2008 23.06.2008 § 19 aufgehoben AGS 2008 S. 114

26.03.2008 23.06.2008 § 20 aufgehoben AGS 2008 S. 114

26.03.2008 23.06.2008 § 21 Abs. 2 aufgehoben AGS 2008 S. 114

26.03.2008 23.06.2008 § 21 Abs. 3 aufgehoben AGS 2008 S. 114

26.03.2008 23.06.2008 § 24 Abs. 2 aufgehoben AGS 2008 S. 114

26.03.2008 23.06.2008 § 25 Abs. 3 aufgehoben AGS 2008 S. 114

26.03.2008 23.06.2008 § 27 aufgehoben AGS 2008 S. 114

26.03.2008 23.06.2008 § 28 aufgehoben AGS 2008 S. 114

26.03.2008 23.06.2008 § 29 aufgehoben AGS 2008 S. 114

26.03.2008 23.06.2008 § 30 aufgehoben AGS 2008 S. 114

21.05.2008 01.01.2009 § 5 Abs. 2 geändert AGS 2008 S. 475

29.08.2012 01.01.2013 § 4 Titel geändert AGS 2012/6-12

29.08.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 1 geändert AGS 2012/6-12

29.08.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 2 aufgehoben AGS 2012/6-12

29.08.2012 01.01.2013 § 5 Abs. 2 geändert AGS 2012/6-12

29.08.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 2 geändert AGS 2012/6-12

29.08.2012 01.01.2013 § 21 Abs. 1 geändert AGS 2012/6-12

09.12.2015 01.01.2016 § 6 Abs. 1 geändert AGS 2015/6-37

27.09.2017 01.01.2018 Ingress geändert AGS 2017/9-15

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlasstitel 26.03.2008 23.06.2008 geändert AGS 2008 S. 114 Ingress 27.09.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9-15

§ 1 Abs. 3 26.03.2008 23.06.2008 eingefügt AGS 2008 S. 114

§ 4 29.08.2012 01.01.2013 Titel geändert AGS 2012/6-12

§ 4 Abs. 1 29.08.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/6-12

§ 4 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 457

§ 4 Abs. 2 29.08.2012 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/6-12

§ 5 Abs. 1, lit. c) 26.03.2008 23.06.2008 aufgehoben AGS 2008 S. 114

§ 5 Abs. 2 21.05.2008 01.01.2009 geändert AGS 2008 S. 475

§ 5 Abs. 2 29.08.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/6-12

§ 6 Abs. 1 26.03.2008 23.06.2008 geändert AGS 2008 S. 114

§ 6 Abs. 1 09.12.2015 01.01.2016 geändert AGS 2015/6-37

§ 7 Abs. 3 26.03.2008 23.06.2008 geändert AGS 2008 S. 114

§ 9 Abs. 1 26.03.2008 23.06.2008 geändert AGS 2008 S. 114

§ 10 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 457

§ 10 Abs. 2 29.08.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/6-12

§ 13 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 457

§ 13 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 457

§ 14 Abs. 1 26.03.2008 23.06.2008 geändert AGS 2008 S. 114

§ 14 Abs. 2 26.03.2008 23.06.2008 aufgehoben AGS 2008 S. 114

§ 15 Abs. 1 26.03.2008 23.06.2008 geändert AGS 2008 S. 114

§ 16 26.03.2008 23.06.2008 aufgehoben AGS 2008 S. 114

§ 18 Abs. 2 26.03.2008 23.06.2008 geändert AGS 2008 S. 114

§ 18 Abs. 3 26.03.2008 23.06.2008 aufgehoben AGS 2008 S. 114

§ 19 26.03.2008 23.06.2008 aufgehoben AGS 2008 S. 114

§ 20 26.03.2008 23.06.2008 aufgehoben AGS 2008 S. 114

§ 21 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 458

§ 21 Abs. 1 29.08.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/6-12

§ 21 Abs. 2 26.03.2008 23.06.2008 aufgehoben AGS 2008 S. 114

§ 21 Abs. 3 26.03.2008 23.06.2008 aufgehoben AGS 2008 S. 114

§ 22 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 458

§ 23 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 458

§ 24 Abs. 2 26.03.2008 23.06.2008 aufgehoben AGS 2008 S. 114

§ 25 Abs. 3 26.03.2008 23.06.2008 aufgehoben AGS 2008 S. 114

§ 26 21.05.1997 01.08.1997 totalrevidiert AGS 1997 S. 147

§ 27 26.03.2008 23.06.2008 aufgehoben AGS 2008 S. 114

§ 28 26.03.2008 23.06.2008 aufgehoben AGS 2008 S. 114

§ 29 26.03.2008 23.06.2008 aufgehoben AGS 2008 S. 114

§ 30 26.03.2008 23.06.2008 aufgehoben AGS 2008 S. 114

§ 31 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 458

§ 31a 21.05.1997 01.08.1997 eingefügt AGS 1997 S. 147

§ 33 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 459

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